{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-27_4_StR_61_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-27","aktenzeichen":"4 StR 61/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 069 Mn\n\n4 StR 61/58\n\n‘Im Naoen dass Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedrich D Em zus TB; geboren au\nBw ei: VB, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n“\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Nann\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. März 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenstspräsident Dr. Rotberg\n” als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n3undssriichter Hospner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nsale beisitzende Richter,\nChberstaatsannalt >\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftrstielle,\nfür Recht erkannt:\nauf die Revision des’ Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 6. Dezember 1957\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die kosten des Rechtswittels, an des Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne rd bi en m m Du mt\n\nI. Die Strafkamzer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewolhnreitsverbrecher wegen eines Falles versuchter schwerer\nUnzucht zwischen Männern zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Tihrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\n\n.\n\nhiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist zwar - nach dem Worilaut der Begründungsschrift - auf den Strafausspruch beschränkt.\nDs die Verteidigung aber auf Volltrunkenheit hinaus will, ist\ndas Urteil als in vollem Umfang angefochten anzusehen.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte verlor früh seinen Vater und war vom\n17. Lebensjahr an sich selbst überlassen. Zr ist ein kaltloser,\nwillensschwacher Psychopath (S. 11 YA). In den Jahren 1931\nbis 1939 wurde er (wegen verschiedener SBigentumsdelikte,\nNünsverbrechens und gefährlicher Körperverletzung) mehrfach\nverurteilt. Im letzten Weltkrieg erlitt er im Herbst 1943 durch\neinen Granatsplitter eine leichte Hirnknochen-Verletzung, die\nbis Ende 1944 vernarbte. Eine Hirnschädigung ist als Folgeerscheinung nicht eingetreten. Er wurde 'jedoch versorgungsmäßig als Hirnverlatzter anerkannt, ohne daß psychische oder\nneurologische Ausfälle vorlagen (S. 2, 8, 9 UA).\n\nIm Jehre 1949 wurde er wegen einfachen, versuchten und\nvollendeten schweren Di=bstahls im Rückfall zu zwei. Jahren\nGefängnis verurteilt und 1951 wegen Vergehens gegen § 330 a\nStGB zu vier konaten Gefängnis. Seine Eke wurde 1949 geschieden\n(S. 2, 3 UA).\n\nKt\n\n- 3.\n\nIr aen letzten Kriesejahren eapfand er erstmals Feigun.en\nzu gleichgeschlechtlicher Betätigung. Dieser Drang brach\nbei ihm in den Jahren nach seiner Scheidung durch und ließ\nihr in der Folgezeit immer wieder auf dieseu Gebiet streffällig werden. Ian Jahre 1952 wurde er wegen Unzucht mit\n£indern in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern\nund wegen eines weiteren Verbrechens dieser Art zu einem\ndahr und zwei Xonaten Gefängnis verurteilt, Lie gegen ihn\nverhängte Strafe verbüßte er zis zum 15. Juli 1953,\n\nkurz nach der intlassung aus der Sixafhaft versuchte der\nAngeklagte einen 15-jährigen Jungen zu verführen. Sr wurde\ndeswegen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und verbüßte\nauch diese Strafe (S. 3, 4 UA). Etwa vier Monate danach\nbegann er wieder, sich männlichen Jugendlichen zu nähern.