{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-20_4_StR_19_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-20","aktenzeichen":"4 StR 19/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kir u\n\n4 StR 19/58 2252 072\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoverkäufer Günter zZ EHEN zu: CHEN\nbei AU, zeboren an ED. U ES ir Tu\nPR\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter \\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Trier vom 5. November 1957 wird\n‚verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n. Von Rechts wegen\n\n8\n\n- 2.\n\neründe:\n\nI. Der Angeklagte fuhr am i1. Mai 1957 gegen\n20 Uhr bei trockenem und noch taghellem Wetter mii seinem Personenwagen Ford M 15 auf der kurvenreichen, 5,20\nm breiten Landstraße I. Ordnung zwischen Papiermühle\nund Dhron (Tandkreis Bernkastel); seine Geschwindigkeit\nbetrug etwa 80 km/std. Bei km 3,5 durchfuhr er gerade\neine langgezogene Linkskurve. Die Sicht auf den Verlauf\nder Straße war für ihn auf etwa 120 m bis zu einer nicht\nmehr einsehbaren Rechtskurve frei. Von dorther kam ihm\nauf einem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 50 bis\n60% Stundenkilometern der Arbeiter Lorenz Be entgegeh, der seinen Arbeitskameraden Peter I auf dem\nBegleitersitz mitführte. Etwa in der Mitte zwischen\nkm 3,5, den der Angeklagte soeben passiert hatte, und\nkm 3,4, wo die erwähnte Rechtskurve beginnt, stießen beide Fahrzeuge an dem - für den Angeklagten — linken Rand\nseiner linken Straßenseite wuchtig gegeneinander. Der\nSoziusfahrer Lege wurde über den Personenwagen hinweggeschleudert und schwer verletzt. Nur ihn bemerkte der\nAngeklagte zunächst, als er aus seinem Wagen ausstieg.\nNachdem er ihm, dessen Kleider Feuer an ausgelaufenem\nBenzin gefangen hatten, zu Hilfe geeilt wer, wandte er\nsich dem vor einen Wagen liegenden Motorradfahrer BED\nzu. Ihn aber traf'er bereits tot an. BED var entweder unmittelbar beim Zusammenstoß oder durch Benzinverbrennungen getötet \"worden. . j\n\nwie sich in der Beweisaufnahme, insbesondere auf\nGrund der Bekundungen zweier. Polizdibeanter, die ‘bald\nnach dem Unfall an der Unfallstelle erschienen waren,\nergab, führte eine etwa 40 m lange ununterbrochene\n\n»\n\nme mann in a\n\n-3-\n\nBremsspur zum Standort des Ford M 15 aus der Richtung,\naus der er gekommen war. Die Spur war bei ihrem Beginn,\nder genau bei km 3,483 lag, zunächst auf eine Länge\n\nvon 18 m zweilinig; ihr rechter Arm war vom rechten\nStraßenrand 2,55 m entfernt. Dann ging sie in eine 14 -\n15 m lange vierlinige Spur über, bis sie nach einem\nstarken Linksknick in ihrem letzten 7 -— 8 m langen Teil\nwieder in nur zwei Linien bis zum Haltopunkt des Wagens\nbei 3,442 km verlief. Aus der Tatsache, daß diese letzte\nTeilstrecke der Spur Schmutz aufwies, der von den zusanmenstoßenden Fahrzeugen abgefallen war, schließt die\nStrafkammer, daß sie einige Heter vorher aufeinander\ngeprallt waren.\n\nII. Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten an dem Unfall darin, daß er, wie die Fahrspur\nseines Wagens zweifelsfrei erkennen lasse, nicht auf der\nvorgeschriebenen rechten Straßenseite gefahren sei, Sie\nhat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. j\n\nIII. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände geltend macht,\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Für die Frage, ob etwa der Motorradfahrer den\nUnfall verschuldet oder mitverschuldet hatte, war es\nbedeutungslos, daß, wie die Revision behauptet, Basten\nund sein Begleiter in einem früheren Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, die sie unter Alko-\n\nholeinfluß begangen haben sollen, verurteilt wurden,\nDie Strafkammer hatte deshalb keinen Anlaß, die einschlägigen Strafakten zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Daß BEE aber im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, den die Strafkammer zu beurteilen hatte,\nunter Alkoholeinfluß stand (1,1 -— 1.2 %0), ebenso sein\nBegleiter IMDB (0,55 %o), hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, Sie hat diesen Umstand bei Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens des Motorradfahrers berücksichtigt.\n\n\\ ‚Um aus den gesicherten Fahrspuren des Angeklagten schließen zu können, daß er sich nicht auf seiner\nrechten Fahrbahnseite gehalten hatte, bedurfte die\nStrefkammer nicht der Mithilfe eines technischen Sachverständigen. Denn diese Frage war nicht schwierig.\n\nFür ihre Beurteilung reichte die richterliche Sachkunde\naus. Ebensowenig brauchte der Strafkammer die Fähigkeit\nder Polizeibeamten zu einer zuverlässigen Spurensicherung bedenklich zu erscheinen. Die Überzeugung des\nLandgerichts, daß die von den beiden Beamten ermittelten Bremsspuren vom Wagen des Angeklagten herrührten\nund er, wie sich aus ihnen ergab, nicht auf der vorgeschriebenen Straßenseite gefahren war, läßt sich demnach rechtlich nicht beanstanden.