{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-27_4_StR_80_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-27","aktenzeichen":"4 StR 80/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 068\n\n4_StR 80/58\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fensterputzer Verner K u ve» TED;\ngeboren on . am GB in ii. . Zo2t. in Unter--\n\nsuchungshaft.\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiizangestellter >\nals Urkundsbeauter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: _\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Inandgerichts in Bochum von 4. Dezember 1957\nwird verworfen.\n\när hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 5. Dezember 1957 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sic ärei Lionate über-\n\nsteigt, auf Gie Strafc angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nv1\n\n41\n\neründe:\n\nrn bin =\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen\nDich wegen vollendeten schweren Dicbstahls in 12 Tällen\nund wegen versuchten schweren Diobstahls in 3 rällen zu cincer\nGesamtstrafe von drei Jahren und scchs BEoneten Zuchthaus ver--\nurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt. ur\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Bochts. Sie hat keinen: N Erfolg.\n\n»-\ntie,\n\ni. Die Verfahrenszüpes\n\nDie Strafkammer ist auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr, Heiib davon überzcugt,\ndaß der Angeklagte Tür seine Taten voll verantkortlich ist.\nDie Revision sieht mit Unrecht eine Verletzung der richter--\nlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß\nder Patrichter nicht noch cin Obergutachten eingcholt hats\nSie meint, deß sich di2 Notvendigkeit eincs.solchen daraus\nergeben habe, daß der in einem früheren Verfahren gehörte\nSachverständige Dr. Sch und mit ihn das demals erkennende. Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StPO für\ngegeben gehalten haben, Dafür, ob der “atrichter verpflichtet\nist, zur weiteren Aufklärung des Sachvcrhalts einen zweiten\nSachverständigen zuzuzichen, sind dem 5 244 Abs. 4 STEO\nAnhaltspunkte zu entnehmen, Daß das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. ECM Lünsel der in: .\nAbs. 4 des § 244 StPO bezeichneten Art enthalten habe,-ist\nauch bei Heranziehung scines vorher- erstatteten schriftlichen Gutachtens (Bl. 78 if HA) nicht zu crkennen. Ihm liegt\nnicht - wie die Revision meint - nur ein kurzer Besuch des’\nSachverständigen bei dem im Gefängnis befindlichen Angeklagten zu Grunde, sondern zuch der Inhalt der Akten dieses Ver--\n\na en ie nn te tn ne ar nn nn un\n\nfahrens und der Beiakten 11 Is 6/54 der Staatsanwalischaft\nKöln, bei denen sich das Gutachten des Uedizinalrats\n\nDr, Sch befindet. Auf dieses Gutachten hatte der\nVorsitzende in seinem Übersendungsschreiben vom 28. Scptcember 1957 (BI 77 Nr.3 HA) ausdrücklich hingewiesen; auf dieses\nnimmt Dr. Heil auf Seite 4 seincs schriftlichen Gut--\nachtens auch Bezug. Dr. EciB :cht zuch insofern nicht\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, als\ner von wechselnden Angaben des Angeklagten über scinc Schul--\nbildung spricht. Hierzu hatte schon der Sachverständige\nSchEEEED - una zuar entgegen der Meinung der Revision\nzutreffend — darauf hingewiesen, daß der Angeklagte bci\nseiner polizeilichen Vernehmung in Keiscrslautern am 5l.Januar\n1951 (Bl. 39 R deh. 8 Is 13/51 der Staatsenwaltscheft HB-EB) u.a. ansegeben hatte, er habe in Hi 8 Klassen\nder Volkshauptschule und drei Jahre der Fortbildungsschulc\nbesucht. Im übrigen komnt das schriftliche Gutachten des\nMedizinalrats Dr. SchiB irotz günstigen Ausgangs der\nIntelligenzprüfung und nach Feststellung ciner lust an Vagabundieren und einer gewissen Arbeitsscheu als besonderer\nCharakterzüge des Angeklagten zu dem Ergebnis, daß bei ihm\n\"nicht die Vernunft, sondern sein Tricbleben ausschlagge--\nbend\" sei und daß man ihn in psychiatrischer Finsicht als\neinen \"ri elleicht. leicht debilen, stimmungslabilen\nund haltlosen Psychopaihen bezeichnen\" rmüsso; seine Abartigkeit gegenüber einem normal entwickelten Kenschen hielt\näleser Sachverständige für so erheblich, daß man ihn \"in\nmancher Beziehung wohl als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StCB\" bezeichnen müsse. Dem\nhat sich damals das Schöifcngericht angeschlossen, ohne\neigene Beobachtungen aus der Hcuptverhandlung zu erwähnen.