{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-13_4_StR_328_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-13","aktenzeichen":"4 StR 328/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". x\nu\n\nStR 328/58 2256 091\n\nInNanmnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Transportunternehner Rudolf Ba a aus\nCE ED, geboren an 9. iD in G-\n\na,\n\n2. den en sn. m Franz\n\nKin:\n\ngeboren au & in = din 9.\n3, den Trans mn \\ Hens 6 aus\nSEE HE, geboren am in\n\nSb“,\n\n4. den Invaliden Alois — aus zu\ngeboren u ED EB in GE\n\n5. den Angestellten Georg S NEE», au: TEE\ngeboren an ib inne, ’\n\nwegen Beirugs uU.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Noveuber 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Pprof.Dr.beng-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner'\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr,\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 13. März\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lenägericht zurückverwissen.\n\nVon hechts wegen\n\nGründe:\n\nuna ba m me > ma U U Yen Sun men Dre\n\nDer Angeklagte Rudolf Bob ist wegen Betruges\nin Tateinheit mii Urkundenfälschung, mit Beihilfe zur Bestechung und mit Vergehen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 18,\n19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 49 WiSiG vom 25. ıärz\n1952 zu einem Jahr unä sechs Monaten Wefängnis verurteilt\nworden.\n\nDie Angeklagten A, CE vnü FEB nat die StrafkKanmer wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach $ .6\nAbs. 1 Nr. 2, 18, 19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und\n49 WIStGE vom 25. März 1952 zu Gefängnisstrafen verurteilt,\nund zwar AGP und FEB zu je neun Monaten, Grup zu\nsieben Monaten wefängnis.\n\nDie Angeklagten Rudolf Beip, AMD una Feb neden '\nnach dem Urteil 282 419,-—- DM als Gesamtschuldner an Mehr.--\nerlös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen. Cup\nhafieti hierfür mit 170 000,--- DM als Gesamtschuldner.\n\nDen Angeklagten SC nat das Landgericht wegen Beihilfe zu den von Bei, A, CD uns TE vesan-\n\ngenen Straftaten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nA) Die_xevision der Angeklagten Bei MN\n\nI. Der Verteidiger des Angeklagten Rudolf? Bei>\nführt in seiner die Verletzung von Verfahrens- und sachlichen\nRecht beanstandenden Revision an, er beschränke sein Rechtsmittel auf die Verurteilung des Angeklagien im Falle I 1\n(Belieferung der Firma Papierfabrik Be in REED ) »\n\nDiese Beschränkung des Rechtsmiitels isi unwirksam.Die\nim Kalle I 1 angenommene strafbare Handlung ist Teil einer in\nden übrigen Fällen begangenen fortgesetzten Handlung.\n\nDas Urteil ist deshalb vom Angeklasten Rudolf Beiuue»\nin vollem Umfang angegriffen.\n\nIl. Die Revisionnder Angeklagten haben Erfolg;\n\n2. Die Anwendung der wirtschaftsstrafrechtlichen Bestin-\n\nmungen gegen die Angeklagten Bob, iD, CP und\nED besegnet Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat gegen diese Angeklagten das Wirtschaftsstrafgesetz vom 14. März 1952 auf Sachverhalte aus\nFebruar 1951 bis Oktober 1953 angewendet, zum Teil ohne die\nerfolgte Abänderung in der Wirtschaftsstrafgesetzgebung zu\nberücksichtigen, zum Teil ohne den Sachverhalt genügend erkennbar werden zu lassen, den sie den. Bestimmungen des Gesetzes zu Gunde legt. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\n2) Welche Bestimmungen des mehrfach abgeändertnWirtschaftsstrafgesetzes anzuwenden sind, ergibt sich aus § 15\ndes noch heute geltshden Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9.Juli\n1954 (BGB1.?I, 175) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Dezenber 1955 (BGBl. I, 869), vom 19. Dezember 1956 (BGBl. I, 924),\nvom 24. Dezember 1956 (BGBl. I, 1070). Danach gelten die Vorschriften des Wirtschaft irafgesetzes in der früher geltenden Fassung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der §§ 33 bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkrafttreten für diejenigen Taten, die während seiner Geltungsdauer begangen worden sind. Bei solchen Taten sind die\nEinziehung und die Abführung des Mehrerlöses nach den 5§ 7\nbis 11 WIStE 1954 in allen Fällen zulässig, in denen die bezeichneten Meßnahmen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz in der\n\n-\n\nfrüher geltenden Fassung vorgesehen waren. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß das früher geltende Wirtschaftsstrafgesetz (Gesetz vom 25. März 1952 BGBl. I, 190) als sogenanntes\nZeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) auf die während seiner Geltung\nbegangenen Straftaten auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden ist. Aus dessen in § 104 enthaltener, Überleitungsvorschrift ist weiterhin zu ersehen, daß die im Falle Bagel\n\n(I 1) schon 1951 begangenen wirtschaftsrechtlichen Verstöße\ngleichfalls nach den den verletzten Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1949 entsprechenden Vorschriften des\nGesetzes von 1952 zu beurteilen sind. Ferner bedeutet § 15\nWiStG 1954, daß die Nebenfolgen der Einziehung und der Abführung des Mehrerlöses zwar auch bei den älteren Zuwiderhandlungen nach den auf sie anwendbaren Vorschriften zulässig\nbleiben, aber sich in ihrer Ausgestaltung nach den 88 7 vis 11\nWiStG 1954 richten. Die in § 8 Abs. 2 daselbst enthaltene Härteklausel gilt demach auch für die vor Inkrafttreten des\nWiStE 1954 begangenen Zuwiderhandlungen.\n\nb) Im angefochtenen Urteil fehlt es an einer Darlegung\nim einzelnen, inwiefern der Sachverhalt die Anwendung der\nnach Vorstehendenm maßgebenden Bestimmungen ‘des Wirtschaftsstrafrechte, rechtfertigt, Bei erneuter Befassung mit der\nSache wird das landgericht eine solche Überprüfung vorzunehmen\nund dabei auch zu beachten haben:\n\nBei der Erörterung von § 18 WiSte 1952 ist die Preisvorschrift zu bezeichnen, gegen die verstoßen sein soll.\nFerner ist anzugeben, ob diese Vorschrift wegen der Strafbarkeit von Verstößen auf die Strafbestimmungen des WIiStG verweist, wern nein, ob eine solche Verweisung nicht erforderlich war (§ 104 äbs. 3 WiStE 1952). Auch bedarf es der Prüfung, ob der Preisverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist. Eine Verletzung von § 19 liegt nicht schon dann\nvor, wenn der Höchstpreis überschritten worden ist. Ob der\n\nPreis unangemessen ist, hängt von einer besonderen nach\n\nden Grundsätzen des § 19 anzustellenden Prüfung ab (BGH\n\nNJW 1954, 164 Nr, 23). Wenngleich § 19 den sozial gerechten Preis gerade da sichern will, wo besondere gesetzliche\nPreisbindungen fehlen, ist ein tateinheitliches Zusammentreffen eines Preisverstoßes nach § 18 und eines Vergehens\nder Preistreiberei tatbestandsmäßig nicht ausgeschlossen\n(BGH aa0). Für die Anwendung des § 20 Nr. 2 ist entscheidend,\nob die Einschaltung der Täter in den Warenverkehr die Bedarfsdeckung gefördert hat oder nicht. Konnten diese einer\nKohlenbedarf befriedigen, den der gesetzmäßige Handel nicht\nzu decken vermochte, so konnte der Tatbestand von § 20\n\nNr. 2 von ihnen nicht. verwirklicht werden (vgl. BGHSt 5,\n386, 389). Sollte die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Nr. 2\nbeabsichtigt sein, wie aus UA S. 21 entnommen werden könnte,\nso wäre dies, im einzelnen zu rechtfertigen.\n\nc) Eine strafrechtliche Ahndung durch ein Gericht kommt\nindessen für Handlungen vor der Geltung des Wirtschafisstrafgesetzes 1954 überhaupt nur unter den Voraussetzungen\ndes § 6 Abs. 2 WiStG 1952 und für spätere Handlungen nach\nMaßgabe des § 3 Abs. 1 WiStE 1954 in Betracht.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils besagen dazu, daß\n\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden ist. Daß die Voraussetzungen]\n\nvon § 6 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, bejaht das Landgericht (UA\nS. 20) - bei nicht ganz klarer Fassung seiner Gedankengänge -\nmit der Begründung, daß die bewirtschaftete Kohle zu Über-\n\npreisen abgesetzt und dadurch von den Angeklagten eine Einstellung bekundet worden sei, die die staatlich geschützte\n\nWirischaftsorädnung mißachte. Diese Begründung reicht nicht\n\nauUSo\n\n§ 6 grenzt sirafbares Unrecht vom Verwaltungsunrecht\nab. Liegen die Voraussetzungen seines