{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-20_4_StR_268_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-20","aktenzeichen":"4 StR 268/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_9tR_268/58 2256 048\n\nIm Namen d’es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Manfred van W WB aus EEB-Vest, geboren\n\nau @. ED EB in ze,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvon 17. September 1958, an der teilgerommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nLlandgerichtsrat Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bunäesanwaltschait,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. März 1958 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nEEE LIEEICLE EEe .\n\nm\n\nI. Die Strafkammer - Jugenäschutzkamner — hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und ferner wegen versuchtier Unzucht mit Kindern in vier Fällen, insoweit jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, zu einer Gesanistrefe von einem Jahr und ärei Konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte hatte zunächst vier Semester Kunstgeschichte studiert und begann “ann an der Universität Köln\nmit dem Studium der Volkswirtschaft. Der bisher unbestrafte\nAngeklagte ist ausgesprochen kräftig gebaut und hat auf\nden Tatrichter einen durchaus intelligenten Eindruck gemacht. Er ist geschlechtlich sehr triebhafi veranlagt,\nSchon in früher Jugend begann er, sich selbst zu befriedigen. Später hat er dies manchmal drei bis vier Kal an\neinem Tag getan. Er hielt sich viel allein. während des\nStudiums hatte er nur gelegentlich Umgang nit Frauen, mit\ndenen er ab und zu normalen Geschlechisverkehr ausübte.\nAls er mit der Anfertigung seiner Diplomarbeit begann,\nzog er sich weitgehend zurück und hielt sich meist in\nseinem Zimmer der elterlichen Wohnung auf. Diese liegt\nim dritten Stockwerk eines Ep Täuserblocks. Sie hat\neinen etwa 40 ca nach außen vorspringenden Balkon zu dem\nvon Häusern umschlossenen Hof hinaus. Gegenüber befindet\nsich ein Häuserblock der EeiiiPstra3e, von dessen Fenstern\n\n- aus der Belkon eingesehen werden kann.\n\nKährenä der Zeit von April bis Oktober 1957 betrat\nder Angeklagte wiederholt in geschlechilicher Srregung\nden genannten Balkon. Wenn er von dort aus jüngere Mädchen\n\nmn een\n\nune -\n\npe\n\nzu geflisseutlichem Betrachten seines Gliedes zu veran-\n\nu\n\nim Eof oder auch an einem Fenster sah, entschloß er sich,\ndiesen seinen eniblößten Geschlechtsteil zu seigen unä sie\n\nlassen. Da die Nuuerbrüstung ziemlich hoch ist, ‚stellte er\nsich auf die Zehenspitzen und zeigte den Kindern deutlich\nsichtbar sein Glied, wobei er gleichzeitig onanierende Bewegungen machte. Schauten Gie Nädchen nicht von selbst zu\nihm hin, so machte er durch Klopfen, Pfeifen, oder Winken\nauf sich aufmerksan. Er suchte und fand so solıne geschlechtliche Befriedigung.\n\na) In dieser Weise zeigte er sich während der genannten\nZeit (April bis Oktober 1957) an vier verschiedenen Tagen\nin vier Fällen der elf bis zwölf Jahre alten Rosemarie Km.\nIn zwei von diesen Fällen war Rosemarie zusamsen nit der\nneun bis zehn Jahre alten Kargret ROW, in einem anderen\nFall war mit Rosemerie die dreizehnjährige Uie PB zugegen. Bei. dem vierten Vorfall waren Rosemarie und die\nzuölfjährige Christel Ip zusammen. Christel Lielt der\nAngsklagtie für nehr als 14 Jahre alt. Die Kinder schen\njeweils aus Neugierde einen Augenblick zu dem Angeklagten\nhin, blickten dann aber aus Scham gleich wieder weg. zin\ngenauerer Zeitnunkt der einzelnen Handlungen konnte nicht\nfestgestellt werden.