{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-27_4_StR_742_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-27","aktenzeichen":"4 StR 742/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\na\n\nFür das Nachschlag&werk!’ 2.2 G6% E\nNicht für die Amtliche Samnlung _.!\n\nGesetz: _ 81 Strg. i949, . . a SE,\n“ yrr\ngr ”\n\n, \"Rechtssatz: > ‚Hat der. natkichter eine Straftat fes Es\nFan gestellt, ohne. die Frage der Anwendbarkeit\nmt fr daS Straffreiheitsgesetzes zu prüfen, so ist:\n\nx;\n\nua Fa Fra u ‚das: ‚Revisiöonsgericht, verpflicht set, ZWECKS . .\nEHRE LEER RE: as der Fräge,” ‘ob die Tat vor oder '.\nRE „Häch?dem'für 'die’zeitliche, Anwendbarkeit des\nNR Be en Straffreinditsgosetzes maßgebenden Stichtag,\nEEE. ‚Degangen‘ ist; „Nachprüfungen anzustellen. Hier-BR ‚gbeiskann.es im‘ Mege, des Freibewcises über .den\nre BERN bisher Testgestellten' Sachverhalt hinaus’erel Er a ende Feststellungen‘ in. der Richtung tref-,\nSTRSEN San: „der, fäter\" sein, strafbares \"Verhalten\n\nTEE 7 Na Ser 5 i nn\neRgcHenach\"acn SRISCHTRE ‚Aortgese‘ § 2%, hat, 5;\n\\ ER ES N “ j5. . $ ER, az Bir R R ehr “ EN\n> m DR 2 Br 26: Y . w \\ ji un Nu\n\nx ”\n“ > ” ‘. ? ”\nby B2 AZ .r\na’: Srise MN nr Fe ur wor\n„ 2 ie en a \\ ZN, Sr Pr\n3 Az 7 x Be P FT EN BF BR Kane I >.\n’ “= >, ’ . .) “ ’\n% ‚ei des, x : NE ELMO.LG.. Im\n. We x F4 a en \"um a ir\n* ‚ P turn Er EEE TE RR Sun r_ N r\ner Ev; „ Ä . .\n“ 2 a“ Ne “ ” “ .\n\nx v -\nrt Non\n.\n\nwin . 'n\nF\nE2 x x\nr x KG\nne RT, ya\n* ze\nBel 3 £r\n. PR .\nB Pe x\nv , N ’ De 1\nlan 120 WM... ur.\n\n4\n\n4_StR_ 742/57\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Friedrich A EB aus WEB, zeboren\nam @. ED GB: Va,\n\nwegen Vergehens gegen die Reichstierärzteordnung u.2&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Buridesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg ” s\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 30. September 1957\nj., im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen\nversuchten Betrugs in Tatceinhceit mit Vergehen\ngegen §§ 9 und 16 Reichstierärzteorädnung verurteilt ist,\n2. in den Einzelstrafaussprüchen zu den zu 1.) ge\nnannten Straftaten und im Gesamtstrafausspruch\n- aufgehoben. ' . j\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen. .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nou\n\nTr ch MED gt hir\n\nvun\n\nmuhnnep zu mm np Ten San nee er Gran\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Jandgerichts\nin Detmold vom 5. April 1954 wegen Vergehens gegen die\n§ 8 9 und 16 der Reichstierärzteorädnung, wegen versuchten\nBetruges und wegen vollendeten Betruges in Tateinheit mit\nVergehen gegen die §§ 9 und 16 der Reichstierärzteordnung\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden. Das Urteil wurde am Tage nach der Verkündung durch\ndie Rechtsmittelverzichte des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Auf den Antrag des Angeklagten wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamn\nvom 22. März 1957 die Wiederaufnahme des Verfahrens und\ndie Erneuerung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nin Detmold angeordnet, nachdem der Angeklagte einen neuen\nZeugen benannt hatte.