\nDie für diese Bewertung angeTührien Tatsachen wiegen nicht\n\nso schwer, daß Azm Landgericht angesichts des sorgfältigen\n\nschriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He;\nder den Xrankheitswert der psychopathischen Anlage des Ange--\n\" klagten verneint, Zweifel an der Sachkunde dieses Sachverständigen hätten kommen müssen. Auch sonst drängte die\nSachlage nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, zumal der Verteidiger, der sie in einem Schriftsatz\nvom 26. Oktober 1957 angeregt hatte, in der Hauptverhandlung\nvom 4. Dezember 1957 einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.\n\n2. Auch die Sachrüpe ist nicht gerechtfertigt.\n\n. &) Entgesen der Meinung der Revision konnte das Landgericht ohne Kechtsirrtum die Vorschrift des § 370 Nr. 5\nStB in den Fällen II 1, 9 und 15 für unanwendbar halten.\n\nWie in den anderen abgeurteilten Fällen hatte es der\nAngeklagte von Anfang an auch hier auf Geld abgeschen; er\nwollte seine Diebstähle solange fortsetzen, bis er \"einen\nCoup landen\" konnte. Im Falle II 1 versuchte er zunächst\nvergeblich die Registrierkasse zu Öffnen. Da er so kein\nGeld erlangen konnte, nahm er fünf Tafeln Schol:olade mit.\nAngesichts dieser allgemeinen lillensrichtung des Angeklagten\nkonnte die Strafkammer sehr wohl zu der Feststellung komracn,\ndaß der Anseklagte die fünf Tafeln Schokolade nicht zum als--\nbaldigen Verbrauch entwendete, zumal er zu diescr Zeit auch\nnoch nicht mit seiner Frau und seinem Kinde zusammenwohnte\nund so eine Absicht, die Schokolado mit sciner Familie alsbald zu verzehren, nicht in Betracht kam.\n\nIm Falle II 9 hat der Angeklagte \"etwas Bargeld und .\neinige Tabakvaren\" entwendet, nachdem er das Fenster der\nLadentür cingeschlegen hatte und durch das so entstandene\nLoch eingestiegen war. Daß hier an Geld nur 70 DPf gestohlen\nseien, wie die nevision ausführt, sagt das Urteil nicht. Aber\n\nnn u nn\n\nauch die Entwendung eines so kleinen Barbseirases würde die\nAnwendung des § 370 Nr. 5 StuB ausschliessen; da eine einheitliche Handlung vorliegt, durfte das Landgericht den\nvon der Revision für gengbar gehaltenen weg der Einstellung\ndes Verfahrens wegen des Gelddiebstahls nach § 155 StPO und\nder Bestrafung des Angeklagten aus § 370 Nr. 5 StGB wegen\ndes Restes nicht beschreiten. :\n\nIm Falle II 13 erscheint es als ausgeschlossen, daß die\nentwendete Kaffeemenge zum Verbrauch \"in einer Mahlzeit\"\nbestimmt gewesen wäre. Auch hinsichtlich der übrigen Fälle,\nwegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, ergibt die\ndurch die allgemeine Suchrüge veranlaßte Prüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nb) Das gilt auch für die von der Revision beanstandete\nAnwendung des § 74 StGB. Auch der schon erwähnte Plan, solange zu stehlen, bis ein \"großer Coup\" selungen sci, würde\nzur Annahme eines Gesamivorsatzes im Sinne des von der\nRechtsprechung als wesentliches hkerkmal der fortgescetzten\nHandlung verstandenen Begriffs nicht ausreichen (v&lo ZoBo\nBGHSt 1, 313, 3155 NgaW 1955, 1112 Sr. 27). Zu der Annahme\neines solchen Vorhebens steht übrigens auch die weitere\nFeststellung des Landgerichts nicht in Widerspruch, deß der\nAngeklagte nach jeder Tat zunächst den Entschluß\ngefaßt hat, nicht wieder streffällig zu werden. Ein solches\nSchwanken dcs Willens, bei dem der Anscklagte immer wieder\nauf den Plan des \"großen Coups\" zurückgekommen ist, ist\ngerede bei einem \"stimmungslabilerf Menschen wie dem Angeklagten durcheus denkbar.\n\nu\n\nAuch die Begründung, die das Landgericht für die Höhe\nder Hauptstrafe und die erkannte Ehrenstrufe gibt, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nHoepner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-27/4-str-80-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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