{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-20_4_StR_555_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-20","aktenzeichen":"4 StR 555/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 067. UL:\n\na StR 555/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Yilbelm X EEE 4 :u: VER, dort\ngeboren an. ED im,\n\n>\n\nwegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 20. März 1958, ir der Sitzung vom 27. härz\n1958, woran teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\n.‚Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesriohter Dr. Hengeberger\nels beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsarwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsstellter 0]\nals Urkundebeanter .der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannty\nDas Urteil des Landgerichts in Dorimund vom 8. Novenber 1956 wird mit den Feststellungen im Unfang\nder Verurteilung (I) aufgehoben, ferner hinsichtlich\nder Einziehungsanordnung (II),sowie bezüglich der\nangeordneten Unbrauchbarmachung der eingezogenen Gegen-\n\nstände (117 Nr. 1) und der Druckschrift \"Wie fang\nich's auf(ITI Nr. 5).\n\nInsowait wird die Sachs zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Yosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDis weitergshende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun a ne ne\n\nI. Der angeklagte Versand-Fändler ist von d>r Strafkanaer\nwegen Verbroitung unzüchtiger Schriften und Bilder (§ 184\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen $} 3, 6,\nin Verbindung mit § 21 Abs. i des Geseizes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu drei zonaten Gefängrnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt\nworden. Ferner wurde die Winziehung einer Anzahl, von Schriften\nund Bildern sowie die Unbrauchbarmachung einer Reihe von\nGegenständen angeordnet {II und III des Urteilsspruchs).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-\n\nmittel hat im wesentlichen Erfolg.\n\nII. Zur -Verfahrensräge:\n1) Das Trteil des Dancgerichte vorn 8. kovember 1956 ist den\n\nzum Empfeng ermächtigten Verteiäigern (Bd. IX Bic9 d.A.) am\n10. Juli 1957 zugestellt worden (Bd. Ik 31. 37 d.A.).\n\nIn der reohtzeitig eingegengenen Revisionsbegrünäung\nvom 23. Juli 1957 (Bd. IX Bl. 39) war zunächst die Verletzung\ndes § 66 aTc gerüst und geltend gemacht worden, daß der Vorsitzende (Lendgerichtsrat Kew) nicht durch das Präsi-.\ndium vor Beginn des Geschäftsjehres zus regelmäßigen Ver-\n\ntreter bestellt worden sei. “\n\nDieser Angriff war unbegründet. Nach der am 16. Dezember\n1955 vom Präsidium für des Janr 1956 beschlossenen Geschäftsverteilung war Landgerichtsret Keggie Steilvertretender\nVorsitzender der VI. Gr. Strafkamner (Revisions-Gegenerklärung vom 3. August 1957; Außerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1958). Der ördentliche Vorsitzende,\n\nW\n\n-3-\n\nLandgerichtsdirsktcer Sch@iiB, war damals durch Krankheit\nund Beurlaubung verhiuäüsert. - Der Vortarii,c. hat zudem\nvor den Senavs srklärt, daß er seine Rüge insoweis vicht\nmehr aufrecki erhalte.\n\nDie Revision hat au3srden in der gensnxtan Begrändungsschrift als vorschrifiswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO) zerügt,\ndaß bei der Verhandlung. und Entscheiäung “er erkennenden\nStrafkammer zwei Gerichtsassessoren als Hilfsrichter mitgewirkt hätten. Ferner hat die Verteidigung in dem späteren\nSchriftsatz vom 2. August (eing. am 5. August) 1957 u.a.\ngeltend gemachts \"Die vom Bundssgerichtshof zugevilligte\nkerenzzeit muß in Jahr 1956 als abgelaufen angesehen werden.\nYie Besetzung der Kammer durch einen ITandgerichtsrot als\nVorsitzenden unä 2 Eilfsrichter uls Beisitzer war also unzulässig.\" Tuch den Gesamtirhalt dieses letztgenannten\nSchriftsatzes wird also nunnehr geltend gemacht, die “itwirkung von zwei Gerictisaesessoren beruhe darauf, daß die\ndauernö zu erfüllenieäi richterlicken Aufgaben der Landgerichts\n2ortimund über einen längeren Zeitrewa hinaus zu einem wesentlichen Teil von üilfsrichtern erfüllt wurden, und sei deshalb unstatthaft (36E8t 9, 107). as handelt sick hierbei\neinderiig um ein zusätzliches Vorbringen und nicikt um eine\nblosss rachtliche Erläuterung der in der Rechtferiigungs-Schrift von 23. Juli 1957 erhobenen Rüge urvorschrifismäßiger Besetzung. Die Behauptungen des Schriftsatzes vom\n2. august 1957 kenn der Senat nicht berücksichtigen (§ 352\nAbs. 1 StPO). Wird das Urteil weger Verletzung einer Verfahrans-Vorsckritt angesriflen, so müssen die den Margel\nenthaltenden Tatsachen spätestens innerhalb der gesetzlichen Begsrünäsngsfrist (§ 345 StPO) angegeben werden (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 SiPO). Nach Ablauf Ger #rist kann eine Ver-Fahrensbesckwerde nickt mehr vorgebracht und sine - wie hier -\n\n- A -\n\nTechtzeitig geltend gemischte Rügs richt nebr nit neuen Tatsachen belegt werden (Loewe/Rere ıbere, 20. Aufl., Anz. 5b\nzu § 344 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Aun. 17 zu § 344\nunter Hinweis auf Schnsidewin »DR 1951 S. 193 ff, 195). Dem\nentspricht die siändige Praxis des Bundesgerichishofs. So\nhat der Senat in 4 SIR 119/120/56 -— Urteil von 2. mai 1957\n(S. 17/18) - auegeführt: \"Die Revision macht nicht geltend,\ndaB im gegebenen Fall eine uszulässige DauerverwWendurg von\nHilfsrichtern ir Sinne der Entscheidung 36451 9, 107 7 vorgelegen habe.