{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-20_4_StR_43_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-20","aktenzeichen":"4 StR 43/58","doktyp":null,"leitsatz":"Die für das Abbiegen nach links in eine\ndes § 8 Abs. 3 (Einoränen zur Straßenmitie\nhin) eind auch für das Linksabbiegen in\nein Grundstück maßgebend, (uhlier Aufgabe .\n’ von BEHSt 8, 285). u Be Ps\n\nPau “ tr % ; are\nDt U FG 2\nf afye ERS RR x . r Dr\n”. r v .e Pi r3 y n pr un Pa ,\nAkt here Ar . EEE NET NUR\nenzeichens 4'StR 43/58: RS\nmr e „” x > x x. r\nR Ds “, .. w . . ae FR 8. , v\n“ 171 Tor -\nUrteil des BGH vom 20. März 1958 IG Bochum... ' \"2.0.\n\nLaer |\nFa 1 Ve FR v\n\nJ x\n. v.\n\n% Er\n\n* »\n\nsl\n\nnn","text_plain":"Für das Nachschlagawerk ! 2252 102\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nanal mu men drum Dre hen [in Der ge gr gun Due DR m germmmammm Im Mi mins A AA Arme mn un A Ir Ma A ia m Dem re Gun Img m A Mm Mn Ha nn m nd nen acer rn gan\n\nGasetz: StVO §§ 1, 8 Aus. 3 Satz 1 und 2, 17.\n\nRechtssatz: Die für das Abbiegen nach links in eine\ndes § 8 Abs. 3 (Einoränen zur Straßenmitie\nhin) eind auch für das Linksabbiegen in\nein Grundstück maßgebend, (uhlier Aufgabe .\n’ von BEHSt 8, 285). u Be Ps\n\nPau “ tr % ; are\nDt U FG 2\nf afye ERS RR x . r Dr\n”. r v .e Pi r3 y n pr un Pa ,\nAkt here Ar . EEE NET NUR\nenzeichens 4'StR 43/58: RS\nmr e „” x > x x. r\nR Ds “, .. w . . ae FR 8. , v\n“ 171 Tor -\nUrteil des BGH vom 20. März 1958 IG Bochum... ' \"2.0.\n\nLaer |\nFa 1 Ve FR v\n\nJ x\n. v.\n\n% Er\n\n* »\n\nsl\n\nnn\n\nim Namen des volkes3\n\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nÄ\nden Invaliden Wilhelm C uuuiiEp zus\nDOEEED- GE, dort geboren zu. EEE GEB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.\n\nhat der 4. Streisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März '958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichtar Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richier,\n\nIOberstaatsanwalt EB in dcr Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GEBE bei dcr Verkündung\nels Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n29, Oktober 1957, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Landeskasse auferlegt.\n\nVor techws wegen\n\nGründe\n\nI, Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 12. August\nı957 mit einen Treirad--Lieferwagen bei mäßiger Geschwindigkeit auf der 3 m breiten und übersichtlichen HB-Straße\nin DD Te. Er wollte in eine links neben der\nHBEB-Siraße gelegene Tankstelle einbiegen und dabci von\nden beiden Einfahrten, einer ihm zunächst gelegenen westlichen und einer siwa 37 m weiter nach Osten enifoernien,\ndie letztgenannte benutzen. Nachdem er sich durch einen\nBlick nach hinten vergcwissert hatte, daß inncrhalb sciner\nbis zu einer Straßenkuppe reichenden Sichtweite von etwa\nSO m kein anderer Fahrer sich näherte, schaltete er eiwa\n7A m vor der zum Einbiegen zuscrsehenen östlichen sinfahrt\ndas linke Blinklicht ein und fuhr allmählich auf die Stra-Benmiite zu, die durch eine weißgsstrichene, unicrbrochene\nIcsitlinie gekennzeichnet war. Gleichzeitig verringeric er\nseine schon mäßige Geschwindigkeit und ließ sein Fahrzeug\nlangsam ausrollen. Er hatte gerade die kittellinie der\nFahrbahn mit dem Vorder- und dem linken Hinterrad seines\nWagens ein wenig überfahren und wollte in Höhe der Tankstelleneinfahri mit dem Tinbiegen beginnen, als er bei\neinem nochmaligen Blick nach rückwärts eih