Absatz 2 vor, so\nhandeli es sich um eine Wirtschaftsstrafiat, anderenfalls\nnur um eine Ordnungswidrigkeit. § 6 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden,\nlehnt das Gericht; rechtsbedenkenfrei.ab. Es 1äßt hingegen\naußer acht, daß eine Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 nur dann\nin Betracht kommt, wenn beim Täter eine grundsätzlich verneinende Haltung zur Wirrtschaftsordnung fesizustellen ist. Nur\neine derartige Haltung besitzt den für eine Wirtschaftsstraftat genügenden Unrechtsgehalt, Sie wird insbesondere dann\nfestgestellt werden können, wenn der Täter gewerbsmäßig,\naus verwerflichem Eigennutz oder sonst verantiwortungslos\nhandelt oder Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt hat.\nDas Gesetz ermächtigt den Richter, aus der Begehungsweise\nder Gewerbsmäßigkeit ebenso wie aus den sonstigen unter Nr. 2\nbeispielsweise angeführten Tatumständen der Zuwiderhandlung\nauf eine solche innere Gesinnung des Täters zu schließen,\ndie der Zuwiderhandlung den Charakter kriminellen Unrechts\neibt. Ob dies der Pall ist, muß bei jedem Angeklagten für\njede einzelne in Betracht kommende Zuwiderhandlung nach dem\n“irtschaftsstrafgesetz näher geprüft werden.\n\nDiese Erörterung hat das Landgericht bei neuer Befas--\nsung mit der Sache nachzuholen. Dabei wird es auch zu be-\n\n. achten haben, daß der Angeklagte Bei ohne die \"Luft\n\ntonnen\" nicht immer, vor allem mit Landabsatzscheinen und\nDeputatkohlen auf seine Kosten gekommen wäre (UA S. 24) und\ndaß die Angeklagten iD, nu» und TB nur im Falle\nDEE (1 1) veteiligt waren.\n\n4) Soweit das Verhalten der Angeklagten nach erneuter\nPrüfung wiederum als preisrechtlicher Verstoß gewertet werden sollte, bedarf es bei der Entscheidung über eine etwaige\nAbführung des Mehrerlöses der Erörterung der bereits unter\na) erwähnten Härteklausel des § 8 Abs. 2 WiStG 1954, Dabei\n\nnen\nrg\n\nist zu beachten, daß die Anordnung der Mehrerlösabführung\nneben einer Bestrafung wegen eines Vergehens gegen allgemeine\nSirafvorschriften auch dann nach em Ermessen des Strafgerichts zulässig sein würde, wenn die tateinheitlich mit ihm\nbegangene Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz\ngemäß den Abgrenzungsrichtlinien der §§ 6 WiStE 1952 oder\n\n3 WiStG 1954 nur als Oränungswidrigkeit anzusehen wäre (§ 4\nAbs. 1 Satz 2 Owi6).\n\n.2e Bei neuer Befassung mit der Sache hat das Landgericht\nauch Gelegenheit, die Angriffe der Revisisender Angeklagten\n\nRudolf Beim, 1b, CE und FEB zu berücksichti.-\n\ngen.\n\nBei der Feststellung der Beteiligung des Angeklagten\nCD ist der unterschiedliche Umfang der Lieferungen in\nden einzelne Zeitabschnitien zu berücksichtigen.\n\nB) Die Revision des Angeklagten Sm,\n\n| rn.\n\nDer Angeklagte Swoboda ist wegen Beihilfe zu den Straftaten von Zei, AD, CE ni FEED verurteilt\nworden. Insoweit muß das angegriffene Urteil ebenfalls aufgehoben welden. SCHE erneute Verurteilung setzt voraus,\ndaß die Sirafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommt, daß\nBeiD, 1, CHE vun FB sich strafbar gemacht\nhaben. Ob die Beihilfe.zu Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz eine Straftat oder eine Ordnungswidrig--\nkeit ist, muß, wie das Landgericht beim Angeklagten Sn\nzu beachten haben wird, nicht aus der Person des Gehilfen\nsondern. aus der des Haupttäters bestimmt werden. Infolgedessen braucht der Gehilfe beispielsweise nicht selbst gewerbsmäßig gehandelt haben. Die Merkmale des § 6 Abs. 2\nWIStG machen die Zuwiderhandlung gegen das Wirtschafisstraf-\n\nNasen nenn,\nBAR\nPr\n\ngesetz erst zur Straftat, besitzen also strafbegründende,\nnicht nur strafschärfende Wirkung. § 50 Abs. 2 SicB darf\nschon deshalb nicht zuungunsten des Gehilfen angewendet wer--\n\nden (BGH MDR 1953, S. 54 Nr. 14).\n\nkuch soweit es sich um den Angeklagten SB handelt,\nhat das Landgericht Gelegenheit, sieh mit den Angriffen seiner Revision zu befassen.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-13/4-str-328-58","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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