\nSr wurde im Hai 1955 wegen Verbrechens gegen § 175 a StGB\nin zwei #ällen und wegen eines weiteren versuchten Verbrechens\ndieser Art zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nNonater. Zuchtkans verurteilt, die er verbüßte.\n\nIn dem hier zu beurteilenden Fall handslt es sich un folgende\n\nIn den ibenäskunden jies 7. April 1957 hielt sich der Angeklagte in einer Gastwirtschaft auf, wo er den ihm flüchtig\nbekannten 17-jährigen Lehrling Nanfred Kr ansprach. Auf\näer Toilette griff er dem Jungen überraschend ans Gesäß, um\ndiesen geschlechtlich zu erregen und damit dessen erwarteten Kiderstand gegen gleichgeschlechtlicke Betätigung zu\nbrechen. Narfreä Kran wehrte ihn ab, bekam aber Angst vor\nihm. Dreussen machte der Angeklagte bei ihm noch mehrfach\nAnnäherungsvereuche und griff dabei dem jungen Hann über\nder lose an den Geschlachtsteil. Ale er von Wirt gestellt\n\nwurde, flüchtete der Angeklagte. Sein Blutalkohol-Gehalt\nzur Tatze!t betrug 1,9, höchstens 2,3 %o.\n\nDer Angeklagte ließ sich dahin ein, er könne sich der\nentscheidenden Vor.änge infolge völliger Trunkenheit und\nseiner Hirnverletzung nicht oder nicht sicher erinnern.\n\nDer schrifilich und mündlich gehörte Sachverständige\n\nder Ländeskeilanstalt Tip Dr. Schi kein zu dem\nörgebnis, daß bei dem Angeklagten ein Ekirnscheden nit der\nmöglichen Folge einer Alkoholunverträglichkeit nicht vorliege. Auch bei Berücksichtigung des Blutslkoholspiegels\n\n- sei bei ihm weder das Einsichts- noch das Keunmungsvermögen\nzur Tatzeit ausgeschlossen oder auch nur wesentlich beeinträchtigt gewesen.\n\nIm Gegensatz hierzu hat Jder Natrichter es als nicht\nausgeschlossen angesehen, daß bei dem Angeklagten infolge\ndes Alkoholgenusses mindestens sein Hermun svermögen in\ngeschlechtlicher Hinsicht erheblich beeinträchtigt war\n(§ 51 Abs. 2 StGB). Da ihm jedoch seine verainderte kbwehrkraft gegenüber seinen abartigen Triebwünschen nach Alkoholgenuß bekannt war, hast das Landgericht keinen Anlaß gesehen, dieserhalb die Strafe zu mildern (S. 11, 12 VA).\n\nII. 1) Auswelslich der Niederschrift (Bl. 98 ff d.a.) heben\nweder der Angeklagtiz noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, auch den Anstaltsarzt Dr. KB zutachtlich zu hören. inen solchen Antrag hatte der Verteidiger\nvielmehr zwei Tage vorder Hauptverhandlung gestellt. Er\n\nwar aber vom Vorsitzenden mit Rücksicht auf die Ladung des\nSachverständigen Dr. SChEB abeschiägig beschieden worden\n(B1. 95, 95 R d.A.). Die Notwendigkeit der Anhörung Dr. Ken\nbrauchte sich dem Tatrichter auca nich5 auf Grund der Auf-\n\n- 5...\n\nklärunsspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) aufzudrängen. D:. KB\nhatte zwar bei:dem Angeklagter am Schädelknochen sinen De-\n“ Tekt und Gehirnpulsationen Testgestellt. Er hatte aber bemerkt, er könne mit den ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungs-Möglichkeiten nicht feststellen, ob Dreher Hirnverletizier sei. Deshalb hatte er die Einweisung und Beobachtung \"des Angeklagten in einer Provinzial-Heilanstalt\nfür erforderlich 'gehalien (Bl: 36 d:A.). Diesem. Vorschlag\nnat. die Strafkammer entsprochen (Bl. 43 d.A. ). Der aub- u\n‚'achter der Heilanstalt, Dr. Sch, . hat äie emwähhten\nFeststellungen des: Gefängniserztes (Dr.med. ZB) gewürdigt\n(BL. 65 d.