\n\nDa das Wiederaufnahmeverfahren im Schuldspruch und\nin der Strafhöhe zu demselben Ergebnis wie das Urteil\nvom 5. April 1954 geführt hatte, ist dieses aufrecht erhalten wörden. \\\n\npie Hauptverhandlung des Wiederaufnahmeverfahrens\nhat folgenden Sachverhalt ergeben;\n\nDer Angeklagte hatte bis 192% das Realgymnasium\nin Dortmund bis zur mittleren Reife besucht. Nachdem er\nim Bankfach tätig war, entschloß er sich, Tierheilkunde\nzu studieren. Im Jahre 1927 erreichte er durch Vorlage\neines gefälschten Reifezeugnisses seine Zulassung als\nordentlicher Studierender der veterinär- medizinischen\nFakultät bei der Universität in Leipzig. Im Jahre 1929\nbestand er das Physikum, im Jahre 1932 die tierärztliche Prüfung mit dem Prädikat \"gut\". Kurz darauf wurde\n\nze\n\nihm vom Wirtschaftsministerium und vom Yinisterium für\nVolksbildung in Dresden die Bestallung als Tierarzt\nerteilt, Unmittelbar darauf ließ er sich als Tierarzt\n\nin WOW nieder. Er beabsichtigte jetzt, zum Dr. med.\nvet. zu promovieren,. Bei der Einreichung seines Reifezeugnisses wurde die Fälschung erkannt und gegen den Angeklagten ein Strafverfahren eingeleitet. Im Dezember\n19532 wurde die Bestallungsurkunde bei ihm durch einen\nPolizeibeamten abgeholt. Im Jahre 1933 wurde er wegen\nUrkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\nFerner wurde bei der Kreishauptmannschaft in Leipzig ein\nVerfahren eingeleitet, das zur Einziehung der Bestallung\nführte. Scin hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb\n„erfolglos. Er wandte sich auch an das Reichsinnenministerium, um die Bestallung wieder zu erlangen, Alle seine\ndahingehenden. Versuche, die er bis zum Kriegsende fortsetzte, schlugen fehl. Auch später hat er sein Ziel nicht\nerreicht. Im Zuge seiner Bemühungen enischloß er sich,\ndie Reifeprüfung nachzuholen, und legie diese im Jahre -\n1940 in Breslau ab. Er entschloß sich nunmehr, Lehrer zu\nwerden, und bestand 1941 die erste, 1945 die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit \"gut\" und war\nsodann an verschiedenen Orien im Lehrberuf tätig.\n\nIm Juli 1949 siedelte er nach Berlin über, wo er\nebenfalls die Lehrtätigkeit ausübte. Er eröffnete sodann\nam 24. August 1949 eine Tierklinik, in der er an den\nNachmittagen die Praxis ausübte, während er an den Vormittagen als Lehrer tätig war. An seiner Wohnung hatte\ner ein Schild mit der Aufschrift \"Tierklinik\" angebracht.\nAls sich diese Praxis nicht mehr rentierte, zog er Ende\nOktober 1949 nach Hennickendorf (Ostzone) und unterhielt\n\nven\n#\n\nPu.\n\nRE Br, Pl\n\nA -—\n\nhier ebenfalls eine tierärztliche Fraxis, die er neben\nseiner Lehrtätigkeit ausübte. Sowohl dort als auch bereits in Berlin bezeichnete er sich als Tierarzt. Seine\nPraxis übte er bis zum September 1951 aus.\n\n\"Zu Beginn seines Aufenthalts in Berlin\" bewarb er\nsich beim dortigen Landesgesundheitsamt um eine Einstellung als Amtstierarzt im Bezirk Wedding. In dem dem Gesuch beigefügten Lebenslauf wies er darauf hin, daß er\n1932 die Approbation als Tierarzt erkalten und nach einer\nTätigkeit als Tierarzt in Sprottau im August 1949 eine\n\n\"eigene Praxis- in Berlin eröffnet habe. Er unterzeichnete\n\nden Lebenslauf mit der Bezeichnung \"Tierarzt\". Ferner\nfügte er eine \"amtlich beglaubigte Abschrift einer amtlich beglaubigten Abschrift\" der Bestallungsurkunde von\n1932 bei. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg, da, wie ihm\nvom Landesgesundheitsamt mitgeteilt wurde, der Bezirk\nWedding bereits mit einer Amtstierarztstelle besetzt sei.\n\nIm September 1951 verzog ‘er in die Bundesrepublik.\n\nMit Gesuch vom 8. November 195j bewarb er sich\nbeim Ministerium für Land- und Forstwirtschaft in Düsseldorf über die Veterinärabteilung der Regierung in Detmold um eine Stelle als Hilfstierarzt. In ihm führte er\nU. 4. aus, daß er das Realgymnasium in Dortmund bis zur\n\n‘Erlangung des Reifezeugnisses besucht und nach tierärzt-\n\nlichem Studium die Approbation als Tierarzt im Jahre 1932\nerlangt habe. Er fügte dieses Mal eine \"beglaubigte Abschrift\" der Bestallungsurkunde von 1932 bei, die den Anschein erweckte, als sei sie von der Originalurkunde gefertigt worden. Dies war jedoch nicht der Fall gewesen,\nda er diese nicht im Besitz hatte.