nachkormendes\nMotorrad wehrnenm, das bei einer Geschwindigkeit von 60\nbis 80 km/h ihm schon bedrohlich nehe gerückt war. Da er\nmeinte, der motorradfahrer wolle ihn links überholen,\nbremste er sofort und kam fast auf der Stelle zum Stehen,\nRurz danach prallte das Movorrad auf den rcechien Teil des\nKastenaufbaues des Dreirades. Dsr mitengeklagie Zraftred-\n?ehrer, der Anstreicher KB, und sein auf dem kücksivz\nmitfahrender Arbeitskamerad SB stürzien und erlitten\nerhsbliche Verleizungen. SED :rlag seinen Verlstzungen\nalsbald.\n\nDe\n\nut PP\nEEE jä beefnugumein — Abi Me\n\nun\n\n2 Fr\n\nzn Tut,\n\n- x\n\n1I Die Stirafkammer hat den Arucklagten weren Tahr.\nlässiger Tötvng in Tateinheit mit fahrlössigcer Körp:’ıvorletzung vervrieilt. Sie sieht sein für den Unfall vrsichliches Verschulden darin, daß er sich zur Straßenmilte hin\neinordnete, und meint, er sei verpilichtci gewesen, auf!\nseiner rechten Fahrbahnseite rechts zu bleiben und dori\n\"ger Vorschrift des § 17 StVO entsprechend\" solangs zu\nwerten, \"his er ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkzshrs\nauch evtl. Gegenverkehrs, zügig in die ZinlTahri einbicgen\nkonnte\", Eine weitere unfallverursachends Fehrlässigkuii\ndes Anseklagten hat nach Auffassung der Straikammer darin\nbestanden, daß er die rückwärtigc Fahrbahn nicht sorgfältig\ngenug beobachtet und dsshalb das Nahen des Motorreds zu\nspät bemerkt habe, obwohl er — von der Unfallstelle aus\nesrechnet -— auf !50 bis ‘60 m freie Sicht nach hinicn gchepv habe, Nachden er schon erkehrswidrigerveise sein röirsaug zur Straßenmitte hin gelenkt habe, sei sr zu besonders\ngenissenhaftaer Ausschau nach hinten verpflichtet gewesen\n\nIII. Gegen diese Vervrteilung und ihre Begründung\nwendet sich die Revision dass Angeklegien mit der Sachrüge.\nEr vertritt die Ansicht, er habs sich verkehrsgerocht vc--\nhalten, ausschließlich der Motorradishrer habe den Unfall\nverschuldct. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils\nund zum Freispruch des Angeklagien [ühren.\n\nIV, Die Frage, welche Fahrweise ein Nahrzcvgführer;\nder aus dem fließenden Straßenverkehr rach links in ein\nGrundstück cinbiegen will, dabei beobachten mu3, ist in\nder Stiraßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich beantuorict.\n$ \"\" schreibt lsdiglick vor, er habe sich \"so zu verkelschh\ndeB eine Galftkrdung des Siraßenverkekrs ausgeschlossen ist\".\nTemit ist zsmeiar, deß er des äußerste Heß an Scorgieit aı-\n\nzuwenden tat, ım den Zließenden Verkehr nicht zu gefährden,\n\nWelche Naßnannen er aber treffen muß, um dieser Pflicht\n\nnacksukomren, ist aus dieser Vorschrift nicht ersichtlich,\n\nDis Antwort darauf muß aus anderen Bestimmungen, letztlich\na\n\naus der in $ * StVO cnihaltenen Gründregel Tür das Verhalten im Straßenverkehr gewonnen werden. '\n\nv, Für einen anderen Verkchrsvorgang, der dem sich\nbeim Linksabbiegen in ein Grundstück abspielenden ähneli,\nnämlich den des Linksabbiegens in eine andcre Siraeße,\nschreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVO vor, daß der Fahrer\neinen weiten Bogen auszuführen, sein Fahrzcug aber vorher\n\"möglichst wcit links\" zur Mitte hin cinzwordnen hat, dabei\nallerdings in einer Siraße miv Verkehr in beiden Richtungen\ndie Fabrbahnmitte nicht überfahren dert und jedenfalls ihm\nenspezankommsnde Fahrzeuge vorbeiflahren lassen muß. Für den\nFahrprexiiker liegt der Gedanke nicht fern, dicse Regelung\nwegen ihrer Zweckmäßigksit auch auf? den Fall des Linksabbiegens in ein Grundstück zu übertregen. Der erkennendo Seuat hat dies jedoch in seinem Urteil 4 Sir 357/55 vom 27.