ä.). Er hat DEEERE> eingehend beobachtet ‘und unter-\n‚sucht, auch frühere Begutachtungen berücksichtigt (w.e..\n\nBl. 76 d.A.) und ein .Hirnsironbild aufgenommen. Dessen .Be-\n. fund ergab, daß eine Eirnbe teiligung bei DEE ni nicht & vorlag\n(Bl. 78 d.A.):\n\nDie Verteidigung behauptet zu Unrscht, daß. bei’ dem Angeklagten ein Hirnschaden mit Sicherheit nicht auszuschließen\n‚sei. Das Lanägericht hat vielmehr auf Grund des Gutachtens\ndes Sachvers tändigen das Gegenteil festgestellt. j\n\n. Das Vorbringen der Revision könnte weiter dahin zu verstehen sein, daß zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit.\ndes Angeklagten ein Hirnfacharzt hätte hinzugezogen werden\nmüssen. Die Rechtsprechung hat dies zwar als in ‚der Regel\nerforderlich erklärt. (BEH NW 1952, 633 Nr. 25), aber, doch\n‘nur dann, wenn eine Hirnverletzung vorlag. Diese war jedoch\nhier nicht ' gegeben, und daß sie nicht bestand, Konnte\n. der gachverständige der Landesheilanstalt euf Grund seiner\nSachkunde feststellen. Zudem ist er Hirnfscharzt (ititteilung\ndes Direktors der Anstalt vom 13; März 1958, die dem Verteidiger am 19. Zärz 1958 bekannigegeben norden ist).\n\nen\n\nIE FRER 410093 ns\n\nSr Wrrde\n\nRER RE er ee et\n\n-6-\n\nDie Strafkammer konnte auch 'auf Grund des für die Tat-\n\nzeit lestgestsllten Blutalkohol-Spiegels, in Verbindung mit\nden Aussagen von Zeugen, die den Angeklagten und sein Treiben beobechtst hatten, und an Hand das Sachverständigen-Gutachtens zu dem Ergebnis kommen, daß bei Dreher die Zurechnungsfähigkeit nicht wegen des Alkoholeinflusses nach § 51 Abs. 1\nStGB ausgeschlossen war. Die Notwendigkeit, hierzu noch\n\nDr. Kampnmann (Bl. 11 bis 12 R d.A.) zu hören, brauchte sich\ndem Tetrichier nicht aufzudrängen. Dem Sachverständigen\n\nDr. Schi hatten die Akten vorgelegen (31. 59 d.A.).\n\nIhm sinä also sicherlich die - übrigens notwendigerweise\nflüchtigen - Beobechtungen Dr. Kae, der die Blutprobe\nvornehm, nicht entgangen. Dr. Sch@iB kan zu der Annahme\neines mittelschweren Rauschzustandes (31. 80 d.A.). Die Verteidigung ‚widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits\n\ndie Verneinung von Voiltrunkenheit bekämpft, aber anderseits nur auf eine Strafminderung aus % 5l abs. 2 hineus\nwill. Zudem hat das Lerdgericut dem ıngeklagten, wie schon\nangeführt, zugutegehalten, daß die Voraussetzungen dieser\nVorschrift möglicherweise gegeben seien, ohne allerdings\nvon der Kilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.\n\n2) Auch sonst bestehen gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat zwar die - von ihn verneinte -\n\nFrags des Vorliegens der Voraussetzungen des 8 51 Abe. 1\n\nStGB bei Gem Angeklagten ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen \"Hirnschääigung als Folge der Kriegsverletzung\" sowie *auch infolge Alkoholgenusses\" behandelt\n(S. 9 UA). Den offenbar starken abartigen Trieb des Angeklagten hat der Tatrichter in diesem Zusammenhang dagegen\nnicht erwähnt. Anderseits spricht die Strafkammer in den\n\net\n\nweiteren Darlegungen ders Urteils aelr?fach vou Jem starken\ninneren Hang des Angeklagten zu zgleichgeschlechtlicher Un-\n- zucht, der unwiderstehlich gewesen sei (S. 10, 11 TA). Nun\nsann ein abartiger Trieb, dassen lWichtzügelung nicht auf\nCharsktermangel oder sitilicher Schwäche beruht, in allerdings sehr seltenen Fällen so stark sein, daß er zum Ausschluß der Verantwortlichkeit führt. Der Rahmen des § 51\nStGB ist weiter, ale ihn im allgemeinen die Psychiatrie\n(z.B. Langelüädeke) zieht: BGH UIW 1955, 1726 Nr. 19.