\" Forher heißt es im Urteil 2 JiR 32/58 vom\n19. Februar 1958 (8. 3): \"Solche besonleren Umstände fä.h.\nfür einen Dauerzustand/ hat die Revision nicht dargetan. Ob\nsie gegeben sind, kann der Berat deshalb nicht prüfen (§ 352\nAbs. 1 StPO)\"; vel. ferner Buchst. a) des leitsatzes BEA\nNW 1958, 429 Sr. 15. So liegi es im Ergebnis auch hier.\n\nbs eribrigi sich daher, zu erörtern, welche bestimmten Tatsachen im finzelnen i.3. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der\nsine unzulässige Dauer-Verwendung von Hilfsrichtern geltend\nmechende Beschwerdeführsr vorbringen müßte (dazu im allgemeinen: 3GESt 5, 2133 Eb. Schmidt, Arm. 18, 19; Kleinknecht/Hüller, 4. aufl., ann. 14, 3. 950 zu § 344 StPO).\nDenn hier ist dieses besondere Vorbringen, wie schon erörtert, verspätet geltend gemacht urd somit nicht zu berücksichtigen; mochte es, wenn rec “zeitig, eusreichen\noder nicht.\n\nEs ist daher nur die fristgersch, erhobene Rüge zu\nprüfen, die erkennende Sirerkanzer sei June weiteres infolge der %itnirkung von zwei Gerichisassessoren unvorschrifismäßig besetzt gewesen. Nun wird allerdings vom OLG\nKarlsruhe {HW 1957, 1367 Nr. 14) und von Zen (JZ 1956,\n168, 541 und 542), sowie von Siegeri (NJW 1957, 1622, 1623)\n\neine derartige Auffassung; vertreten. Den kann jedoch nicht\n\n‚u\n\n-5-\n\nselolst werden. se ist ir der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs anerkannt, daß üle Verwendung von Hilfsrichtern\nauf Grund der derzeitigen R»chtslage nicht schlechthin unzulässig ist (Art. 92, 97 Abs. 2 GG; $% 10 Abs. 2, 70 Abs. 2\nGVG und Gegenschluß aus der für den Bunrdesgerichtshof bestehenden Ausnahmevorschrilt des § 139 Abs 1 GVC; 3VerfG\nNW 1954, 30 Nr. 4; 3VerfG 4, 331, 345; I. Zivilecenat des\nBGF in NOW 1957, 1762 Nr. 6; BGESt 8, 155 if vgl: ferner\ndie Ausführungen von Lüttig, DRiZ 1958, 50, 51, mag ihnen\nauch nicht in allen Punkten beigetrstsn weräsu). Der hier\n\nzu beurteilende Fall hat dem Senat keinen Anlaß gegeben,\n\nden Großen Senat für Strafsachen oier gar die Vereinigten\nGroßen Senate snzurufen. Erst das künftige Richter-Gesetz\n(Keg.-Zutwurf vom 4. April 1957; acuer äntwerf laut Bundesrais-Druckrache 40/58 = DRiZ 1958, 95) will bestimmen, daß\nbei einer gerichtlichen Ertscheidung nicht mehr als ein Aickter\nauf Probe, kra”t Auftrags oder Abordruag mitwirken darf (§ 10\nAbs. 1 Satz 1 bzw. § 25 Abs. 1). Der Senat hat keine Verenlassung dazu gesehen, dieser — ungewiß wann und wie - zu\nvernirklichenden gesetziichen KFeuregelung vorzugreifen. Dies\nwürde nur Verwirzurg enrichten.\n\nRichiig iet allerdings - und auch hierauf weist die Verteidigung in Nr. 1 ihrer Hechifertigungs-Schrift von 23. Juli\n1957 hin -, deß die Besetzung der richterlicken Aitglieder\neiner Großen Stralkammer nit einem lerdgerichtsrat (als\nstellv. Vorsitzenden) und zwei Gerichterseesrorsn als Beisitzern,\nbesonders bei großen Sachen, nicht gerade als zweckmäßig\nbezeichnet werden kann. Diese mehr allgemeinen Bedenken der\nRevision sind hier aber nicht gerechtfertigt, weil nach den\nang?stellien Ermittlungen der eire der baiden Nlilfsrichter\nschon su 17. November 1956 und der andere am 15. Januar 1957\nzum Lendgerichtsrat ernannt worden ist. Denach hat se sich\n\no-\n\n2)\n\n-6 -\n\nalso schon in Zeitpunkt der Verhandlung und Zutscheidung der\nerkennenden Strafkemner bei diesen Assessoren um gereiftsre\nRichter-Persönlichkeiten gehandelt, die kurz vor ihrer endgültiger Anstellurg standen. Diese in Wege des Freibeweises\nermittelten Tatsachen sind dem Verteidiger des Angeklagten\nrechtzeitig zu Gehör gebracht worden.\n\n2) Auf S. 10 der Rechtfertigungs-Scurift vom 23. Juli 1957\nmacht die Revision u.a. geltend, dae Landgericht abe über die\nvermeiutlicken Absichten der Lessr keinen \"3ereis singezogen!,\nDer Verteidiger hat jedoch dazu vor der Seral eriLlärt, daß\nhiermit eine Verfahrensrüge {etwa mangelnder Sachaufklärung,\n\n8 244 Abs. 2 StPO) nicht erhoben werden sollte.