{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-20_4_StR_18_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-20","aktenzeichen":"4 StR 18/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_18/58\n\n2252 072 1\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nden Justizoberwachimeister Helmut T EEE aus\nSchi. geboren an &. EB ED :: Eu sis Bep-\n\nGERNE,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen habens\n\n\" Senatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBund esrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEEEEEEED>\nals Vertreter dsr Bundesanwaltschaft,\nJustizangsstellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‘ des Landgerichts in Detmold vom 4. November 1957\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\nsr\n\nRas Lendgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen versuchter\nAbtreibung zu einer Gesamtstirafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte hat Revision nur ingoweit eingelegt,\nals er wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt\nworden ist. Er beanstandet das: Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. \"\n\nDie Revision.hat keinen Erfolg.\n\ni. Die auf die Nichterfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge\nkann schon darum keinen Erfclg haben, weil sic entgegen der\nV rschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 SiFO nicht die Beweismittel nennt, deren sich der Tatrichier zur weiteren £rforschung des Sachverhalts hätte bedienen müssen (BGHSt 2,\n168),\n\n2, Auch die Sachrüge geht fehl. Der festgestellte\nSachverhalt rechtfertigt die Bestrafung des Angeklagten\naus § 174 Nr, 1 StGB. Des Landgericht verkennt nicht, daß\nein bl.,ßes Arbeitsverhältnis nicht genügt, um eine Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspfllicht des Arbeitgcbers\nzu begründen. äs befindet sich aber in Übereinstimmung mit\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs, wenn es davon ausgcht, deß ein solches\nVerhältnis nicht nur auf ausdrücklichen Abmachungen zwischen _\nden für die minderjährige Person zrziehungsberechiigten,\nsondern schon auf der tatsächlichen Gestaltung der Umstände\n\n‘des Käädchens eus dem Eindruck von dem Stand ihrer körper-\n\n. fahrung jedes Tatrichters; es ist nicht anzunchmen, deß die\n\nheruhen kann, unter denen der Arbeitgeher und die minder.\njährige Person zusammenleben (vgl. RGSt 77, 311; BGHSt 1\n55; !, 292). Ohne Rechtsfehler schließt die Strafkamner\nauf solche Bindungen und Beziehungen besonderer Art, die\ndem Angeklagten eine Verantwortung auch für die sittliche\nHaltung seiner 17-jährigen Hausengsstellten Himi De auferlegten, daraus, daß das Mädchen zur Zeit der Tat \"in sei.\nner Entwicklung etwas zurückgeblieben und noch unselbständig!\nwar (UA 12), daß es in der Familie des Angeklagten zunächst\nerst den Haushalt erlernen sollte (UA 4), völlig im Haushalt\ndes Angeklagten lebte und während dieser Zcit \"räumlich und\nzeitlich soweit von ihren Eltern entfernt war, deß diese die\nAufsicht über ihre Tochter und ihre Betreuung nicht mehr aus\nüben konnten\". Die Revision trägt selbst vor, daß diese Entfernung von den Eltern eiwa 50 km betrug; ob zwischen Sch\na ne EEE eine Kraftomnihusverbindung bestand, ist\nentgegen dex Meinung der Revision hier ohne Bedeutung. Denn\nauch dann badurfte dieses Kädchen in dem vom Landgericht\nfestgestellten Entwicklungsstand wegen ihrer Trennung vom\nElternhaus noch eine Stütze und Leitung in ihrer Lebensführung (vgl. RGSt 77, 311), die ihr unter den gegebenen\nVerhältnissen nur die Eheleute Vo gchben konnten. Daß\nsie bei Abwesenheit der Ehefrau VD üen Haushalt hin\nund wieder allein versorgen sollte und allein in einem Zimmer schlief, sieht der Annahme des \"Anverirantseins\" in jene\nSinns nicht entgegen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht seine Überzeugung von der zur\nTatzeit bestehenden Aufsichts- und Betreuungsbedürftigkeit\n\nlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Hauptverhandlung gewonnen hat. Daß jugendliche Zeugen vor Gsricht meisiens bescnders gehemmt wirken, ist einc alltägliche Er-\n\nStrafkammer diese Erfahrung nicht berücksichtigt haben sollte,\n\näntgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch\naus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnicht, daß eine 17-jährige Hausangestellte, für die ihre\nEltern den Dienstvertrag abgeschlossen haben und die in gewisser räumlicher Entfernung von ihren Eltern ganz im Haushalt ihrer Arbeitgeber wohnt, wegen der größeren Selbstän--\ndigkeit und Selbstsicherheit, die junge Mädchen dieses Alters heute durchweg haben mögen, ohne ausdrückliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigien niemals ihrem Arbeitgeber zur Aufsicht und Betreuung anvertraut sein könnten.\nIn dem Fall, den das Urteil BGHSt !, 231 ff behandelt, handelte es sich um eine von etwa 50 käherinnen einer Kleiderfabrik. Das NW 1955, 1237 Nr. 15 abgedruckte Urteil des\n2. Strafsenats beiraf ebenso wie die derin angeführten Urteile 53 StR 873/52 vom !. April 1953 und 1 StR 385/54 vom '\n1. Februsr 1955 jugendliche Kädchen, die sich ihre Stellung\nals Kellnerin, Hausgehilfin oder Buffetfrüäulein ohne Kitwirkung ihrer Eltern, die sich zum Teil überhaupt nicht mehr\num sie kümmerten, besorgt hatten. Die schon erwähnten Festistellungen des Landgerichts zum vorlicgenden Fell zeigen im\nGegensatz dazu, daß die in ihrer körperlichen und geistigen\nEntwicklung zurückgebliebene Kimi Drawe zum ersten Mal in\neinen fremden Haushalt kem, dort die Hausuirischaft erlernen\nsollte und auch bei den Eneleuten VD -unächst Bedenken gegen ihre Einstellung als Hausgehilfin erweckie,\nweil’ sis \"noch jung und bis dahin noch nicht von Haus gewesen war\",\n\nDer Tatrichter konnte auch daraus, daß die Kheleute\nTommEED zsuf die Verwendung und Gestaltung der Freizeit\ndes Mädchens Einfluß genommen und sie angehalten haben,\nnicht zu viel auszugshen und nicht so lange zuszubleiben,\ndis Überzeugung gewinnen, daß sich der Angeklegte seiner\nVerantwortung für die sittliche Haltung des Zädchens bewußt\n\n. ——\n\na\n\nur\"\n\net ar un\n\nu...\n\n=.\n\nSe Raele Ba >\n\nwar. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer\ndie Möglichkeit nicht gesehen hätte, aus jener Binilußnahne\nauf das Mädchen euch einen anderen Schluß zu zichen, z.B.\nden von der Revision gezogenen,'daß es dem Angeklagten nur\nauf die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten an.\ngekommen sei. Bei dieser Sachlage aber wäre der vom Landgericht gezogene Schluß mit der Revision nur angreifbar,\nwenn er denkwidrig wäre oder gegan die Lebenserfahrung verstieße. Beides ist nicht der Fall.\n\nAuch im übrigen ergibt die Prüfung des zu $ '74 Nr,\nStGB ergangsnen Urteils, die durch die allgemeine Sachrüge\nveranlaßt ist, keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten:\n\nRosberg Sauer Seibert\n\nHoepner Dr, Hengsberger\n\n_i","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-18-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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