\n\n1\n\nrn\n\n“aer -\n\nage ae ge\n\nDie Bewerbung hatte Erfolg. Auf Anordnung des Ministeriums wurde er im Dezember i95' als Hilfstierarzt\nfür Tierseuchenbekämpfung im Regierungsbezirk Detmold\neingestellt. In dem schriftlichen Dienstvertrag wurde\nseine Besoldung nach der Vergütungsgruppe TOA III geregelt. Der Vertrag, der zunächst bis zum 31. März 1952\nbefristet war, wurde nach Ablauf bis zum 15. Mai 1953\nverlängert. Alsbald nach seiner Einstellung wurde er in\nseine Tätigkeit eingesetzt. Daneben führte er auch privet Untersuchungen an Tieren gegen Entgelt durch. Im April\n1952 wurde ihm von Kreisveterinärrat Dr. IB cin Treuegelöbnis abgenommen. Im Laufe des Jahres 1952 stellte sich\nheraus, daß der Angeklagte keine Bestallung mehr besaß.\nEr wurde daraufhin im November 1952 fristlos entlassen.\nWährend seiner gesamten Tätigkeit als Hilfstierarzt hatte\ner an Gehalt, Reisekosten und Tagegsldern insgesamt\n13.251,86 DM aus der Landeskasse bezogen.\n\nDas Landgericht hat den Sachverhalt in folgender\nWeise rechtlich gewürdigt.\n\ni. Der Angeklagte habe sich dadurch, daß er vom\n24. August 1949 bis September 1951 in Berlin und in Hennickendorf eine tierärziliche Praxis betrieben habe, eines\nVergehens gegen § 9 der Reichstierärzteordnung schuldig\ngemacht, indem er die Tierheilkunde gewerbsmäßig ausgeübt\nhabe, obwohl ihm seine Approbation entzogen worden sei.\nAusserdem habe er während desselben Zeitraumes gegen\ndie Bestimmung des § 16 der gleichen Oränung dadurch verstoßen, daß er sich, ohne eine Bestallung zu haben, Tierarzt genannt und damit den Anschein erweckt habe, er sei\nzur Ausübung der Tierheilkunde unter der Bezeichnung Tierarzt befugt. Er habe gegen beide Bestimmungen vorsätzlich\n\n.\nvw\nx\nN x\nu.\nm\n\nPS\nhai\nH Ri\n\nin\n\nah PP,\nRTL\n\nBaur\nBENENNEN\n£\n\nu RE,\n\nPo Eu\n\nnee re N en\nnn EINBRTLTEN,\n\nn\n\nverstoßen, da er sich dessen bewußt gewesen sei, daß er\nnach Rücknahme der Bestallung nicht mehr die Praxis ausüben und auch nicht die Bezeichnung \"Tierarzt\" habe führen dürfen. Beide Gesetzesverletzungen stünden zueinander\n\nin Tateinheit nach § 73 StGB.\n\n- 2, Ferner habe sich der Angeklagte dadurch, daß er\nsich um eine Stelle als Amtstierarzt in Berlin-Wedding\nbeworben habe, eines versuchten Betrugs, vergehen gegen\n88 263, 43 StGB, schuldig gemacht. Er habe durch die Einreichung der \"amtlich beglaubigten Abschrift einer amtlich\nbeglaubigten Abschrift\" der Bestallungsurkunde bei dem\nLandesgesundheitsamt den Anschein erwecken wollen, er sei\nzur Ausübung der Tierheilkunde und zur Bekleidung einer\nStelle als Amtstierarzt befugt, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall gewcsen sei. Weiterhin habe er dadurch getäuscht, daß er in seinem Lebenslauf bewußt wahrheitswidrig angegeben habe, er habe nach Erlangung der\nHochschulreife studiert, und daß er die Fälschung des\nReifezeugnisses und die Rücknahme der Bestallung verschwiegen habe. Er habe auch gewußt, daß er keine Aussicht gehabt habe, als Antstierarzt eingestellt .zw werden,\nwenn er den wahren Sachverhalt offenbart hätte. Der Stadt\nBerlin wäre auch ein Vermögensschaden entstanden, wenn er\nals Antstierarzt eingestellt worden wäre, Dieser wäre auch\nnicht deshalb entfallen, weil er in der lage gewesen wäre,\n\n‚gie verlangten Leistungen zu. erbringen, da zufriedenstel-\n\nlende Arbeit eines beamteten Tierarztes den Vermögens-\n\n. schaden nicht \"ausschließe. Allerdings sei er nicht unbe-\n\ndingt auf eihe Beamtenstellung ausgegangen, da es ihm lediglich darauf angekommen sei, eine tierärztliche Beschäftigung, sei