\n\n3) Die Eingabe des Verteidigers vom 24. Kärz 1958 konnte -\nschon deskalb nicht barücksichtigt werden, weil sie nach Abschluß der Verhandlung vor Jem levisionegericht (29. Februar\n1958) gefertigt und eingegangen war (vul. in übrigen nachstehend: 3 und C a) dieses Urteils).\n\nIII. Sachlien-rechtliche Erörterungen:\n\nA. Bei einer Reihe von Schriften und Sildern hat der Angeklagte\nnach Auffassung der Sirefkemmer den äußeren und inneren Tatbestand (bed. Vorsatz) des § 184 Aba. 1 Nr» 1 StGB verwirklicht\n(Zusammenfassung: 3. 240 UA). -\n\nEs handeli sich hierbei um Folgende Gegenstände:\n\nl. \"Die idesIste und vollkommenste Thet 1954\n2, \"Naturieme Sl!\n3. \"Stars et Vedattes\"! .\n4. \"Enthüllte Geneimuisse der Liebe und „voiiar\nBd. I bis III, Bd. V und VI)\n\"Geheimnisse der erotischen Lisbenkurs;\" (außer Heft 18)\n\"Irrwege der Liebe\" (Bd. II)\n1: Dis Wäscherotoserien; “O'cst Paris\"\n\noa An\n° a\n\n8. 22 Aktfotor (Fa. VW) vrü die Zänser:-tserien\n9. \"urotieche Liebesperlen\".\nHiergegsen hat die Verteidigun? bezüglich den etände\n\nzu 1, 7 und 9 Linzelaugriffe erhoben (vgl. auch we Schriftsatz vom 25. Juli 1957). Dazu ist zu demsvken:\n\na) \"Die idealst= und yollkommenste ne\", Auflage 1954 (S. 27 fr\n\nDT ns\n\n222, 228, 240 UA).\n\nDiesee Buch gibt sich, wie das Tunögericht rechtlich\nunangreifbar darlegi, nur den Anschein ernsi gemeinten Aufklärungs-Strebens. ?ür diesen Schein spricht schon der Titel,\nder als solcher offenbar an dss keit verbreitete und bis\njetzt, soweit bekannt, in 61. Auflage erschionene Werk von\nDr. erärik va COVEP \"Die vollkommene ıhe\" angelehnt\nist. In sir<lichkksit enthält die hier zu beurteilende Schrift\nliisterns Schilserurgen u.a. des Liebesspiels, der Hochzeitsnacht vd les Geschlechtsverlkehrs. ls sei hierzu von den\nvon laräügericht gebraci.ten zahlreichen gleichertigen Textproben nur die Stella auf S. 104 (34, 25 UA) auszugsweise\nwiedergegeben: \"Wir sind eber roch beim ersten Ließesspiel\ndes jungen sheyaarvos, Jas vielleicht jetzt das einsan sie\nbelausernüe Licht löscht und äie heißer Törper ercinanderdrängt. Ihre verlisbten Berührurgen ... haben - zu ihrer\nFreude — sein vsännliches Glied in eine stark> “rektion versetzt ... Ihre (der Prau) ärregung hat wohl auch einen bestimmten Rinflu? auf ihre Geschlechtsteile ausgeübt, aber\nnoch iet dieser Rörperteil nicht den mächtigen Messen des\nMannes gewachsen ...\"!. Es ist derer nicht rechtsfehlerhaft,\nwenn der Tatrichter zu dem Ergebuis kommt, daß das Buch in\nerster Linie der geschlachtlicken Yrregung dienen will und\nhierzu hervorragend geeignet iet. Im Gegensetz etwa zu der\n\"EFohan Schule der Liete und Ehe\" (S. 146 UA) handele es\n\nbu\n\n- BB.\n\nsich in Giesen Fall nicht um ein eruslgwmeintce wissenschaftliches oder, zuf volkstünlicher Grundlage, der Aufklärung gewidmetee Werk (S. 228 UA). Die Darlegurgen des Landgerichts\nhalten sich iz Rahusrn der in der Rechtsprechung entwiokelten\nGrandsäize (vgl. insbes. SCH 5 StR 484/55 vom 4. ui 1956\nbetr. \"Irrwege der Liebe\" und &llsemein: BGH - Gr. Sen.,\nBEHSt 11 5. 72, 73 = NW 1958, 229).\n\n. Was die Revision gegenüber den Urteilsdarlegungen im\nEinzelnen vorbringt, ber'iicksichti.gt nicht, deß bei Gem hier\nzu beurteilonden Werk gerade keine \"ssrwel- und eozialethisch\nverantwortbare Darstellung\" vorliegi. üs kenn angesichts der\nFeststellungen des Landgerichts nicht zweifcihafy sein, daß\nliegt, zumel,die Art der Darstellun; zu bsarstanden ist.\n\nDer Einweis auf § 1 Abs. 2 Wr. 3 GJ5 liagt demnach neben\n\nder Sache. Die Revision gibt im übri.een selbst an, daß die\n\n- den Gegenstard des Verfahrens »ildende - Auflage 1954\n\nvon der Bundesprüfstelle für jvgendgkefänrdend gehalten\nworden sei. #enn die Verteidigung (S. 15 der Rev.3egr.)\nvorbringt, das Landgericht habe ja gerade die \"gewählte\nAusdrucksweise\" des Werks hervorgshoben (S. 228 UA), so ist\ndas ein offensichiliches Mißverständnis der Revision. Das\nLandgericht Ast eindeutig die vom Verfasser gewählte Ausdrucksari arpvengern und ihn keinesfalls bescheinigen wollen,\ndaß er sich einer gewählten (echabenen) Spreche bedicne.\nSchließlich hat der Tatrichter auch aus der Aufnahme der\n\n- zum Teil als anstößig gewerteten - Aktbilder in das Werk\nauf dessen gesechlechtlich erregende Grundhaliung geschlossen.\nDie bloße Tatsache, daß es Aktzeichnungen oder Halbakie,\nwaren, het das Landgericht nicht schon als Kennzeichen des\nSchamverletzenden angssehen. Dee rgibt seine — eine Unzüchtigkeit verneiusnde - Wertung der „kibildersemnlung\n\n\"Das kleine Cabiael® (S. 218 Li, 238 £f UA). Überdies war\n\ndie Bewertung and tleranziehung der Bilder nur eine Jiilfs-\n\nerwägung. Der Urtzilebestund wird dehor nicht in frage ge-\n\nstellt, wera maa Gle in Gzs hier zu. beurseilende Buch einnr\n\ngestreuten Abbildungen als solche 312 nicht enstößig ensehen wollie,\n\nb) Die Wäsche-Foto-Serien: \"C'est Parie\", (6. 