\n\nb) Während des bereits erwähnten Zeitraums (April bis\nOktober 1957) zeigte sich der Angeklagte außerdem in ähnlicher Weise auch wiederholt gegenüber Mädchen, die älter\nals vierzehn Jahre alt waren, oder die er - wie die schon\ngenannte Christel IP - irrtümlich für Über vierzehn\nJahrs alt hielt. Dies waren, außer Christel ID: die\nachtzehnjährige Näherin Doris Kö und das .15 Jahre\nalte Lehrmädchen Doris Sp. Doris Kögip zeigte sich\n\n-4-\n\nder Angeklagte mindestene drei Mal von dem halbgeöffneten\n\"ensier der Toilette seiner elterlichen Wohnung aus, wenn\ner das Mädchen an ihrem Wohnungsfenster (des Häuserblocks\nHestraße) erblickte. Er stellte sich hierzu mit entblößter Unterkörper auf den Deckel des Toileitensitzes\nund wies dem Mädchen mit onanierenden Bewegungen sein\nGlied. - Doris SW zeigte er vom Balkon aus seinen\nentblößten Geschlechtsteil, als er sie einmal an Fenster\ndes ersten Siockwerks des gegenüberlicgenden Hauses salı,\nund anschließend nochmals, als Doris SB zusemnen mit\nChristel I@P auf den Hof er.\n\nDer Angeklagte gab seine Taten zu, ließ sich jedoch\ndahin ein, er habe sich den sinzeinen Mädchen jeweils so\ngezeigt, deß nur diese sein entblößtes Glied hätten sehen\nkönnen.\n\nDas Landgericht, das dieser Einlassung nicht Tolgte,\nhat in dem Tun des Angeklagten einmal ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 3 in vier Fällen jeweils\nin Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB erblickt,\nferner bezüglich der zuletzt geschilderten Vorfälle ein\nfortgesetztes Vergehen gegen § 183 SiGB.\n\nDie Strafkammer hat, ohne einen Sachverständigen zu\nhören, den Angeklagien als geistig gesund und voll verantwortlich angeschen; er sei zwar, wie anzunehmen, willensschwach und iriebhaft; er hätte sich jedoch bei auch nur\neiniger Willensanspannung beherrschen können.\n\nII. Die Revision des Angeklagten rügti die Verletzung\nvon Vorschriften über das Verfahren (Nichtvornahmo einer\nOrtsbesichiigung — Nichthinzuziehung eines psychiatrischen\nSachverständigen) sowie des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nERTL ee ATI E cr eeeehnne\n\n... .\n\nUT Tre\n.\n\n-\n\nJS .\n\nPRZErT ur\n\net ne NN\n\n.——n\n\nWann den o ©\n\n5.\n\n1.) Der Tatrichter brauchte sich zwar nicht dazu g°-\nnötigt zu sehen, eine Ortsbesichtigung vorzunchnen. Säutliche als Zeuginnen vernommenen Mädcher haben bestätigt,\ndaß der Angeklagte sowohl auf dem Balkon wie auch in der\nToilatte von verschiedenen Fenstern des gegenliberliegenden\nHäuserblocks und vom Hof her sichtbur war (S. 6 UA).\n\n2.) Der ungewöhnlich gestaltete Fall hätte jedoch das\n\nu Landgericht veranlassen müssen, einen psychiatrischen Sech-\n\nverständigen zu hören, auf den übrigens der in der Haupt-\n\n. verhandlung aufgetretene damalige Verteidiger in seinem\n\nHilfsamtrag, wenn auch nur in bedingter Form, hingeviesen\nhatte (Vgl. auch die Eingabe vom 14. März 1958, S. 35).\nDer. körperlich sehr kräftig entwickelte Angeklagte mag\näußerlich nicht dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines\nSchamverletzers entsprechen. Sein höchst seltsanes Verhalten (mehrfache geschlechtliche Zurschaustellung und BetEtigung von der elterlichen Wohnung aus u.2.) ließ indes\n\n.. die Annahme zumindest zeitweiser Geistesgestörtleit nicht\nals ausgeschlossen erscheinen. Es kann sich demnach um\n\neinen Fall von \"pathologischen Exhibitionismus\" gehandelt\nhaben, der grundsätzlich der Untersuchung und Begutachtung\ndurch einen Psychiater hedarf (vgl. Krafft- Ebbings Psychopatia Sexualis, 16. und 17. Aufl., Ss. 767 ££; Kitzinger\nMon Schr Krim Psych 1926, 40; Beckert: Ursachen und Er-Scheinungsformen des Exhibitionismus, Bonner Disservation\n1957 $. 