\n\nEs besteht :jedoch bei dem festgestellten Sechverhalt\nkein Anhaltspunkt dafür, daß die mit Fällen seechlechtlich\nabartiger Betätigung häufig befaßte Jugerdschutizkeuser\nübersehen haben sollte, \"as etwaige Tiingreifen des 5 51\nAbs. 1 StGB zugleich im Hinblick auf Gdie Veranlagung des\nAngeklagten zu prüfen. Dies macht auch Äle Nevision nicht\ngeltend. ilit jexwen Wendungen S. 10, 11 des Urteils war\noffenbar ein stark verwurzelter Hang »smeint. Des Landgericht\nbringt denn avch S. 12 der Urteilsgründe die Jberzeugung\nzum Ausdruck, daß die jetzt verhängte Freiheitsstrafe für\ngeeignet gehalten werde, üen Beschwerdeführer \"nachhaltig\nzu beeinäruckent. Seine Abwehrbereitschaft gegenüber seinen\n\"obnornen Triebwünschen® war auch bei Alkoholgenuß nur ver-\n“„indert (S. 11 oben VA), also nicht ausgeschlossen.\n\n5) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDie Strefkanmer hat bei dem Angeklagten nur unter dem Gesichispuukt der Alkonoleinwirkung die Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB als nicht ausschließbar angesehen. Die\nAuswirkungen des starken abartigen Triebes des Angeklagten\nin Verbindung mit dem Alkonolgenuß nätten aber znöglicherweise zu einer Festetellung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB und zu einer milderen Strafe führen können. Wird\n\ndie Sirafe dem § 20 a StGB entnommen, so kommt zwar eine\nStrafmilderung nach 8§ 43, 44 StGB nicht deshalb ia Betracht, weil nur sein Verbrechens-Versuch vorlag (RGSt 72,\n326; BGH IM Nr. 6 zu § 44 StGB). Auch steht die Feststellung verainderter Zurechnungsfänigkeit (§ 51 Abs. 2\nStGB) der Kennzeichnung als gefährlicher Cer'ahrkeitsverbrecher nicht entgegen (RGSt 72, 259, 250; BUH 1 StR\n390/57 von 29. Oktober 1957 = IM Nr. 16 zu § 20 a SigB).\nJedock bedarf die Strafzumessung in solchem Fall sorgfältiger Prüfung (BGH IM Nr. 3 zu § 20 a 3iGB sowie die\nvorgenannte Entscheidung des 1. Strafsenate). Sie kann\nmit Rücksicht auf § 51 Abs. 2 StGB zur Herabsetzung der\nStrafe unter die lindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus\nführen. Die Urteilsdarlegungen lessen nicht erkennen, |\nob die Strafkeammer solche Zrwägungen angestellt hat.\n\nDaher mu3 das Urteil im Streleusspruch, mit den\nFeststellungen hierzu, aufgehoben werden. Die weitergehende Revision war degegan zu verwerfen.\n\nDer neu erkennende Tatrickhter mag erwägen, wieder\neinen Firnfacharzt hinzuzuziehen. Sollte nunmehr beim\nAngeklagten Zür den Tatzeitpunkt erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit sicher festgestellt - nicht nur\nals möglich angenommen - werden, so wird ferner zu\nprüfen sein, ob eine Unterbringung nach § 42 b Abs. 1\nStGB neben der Strafe geboten erscheint (§ 42 b Abs. 2\nStGB; § 358 Abe. 2 Satz 2 StPO).\n\nEs erschien dem Senat angezeigt, die Sache an ein\nbenachbartes, mit ihr bisher nock nicht befaßt gewesenes\nGericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nMi:\n\n-9 -\n\nD=r Generalibundesanwalt hatte Aufhebung äss Urteils\nin vollen Unfeng beantraet\n\nRotberg Sauer Seibert\n0oepfNer Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-27/4-str-61-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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