205 ff,\n222 bis 2253, 237 UA)»\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts eatkulter\ndiese Reihen jeweils scharf gezeichnete Hochglarz-Lichtbilder. Avf diesen sind Frauen abgebildet, die nicht nur\ntpariser Reizwäsche\" vorführen, sondern vor allem raffiniert und erregend ihrs eigenen Reize zeigen, und zwar\nmeist den nackten Oberkörver unter Ierausstellen der Brüste.\nJie Geschlechtsteile der dargestellten Prauen sind zwar\nnicht unsittelber sichtbar, aber — jedenfalls bei den\nmeisten Bildern - leicki verhüllt, sodad mehr gezeigt als\nverborgen wird. Säntliche Bilder sird durch die Serien\nzu eiuer Zinheit verbunden. Sie sollen als Gegenstand\nlürterner Betrachtung dienen und sind dazu auch durcn die\nauffällige Betonung des Geschlechilichen und den gewollt\nhervorreruferen indruck von Intkleidungsszenen geeignet.\nDas Anpreisen der gezeigten häschertücke irt dem gegenüber\nnur Neberzweck (S. 210, 237 UA)-\n\nzu den Angriffen der Verreicigung ist zu sagen: Der\nBeurteilung der Sira<kamer kenn mit Hechszönden nicht\nentgegengetsreten werden. Der Senat hat'nicht darüber zu\nentscheiden, ob heuizutage, wie die Revision siark verallgemeinernd behauptet, \"der größte Neil aer deutschen\nillustrierier Zeitungen, der Tilaplakave urd ein großer\nMeil der Filme! unzüchtie ist. unter andern, weil \"mit. dem\n\nN\n\n16\n\n. 19 —\n\nweiblichen Yusen in aller Üffentlichkeit geradezu sein Kult\ngetrieben wird\". Die Beurteilung der Lier ir Trage stehanden\nneizwäsche-Rilder kann durch die von der Verteidigung behaupteten Ausmniickse nicht beeinflußt werden. Es ist daher\nauch bedeutun.,;slos, daß \"Stristeaset — Vorführungen rach\nBehauptung der Revision bei uns \"ein fester Bestandteil fast\naller Kabarsitarogramme\" sind, was übrigens gleichfalls\nerhsblich übertrieben ist. Derartige Schaustellungen fallen\nnicht unter § 1§ 4 StGB uns unter § 185 JtGB möglicherweise\ndeshalb nicht, weil die Besucher solcher snimierbetriebe\nkein Ärgernis nehmen, sondern dergleichen gerade erwarten.\nJedenfalls ist der § 1§ 4 StGB durch =2i-z etwa eingerissene\nSittenverwilderung in keiner Weise außer Kraft geselzt.\n\nYenn die Ravision meint, es kanädele sicr um \"harmlose\nwäschebilder\", bei deren Betrachiung der Leser sinen \"rein\nästhetischen Genuß\" haben könne, so setzt sie dauit in unzulässiger Weise ihre eigene würdigung an Stelle der des Tatrichters. Dessen Beurteilung der Bilder wear recktlirh möglich. Es bedeutet keinen widersuruch hierzu, wenn der Tatrichter die \"Hohe Schule der Liebe und Ehe\" (S. 146, 147)\nmit Rücksicht auf ihren Aufklärungscharakter, trotz gewisser\ndas Anstößigs sireifender Zeichnungen wenig bekleideter\nFrauen, für nicht unzüchtig erklärt nat. j “\n\nc) \"Zrotische Licheenerlen\" (S.. 100 dis 103, 229 TA).\n\n——-\n\nInsoferr. nat der Kevisionsangriff Erfolg.\n\n\"!s handelt sich nach den Feststellungen des Landgerichts\nhierbei un sine Zusemnenstellung in Schreibmaschinen-Manüskript-Druck über das \"Liebeervorspiel, Liebesspiel, die\nLiebestechnik und Liebesstellungent, Diese Broschlire ist\nnsch Auffassung der Strafkammer zur Zrvegung und 3efriedigung gesctlechtlicher Lust nervorraseni zesignet und dazu\n\nIl -\n\nauch bestimmt. Sie könne die Bezeichnung \"wissenschaftlich\"\nauch nicht im entferntesten für sich in äuspru:n nchmen\n(3. 229).\n\nGegen diese Beurteilurg wäre an sich rechtlich nichts\neinzuwenden. Die Strafkammer hat jedoch offensichtlich nicht\nalle wesentlichen Teile der Schrift in Gen Urteilsgründen dargestellt, wie dies erforderlich gewesen wäre, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu eruöglichen (RGSt 66\n5. 8, 95 BCH 3 SiR 661/53 vom 23. Septenber 1954, 5- 3, in |\ndem der Verieidigung bekannten Fall Pfrien/äölier ‚TG Wuppertal/). Das Lanägerient beschränkt sich bezüglich der Schrift\n\"protische Liebesperlen\" darauf, von S. 51, 80 bis 83, 84 bis\n85, 89 und 94 einige Auszüge zu bringen. Ausreichende Angaben\nüber den übrigen Inhalt, die Gesamtanlage und Zweckbestimmung\nder Schrift fenrlen. Die Broschüre enthält zudem offerbar\nkeinerlei Abbiidungsn. Der blosse Umstand, daß sich der Ver-\n\nSesser des nick\";sagenden Pszudoayms \"Avar Ämarus\" bedient und\n\ndas Heft von einer goldfrrbenen Kassette umecklossen ist, be-\n\nsagt noch nichts für die Unzüchtigkeit des Werks. Die sehr: knappenTar\nlegungen zu Gioser Schrift lassen zudem insc!srm die Verwendung\neines uneinheitlichen Kaßstabes durch den Tatrichter als möslich erecneinen, als er die - ebenfalls erotische Darstetlungen enthaltenden - Werke \"Liedestechnik und ihre Hilfenittel\"\n(S. 54); \"Natürliche Liebesnittel\" (S. 60); \"The und Sexualleben\" (5. 