\nMiober 1955 {BGHSt 8, 285, 287) grundsätzlich abgelchni.\när hat dori die Auffessung verireten, wer in ein Grundstück\nnach links einfahren will, müsse dies in der Rcgel von der\n-schten Seite der rechten Fahrbahn aus beginnen; an dieser\nStelle habe er, wenn es die Rücksicht auf etwaigen in gleicher oder enigegengesetzier Richtung lauferden Verkehr er-Zordert, zu warten, bis er in sinem Bogen und zügiger Fahrt\nin die Sinfahri gelangen könne. Vienn allerdings im Einzclfell äis zsinhallurg dieser icgel gelihrlick-r oder schädlicher sei als ikre Nichtbeachtung, könne ein ıinkseinordnen zur Mitte nicht beanstandet werden.\n\nN\n\ni\n\nZur Zeit des Unfalls befanden sich, vie dam fesigestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, außer dem Angaklagten und dem nachfolgenden Motorradfahrer keine weiteren\nVarkshrsteilnehmer am Unfallort oder in ssiner unmittelbaren\nNähe. Es kann deshalb nicht gesagt werden, für den Angeklag.\nten oder den Motorradfahrer wäre es gefährlicher gewesen,\nwenn der Angeklagte sich an die in dem erwähnten Urteil des\nSenats gegebenen Richtlinien gehalten, also zunächst auf\ndie rechie Seite der rechten Fahrbahn gefahren wäre und dort\ngewartet hätte, bis der Motorradfahrer an ihm vorbeigelahren\nwar. Legt man demnach diese Richtlinien der Beurteilung des\nvorliegenden Fallcs zu Grunde, so läßt sich gegen die mit\nihnen übereinstimmende Auffassung der Sirarkammer, der Angcklagtse hate sich verkehrswidrig verhalten, nichts einwenden, Somit hängt die Öntscheidung der Frage nach der\nVerkehrewidrigkeii der Fahmeise des Angeklagten davon ab,\nob der hisherige Standpunkt des Senats bestätigt werden\nkann oder nich‘.\n\nGegen ihn sind im juristischen Schrifttum, insbesondere aber aus Kraftfshrerkreisen bsachtliche Bedenken geäußert worden. Der vorliegende Fall hat dem Senat die erwünschte Köglichkeiv eröffnet, seine frühere Entscheidung\nsiner nochmaligen Prüfung zu unierziehen. Sie hat ergeben,\ndaß die ihr zugrundeliegende hechisansicht nicht aufrechi\nsrhalten werden kann.\n\nVI. In den kichtlinien des § 8 Abs. 5 Satz 2 StVO\nfür das Abdiegen in eine andere Straße nach links haben\nlange Verkehrserfahrungen darüber, wie die mit einem solche®il\nVerkehrsvorhaben verbundenen besonderen Gefahren am besten\nvermisden wexden können, ihren ges»izlichen Niederschlag\nzefunden. Einer näheren Überlegung erschließv sich als Inr\n\nin\n\nAb\n\nTu mn um en m un man m m Dur mn en em m mn m ya rm m u tn me\n\nlichst ungefährlichen Weg für die Verwirklichung seiner\nAbsicht zu weisen. Der Rücksicht auf den Gegenverkehr sowohl als insbesondere auch dem Interesse des rolgeverkehrs\nan unbehinderter Fortbewegung würde nämlich ebenso sine\nRegelung dienen, wie sie die frühere Entscheidung des Senats\nfür das Linksabbiegen in ein Grundstück enthielt. Denn auch\nderjenige, der sich zum Linksabbiegen in einer Straßenkrsuzung oder Straßeneinmündung anschickt, würde einen ibm\nfolgenden Fahrer am wenigsten behindern, wenn er zuvor soweit\nals möglich rechts führe und auf sine Gelegenheit warvete,\num in einem einzigen und zügigen Bogen nech links einzubiegen, Ja, nur eine solche Fahrweise pöte sincm Nechfolgenden die Möglichkeit zu unbehindertem Vorhcifahren oder\nÜberholen dann, wenn die Fehrbahn unmiiicelber vor der Kreuzung oder «“inmündung nicht so breit ist, daß ihre halve\nSeite schon Raum für zwei Fahrzeuge nebeneinender läßt.