{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-27_4_StR_246_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-27","aktenzeichen":"4 StR 246/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 052\n\nIm Kamen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren an: In ED in sp, #21. in Untersuchungshaft,\n\n. wegen versuchten Totschlags u.a.\n\n.hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung\nvom 7: August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nala Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 27. März 1958\nwird verworfen. '\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j . .\n\nIhm wird die seit dem 28. März 1958 erlittene\n\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nAk\n\nPosen Son\n\nA 2o\n\ngründe:\n\n—— “em\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags, begengen in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem\nbesonders schweren Fall, in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB, diese Verbrechen und Vergehen sämtlich begangen in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach § 24 StVG und wegen fahrläsuiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 SiVG\nj zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Moneten Zuchthaus verurteilt worden. Die Erteilung einer\nFahreri:cubnis:?. ist für immer untersagt worden,\n\nIm Laufe des 30. September 1957 hatte der Angeklagte,\nnachdem er gefrübstiückt und Mittag gegessen hatte, insgesamt etws 13 Gläser zu 20/100 helles Bier und etwa 10\nWeinbrandverschnitt getrunken. Am Abend um 19 Uhr überließ ihm sein Onkel auf seine Bitiem seinen Pkw Mercedes.\nEr holte seine Freundin Hannelore SchB aus deren\nWohnung in HB zb. Sie nahm neben ihm auf dem Vordersitz Platz. ür fuhr sodann auf die SchwiBstraße\nin Richtung O@Bstraße.Diese ist gegenüber der SchvD-\nstraße vorfahrtberechtigt. Deshalb stoppte der Angeklagte vor der Kreuzung dieser straßen und brachte das Fahrzeug vollständig zum stehen. är selbst blickte links in\ndie O@WWBstraße hinein, um sich zu vergewissern, ob von\ndort lahrzeuge über die Kreuzung hinwegfshren wollten.\nObwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und obwohl er\nwußte, daß dies seine Pflicht gewesen wäre, unterließB\ner es, auch nach rechts in die Oiipeiraße zu blicken,\n\nun me\n\nm urn\n\numn were mem\n\nnm.\n\n3; -\n\num festzustellen, ob sich von dort Fahrzeuge nühcerten.\n\nEr forderte lediglich die Zeugin Sch@B auf, nach rechts\nin die I@Wstraße zu schen, ob von dort \"freie Bahn sci\",\nDas tat die Zeugin, Sie blickte nach rechts, sah keine\nFahrzeuge und teilte dies dem Angeklagten mit.\n\nIn diesem Zeitpunkt betrug der Blutalkoholspiegel des\nAngeklagten mindestens 1,1 höchstens 1,4 %0. Er befand\nsich in einem leichten Rauschzustand. Ihm war jedoch nicht\nanzumerken, daß er große Mengen Alkohol zu sich genommen\nhatte. j\n\nDie Kreuzung ist übersichtlich. Es ist ohne Schwierigkeil möglich, Qurch Blicke nach links und nach rechts in\ndie O@WBstraße festzustellen, ob sich auf dieser vorfahrtsberechtigten Straße Fahrzeuge näherten. Es war um diese\nZeit dunkel, jedoch war die Kreuzung durch helle Gaslaternen\nsusr&ichend erleuchtet. |\n\nNachdem der Angeklagte von der Zeugin Sch gehört\nhatte, deß von rechts kein Fahrzeug käme, fuhr er wieder\nan und wollte die O@WPstraße überqueren, um auf der\nSchv@lllBstroße. sodann weiterzufahren. Als er sich mit\nseinem Fahrzeug, und zwar mit dessen Vordsrrädern, in der\nMitte der zwei SYraßenbabnschienen, die auf der VB-\nstraße lagen, befand, hörte er durch einen Zuruf der\nZeugin Sch und sah auch durch einen raschen Blick\nnach rechts zugleich selbst, daß sich von rechts ein bMoterradfahrer aus der O@WWstraße