77) und \"Die Kunst der ärresung\" (S. 186) als nicht\nunzüchtig gewertei hat. Die bisaerigen Ausführungen des Landgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß die Schrift\n\"Erotische Liebesverlen\" zwar keinen wiesenschaftlichen, wohl\naber einen volks;üwlichen aufklärenden Zweck verfolgt. Soweit in Szkrifien dieser Grundanlage geschlechtliche Vorgänge,\nselbst inticster Art zur Darstellung gelangen, sind derartige\nkerke nicht un deswillen unzüchtig (RGSt 27, 114 bis 116).\n\nu nn arm td\n\n®\n\nd) Das Landgericht hat Fortsetzungzzusanmenheng (S. 240 UA)\nund Tateinheit mit fortgesetzter Verbreitung jugendgefährdender Schriften (S. 241, 242 UA), also rechtlich eine Handlung\nangenonmen. Der bei der Beurteilung der vorgenennten Schrift\n(vorstebend zu c) nicht aurzuschließende sachliche Rechtsfenler hat somit zur Folge, daß die gesamte Verurteilung\n\n(I des Urteils) wit den Feststellungen aufgeloben werden\n\nmuß (RGSt 24, 369 oben). Der neu erkennende Tatrichter wird\ndabei Gelegenheit haben, das Revisionsvorbringen zu würdigen\nsowie zu prüfen, ob und wieweit überhaupt lorisetzungszusammenhang gegeben und jeweils der innere Tatbestand erfüllt\nist. In letzterer Hinsicht müßte mehr alr bisher geschehen\ndaztı Stellung genommen werden, da3 der Angeklagte nach den\nFeststellungen S. 8 ff, 13 UA kein bedenkerloser Zärdler\n\nist, daß er insbesondere Bücher, welche in Gie Lite jugendgefähräender Schriften aufgenommen wurden, nicht oder nicht\n‚nehr vertrieb. Angesichts dessen ist einstweilen nicht hinreichenä dargetan, warum er - nach Auffassung der Strafkamner -\nbei einer ganzen Reine von Schrifien nicht (nachweisbar) mit\nbedingtem Vorsatz gehandelt hat, bei anderen aber wohl. -\n\nDie Tateinheit mit dem - an sich einwandfrei nachgewieseren -\nVergehen gegen die §§ 3 und 6 i.V. mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes von 9. Juni 1953 könnte übrigens nur eine teilweise\nsein, sofern weiterhin ein forigesetztes Vergehen gegen § 184\nAbs. 1 Nr. 1 Star angenommen wird (wagen des Urteilsspruches\nin solchem Fall vgi. die Grundsätze der Entscheidung BGH NIW\n1957, 1283 Nr. 18). . s . non\n\ne) Zu der. weiteren - vorstehend Zu III A Nr. 2 bis 6 und 8\naufgeführten - Gegenständen erübrigen sich besondere Ausführurgen. Deren sechliche (objektive) Unzlichtigkeit hat der\nVerteidiger in äer Verhandlung vor Gam Senat richt mehr be-\n\nl\n>\n\\\n)\n\netritten: Diese wird umier Wnetänden die Handhaburg der er-—\nneutzn Sachvzrhaltsfssistellung erleichtern; vgl. indes 3GHSt\n11 5. 30, 31. Zum inneren Tatbeetand gili das zuvor /unter d/\nAusgeführte. Bemerkt sei noch, da beziislick der Samalunz\n\"irrwe,.e der Liebe\" die Kentzeichnung als unzüchtig bereits\näurch Urteil des 5. Strafsenätse des Bundesgerichishois von\n\n4. Kai 1956 - 5 STR 484/55 - gebillirt woräer ist. Wenn das\nLandgericht insoweit, mehr beiläufig, auch Gle Verwendung\nlateinischer Umschreibungen als für einsn gu.iss:n Leserkreis\nbesonders pikant und schceusslich bezeichnet (S. 143 UA), so\nwar das offenbar sin Vergreifen in Auadruck.\n\nB. Gemäß II des Urteils der Strafkammer ist die Zinziehung nach\n\n§ 40 StGB angeorduet worden bezüglich folgsr&er Schriften und\nBilder:\n1. Enthüllte Geheimrisse der Liebe ::c krotik (Bd. I bis III,\nvund VI)\n2. Erotische Liebespsrlen\n3, Geheimnisse der erotischen Läsbeskunst (außer Eeft 18)\n4. Irvwege der Liebe (Bd. II)\n5; Aktfotos (II #r. 5)\n6. Wäschsfotoss \"C'set Paris\".\nDie Aufhebung der Verurteilung (III A dieses Urteils) hat\nauch dis der Zinziehuags-inordnung sowie der gleichzeitigen\nUnbrauchbarwachung {$. 41 5163; III Nr. I der landgerichilichen\n\nEntscheidung) zur Folge.\n\nBemerki sei kierzu: Die winzishung und Iinbrauckbarmachung\nkönnen zwar nebeneirandler engeocrünst werden, verr die Voraussetzungen des § 40 wie des § 41 StGB gegeben sind (Schönke-Schröder, 3. aufl., Anm. I a.ü. zu $ Z1j. Dies ist indes nur\ndshin zu vereiehen, daß für einzelne Stücke des zleichen Erzevgnieses die Kinziehung, für anders die Urbrauchbarmachung\nengsoränet werden kann (RGSt 17, 511, insbes. S. 313, 314).\n\n.14 -\n\nBezüglich der den Tatricahter auf Grand des Urteils\ndes Senats obliegenden erneuten Entscheidung über die Unbrauchbarmachung (III Nr. 1 und 5 des Urteils des Landgerichte)\nsei noch hervorgehoben:\n\nDie Ankörung der von der Tnbrauchbarmachung - außer\ndem Angeklagten selbst - Betroffenen, etwe gemäß dem §§ 430 ff,\n431 Abs. 2 StPO ist im Verfahren gegen einen änseklagten\n(subj. Verfahren) nicht vorgeschrieben (Jagusch im IK,\n\n8. Aufl., Anm. 4 zu § 41 StGB, S. 178 mit Nschweisen). Die\nUnbrauchbarmachung ist Sicherungsmaßnatune, keine Strafe\n(BEHSt 5, 168, 178). Es kann nun dahinstehen, cb die mittelbar Betroffenen als Betsiligte im Sinne von BVerf= 75. 