es auch im Angestelltenverhöltnis, zu\nerlangen. Auch dann würde eine Vermögensbeschädigung vor-\n\nBCAtTTE—mn.n\n\nsen\n\nPer Re Er\" Pe 2\n\n‚postens hätte haben müssen. Er habe auch vorsätzlich ge-\n\n-T7-\n\ngelegen haben, da er sich eine Anstellung auf Privatdienstvertrag erschlichen hätte, die eine besondere Vertraucnswürdigkeit und Zuverlässigkeit vorausgesetzt habe,\nEs hätten ihm jedoch, da er die Bestallung richt gehabt\nhabe, und im Hinblick auf die Erschleichungder Zulassung\nzum Studium, die persönlichen und charakterlichen Eigenschaften gefehlt, die er zur Ausfüllung dieses Vertrauens-\n\nhandelt und ferner einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den\ner keinen Anspruch gehabt habe. Da sein Bewerbungsgesuch\nerfolglos gewesen sei, habe er sich des versuchten Betrugs\nschuldig gemacht.\n\n3. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen habe er\ndurch entsprechende Täuschungshandlungen einen, vollendeten\nBetrug begangen. In diesem Falle habe er ferner noch vorgetäuscht, er habe das Realgymnasium bis zur Reifeprüfung\nbesucht und nach Erhalt der Bestallung bis 1940 in Sprottau eine Tätigkeit als Tierarzt ausgeübt. Ein Vermögensschaden sei dadurch entstanden, daß er die obengenannte\nSumme gezahlt erhalten habe. Auch hier würde der Schaden\ndurch seine zufrieäenstellenden Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Vortäuschung seiner Bestallung sei auch\ndie Grundlage für seine Einstufung in die Gruppe TOA III\ngewesen. Seine Stellung in der Viehseuchenbekönpfung habe\nbesondere Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche und charakterliche Eigenschaften vorausgesetzt;\ndenen er nicht entsprochen habe. Daß es sich um eine Vertrauensstellung gehandelt habe, komme auch in dem von ihm\ngeforderten Treuegelöbnis zum Ausdruck, Der innere Tatbestand sei ebenfalls erfüllt.\n\nGleichzeitig habe der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Hilfstierarzt gegen die §§ 9 und 16 Reichs-\n\ntierärzteordnung verstoßen. Denn er habe sowohl in seiner\nenntlichen Tätigkeit als auch nebenbei privat die Tierheilkunde ohne Bestallung ausgeübt und während der ganzen\n\nZeit die Bezeichnung \"Tierarzt\" geführt, Diese Vergehen\nstünden zum vollendeten Betrug in Tateinheit.,\n\n- Das Landgericht hat für die zu 1), 2) und 3) bezeichneten Tatzusammenhänge jeweils Tatmehrheit. angenommens\n\nFür das Vergehen zu 1) hat es eine Gefängniseinsatzstrafe von einem Monat, zu 2) eine von drei Monaten und\nzu 3) von zehn Monaten eingesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet.\n\nBei der Strafzumessung hat das Gericht ausgeführt,\ndaß eine Notlage für den Angeklagten nicht bestanden habe,\nda er sich als Lehrer ein ausreichendes Einkommen habe\nsichern können.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI: Er macht zunächst geltend, daß die Strafkamner\nnicht geprüft habe, ob die Bestimmungen über Straffreiheit anzuwenden seien. Dies gelte insbesondere für die\nBestrafung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Stadt\nBerlin und wegen Vergehens gegen §§ 9 und 16 Reichstierärzteordnung.\n\na) Für das unter 1) erörterte Vergehen gegen die Tier-Erzteordnung kommt eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\n1949 nicht in Betracht, weil die fortgescetzte Handlung über\nden Stichtag des 15. September 1949 hinaus begangen worden\n\nist. Aber auch das Straffreiheitsgesetz von 1954 kann keine\nAnwendung finden. Zwar beträgt die verhängte Binzelstrafe\nnur einen Monat Gefängnis, Die Straftat steht jedoch in Tatmehrheit zu dem vor dem Stichtag dieses Straffreiheitsgesetzes begangenen, unter 3) erörterten vollendeten Betrug,\nfür welchen das Landgericht eine Einsatzstrafe von zehn Nonaten verhängt hat. Im Falle der Tatmehrheit ist für die\nnach § 2 StFG maßgebende Strafhöhe nicht die jeweilige Einzelstrafe, sondern die Gesamtatrafe entscheidend. Mithin\nwird die in der Vorschrift aufgestellte Grenze von drei Monaten \"Gefängnis bei dem genannten Vergehen und dem vollendeten Betrug überschritten. Auch § 3 kann keine Anwendung finden, da, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, der\nAngeklagte sich nicht in ‘einer Notlage befunden hat.