{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-05_4_StR_287_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-05","aktenzeichen":"4 StR 287/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pan 2\n\n4_StR_287/58 2274 099\n\nIm Namen des volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baubilfsarbeiter Joachin Sc h@ib aus EiiED-Scncuuiuum,\ngeboren an @. END :: za,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Oktober 1958, an der teilgenowmen habens\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch@® wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 1958\nmit den Feststellungen, soweit es ihn und die Mitangeklagten Gotthardt ersd und Hans-Olaf VEN\nbetrifft, nit Ausnahme der Verurteilung wegen\nUnterschlagung, aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und _'\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\ndes Angeklagten Sch, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers\nSchanz wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI:\na)\nb)\n\nd)\n\ne)\n\nee er 57\n\nDer Angeklagte Sch ist wegen\n\ngemeinschaftlicher Unterschlagung,\n\ngemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unbefugiem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und fahrlässiger Gemeingefährdung\ndes Straßenverkehrs,\ngemeinschaftlicher Beamtennötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätizlicher Verkehrsgefährdung,\ngemeinschaftlichen Widerstandes in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund in einem weiteren Fall mit gemeinschaftlicher Verkehrsunfallflucht,\n\nFahrens ohne Führerschein\n\n- zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\nFerner wurde ihm die Fahrerlaubnis, mit drei Jahren Sperrfrist,\nentzogen.\n\nSeine Revision, mit der die Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht sowie des sachlichen Strafrechts geltend gemacht wird,\nhat im wesentlichen Erfolg. \"\n\nDie mehrfach erhobene Rüge einer Verletzung der Auf-\n\nklärungspflicht ist allerdings als Verfahrensbeschwerde unbeachtlich, weil die Verteidigung nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Lanägericht noch hätte bedienen\nsollen (BGHSt 2, 168).\n\nII.\nl.\n\nIm übrigen ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken:\n\nDie Annahme einer Unterschlagung der zwei Kästen Preß-\n\nkohlen am 28. August 1958 (8, 9 und 16 UA) ist rechtlich einwandfrei. Der Tatrichter ist auf Grund des festgestellten\n\n- 3 -\n\nSachverhalts davon ausgegangen, daß Sch@B und der NMitangeklaste ZB, als sie die ihnen zur Ablieferung anvertsrauten\nKohlen euf eigene Rechnung veräußerten, an diesen gemeinsamen Alleingewahrsam hatten. Das Landgericht ist offenbar\ndeshalb zu dieser Auffassung gelangt, weil der Geschäftsherr\nersichtlich während des Transports durch Sch und ZB nicht\nin der Lage war, noch eine eigene HerrschaftsgewWalt an den\nKohlen auszuüben. Dies um so weniger, als Gie Täter einen\nanderen Weg einschlugen, als er ihnen bestimmt worden war.\nDiese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. u.a.\nRG JW 1922, 585 Nr. 1). In jenem, den Transport von Mehl betreffenden Fall hatte das Reichsgericht die Diebstahlsannahme\ndes dortigen Tatrichters gerade beanstandet.\n\n2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nvon vier Kästen Pre3kohlen am Abend des 28. August 1958\n\n(9, 17, 21 UA) ist rechtlich unbedenklich (vgl. dazu jedoch\nNr. 15 dieses Urteils).\n\nsr Dasselbe gilt von der rechtlichen Würdigung der nach\nMitternacht, also am 29. August 1958 in der Frühe begangenen\n. Entwendung von zehn Kästen Preßkohlen (11, 17, 21 UA). - Wegen -\ndes § 51 StGB vgl. die Ausführungen unter \\r. 10. — In der\nnächtlichen Diebesfahrt des wegen Alkoholgenusses fahruntüchtigen Angeklagten Schgge nit dem Lieferwagen und in dem\nzum Umstürzen der Kohlenkästen führenden Wenden des Fahrzeugs auf der FED Straße nat die Strafkammer eine\nfahrlässige Verkehrsgefährung nach § 315 a Abs. I Nr. 2,\n§ 316 Abs. 2 StGB erblickt (11, 17, 18 UA). Dem kann nicht\ngefolgt werden. Nach den Darlegungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte offenbar nur das von ihm geführte Fahrzeug\nund dessen Kohlenladung gefährdet. Dies reicht jedoch zur\nAnwendung der genannten Vorschriften nicht aus (BGHSt 11,\n148 ff, 151, eine Entscheidung, die dem Tatrichter damals\n\n”\n\n-4-\n\nnoch nicht bekannt sein konnte). Die Herbeiführung einer Gemeingefahr würde auch nicht in der etwaigen Gefährdung des\n\nvom Angeklagten ausgewählten Fahrtteilnehmers ZB liegen\n(BGHSt 11, 199, 204). Zudem hat das Landgericht eine Gefährdung\nZahns oder von Wegbenutzern nicht festgestellt.