57,\n58 anzusehen sind. Jedenfalls ist der Tatrichter nicht gehindert, vor erneuter Anordnung der Unbraucl{barmeckung die\nSE 430 f StPOY enisprecherd znzuwerden (Röhl, Das rechtliche Gehör, NW 1955, 1551 Hote 3; vor allem: Kleinkneckt/\nNüller, /. Aufl., Ann. 2 ä vor § 430, 5. 1117), soweit nicht\nder in vorliegenden Verfauren zuletzt aufgeirssens Verteidiger üis Intersssen auch solcher 3eiro!Tener ohllehin wahrni.ub. Be mag ferner erwogen werden, den Verlegern jeweils\nein Stück des betreffenden Buchs, Eefts oder Bildwerks zu\ninnerbeirieblichen Zwecken zu überlassen (vgl. den Beschluß\ndes iandgerichts Düsseldorf vom 21. Härz 1956, 8 a Küs 1,55\nin der Strafsach® gegen Pfrien wei). -\n\nDis von Deuöge-icht zu III Er. 3, 4, 6.und 7, 9 bis mit\n17, 19 und 20 seines Urteils angeordnete Unbrauckbarmachung\nist durch die vor dem Sorat abgegebene nklärung des dazu\nermächtigten Verteidigers (Vollmackt Bd. IX Bl. 9 d.A.)\nrechtskräftig geworden unl damit der Kschpr.lfung durch das\nRevisionsgericht entzogen (§ 343 Abs. 1, § 344 Abs. 1 und\n§ 352 Abe. ı StPO); vgl. in übrigen (ie sachsteherden Ausführunger zu Cr\n\n- 15\n\nGe Mit Rücksicht sar die vorstekerd erwähnte Ssinschränkun,\ndas hechtmittele 3st hier nur noch die Rschimäßigkeit der\narordnung der Unbranchbarmachung nei den unter III Nr. 2,\n\n5. 8 und 18 des lauegerichtlichen Urteils aufgefährten\nSchrifter zu prif:r.\n\na) Hierzu ist vorweg allgemein zu sagen: Die Intwickungsrichtung der Rechisprechung geht zwar nach Auffessung von\nNerguordt (BIS) dahin, Verfahrensrängel in zunenmenden Xaß\nals Prozeßvoraussetzungen zu behandeln (MDR 1958 S. 255,\n\nNr. 4). Deß - im Gegensatz zum Angekligien - die von der\nUnbrauchbermschung etwa sorst Betroffenen nicht gehört worden\nsind, stılit jcdoch angesichts der ge: etzlichen 7sgelung\n\nim Sirafgsse‘szbuch und der Straiprozeßordnüng ein vom Revisionsgericht von Auts weger. zu Gunsten des iigeklagten zu\nbeechtendes Verfahrenshind.rnis nicht dar. Ob Gisse Yichtenıörung ale Verfahrenemargel zufzufassen sein würde und\n\nder Angeklagte seinen solcksn gelte rd machen Könnte, war hier\nnicht zu orüfen; Jdenmn sr hat sine Öcrertige Rüge nicht, jedenfelle nicht rechtzeitig erhoben \\wegcn der wingabe vom\n\n24. Yärz 1958 vgl. die Ausführungen zu II 3 diesen Urteils),\n8 352 Abs. 1 StPO. Jr bedar? daher auch keiner Stellungnahme\nzu der eine \"inziehungsfrage betreffenden Zntscheidung des\n\nl. Strafrensts: Wi Kr. 4 zu § 40 StER = SDR 1955 S. 3755\nwegen zivilrcelttilicher Fragen; vgl. ärndt I9W 1957, 856 ff;\nVogel in GA 1958, 33 TE.\n\nb) Isa Zinzelnen handelt es sich um Tolgende Gegenstände:\n\n1) \"Das ist die Sehnsuckt aller Prauer\" (Liebe ohne Verzicht)\n\nvon Rainer TB (ii Tr. 2).\n\nDiese Schrilt hat die Strafkanmer als unzücktig bezeichnet. Sie hat jedoch dem Angeklagtsn Ger inneren Tatbestand des §§ 184 Abs. . Ar. 1 StGB nicht rachzuweisen vermocht\n\n- 16 —\n\nund daher lediglich nach § 41 StGB auf Unbrauchbarme chung\nerkanıt (S. 15 bie 27; 220, 221; 233, 234, 239 VA).\n\nNuch den Fesistellungen des Lardgerichts handelt es sich\num eire in leichten, häufig schläpfrigen Plaudsrton gehaltene unä mit einigen frivolen Federzeichnungen ausgestattete Sammlung von Erzählungen. Las werder. darin erotische\nFikanterien in geschmackloser Form Gergeboten. Kit der defriedigung der Sehnsucht aller Frauen iet lie des Geschlechtstriebs gemeint (S. 27 WR).\n\nDer. gegenüber macht die Revision vsrgeblich zslterd,\nes sei ein charmantes, dezentes, harmloses und schriftstellerisch gekonntes Werk eines Gelähmien. Die Darstellung\nsei nicht geeignet, sinen unbefarn,anan Leser abzustoßen\noder sein Schaugzeflühl zu verletzen. Es hießce, \"mit Atoang>zechützen nech Ipatzen schielten\", wolle man diese Schrift\nels unzüchtig bezeicknen. Daxit s:tzi die Verteidigung, teilweise unter tatsächlichen Vorbringen, ihre eigene Wertung\nau die Stella derjenigen des Tatrichters. Diese läßt aber\neine Verkennung des Begriffs des Inzüchtigen nicht ersehen.\nZire besondere Gefährlichkeit setzt § 184 Abe. 1 Nr. 1 StGB\nnicht voraus. u\n\nDes Landgericht hat dabei gewürdigt, daß nicht alle,\nNovslien der Schrift, jeds für sich betrachtet, schamverletzend eird ($. 14, 20 UA). Dies gilt insbesondere von\nder Geschichte \"vor der Thesi\" (S. 26, 27 UA). Indes können\nfür die Beur;eilung, ab die Vorausseizungen des § 184 Abs. 1\nNr. 1'SiGB vorliegen, einzelne Abschritte zurücitreten gegenüber dar Grundhalfung des Ganzen (RGSi 23, 388, 390). Diese\naber ist nach den nicht angreifbaren Derlegungen des Tatrichters objektiv unzüchtig, näunlich vorwiegend gesignet\nund bestimnt, geschlechtlichen Reiz zu err:gen (RGSt 37, 315;\n\nb.