\nOrdnet sich nämlich unter solchen örtlichen Verhältnissen\näer nach links Abbiegende gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 SiYO bis\nsur Mitte hin ein, so hat ein Folgender weder rechis von\nibm genügend Platz zum Überholen noch links von ihm, wenn\nauf der linken Fahrbahnhälfte ein Fahrzeug entgegenkommt,\nweil auch diese Hälfte für zwei Fahrzeuge nebencinander zu\nschmal ist. Jinem eiwaigen Gegenverkehr vollends würde der\nnach links in eine Straße Abbiegende dann, wenn er sich\nzunächst ganz rechts hielte, noch mehr freien Raum lassen,\nals bei Beobachtung der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2.\nTagegen wäre für den Abbiegenden selbst die Verwirklichung\nseiner Absicht mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden,\nEr wäre gezwungen, eine besonders im städtischen Tegesverkehr sich immer seltener bietende Gelegerheit zu erspähen,\ntei der in beiden Richtungen des von ihm zu Üüberquerenden\nVerkenrsstroms gieichzeitig Lücken von genügender Daue:\n\nsich ergäben, die ihm Raum und Zeit ließen, in einem .Zuge\nnach links abzubiegen, \\rürde er nämlich schon teı einer\nVerkehrsiücke auf seiner Seite mit dem Überqueren der\nStraße beginnen, so liefe er Gsfahr, vor dem nö licherweise ununterbrochenen oder wieder eıinseizenden Gegenverkehr anhalten zu müssen, dadurch einen großen Teil der\nrechten Fahrbahnhälfte fast nit der ganzen länge seines\nFahrzeugs zu sperren und den Folgeverkehr zu behindern,\nder wieder begonnen haben kenn, bevor er durch eine neue\nLücke im Gegenverkehr über die jenseitige Fahrbamnhälfte\ngelangen könnte, Dadurch käme er zwangsläufig in eine bedrängte Lage, in der er das Unmöglichs und Unzumutbare vollbringen, nämlich gleichzeitig nach beiden, noch dazu schräzen Richtungen Ausschau halten müßte.\n\nGsgenüber dissen Gefahren, die bei Befolgung der\nRichtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 vermieden werden, Niegi\nihr Wert für den Abbiegenden in verschiedenen Umständens\nBereits zeitig genug und in ausreichender Entfernung vor\nder Kreuzung (#inmündung) darf er seine rechte Seite ur\nMitte hin verlassen, wenn er sich zuvor \"ergewisseri hai,\ndaß er dadurch keinen ihm nachfolgenden Fahrer ungebührlich behindert oder gefährdet. Tährend des Ainordnens sv?\nHiite ist er nicht eiwa verpflichtet, die “niwicklung des\nhierbsi in der Regel darauf verlassen, daß ein Hinvermann\nsich auf sein durch ein Richtungszeichen angekündigtes und\nüberdies aus der Annäherung an die Fehrbahnmiite und der\nregelmäßigen Verlangsamung der Fahrt erkennbares Abbiegevorhaben einrichten werde. Nach Erreichen der hiite kann\ner seine ungeveilte Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zuwenden, So ergibt sich eine durchaus sachgerechte und für den\nFahrer wchliusnde zeitliche Aufteilung seiner Beobashrung\n\nnl\n\n18 n.\n\nder Fahrbahn nach hinten und nach vorne, Ist er an der\nFehrbahnmitte angelangt, so hat er auf eine Weise, die\n\nihn nicht überfordert, seine rechte Fahrbahnhälfie sonsit\nals nöglich und zulässig bereits überquert und hat nur noch\ndie jenseitige Hälfte zu bewältigen. Er ist von der kavm\n\nzu Lragenden Last eines ständigen Blickwechsels in beide\nFahrtrichtungen befreit. Ein weiterer Vorteil der gesetzlichen Regelung besteht darin, daß der sie befolgende\nFahrer beim Abbiegen nach links die Breite der Fahrbahn\n\nmit nur wenig mehr als der verhältnismäßig schmalen Rückseite seines Fahrzeugs zu beanspruchen braucht und einem\nnachkommenden Fahrer zum Vorbeifahren oder Überholen auf\nder rechten Seite mehr Platz lassen kann, als derjenige,\nder beim Übergqueren von ganz rechts her fast mit der vollen\nlänge seines dann in größerer Schrägstellung befindlichen\nFahrzeugs die rechte Fahrbahnhälfte sperren müßte.