\n\nb) Auch hinsichtlich des versuchten Betrugs kann das\nStraffreiheitsgesetz 1949 nicht angewandt werden. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts liegt die Täuschungshandlung in dem Bewerbungsschreiben an das Tandesgesundheitsamts in Berlin. Finen genauen Zeitpunkt der Bewerbung hat\ndie Strafkammer im Urteil nicht angegeben. Sie erklärt\nlediglich, daß er sich \"zu Beginn seines Aufenthalts in\nBerlin\" um die Einstellung als Amtstierarzt beworben habe.\nWie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte im Juli 1949 nach\nBerlin übergesiedelt und eröffnete dort am 24. August 1949\n‚die Tierklinik. Unter.diesen Umständen bedarf es der genauen\nFeststellung des Datums des Bewerbungsschreibens. Diese Nach-\n“prüfung liegt, da es sich um eine dem Straffreiheitsgesetz\nwesenseigene Frage handelt, dem Revisionsgericht ob, weil\ndas. Straffreiheitsgesetz für die Verfolgung bestimmter\nstrafbarer \"Handlungen ein Verfahrenshindernis darstellt.\n\nHat der Tatrichter den Zeitpunkt ungenau festgestellt und\nhängt die Anwendbarkeit der Straffreiheitsbestimmungen von\n\n®\nN\n® D\n>\n\n%\nSs\n\nE.V Pr\n2 ee\n\n- 10 -\n\nder genauen Peststellung der Tatzeit ab, so hat das Revisionsgericht im \\jege des TFreibeweises die notwendigen Nachprüfungen vorzunehmen (RGSt 69, 319 f). Es kann hierzu u.a.\nden Akteninhalt benutzen (RGdSt 55, 231559, 64, 66). Wie\nBand I Blatt 9 d. Hauptakten ergibt, ist das Bewerbungsschreiben vom 24. August 1949 datiert und am 26. August\n1949 in der zuständigen Abteilung des Landesgesundheitsamts in Berlin eingegangen. Da der Versuch einer Straftat\nbegangen ist, wenn der Täter die Handlung vorgenommen hat,\ndie nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat führen\nsoll, liegt die Begehung, insoweit es sich um den durch\n\ndiese Täuschungshandlung vorgenommenen Betrugsversuch han-\n\ndelt, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949. Daß\nder Angeklagte etwa nach diesem Zeitpunkt, noch weitere Täuschungshandlungen begangen hätte, ist aus dem festgestellten\nSachverhalt nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat jedoch\nseine Feststellung nur im Hinblick auf den Schuldäspruch,\ndagegen nicht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Tat unter\ndem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes getroffen, da\ner die Anwendbarkeit dieses Gesetzes überhaupt nicht geprüft und daher zu der Frage der zeitlichen Dauer der Tat\n\n‚nicht Stellung genommen hat. In einem solchen Falle ist‘\n\nnicht auszuschließen, daß die Foststellungen des Landgerichts\n\ninfolge Übersehens des Gesichtspunkts des Straffreiheitsge-\n\nsetzes, in der Richtung unvollständig sind, ob der Angeklagte\nseine Täuschungshandlung fortgesotzt hat. Daher ist das Revisionsgericht. zwecks, Feststellung der zeitlichen. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes verpflichtet, ‘die Dauer der Tat zu prüfen. ES kann hierbei\n\n‚zwar nicht dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehende,\n\nwohl aber ergänzende Feststellungen treffen (RGSt 71, 259;\n261). Wie Band I Blatt 8 d. Hauptakten ergibt, hat der Angeklagte unter dem 25. November 1949 an den zuständigen Ober-\n\nnu\n\nEEE re a Ve u\n\n.