\n\nBEH 5 StR 484/55 von 4. Kai 1956) Dia Aavisson mscht zwar\ngeltend, das Buch si seit Jahrer iı Unlanf; die Stsatsanwalıschaft 5Stutigsrt und die Bundespräisteii> kKätten keinsan\nAnsto3 genorısn und das Lanässricht Keersel nabe die 5. Auflage dieser Schrift rür unbsderklich arklärt Doch kat\nsolches Vorbringsn in diesem Rechiszug nichy berücksichtigt\nwerden (vgl. auch BGH IM Nr. 6, zweite Absatz zu § 1§ 4 StGB) «\n\nDas Rechtsuitt«l ist daher insoweit unbegründet,\n\n2) \"Kamasutram\" — cas indische Lehrbuch der Liebe -, bearbsitet von Dr. W.Foyerabend, 6. Aufl. 1954 (mit Ausnahme der\nim Anhang veröffenilichten Aufsätze von Jo Reuter; III Nr. 8\ndes Urteils; S 190 bis 198; 2215231 bis 233 UA).\n\nGogsn die Kervzeichnung äleees Buchs als objcktiv unzüchtig richtet sic: der Hauptengrif? der Revision, der indes\ngleichfalls nicht äurcngreifen kann.\n\nDss Werk stsallt in gseudo-wissenschaftlicher Form\n(S. 221 UA) eine Besrbeiiung des gleichnanigen altindischen\nLehrbuchs der. Der Zesser soll dadurch all dag erfahren, was\nsonst sur in schwer zugänglichen Sondersusgeben vathalten\nist. Heuotiäega der Darstellung ist die eingeleada Beschreibung des Gescoi.lechieverkehrs in allen nur dsrxbaren Tormen\nund Abarten. Daa Buch bringt äußerst breite Anleitungen\nhierzu und über die Iuststeigerung beim Gerchlechtsvorkehr\nnebst ier Schilderung perverser Yeysäsigengen und känstlicher\n3sfriedigungsmistal (S. 190, 191, 232 UA). Es werden dabei\nunter andern scheussliche Schilderungen der 3esonderheiten\ndes juräverkehrs ir viulerei Abvanälungen (auch mil kEunuchen)\n/S. 193 227, sowie die Beschreibung dee Verkehrs mehrerer\n“inner mit seiner Traun - und umgekehrt — gegeben.\n\n= 18 —\n\nDas lardgsricht legt nlerzu dars Das Buch verstoß3e nach\nInhalt und Darstellung - ausgeromnen Gie beiden „ufsätze -\nin grober Weise gegen das Schem-und Sitblichkeitsgefühl\nGes normal empfi.denden Deutscher. Das Werk diene nicht\nlediglich wissenschefilicken Zwecken und sei auch nicht mur\nan einen wjiesenschaftlich interessierteu Inserkreis gerichtet,\nsonderr at jedermann. Ders teilweise mit anreißsrischen\nZwischontitein verseheng Jüuch solle nach Aufmachung und\nInhalt der geschlechtlichen 3efriedigens und dem Anreiz\nzur Lüsternheit dienen. \"Die zo argesarochenen Leser können\nwissenscheftliche Erkenntnisse aus den herk nicht sammeln\nund wollen dies auck nicht\" (8. 233 Ua).\n\nWas die Verteidigung hiergegen vorbringt, greift nicht\näAurch. Die zutveffende Beurteilung des Lardgerichis wird\ndurch das, was die Revision über die Stollungnahme der Bundesprüfstelle, sowie diejenige auderer Staatsanmalischaften\nund Gerichte zu äiesem Werk mitseilt, nicht erschüttert.\nDie Darlegungen in Bü. IV S. 525 des 1929 in Wien erschienenen\nBildar-Lexikons (S. 5 der Revisionsegrünäung) haben ersichtlich die Ori,;sirzl-Ausgabe des \"Kenasutram\" des Yatsyayana\nzum Gegenstand. Das Lanöügericht hat rechtlich unengreifbar\ndergelegt, deß, was für jenes Original-Werk gelien mag,\nnicht für dis rier allein zu beurteilende \"3sarbeitung\"\nGeltung hai. Insoweit kann von dargebotenen \"Kulturwerten\"\nebensowenig gcsprochen werden wie bezüglich gewisser, in\nTrerkreich neu herausgebrachier Schriften des karquis de\nSede (vgl. \"Dar Horst\" 1958, Eeft 113 S. 26 ff).\n\nDas tatrichteriiche Urteil ist such - im Gegensatz zu\nden \"Srotischen Liebesperlenf- nier aus sich heraus verständlich genug, um Grundlage dar rechtlichen Nachprüfung\ndurch das Revisionszericrt zu sein. Di: Strefkamrer brauchte\nnicht mehr oder weniger des genuze Werk abzuschreiben, worauf\ndie Verteidigung enscheinenl hizsus will (vgl. auch Bl. 248,\n\n.19\n\nBi. VI d.A.). Übrigens werden die Angaben der Urteilsgründe\nnoch <rgänzt tırcı das, was ülu Revision Über der. Iahalt des\nBuchs aus der von ihr angeführten Stellungranme des Bayer.\nStuatsminiseteriuns des Innern (5. 3 der Rev.-Bezr.) selbst\narführt. Dort werden als Kspitel-Überschriiten u.a. zitgeteilt: \"NZraiz- und Biss-Krotik\"; NVarienlen des Koitus\";z\n“Droiisiererde Sckläge\",; '\"Wechnik der erotischen Erregung\nund ... \"wroberuig\"; \"Mechnrik der Luststeigerung\". Das Vorwort und die Finleitung, deren Nichterärterurg im Urteil die\nRevision rügt, konnten offentlick ar der Gesamtbeurtsilung ,\n\nnichts ändern. .\n\nZu den weitsrer AusTäükrungen der Verteidigurg ist zu\nsagen: Der § 1§ 4 StGB hat die Aufgabe, Gas Sistlichkeits- und\nSchamgefühl des normal. eitpfindenden „euechen zu schützen\n(RGS% 27, 115; 3clst 3, 295, 296). kag Sieger Kreis infolge\ndor zuneiuf-räee Ver2lechurg und unglastiger anderer Kinillüsse !