{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-20_4_StR_38_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-20","aktenzeichen":"4 StR 38/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"54\n\n4_StR 38/58 2252 058\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur und Maskenbildner Heinz Gerhard St ned\naus EB, dort geboren em BB. ED a: 2:2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall *\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1958, aıı der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD .\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- Die Revision des Angeklagten gcgen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 12, Scptember 1957 wird\nmit der Maßgabe verworfen, daß er von der Anklage\ndes gcmeinschaltlichen Dicbstahls von vier Chron-Zierfelgen in KW (5. 15 Nr. 9 der Anklage--\nschrift) freigesprochen wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nDie seit dem 13. September 1957 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei llonaie übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nJH\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit vom 4. bis zum 25. Juli\n1956 vier abgestellte Kraftwagen entwendet und in vier weiteren Fällen zusammen mit verschiedenen Wittätern, die dabei\nSchaufenster oder Glasscheiben in Fingangstüren zertrümnmner-\n“ten, bei der diebischen Tegnahme fremder beweglicher Sachen\nmitgewirkt. Das Landgericht ist für alle acht'Fälle von\neinem Gesamtvorsatz des Angeklagien ausgegangen und hat ihn\nwegen fortgesetzien schweren Diebstahls im kücklall zu einer\nZuchthausstrafe von vier Jehren verurteilt. In einem weiteren\nFall, in dem sein Begleiter bei einer Shell-Tankstelle in\nid ) vier Chrom- -Zierfelgen entwendeic, hält die Stralkammer seine Einlassung nicht für widerlegt, daß er diesen\nDiebstahl nicht verabredet und während aessfn Ausführung\ngeschlafen habe. Sie hat diesen Fall bei der Bestrafung des\nAngeklagten unberlicksichtigt gelassen, ihn aber nicht insoweit\n\nfreigesprochen.\n\n. Die Revision erklärt zwar ausdrücklich nur, daß die\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt werde, vertritt aber '\nin der Revisionsbegründungsschrift vor allem die Meinung, daß\ndas Landgericht seiner Aufklärungspilicht nicht genügt habe.\n\nSie hat nur teilweise Erfolg. Zee\n\n3.\"\n\n1, Die Aufklärungsrüge wird darauf gestützt, daß die Verteidigung vor der Hauptverhandlung die Beiziehung eines\nschriftlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Angceklegten aus den Akten 16 KIs 14/51 des Landgerichts Düsseldorf beantragt, die Strefkamner aber weder dieses Gutachten\nzur Verlesung gebracht, noch den demalicen Sachverständigen\nselbst vernommen habe. Nach der Sitzungsnicderschrift sind\ndie /kten 16 LKs 14/51 suszugsweise verlesen worden und\nSegenstand der mündlichen Verhondlung gewesen (Bd. III Bl.\n\n37 r HA). Daß die Aktenveriesung sich nicht auch auf ein\n\n—r .“\n\nDL Ge I Mae ze\n\nnn u\n\nSee eg Tun an\n\nET re ar ee nah Sn Bl 75 SR Beifahrer\n\nschriftliches Gutachten erstreckt hat, erklärt sich dadurch,\ndaß ein solches in jenem Verfahren gar nicht erstattet worden\nwar. Vielmehr ist der Sachverständige Dr. TED nur in\nder Haupiverhandlung zur Trage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten vernommen worden. Aber auch wenn die Gründe des\ndemaligen Urteils, die den Inhalt seines Gutachtens wicdergeben, in der Hauptverhandlung der Sirafkammer zu dem jetzt\nvorliegenden Verfahren nicht verlesen sein sollten, würde\ndas den Angeklagten nicht beschweren; denn die Strafkemner\nhat die Angaben des Verteidigers über den Inhalt jenes Gutachtens bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt.\n\nIn diesem Sinne het sie nämlich den Umstand verwertet, daß\nder Angeklagte \"seine gute Stellung bei dem Theater inTolge\nseiner Vorstrafen verlor und sich dadurch in seiner Verzweiflung wieder zu neuen Straftaten hinreißen ließ\",\n\n2. Im Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte u.a. als\nhinreichend verdächtig bezeichnet worden, durch eine weitere\nselbständige Handlung zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Kap die Zierfelgen des an einer Shell-Tankstelle\nabgestellten Volkswagens entwendet zu haben, Das Landgericht\nhöit ihn insoweit nicht für überführt, meint aber, daß es\nhierzu eines Freispruchs nicht bedürfe, da das Gericht in\nallen Fällen eine fortgesetzte Handlung angenommen hat\n(UA 6 und 11). Das ist rechtsirrig. Da der Eröffnungsbeschluß insoweit von einer selbständigen Handlung ausgegansen war, die Straikammer aber die Anklage in diesem Punkte\nnicht für erwsislich hielt, mußte der Angeklagte hierzu\nfreigesprochen werden (BGH NW 1952, 432; Loewe--Rosenberg,\nAnn.T& zu § 260 StPO).\n\nDas Revisionsgericht berichtigt in diesem Punkte das\nengefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 1 SiPO,\n\nET:\n\nmy\n\nBe “;,\n\n-\nPR\nwi\n\n‘.\n\nPet a = u Ba > ae 2 Da\n\nhL;\n\n3, Im übrisen aber ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urtciis keinen weiteren\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Daher war seine\nRevision zu verwerfen. .\n\nRotberg . Bauer Seibert\n\nHoepner. Dr. Hengsberger\n\nPr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-38-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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