-\n\n„. en’...\n\nregierungsrat des Landesgesundheitsamts in Berlin ein\nSchreiben gerichtet, in dem er auf seine frühere Bewerbung um Übertragung einer Amtstierarztstelle in Berlinwedding Bezug nahm und erneut darum bat, ihn \"mit amtlichen Funktionen\" zu betrauen. Mithin ist der Betrugsversuch, der mit dem ersten Bewerbungsschreiben vom 24. August\n1949 begonnen hat, noch über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 hinaus fortgesetzt worden. Aus der Bezugnahme\nauf das frühere Schreiben ergibt sich, daß die erneute Täuschungshandlung mit der vorangegangenen in Fortseizungszusammenhang steht. Danach handelt es sich um eine einheitliche Handlung, die über den Stichtag hinaus reichte und\ndaher vom Straffreiheitsgesetz 1949 nicht erfaßt wird. Daß\nsie auch nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt,\nergibt sich aus den zu a) angestellten Erwägungen.\n\nII. Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist\ninsoweit unbegründet, als der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Betrugs wendet.\n\n1. Die gegen die Feststellungen des Tatrichters gerichtete Rüge, dem Angeklagten sei die Bestallung als Tierarzt nicht wieder erteilt und die Bestallungsurkunde nicht\nwieder ausgehändigt worden, geht fehl. Sie meint, die Bekundungen der früheren Beamten des Reichsinnenministeriums\nDr. HOP und Prof. Dr. WEB seien Acshald. offensichtlich\nunzutreffend, weil sie wie auch der Tatrichter rechtsirrtümlich davon ausgegangen seien, daß es Sache des Reichsministeriuns des Innern gewesen sei, über die Wiedererteilung von Bestallungen zu entscheiden, Tatsächlich seien jedoch die nachgeordneten Länderbehörden hierfür zuständig\ngewesen. Nach § 6 Reichsticerärzteordnung konnte jedoch eine\nzurückgenommene Bestallung nur vom Reichsministerium des\nInnern wieder erteilt werden. Daß eine Landesbehörde hier-\n\nBu 7\n” ut .\n\nEubLTR Or\n\n2\nTUE\n\nAP?\n\n- DE\nvorn as\n. EROTEEGE:\n\n- 12 -\n\nfür zuständig sei, ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Pfundtner-Neubert Anm. 1 zu § 7 der ersten\nDVO zur Reichstierärzteordnung vom 25. Juli 1936). Die\neinzige Ausnahme, die das Gesetz in § 7 vorsicht, trifft\nhier nicht zu. Ihre Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet. Im übrigen richten sich\ndie Angriffe der Revision gegen die vom Landgericht vorgenomnene Beweiswürdigung. Sie 1äßt Verstöße gegeh Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und\n\nist daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\n\"2. Die Revision trägt weiter vor, es stehe nach dem\nUrteil nicht sicher fest, aus welchem Grunde dem Angeklagten im Jahre 1932 oder 19353 die Bestallung entzogen worden\nist. Jedenfalls ergibt sich aber aus ihm eindeutig, daß\nsie entweder zurückgenommen wurde, weil cine wesentliche\nVoraussetzung der Bestallung irrigerweise als gegeben angesehen wurde, nämlich das Bestehen der Reifeprüfung vor\nBeginn des tierärztlichen Studiums, welches Voraussetzung\nfür die Zulassung zum Studium und die Ablegung der Prüfungen ist, oder weil durch scine schwere strafrechtliche Verfehlung, die die Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu\nvier Monaten Gefängnis zur Folge hatte, erwiesen war, daß\nihm die erforderliche Zuverlässigkeit für seinen Beruf\nfehlte, Ob der eine oder andere Grund für die Entziehung\nmaßgebend war, ist für die strafrechtliche Beurteilung des\nVerhaltens des Angeklagten ohne Bedeutung.\n\n“3, Ebenso gehen die Ausführungen der Revision fehl,\nder Beschwerdeführer habe der Stadt Berlin und dem Land\nNordrhein-Westfalen äurch sein Verhalten keinen Schaden\n\n+)\n\nun.