\n\nEbensowenig liegt ein Rechtsmangel darin, daß .\ndie Strafkammer ohne Anhörung eires technischen Sachverständigen sich aus eigener Sachkunde auf Grund der\nihr zur Verfügung stehenden Beweise ein Urteil über\ndie Fahrweiss des Kotorradfahrers bildete. Hierfür standen ihr allerdings keine Fahr- oder Bremsspuren des\nKraftrades zur Verfügung, weil, wie die Polizeibeamten\n\npn\n\nan\n\n5.\n\nbekundet hatten, solche Spuren nicht hatten festgestellt\nwerden können, Die Strefkammer ist aber von der Richtigkeit der Aussage des Soziusfahrers IWW überzeugt, das\nBED in einem Abstand von etwa einem Meter vom rechten\nStratenrand gefahren war. Zu dieser Überzeugung durfte\nsie ohne Rechtsverstoß auf Grund ihres Rechts und ihrer\nPflicht zu freier Beweiswärdigung gelangen.\n\n2.) Mit der Feststellung, das Fahrzeug des Angeklagten habe eine 40 m lange Bremsspur hinterlassen, setzt\nsich die Strafkawmer nicht in Widerspruch zu Erkenntnissen der Technik. Daß der Angeklagte sehr nachärücklich\nbremste, sobald er des Motorradfahrers ansichtig geworden\nwar, muß allerdings daraus geschlossen werden, daß die\nFahrspuren von Anfang an besonders kräftig waren. Aber\nauch wenn man dies berücksichtigt und demnach davon ausgeht, daß die Spuren auf das sofortige starke Bremsen\ndes Angeklagten zurückzuführen waren, steht die Feststellung, daß er seinen Ford M 15 bei einer Stundengeschwindigkeit von 80 km erst nach etwa 40 m zum Stehen brachte,\nmit technischen Erfahrungen im Einklang.\n\nDie sich ‚auf die Aussage des Soziusfahrers stützende\nAnnahme der Strafkammer, De» habe kurz vor. Erreichen\nder scharfen Kurve auf einen niedrigeren Gang zurückgeschaltet, widerspricht nicht der Tatsache, daß sich\nkeine Spuren des Kraftrades auf der Fahrbahn abzeichneten. Denn die Geschwindigkeit des Motorradfahrers\nkann vor dem Schaltvorgang sich schon ‘soweit der danach\n eingehaltenen Geschwindigkeit genähert haben, daß keine\nSpuren sich auf der Straße abdrückten. Auch für äie Beurteilung der Frage, ob der Kkotorradfahrer etwa verkehrswidrig gefahren war, konnte die Sirafksırmer die Sachkunde\neines technischen Gutachters entbehren.\n\nON\n\n3.) Die Strafkammer hat ein erhebliches kKitverschulden des Motorradfahrers an dem Unfall verneint und\nseinem Verhalten deshalb keine die Schuld des Angeklagten mindernde Bedeutung beigemessen. Diese Würdigung ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl DW unter Alkoholeinfluß stand (i,1 —- 1,2 %o), fuhr er, wovon die Strafkammer besonders aufgrund der für glaubwürdig eracl:teten\nAngaben des Soziusfahrers überzeugt ist, genügend weit\nrechts. Allerdingschat sie die Frage nichi erörtert, ob\nI |] vielleicht dadurch fahrlässigerweise zum Unfall\nbeitrug, daß er ‚nicht bremste, als er des ihm entgegen-\n“fahrenden Personenwagens gevahr wurde. Geht man aber .davon\naus, daß der Abstand von etwa 100 m, auf den der Angeklagte . -\nund BEE sich frühestens schen konnten, sich wegen der\nerheblichen beiderseitiigen Geschwindigkeiten pro Sekunde\num etwa-.37,5 m verringert haben würde, wenn der Angeklagte\nnicht gebremst hätte, und berücksichtigt man ferner, daß\nsich beide bis zum Beginn der Brensverzögerung des Ford\nschon ein beträchtliches Stück näher gekommen waren, So\nläßt sich die Auffassung der Strafkammer nicht beanstanden, BEWEMB habe kein erhebliches Mitverschulden an dem\nUnfall. Bei Beurteilung dieser Frage darf auch nicht übersehen. werden, daß der Motorradfahrer, der, als er in die\nKurve fuhr, mit keinem ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen brauchte, begreiflicherweise in Schrecken versetzt wurde, als er den über\nder Straßenmitte auf ihn zukommenden Personenwagen gewahrte,\n\n4.) Trotz knapper Begründung hat die Strafkamner\ndem Angeklagten zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Frist von einem Jahr für deren Neuerteilung gesetzt.\nSie weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte grob\n\nfahrlässig handelte, indem er in der Stra3enmitte fuhr,\nobwohl er sich mit der erheblichen Geschwindigkeit von\n\n80 km/h einer nur etwa 100 m vor ihm liegenden uneinsehbaren Kurve näherte. In einer solchen schweren und schuldhaften Verkehrswidrigkeit offenbarte sich, obwohl der\nAngeklagte bis dahin nur wegen einer unbedeutenden Verkehrsübertretung bestraft war und im übrigen ein zuverlässiger Mensch ist, ein solches Has von Ungeeignetheit\nzur sicheren Führung von Kraftfahrzeugen, daß ihm die\nFahrerlaubnis auf Zeit entzogen werden durfte.\n\n5.) Was die Revision schließlich gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer geltend macht, geht\noffensichtlich fehl, j\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nHoepner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-19-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-19-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.268962+00:00"}}