\n\nvII. ?,) Die Schwierigkeiten, die der in eine anders\ncder bei gleichzeitigem Verkehr in beiden Richtungen zu\n„meistern hat, muß unter gleichen Verkshrsverhältnissen\nauch derjenige bestehen, der nach links in ein Grundstück\neinfahren will. Die damit für ihn in gleichem Waß wie für\ndenen verbundenen Gefahren kann auch er am besten vermeiden,\nwenn er sein Abbiegevorhaben in einer Weise ausführt, wie\nsie in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den dort geregelten Verkehrsvorgang vorgeschrieben ist, Es ist daher sachgerecht,\nauch ihm dis Befolgung dieser Richtlinien nicht nur su gestatten, sondern zu gebieten. Dadurch wird zum Vorteil der\nKraftfahrpraxis und in Übereinstimmung mit einer bereits\nweit vertreiteten Übung eine einheitliche, leichi merkbare\nReget Tür alle Fälle des Linkseinbiegens gegeben.\n\nm -\n\n2.) Bei dieser Lösung werden die Rechie und Inveres_\nsen anderer Verkehrsteilnehmer, eines entgegenkommenden\noder eines nachfolgenden, nicht stärker betroffen. als bei\ndem Vorgang des Linksabbiegens in eine andere Straße. deinen\nAntgegenkommenden muß auch der in ein Grundstück Abbiegende\nvorbeifahren lassen; vorher darf er die Fahrbahnmitie nich;\nüberschreiten, Zinem nachfolgenden Fahrer erwachsen, vorausgesetzt, daß er seiner selbsiverständlichen Pflicht zu\ngewissenhafier Beobachtung der sich vor ihm abspielenden\nVerkehrsvorgänge genügt und dann die rechtzeitig -kundgegsbene, also erkennbare Absicht des Abbiegens in ein Grundstück erkennt, keine anderen Pflichten als gegenüber einem\nin eine andere Straße Abbiegenden. T’enn er wegen der geringen Breite der Straße nicht genügend Platz findet, recht:\nan dem sich zur Mitte hin einordnenden Vordcrmenn vorbcimfahren, so muß er sich hinter dem Abbiegenden halten, bis\ndieser ibm genügend Raum zur Weiterfahrt freimachen kann.\nTiese Pflicht ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung\nder einfachen Tatsache, daß der Vordermann auf Grund seines\nseitlichen und örtlichen \"Voriritts\" das äscht hat, sein\nVerkehrsrtorhaben auf eine für ihn ungefährliche Weise auszuführen, zumal sr dadurch am raschesten wieder aus dem\nStraßenverkehr ausscheiden und diesen entlasten kann.\n\n3.) Allerdings mag sich u.U, für einen nachfolgenden\nFahrer eine Grundstückseinfahrt aus der Umgebung nicht ebenso deutlich herausheben, wie eine bevorstehende Straßenkrauzung oder -einmündung. Indes dürfen die damit verbundenen erhöhten Anforderungen an seine BeobachiungsTähigkcit\nnicht überschätzt werden. Kündigt nämlich der Vordermann\nseine Absicht, in ein Grundstück einzubiegen, so, wie es\nseine 2Zflicht ist, rechtzeitig durch ein Kichtungszeichen\nar und weicht er von seiner hisherigen gereden Richtung\n\ns-hräög zur Mitte hin ab, so kann gus dierer Fahrwsise schon\nder aufmerksame Nachmann schließen, daß der Voraus£fahrende,\nwenn er sich nicht unmitteliar siner Straßenkreuzung oder\n-einmündung nähert, vernünftigerweise wohl nur in ein Grundstück abbiegen wolle. Darauf wird in aller Regel auch die\nwahrnehmbare Ermäßigung seiner Geschwindigkeit hindeuten.