näherte, um über die\nKreuzung SchvBstreße\\hinüberzufahren. Es handelte\nsich um den llotorradfahrer GW, der auf einem Kraft-\n\n-4ı-\nrod mit ctwa 35 km/st Geschwindigkeit in der Richtung\nInnenstadt fFuhr. Er fuhr vorschriftsmäßig auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn. Um nach „öglichkeit\neinen Zusammenstoß mit dem Kraftrad zu vermeiden, beiätigte der Angeklagte die Fußbremse seines Wagens und riß\nzugleich das Steuer nach links. Obwohl auch GEB versuchte,\nsein Kraftrad durch scharfes Bremsen zum Stehen zu bringen,\nfuhr der Angeklagte mit seinem bereits etwas nach links gesteuerten \\agen in die linke Seite des Kraftrads des Zeugen CB, und zwar in die Mitte des Rades. Hierdurch\nschlug das Rad zu Boden, während CP infolge des Anpralls durch die rechte Vorderseite (Kotflügel) des .„agens etwa 1 1/2 m hoch geschleudert wurde, auf den rechten\nvorderen Oberteil der Kühlerhaube mit einer Hand oder einem Fuß aufschlug und dann mit dem Körßer unmittelbar vor\ndem rechten Vorderrad des ‚agens zu Fall kam. Beim Aufpralı\nauf das Eflaster platzte GEB eine Augenbraue. Weitere\nVerletzungen hat er durch diesen Zussmmenstoß nicht davongetragen.\n\nDer Angeklagte und die Zeugin Sch hatten gesehen,\ndaß der Personenwagen den Zeugen CEEP angefahren hatte\nund dieser durch den Anprall hochgeschleudert und unmittelbar von dem Mercedeswagen auf das Pflaster geschleu-Gert worden war. In diesem Augenblick bekam der Angeklagte\nAngst. Es lag ihm jetzt nur noch daran, auf jeden Fall\nfortzufuhren, um sich dem Zugrifi der Polizei zu entziehen, Da er wußte, daß GEB, von dessen Verletzungen\ner keine genauen Vorstellungen hatte, vor seinem Pkw lag,\nschaltete er sofort den Rückwärtsgang ein und setzte den\n\nPr 4.73\n\n- 5.\n\nVagen etwa 1 m zurück. Denn er nahm an, daß er nur mit\neinem gewissen Schwung über den Körper CB hinwegsfehren könnte. Genaue Vorstellungen darüber, wie der\nxörper CD vor seinem Wagen lag, hat sich der Angeklagte hierbei nicht gemacht. Auf jeden Fall aber wußter, daß der Zeuge wenige Zentimeter vor seinem Pkw lag.\nNachdem er einen Geter zurückgefahren war, schaltete er\nden 1. Gang ein, ließ die Kupplung ziemlich ruckartig\nlos, gab Vollgas und fuhr mit dem rechten Vorderrad über\nden Bauch des Zeugen GEB von der rechten bis zur linken\nBeckenseite. Hierbei hob sich der Pkw, und dadurch merkten\ndie Zeugin Sch@B und auch der Angeklagte, daß sic 'tatsächlich über den Körper hinwegfubren. Da der Angeklagte\nschon vorher das Steuerrad nach links eingeschlagen hatte,\nZuhr der Wagen lediglich mit dem rechten Vorderraö, nicht\naber auch wit dem rechten Einterraä über den Köver Ci:\n\nWenn es, wie der Tatrichter feststellt, bei diesem\nVerhalten in erster Linie der Wunsch des Angeklasten war,\num jeden ?reis vom Unfallort fortzukommen, so erkanıte\ner doch, daß dies in der Weise, wie er es ausführte, lediglich durch Überfahren des vor ihm liegenden Gb möglich\nwar. schon beim Rückwärtsfahren stellte sich bei ihm die\nVorstellung ein, daß er GB durch das überfahren des\nmittelschweren Mercedeswagens sehr wohl töten konnte.\nwenn er auch nicht den Willen hatte, CB Aurch das Überfohren auf jeden Fall zu töten, er vielmehr in erster\nLinie auf jeden Fall vom Unfallort fortkommen wollte, so\nwar er. doch, falls ihm sein Vorhaben nicht anders gelingen\nwürde als dadurch, daß er GB tötete, mit dieser Bötung\neinverstanden.