24 ff, 177 If wit Nachweisen).\n\n3;) Die Darlegungen des Tatrichters bezüglich des\n§ 51 StGB sind zugleich in sachlich-rechtlicher Einsicht\nnicht bedenkenfrei. Die Strafkamner spricht selbst\n- $S. 9 TA - zweimal von dem \"völlig hemmungslosen\" oder\nMemmungslosen\" Verhalten des Angeklagten. Dies ist mit den\n\nur PER\n« Pr Ei:\n\n..-.\n‘\n\n—.\nYen\n\n„'E\n\n£ ey Due Yoga. per:\nws ee 20 5\n\nr\n“7%\n\nx “ir\n\n“or\n\n:\n.\n\nX 2\n\nUBER\nPORN\nar\n\n®\n\nnt\n1\nwre\n\nPer\n\nup\n-6..-\n\nzuden sehr knappen Ausführungen zu § 51 SiGB (S. & UA)\nschwer zu vereinbaren. Die Schulmedizin pflegt zwar besüglich einer \"Exculpation\" von Schamverletzern zurückhaltend zu sein (vgl. z.B. Ponsold, 2. Aufl. S. 418).\n\nDer Kreis der unter den § 51 StGB fallenden Abartigkeiten\nist aber weiter, als ihn jener Wissenszueig in allgemeinen\nzu ziehen pflegt (BEHE NW 1955, .1726 Nr. 19).\n\nIII. Das Urteil muß daker mit den Feststellungen aufgehoben werden. Es mag sich empfehlen, den Angeklagten durch\neinen Fachpsychiater (z.B. vom Institut für Sexualforschung\nin Frankfurt/iain, Börsenstr. 14, Prof. Dr.med. Giese)\nuntersuchen und begutachten zu lassen. Selbst wenn der\nAngeklagte auf Grund der neuen Verhandlung für voll verantworilich oder nur in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert bezeichnet werden sollte, wäre weiter\nfolgendes zu beachten: Es wird näher darzulegen sein, ob\nauch die Tat gegenüber Doris Köln - vom halbzeöffneten\nPoilettenfenster aus - i.S. des § 1§ 3 StGB öffentlich begangen wurde (vgl. neuesiens BCHSt 11, 282 ff). Jedenfalls\nist einstweilen nicht hinreichenä ausgeschlossen, daß sich\nder Angeklagte wenigstens in diesem Fall nur dem -Jungen\nKädchen. und niemandem sonst zeigen wollte (vgl. RG HRR 1940\nNr. 640). Es wäre dann unter Umständen zu prüfen, ob insoweit eine verfolgbare Beleidigung vorliegt (vgl. dazu\n31. 10 ÜA.)e\n\nBei erneuter Verurteilung würde das Tun. des Angeklagten\nbesser eiwa.als \"versuchte Unzucht mit Kindern in ....\n‚Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\" zu Kennzeichnen sein, falls und soweit zugleich ein forigesetzter\nVerstoß gegen § 1§ 3 StGB angenommen wird.\n\n1\ni\n\n.ur\n\n.ıom\n\n— ..\nr\n\nun\n\n- 7 -\n\nSollte sich herausstellen, daß der Angeklagte wegen\n\nsusgeschlossenen Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 1 St6B) siraf-\n\nrechtlich nicht verantwortlich, oder daß bei ihm der\n\n§ 51 Abs. 2 StGB gegeben war, so würde eine Haßregel nach\n8 42 D StGB zu erwägen sein, falls die Öffentliche Sicherheit dies erforderte, d.h. nenn vom Angeklagten mit bestimmnter Wahrscheinlichkeit weitere dorartige Übergriffe\nzu erwarten wären (vgl. dazus RGSt 69 S. 12, 13). Das Ver-\n\n‚bot der Schlechterstellung siände nicht entgegen (§ 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\nIV. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nRotberg . Krume \" Sauer\nSeibert Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-268-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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