\n\n4» Der Angeklagte Sch@p wollte, im Einvernehmen nit seinen\n\nGefährten, den gegen 2 Uhr 10 aufgetauchten ersten Funkwagen\n\nA 21 durch Fahren in Schlangenlinien an der Verfolgung hindern\nund abschütteln. Er erreichte dadurch denn auch, daß die Funkwagenbesatzung vorübergehend von einen weiteren Versuch absah,\ndie Angeklagten zum Anhalten zu zwingen (12 UA).\n\nHierin hat das Landgericht eine gemeinschaftlich begangene\nBeamtennötigung (§ 114 StGB) erblickt (18 UA). Hierzu ist zu\nbemerken: Der § 113 StGB schützt die Tätigkeit des Beamten,\nder § 114 StGB die Freiheit seiner (künftigen) Willensentschließung (R6St 20, 35, 36). Im allgemeinen geht in Fällen\ndieser Art der § 113 als Sonderbestimmung dem § 114 SiGB vor\n(BGH NIW 1953, 672 Nr. 14). Der § 114 StGB würde hier, neben\n§ 113 StGB, dann anwendbar sein, wenn die Täter durch ihr\nVerhalten gleichzeitig eine spätere Wiederholung der Antshandlung verhindern wollten (BGH aa0). Insoweit fehlt es an\nausreichenden Feststellungen im Urteil (vgl. euch nachstehend\nNr. 12 op).\n\n5. Das Landgericht hat in dem zu 4 geschilderten Verhalten\n\nder Angeklagten und in der weiteren Fahrweise gegenüber dem\nFunkwagen A 21 zugleich (§ 73 StGB) eine vorsätzliche Verkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1, § 315 Abs. 3 StGB\ngesehen (18, 19 UA). Diese Rechtsauffassung entsprach zwar\n\nder vom Tatrichter hierzu angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Nai 1955 (BGHSt 7, 379 = NIW 1955, 1328\n\nNr. 5). Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 16. Januar 1958\n\n-5-\n\n(BGHSt 11, 199 ZT, 201) die Auslegung des Begriffs \"Gemeingefahr\" wesentlich eingeschränkt; eine Entscheidung, die dem\nTatrichter noch nicht bekannt sein konnte, Die Angeklagten\nhatten im hier zu beurteilenden Fall eine \"gezielte Individualgefahr\" für den Funkwagen und seine Besatzung herbeigeführt.\nDies fällt nicht unter § 315 a, 315 Abs. 3 StGB (BGH aaO S. 201)\nDie rechtliche Beurteilung wäre anders, wenn die Täter zugleich eine konkrete Gemeingefahr für andere, als Angriffsobjekte nicht ausgewählte beliebige Verkehrsteilnehmer oder\nFahrzeuge (z.B. an den Straßenseiten abgestellte Fahrzeuge)\ngeschaffen hätten. Dann könnte, je nach ihrer Vorstellung\n\nund ihrem Willen, vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsgeföhmdung in Betracht kommen. Hierzu wird es jedoch noch zusätzlicher Feststellungen des Landgerichts bedürfen.\n\n=\n\n6. Die Beamten des Wagens A 21 erhielten unterdessen nach\nAnforderung über Funk Unterstützung durch.den Streifenwagen\nA 20 (Streifenführer Ce). CD stellte sich, bei\nbesonders guter Beleuchtung (13 unten, 16 UA) auf den Faehrdamm der CGrilPstraße. Darauf fuhr Schgp auf den Beamten\nzu. Dieser sprang im letzten Augenblick zur Seite, wurde aber\nvon dem Dreiradwagen gestreift und am Schienbein leicht verletzt (13, 14 UA). Dieses Geschehen hat das Landgericht als\ngemeinschaftlichen Widerstand der Angeklagten gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 74 StGB) und zugleich (§ 73 StGB) als von\nSchanz begangene fahrlässige Körperverletzung gewürdigt\n\n(19, 20 UA). Hiergegen sind, von der Konkurrenzfrage abgesehen, keine rechtlichen Bedenken zu erheben.\n\n1. Das anschließende Rammen des Funkwagens (14, 15 UA) hat\nder Tatrichter als (weiteren) gemeinschaftlichen Widerstand\ngegen die Staatsgewalt gewertet. Dies ist an sich rechtlich\nunbedenklich.\n\n8. In Tateinheit mit dem Widerstand (Nr. 7) hat das Landgericht Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) angenommen\n(20, 21 UA). Auch dies ist an sich rechtlich einwandfrei\n(BGH VRS 11, 425 ff).