\n(vel. die Besgrechung wootischen Scrri.fituns von .illy Ip\nin dar \"Yel;\"t vom 22.2.1958) kleiner geworden sein, so besteht\ner in wescrtlichen Unfang doch rack wie vor. \"ur auf ihn kommt\nes an, ıicnt auf dieierigen, die sich durch die Lektüre solcher\n\"Lehrbücher\" dir Seotik sinnlich erregen oder ihre Kenntnisse\nauf Gicsen Gebiet vervollkommren und sie in veräerblicher Weise\nwaiterverbreiten wollen (gl. BGE 3 SIR 661/53 vom 23. September\n1954, 3. 5 £f7). Das Landgericht war auf Grund der Lebenserfahrung szchkundig genug, Über die sbsichter \"der hypoihetischen\nLessrt zu urteiler (vgl. auch 3GH IM Ir. 6 zu § 1§ 4 StGB).\n\nDer Serss verkennt dabei nichi, daß einzelne Stellen aus\ndem \"Kameasutram\" such in dern \"«rotiechen Lieb’sperlen\" angeführt sind. Diesor Vasiand allein macht aber jenes Werk\nnickt unzüchtig. zı.trch.iderd ist die Gesamiserdenz. Diese\nhet das Lardg:richt bezüglich der nier zu beurtsilenden 3earbeitung des \"Kımssutram\" ale grob unzüchlig b_zeichnet. Dem’\nkonr sus Reckh;scründen nickt ent„ezengsireien v2rlen\n\nHERE ng nn\n\nTr—\n\n7\n\n5) \"Die idsalets_ und vollkomnenste She\" (III Nr. 18 des Urteils! ist bereits wıter IIITA a der Entscheidung dos Senats\noehandelt. Eine Einzi>kunfssnordaung ist bezüglich dieser\nSchrift nicht ergangen (vgl. II der Urteilsspruchs des Landg.rier.ts). Dic von Senat vorgenommene Aufnebung der Verurangenomneneu Forteetzungszusammenhangs. Gleichwohl ist die\nAuffassung des Leräserichtse, daß dieses Buch sechlich (objektiv) unzüchtig sei, wie oben zu IIITA a euegeführt recltlich\nnicht ungreifbar. Damit erweist sich Cie Aroränung dsr Unbrauchbarmachung aus § 41 SiGB als gerechtfertigt. Jie Re-.\nvision ist daher, soweit sie sich gegen ciese zeßııhre richtet,\nunbegründet. Eine äinziehung karn jetzt wsgen dee Varbots\nder Schlechterstsllung (§ 358 Abe. 2 Saiz 1 St20) richt mehr\nnachgeholüi werden (SGHSt 5, 178).\n\nUrteils des Zurägerichts).\n\nas handelt sich um ein kerkbuch \"Zür Kann und Frau über\ndie Verwendung von nygienischen Gummischutzt (3. 66 bis 70,\n228 UA). Eier hat der Tairichter Unzüchtigkeit angenommen,\nden inneren Tstbasiand jedoch nicht als nachgewiesen angeeshen. Er hat daher nur die Unbrauckbarmachung (§ 41 3tGB)\nangeoränat (S. 239, 244 UA).\n\n.Auch insofern ıu£ die Revision Erfolg kaben. Die Dar-\n\n‚stellung des Inhalise dieser Schrift in Urteil des Tatrichters\n\nist hier - ebenso wie bezüglich der \"ürotischen Liebesperlen\" -\nnicht eusreichend, un eine abschließende rechtliche Würdigung\nder Frage ihrer sachlichen (objsktiven) Unzüchtigkeit zu\nermöglichen. Zudem ist folgendes zu bemsrken: Das Lerügerickt\nerwähnt selbst, daß der Verfarser die 3srratzung vor. Gummischutzmitteln auch zwccke Verhüturg von ueschlech ekrank-\n\n- 21 -\n\nlieilen emerichlt (S. 66 UA). Diseriigen Brstitbun,;en hat der '\n\nGesetzgeber in Interesse der Volksgesandi »jv Surch Zinfügung\nder Nr. 3 a in den 5 184 Abs. StGB Rschaun i\n\n&\n(3 15 des Gesstzes von 18. Febraar 1957). Sslost vorn oine\ndersriige Schrift hygienische Gegenstärde sowohl zur Ver-\n\nneidung eiver Ansteckung wie auch zwecks Amplüngnisverhütung\nbeschreibt und empfiehlt, so ist insofern allein der ns 184\nAbs. 1 Ir. 3 a StGB maßgebend (RGSt 65 S. 17). Ze wird also\ninsoweit zur Strafbarkeit erforäert, Ja3 diese Schutzmittel\n\nin einer die Sitte oder den Ansterd verlstzerden Weise Ööffentlich angekündigt, angepriesen oder ausgestellt werden (wegen\niffs des Anpreisens vgl. R0St 37, 142 ff; 38, 202 ff).\n‚Isdarlegungen lassen nicht erkennen, ob der Tat-\n\niase Besonäsrheiter berücksichtigt hal.»\n\nSine solche Schrift kann allerdings, mag sie die Voraussetzungen dee & i84 Abs. I Nr. 3 a StGB erfüllen oder nicht,\ndeneben oder allein, wegen weiterer darin sntkaltener Aus- .\nführungsa unzüchtig ir Sinte des § 184 Abs. 1 Er. 1 StGB\nsein (vgl. auch RES+4 37, 145 unten). Jnischeidsnd hierfür\nist das Gesamtanliexen des Werke, seine Aufmachung und Darstellungsrweise. Eirrzu bedarf es jedoch erneuter Würdigung\ndurch den Tatrichter. Dieser hat übrigens, W schon benerkt, das Buch \"Liebestschrik und ihre Fiilenittel\" nicht\nala unzüchtig gewertet, obwohl aueh darin örcsiälpr&\nvative und deren Yirkungen baschrieben werden (S. 48 ff,\n\n52 pis 54 d.äi.).\n\nN wann\n\nae a erren 2 .\n\nBi\n\nee\n\n= 22 ..\n\nIV. Der Sitzungsverireter der Bundssanwaltschaft hatte,\naus dem Gesichtepunkt des § 338 Xr. 1 3iPO, Aufnebung des\nUrveils ir vollem Unfang beantragt.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nBundesrichter Hospner Dr, Hengsberger\nist durch Ortsabwesenheit :\n\nam Unterzeichnen ver- R\nhindert.\n\nRotberg\n\nuk","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-555-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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