{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-27_4_StR_24_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-27","aktenzeichen":"4 StR 24/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_24/58\n\nn\n\n‚zit. 164\n1\n\nIm Namen de Vo\n\nIn der Strafsache\n\ngegnn\n\nden Kraftfahrer Hans G EB zus Ne. dort\ngeboren um @, END EB,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkshrsrefährdung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\n> u Yu\n\nSitzung vom 27. Februar 1958, an der teilgenommen haban:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundasrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\n\n-als Urkundsbeamter der Geschöftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29.\nker 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nOkto-\n\nDie'Sache wird zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n14\n\nas m nn rn u gr rn u m\n\nIl. Der Angeklagte lenkte am 1, Mai ı957 seinen\nVolkswagen durch VEEEEB miü einer Geschwindigkeit von\nmindestens 40 km/std. In der H@Wstraße fuhr er in\nHöhe des Anwesens Nr. 23, als er sich dem Ende einer Linkskurve näherte, den Ingenieur KB en, der noch kurz vorher scharf rechts auf dem etwa i/2 m breiten Bürgersteig\ngegangen war, und verletzie ihn tödlich.\n\n%\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten,\nTED müsse plötzlich den Bürgersteig unbedacht verlassen haben und ihm in die Fahrbahn gelaufen sein, für nicht\nwiderlegt. Sie hat ihn deshalb nicht der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtei. Sie hai ihn jedoch wegen eines\nVergehens der Zahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach\n§§ 315 a Abs. ! Nr. 2, 316 Abs. 2 zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt, weil er zur Unfallzeit infolge genossenen Alkohols fahruntauglich war. Die ihm eninommene Blutprobe hatts\nnämlich einen Alkoholgehalt von mindestens 1,65 Ko zur\nUnfallzeit bei ihm ergeben. Nach Auffassung der Strafikanmer hat er \"eine konkrete Gemsingefahr\" dadurch herbeigeführt, daß er die in seinem Wagen befindlichen Tahrgäste,\ndie sämtlich Bekannte von ihm waren, fahrlässig in Gefahr\nbrachte.\n\nII. Mit dieser Begründung läßt sich die Annahne,\nder Angeklagte habe eine Gemeingefahr im Sinne des § 315\nAbs, 3 i. Verb. mit §§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB herbeigeführt, seit der zur Veröffentlichung in der amtlichen\nSammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats\n4 StR 652/57 vom 16. Januar ‘958 nicht mehr rechtfertigen:\n\nm MET\n\nDort hat der Senat die Auffassung vertreten und näher\nbegründet, daß Gemeingefahr im erwähnten Sinne nicht die\nGefahr ist, die ein Kraftfahrer ausschließlich den ihm\nbekannten Insassen seines Fahrzeugs bereitet (NJW 1958,\n507 Nr. 14).\n\nIll. Trotzdem ist die Möglichkeit nicht auszuschliefen,\ndaß der Angeklagte für andere Verkehrsteilnehmer als seine\nWageninsassen eine Gemeingefehr heraufbeschworen hat, Ob\ndies zutrifft, ist den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen. Das wird von der Verkehrslage\nabhängen, die zur Unfallzeit am Unfallort oder in Seiner\nunmittelbaren Umgebung bestand. Wenn damals - was für den\n', Msi und die Tageszeit (18.30 Uhr) nicht unwehrscheinlich ist - reger Fahr- der Fußgängerverkehr geherrschi\nhat, so könnte dies die Durchfahrt durch Ve für\nden erheblich angetrunkenen Angeklagten zu einem schwierigen Unternehmen gemacht haben. Sollte bei Berücksichtigung dieser Umstände, die möglicherweise wegen enger und\nkurvenreicher Ortsstraßen noch zusätzliche Anforderungen\nan die Aufmerksamkeit eines Kraftfahrers stellten, angenommen werden müssen, der Angeklagte sei nicht imsvande\ngewesen, der mit der Bewältigung dieser Schwierigkeiten\nverbundenen Gefahr für den einen oder anderen Siraßenbenutzer sicher zu begegnen, er habe vielmehr wegen seiner\nFahruntauglichkeit' eine bestimmte Gefahr der Verletzung\neines anderen herbeigeführt, so würde er wiederum im Binne der § 8§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 i. Verb, mit\n515 Abs, 3 SiGB schuldig zu sprechen sein.\n\nVer Senat empfiehlt der Strafksmmer, bei ihrer\nneuen Entscheidung die Grundsätze zu beachten, die er\nin seiner in BGHSt 8, 28 /327 veröffenvlichten Enischeidung dargelegt hat.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-27/4-str-24-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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