\n\n9. Dasselbe gilt von der Annahme eines Vergehens der drei\n\nj Angeklagten gegen § 248 b StGB (während der Diebesfahrt am\n\n29. August früh; 16 UA), sowie eines Vergehens des Beschwerdeführers Sch@® gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVE (21 UA). Auf die\nKonkurrenzfragen wird unter Nr. 12 eingegangen.\n\n.6-\n\n10. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB\n. (23, 24 UA) bei Sch@ ist ebenfalls rechtlich nicht angreifbar.\nDie von der Revision gerügten Widersprüche liegen in. Wirklichkeit nicht vor. Die Strafkammer wollte 5. 24 oben UA ersichtlich sagen, der Angeklagte sei nicht nehr völlig willensfähig\ngewesen; denn im nächsten Satz wird dargelegt, der Alkoholgenuß habe diese Pähigkeit nicht __ erheblich eingeschränkt.\n\nDies wird auch anschließend zum Strafausspruch hervorgehoben.\n\n“ Mit dem Ausdruck \"Enthemmung ihres Trieblebens\" hat der Tatrichier demnach gleichfalls keine im Sinne. des § 51 StGB\nerhebliche Beeinflussung geweint.\n\nll. Auch die Meßregel nach § 42 m StGB gegenüber Sch ist\nrechtlich nicht zu beanstanden (28 UA).\n\n12. Zur Frage der Tatseinheit oder Tatmehrheit:\n\na) Der Auffassung des Landgerichts, das Vergehen des Beschwerdeführers gegen § 24 Abs, INr. 1 StVG sei gegenüber\n\nden anderen Straftaten selbständig (§ 74 StGB; 22 unten UA),\n\nkann nicht zugestimmt werden. Sch@ besaß für den Dreiradwagen keine Fehrerlaubnis (7 UA). Die Ausführungshandlungen\ndieses Vergehens berührten sich mit den Straftaten, die er\nmittels dieses Lieferwagens beging (vgl. BGH in VRS 4, 133 oben),\n\n-J\n\nund zwar auch, allerdings nur teilweise wit dem nach den\nFeststellungen etwas später einsetzenden unbefugten Gebrauch\ndieser Fahrzeugs (vgl. ferner nachstehend Nr. 13).\n\nb) Nach natürlicher Betrachtung liegt die Annshme nahe,\ndaß das Verhalten gegenüber den Besatzungen der Streilenwagen\nrechtlich eine Handlung war, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzte (§ 73 StGB; vgl. die in VRS 13, 135 erörterte \"Polizeiilucht\"). Hinsichtlich des Verhältnisses der Verkehrsunfallflucht zu dem als Widerstand (§ 113 StGB) gewerteten Rammen\ndes Funkwagens A 20 hat der Tatrichter eine solche natürliche\nHandlungseinheit selbst angenommen (22 UA). Damit hat er jedoch nur den letzten Abschnitt üleses Geschehens erfaßt. Es\nerschien daher aus dem eingangs genanrten Grunde sowie auch\nwegen der rechtlich nicht einwandfreien Annahme von Beantennötigung sowie fahrlässiger und vorsätzlicher Verkehrsgefährdung (vorstehend Nr. 3, 4 und 5) geboten, das Urteil\n\nmit den Feststellungen aufzuheben.\n\nDie Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Unterschlagung (oben Nr. 1) war dagegen, durch Verwerfung der\nRevision insoweit aufrecht zu erhalten. Dies galt auch von\nder hierfür festgesetzten Einzelstrafe. Diese ist durch\ndie im Übrigen unterlaufenren oder nicht auszuschließenden\nRechtsfehler ersichtlich nicht berührt worden.\n\n13. Im Rehmen der Aufhebung erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt erneut zu würdigen, z.B. dahin, ob\nSch@@B eiwa eine bedingt vorsätzlich begangene gefährliche\nKörperverletzung durch Anfahren des Polizeibeamten CeE>\nzur Lest zu legen ist, und ob nicht auch die Beförderung\nder entwendeten 4 Kisten Preßkohlen am 28. August abends\n(nach Ausführung der Lieferung nach der Bel@i:traße;\n\n4\n-8 _\n\n9 UA, untere Hälfie) einen unbefugten Gebrauch im Sinne des\n§ 248 b StGB darstellte; vgl. ferner vorstehend Nr. 5 dieses\nUrteils. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO) steht nur einer Benachteiligung in Art und Höhe\nder Strafe entgegen; vgl. im übrigen hierzus BGHSt 7, 86 £f.\n\nIII. Gemäß § 357 StPO muß die Entscheidung auch gegenüber\n\n°\" den Mitangeklagten ZEP und NE in dem aus dem Urteils-\n\nN spruch des Senats ersichtlichen Umfang aufgehoben werden, &lso\n. nicht hinsichtlich der Verurteilung Zahns wegen Unterschlagung\n(S. 2 Nr. 2 a des landgerichilichen Urteils).\n\nKrumme Seibert Lang-Hinrichsen\nDr. Hengsberger Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-05/4-str-287-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-05/4-str-287-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.264203+00:00"}}