\n\n-6 -\n\nNunmehr Zuhr der Angeklagte mit überihöhter Geschwindigkeit in wilder Fahrt durch verschiedene 3traßen davon, obwohl ihm die Zeugin Sch zugerufen hatte, er müs.:e anhalten, da sie jemanden überfahren hätten. „ährend seiner\nFluchtfahrt überholte er einmal vorschriftswidrig eine\nhaltende Straßenbahn auf der linken Seite. „enige üinuten\nnach der Flucht nahm der Verkehrspolizist Hai auf einem Kraftrad die Verfolgung auf. Lierbei bemerkte er, daß\nder Angeklagte übermäßig schnell und ohne sücksicht auf\nandere Verkehrsteilnehmer fuhr. Als der Angeklaste die. -\n\n. Verfolgung bemerkte, erhöhte er seine Geschwindigkeit\n\nund bog nach rechts in die #iflerstraße ein, obne vorher\ndurch ‘den rechten Winker seine Absicht der Fahrtänderung\nanzuzeigen. Uhne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer\nsetzte er seine Flucht fort. Er bog plötzlich aus der -\nstraße stark nach links in die Stresemannstraße ein, wiederum ohne die Fahrtänderungsabsicht anzuzeigen und ohne\nsücksicht darauf, daß die ihm von der FiBetraße entgegenkommenden Fahrzeuge gegenüber seinem Wagen nach\nLinksabbiegen vorfahrtsberechtigt waren. Deshafb mußten\nzwei Fahrzeuge, die ihm aus der Diipstraße entgegenkamen, Scharf bremsen, wobei .dae. eine von beiden stark\nins Schleudern kam und nur mit Mühe einen Zusammenprall\nmit dem Angeklagten vermeiden konnte. üchließlich wur-\n\nde ‚der Angeklagte nach weiterer Verfolgung gestellt.\n\nEr hat in seiner Einlasoung. jediglich geleugnet, den\nwillen gehabt zu haben, über den vor seinem Wagen liegenden Zeugen GEB hinwegzufahren, und überhaupt gemerkt zu haben, daß er über CE hinwegfuhr. Diese Linlassung hat das Schwurgericht für widerlegt erachtet.\n\n6\n\nne\n\nPr\n\n- 1-\nDer Angeklsgte hatte keine Fahrerlaubnis.\n\nDas Schwurgericht hat auf Grund des Gutachtens eines\npsychiatrischen Sachverständigen die Vorzussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 und 2 5tGB verneint.\n\nDer Angeklagte hat insoweit Revision eingelegt, äls er\nwegen versuchten Totschlags und der damit in Tateinheit\nstehenden Straftaten verurteilt worden ist.\n\nBr rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften; Die Verfahrensrüge wird im\nZusammenhang mit der sachlichrechtlichen Rüge erörtert\nwerden.\n\nI. Er macht geltend, daß die Feststellung de schwurgerichts, er habe gesehen, daß der Verletzte vor seinem\nwagen niedergefallen war, auf einem Zirkelschluß. beruhe.\nDie Rüge greift nicht durch, ie dem Urteil zu entnehmen\nist, hat das schwurgericht den Schluß, dem Angeklagten\nsei bekannt gewesen, daß GP vor seinem Wagen lag, deraus\ngezogen, daß die neben ihm sitzende Hannelore sch dies\ngesehen habe, und Zolgert ersichtlich hieraus, daß unter\ndiesen Umstünden auch der Angeklagte es erkannt habe.\n\nDenn der Tatriohter führt ausdrücklich aus, daß der Angeklagte lüge, wenn er dies in Abrede stelle. Der aus dem\nerwähnten Umstand gezogene Schluß des Schwurgerichts ist\nmöglich und daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar. enn\ndas Schwurgericht weiter ausführt, daß Zurücksetzen des\nwagens um einen Meter habe nur den Sinn haben können, mit\n\n..—\n\n-8-\n\nSchwung über den Körper des Verletzten zu fahren, so sind\nauch gegen diesen Schluß rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ersichtlich hat das schwurgericht daraus, daß der\nAngeklagte den \\fagen zurücksetzte, den üchluß gezogen;\n\nes sei ihm bekannt gewesen, daß GB vor dem liagen gelegen habe, da sonst das Zurücksetzen des Wagens - zumal\ner sich so schnell wie möglich von der Unfallstelle ent-\n\nfernen wollte - nicht erklärbar sei. Hierin liegt entge-\n\ngen der Ansicht der Revision kein Zirkelschluß. Im übrigen\nist der Tatrichter in seiner Meinung, der Angeklagte habe davon Kenntnis gehabt, daß Greve vor seinem Wagen lie-\n\n‚§ 6, ersichtlich auch dadurch bestärkt worden, daß die\n\nneberi dem Angeklagten sitzende Zeugin Sch dies zesehen hat,\n\nII. Es widerspricht auch nicht den Regeln der Technik,\ndaß, wenn ein schon teilweise eingeschlagenes Vorderrad\neines Personenkraftwagens über einen Menschen fährt, beide oder eines der Hinterräder nicht über diesen hinwsgzugehen\nbrauchen.