\nSollte freilich eine noch dazu vielleicht schwer erkennhere\nGrundstückseinfahrt nahe vor einer Straßenkreuzung oder\n-einmündung liegen und deshalb ein nachfolgender Fahrer\n\ndie ihm angekündigte Absicht zum Abbiegen mißverstehen\n\nund auf die unmittelbar bevorstehende Straßenabzweigung\nbeziehen können, so wird der Abbisgende dies bedenken und\ndurch ein zusätzliches, auf die Grundstückseinfahrt hinweisendes Zeichen die verständlichen Zweifel seines Hintermannes klären müssen.\n\n4.) Andererseits darf nicht übersehen werden, daß\nbei dem früheren Standpunkt des Senats das Verhalten des\nzum Abbiegen Entschlossenen unter Umständen in weit größerem\nMaße mißversianden und zu Gefährdungen anderer und seiner\nselbst führen kann. Ist er nämlich mit Kücksicht auf einen\nRintermann zunächst zur rechten Straßenseite hingefahren\nund dort stehen geblieben, so kann sein Richtungszeichen\nrer dem hiederanfahren leicht dahin gedeutet werden, er\nwolle sich lediglich wieder in den fließenden Verkehr einfügen, nicht aber in eine gegenüberliegende Grundstwücksein-Zahrt einbiegen. Dieses Mißverständnis könnie den Hiniermann zu der Annahme verleiten, er dürfe den Anfahrenden\nüberholen, und so zu einem Zusammenstoß mit ihm führen.\n\nYIIIl, Der Angeklagte hat sich nach all dem verkehrsgerecht verhalten, indem er sich vor der Grundstückseinfshrt\n\nzur Straßenmitie hin einordnete. Vie den Feststellungen\ndes Landgerichts zu entnehmen ist, zeigte er diese Absichs durch sein Blinklicht und seine zur Straßenmiüite\nhin verlaufende Fahrtrichtung schon zu einer Zeit an,\nals der ihm folgende Motorradfahrer noch etwa 80 m eni-Fernt war. Dieser hätte bei genügender Aufmerksamkeit\ndie Zeichen wahrnehmen und aus ihnen schließen können,\nder Angeklagte wolle nach links in die weithin sichtbare\nMankstelle einfahren, zumal in absehbarer Entfernung jenseits der Tankstelle keine Ssitenstiraße ebzweigte. Auf\nder ausreichend breiten Straße hätte der Kotorredfahrer\nohne Schwierigksiten den Angeklagten rechis überholen\nkönnen. Dieser wsr nicht verpllichtel, seinc rückw&ärtige Fanrbahn ständig zu beobachten. cr durfie sich vielmehr\ndarauf verlassen, daß ssine genügend & deutlichen und rSchtzeitigen Hinweise auf sein Abbisgevorheben von cinem Hintermann erkannt und beachtet werden würden. Dareus, daß\n\ner im letzien Augenblick, als er die bedrohliche Tale dcs\nkotarradfahrers durch einen nochmeligen Blick in den Rückspiegel bemerkte, möglicherweise -alsch handelte, indem\ner anhielt, anstatt sein zinbiegen Zortzuseizen, kann ihn\nkein hegründeter Schuldvomurf gemacht werden. Denn er\nmochte versiändlicherweise meinen, der Motorredfahrer\nwnile ihn links überholen und er, der Angeklagie, könne\nähm dies durch raschas Halter vielleicht noch ermöglichen.\nTie Fesistellungen der Strafkammer reichen demnach zu einer abschließenden Beurteilung der Schuldfraege aus. sie\n\nN\n\n12 -\n\nergsten keinen begründeten Verdacht dafür, daß der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hat. sr mußts\ndeher mit der Kostentolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\nfreigesprochen werden.\n\n”\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nBundesrichter Hospner\n\n181 durch Ortsabwesenheit Dr. Hengsberger\nam Unterzeichnen Ter-\n\nhindert\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-43-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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