\n\ni3-\n\nzufügen wollen bzw. zugefügt. Die eingehend begründete Ansicht des Landgerichts steht im Einklang mit den von diesem selbst angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung\n(RGSt 65, 2813 BGHSt 5, 358). Der erkennende Senat hat den\nDarlegungen des Landgcrichts nichts hinzuzufügen und sieht\nauch keinen Anlaß, von der bisherigen Rochtsprechung abzuweichen. Die Meinung des Beschwerdeführers, daß die von\nihm erstrebte bzw erlangte Tätigkeit als Tierarzt in Berlin oder als Hilfstierarzt in Nordrhein-Vestfalen eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht vorausgesetzt und an seine persönlichen und charakterlichen Figenschaften keine besondere AnTorderung gestellt habe, geht\nfehl. Auch die Auffassung des Landgerichts, die Vortäuschung\nseiner Bestallung sei Grundlage Tür die im Falle des vollendeten Betruges erfolgte Einstufung des Angeklagten in die\nVergütungsgruppe TOA III gewesen, läßt einen Rechtsirrtum\nnicht erkennen. Hinzu kommt noch, daß nach § 2 Reichstierärzteordnung zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes nur\nderjenige befugt ist, der als Tierarzt bestallt ist, und\ndaß zur Erfüllung von Aufgaben in der Tierheilkunde, die\neiner Behörde übertragen sind, ebenfalls nur herangezogen\nwerden darf, wer die gerannte Bestallung hat.\n\nIIi. Zu rechtlichen Beanstandungen gibt jedoch die\nAnnahme des Landgerichts Anlaß, daß der versuchte Betrug\nmit dem forigesetzten Vergehen gegen die §§ 9 und 16 Reichstierärzteordnung im Verhiltnis der Tatmehrheit stehe. Diese rechtliche würdigung ist nicht zutreffend. Vielmehr besteht zwischen diesen Gesetzesverletzungen Tateinheit, wie\ndie Feststellungen ergeben, bezeichnete sich der Angeklagte seit dem Beginn der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit, nämlich dem 24. August 1948, zu Unrecht als Tier-\n\nPOPRFE\nTas)\n\n. “\n\net\n=\n\nzer\n\n- 14 -\n\narzt. Es liegt im Rahmen dieser fortgesetzten Handlung,\ndaß er dies auch in scinem zu diesem Zeitpunkt an das\nLandesgesundheitsamt in Berlin gerichteten Schreiben\n\ntat, da es nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich seinem Vorsatz entsprach, während der Zeit der Ausübung seiner Berliner Praxis allgemein als Tierarzt aufzutreten. Da die Bezeichnung als Tierarzt auch einen Teil\nder Täuschungshandlung darstellt, die der Angeklagte gegenüber dem Landesgesundheitsamt begangen hat, und die Bezeichnung als Tierarzt wiederum tateinheitlich mit der\nAusübung dieses Berufes zusarmen trifft, ist durch ein\nund dieselbe Handlung der Betrugsversuch begangen und\n\nein Teil der fortgesetzten Vergehen gegen die Reichstierärzteordnung verwirklicht worden. Die Merkmale der Tateinheit im Sinne des § 73 StcB sind auch dann erfüllt,\nwenn ein Teil der einen Handlung zur Erfüllung eines anderen Tatbestandes mitgewirkt hat (RGaSt 56, 58 ff; 66,\n359, 362 f). Durch die Annahme von Tatmehrheit anstelle\nvon Tateinheit ist der Angeklagte beschwert. Das Revisionsgericht hatte daher diesen Rechtsfehler im Schuldspruch richtig zu stellen.\n\nIm übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. oo.\n\nDas Urteil mußte daher hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche , soweit sie sich auf den versuchten Betrug und\n\n»\n\n»\n\nnor\n\n®\n\n15 -\n\ndas fortgesetzte Vergehen gegen §§ 9 und 16 Reichstierärzteordnung bezichen, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Im übrigen war die Revision\nzu verwerfen.\n\nRoiberg Bundesrichterin Krumme Sauer\nist infolge Erkrankung\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-27/4-str-742-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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