\n\nIII. Es ist ebenfalls nich® erfahrungswidrig, daß\ndurch das Überfahren eines Menschen mit dem Vorderrad\neines Hercedeswagens 170 nur Beckenprellungen entstehen.\nFälle solcher Art mögen allerdings selten sein, liegen\njedoch nicht außerhalb des Rahmens des Möglichen.\n\nIV. Auch die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften greift nicht durch. Der Beschwerdeführer\nmeint, das Schwurgericht habe sich in Widerspruch zu dem\nGutachten eines der vernommenen Sachverständigen gesetzt.\n\nAk.\n\n+\nut ee nn\n\nfe? RER\n\nFR\n\nDLR\n\nnn nn 2,\n\n> una gen\nven Tee Verne\n\n-9_\n\nUnter diesen Umständen hätte es seine eigene abwsichende\nAnsicht im Urteil näher begründen müssen. Hierin will\n\ner anscheinend eine Verletzung des $'267 StPO erblicken.,\nDie angebliche Abweichung des Tatrichters von der Ansicht eines Sachverständigen ist jedoch aus dem für das\nRevisionsgericht allein maßgebenden Urteilsinhalt nicht\nerkennbar. Grundlage für die Urteilsfindung ist nicht\ndag schriftliche Gutachten, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Bereits aus diesem Grund greift die züge\nnicht durch.\n\nDer Angeklagt ist ferner der Meinung, das Schwurgericht habe nicht aus eigener Sachkunde feststellen können,\ndaß der Angeklagte nicht in einer \"Paniksituation\" gehandelt habe. Hiermit will er anscheinend zum Ausdruck bringen,\ndaß das Schwurgericht über diese Frage einen sachverständigen habe hören müssen. Da dies nicht geschehen sei, läge\neine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Diese Meinung\ngeht jedoch fehl. Das Schwurgericht konnte hier :ınach..\npflichtmässigem Ermessen darüber Befinden, ob es zu dieser Frage die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hielt. Daß es aus eigener Sachkunde entschied,\nist aus Rechtsgründen nieht:.zu beanstanden.\n\nV. Die Sachrüge gab zu einer ‚allgemeinen Nachprüfung\ndes Urteils Anlaß. Das Schwurgericht ist zutreflend davon :\nausgegangen, daB das in fortgesetzter Handlung begangene\nVergehen des Fahrens ohne Führerschein die weiteren Streftaten, nämlich den versuchten Totschlag, begangen in Tateinheit mit den weiteren im Urteil genannten „traftaten,\nund die fahrlässige Körperverletzung nicht zu einer einzigen Handlung zusammenfassen konnte, Hiermit befindet es\n\n- 10 -—\nsich in Einklang mit der „echtsprechung, nach welcher\neine minderschwere strafbare fortgesetzte Handlung \"nicht\ndie Kraft hat, durch Tateinheit mit mehreren unter sich\nselbständigen schwerer strafbaren Handlungen\" diese zu\n\neiner einheitlichen Tat zu verbinden (BGHSt 1, 67, 69;\n3, 165 f).\n\nEs liegt auch kein Rechtsirrtum darin, daß das Schwurgericht sowohl den. versuchten Totschlag als euch die Zahrlässige Körperverletzung als in Tsteinheit mit dem Fahren\nohne Führerschein (§ 24 StVG) stehend erachtet hat. Da\nauf der einen Seite die rechtliche selbständigkeit der\nschwerer strafbaren Handlungen des versuchten Totschlags\nund der fahrlässigen Körperverletzung durch das fortgesetzte Fahren ohne Führerschein nicht berührt wird, andererseits diese Handlungen jeweils mit dem Fahren ohne\nFührerschein zusammenfielen, steht jede dieser selbstän-\n\ndigen Straftaten in Tateinheit mit dem Vergehen des Fahrens\n\nohne Führersthein.\n\nJh\n\n- 11 -\n\nDa das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen läßt, war die Kevision zu verwerfen.\n\nBaldus Dr. Peetz “ Busch\n\nDr. Dotterweich . Lang-HBinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-27/4-str-246-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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