{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-20_4_StR_740_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-20","aktenzeichen":"4 StR 740/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ib\n\n4_8tR_740/57\n\n2252 049\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer niihsim ‘HB GUEEEREEEN aus OD ar.\nME, üort geboren! am W. ‚ ED.\n\nwegen fehrlägsiger Transportgefährdung U. 8:\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotbergals Vorsitzender, :\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt GEREERND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Brkundebsamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 1. Oktober 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAa yaar r\n\nG_r_ un der\n\nT. Am.2, Mai i957 gegen 9 Uhr ereignete sich in\nOber-RiB (Kreis OB 2: NEED) auf sinem schienengleichen, unbeschrankten und eingleisigen Bahnübergang und\nzwar dort, „wo die Trinkbrunnenstraße den Bahnkörper kreuzt,\nein Zus smmenstoß zwischen einem Personenzug der: Bundesbahn\nund einem Nöbellastzug, den der Angeklagte lenkte. Dabei\nkamen zwei Personen ums ‚Leben, gie neben anderen Begleitern\nauf dem Anhänger des. ‚lastzugs zwischen dem Ladegut Platz ,\ngenommen haften. Weitere fünf Peräonen, \"von denen einige\nebenfalis auf asm Anhäliger,. \\andera, im Führerhaus des Motorwagens mitfuhren, wurden verletzt, däron eine schwer.\n\nDen Feststellungen. der Strafkammer sind folgende\nnäheren Umstände,. unter denen es zum Unfall kam, zu entnehmens -\n\nFür den Angeklagten v war die Sicht auf den Bahnkörper\nnach rechts zwar gut, nach linke aber durch Obstbäume stark\nbehindert. ‚Auf. ‚jeder, Seite: ‚der von ihm befahrenen Straße\nstand ein Warnkreug näch Bild 4 d.der ‚Anlage zur Siraßenverkehrsordnung, das linke 6,80 2, das rechte 5,30 m vor dem\nGleis. Erst in Höhe dieser Warnkreuze konnte das Bahngleis\nnach links. auf eiwa, 98m ‚eingesehen werden. Der Angeklagte,\nder soeben \"etwa 30 > - 40 m diesseits äss ‚Bahntibergange von\neinem Haus abgefahren war, aus dem Möbel auf sein Fahrzeug\ngeladen worden waren,‘ näherte sich mit einer Geschwindigkeit\nvon etwa 12 km/std. dem Bahnübergang, nachdem er vom ersten\nin den zweiten Gang geschaltet hatte. Als er die Warnkreuze\nerreichte, war der Personenzug mit der bahnamtlich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/std. von links her\n\nbereits auf 48 m an den Bahnübergang herangefahren, Obkw m\nder Angeklagte ihn von dieser Sielle aus auf die erwähnte\nEntfernung hätte wahrnehmen können, sah er den Zug erst,\nals er sich mit dem Vorderteil seines Motorwagens schon aus !\ndem Gleis befand und von seinem Beifahrer auf den Zug auf.\nmerksam gemacht wurde, In diesem Augenblick hatte sich der\nZug-bereits auf 15 - 20 m dem Bahnübergang genähert. Der\nBahnheizer Hop hatte von der dem Angeklagten zugekehrten Seite der Lok aus den Lastzug zwar schon auf etwa\n40 m beobachtet und den Lokführer MM, der auf der anderen\nSeite des Führerplatzes in der Iok stand, aufmerksam gemacht\nDieser gab daraufhin anhaltende Pfeifsignale, bediente aber\nnoch nicht sogleich die Bremse, da er annahm, der LKW werde\nanhalten. Vorher schon war das Iäutwerk der Lok ununterbrochen in Tätigkeit gesetzt worden; außerdem hatte der Tokführer das vorgeschriebene zweimalige Pfeifsignal gegeben.\nKeines dieser Zeichen hatte der Angeklagte jedoch, ebensowenig übrigens sein Fahrtbegleiter, gehört, ‘vermutlich wegen\"\nder starken Motorgeräusche des Lasizugs. Als der Lokführer\n15 - 20 m vor dem auf den Geleisen angekommenen Lastzug\nbremste, war der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden. Der\nZug Zuhr zwischen den Trieb- und den Anhängerwagen des lasizugs hinein, nachdem der Angeklagte noch versucht hatte, durch\nGasgeben vor dem Zug über die Kreuzung zu gelangen. ng\n\nI. Die-Strafkamer hab den Angeklagten u. a. wagen\nfahrlässiger Tötung von zwei Personen, wegen £ahrlässiger\nKörperverletzung von vier weiteren Personen und wegen fährlässiger Transportgefährdung (§§ 315, 316 Abs. 1 StGB) zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nom\n\nSeine für den Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit\nsieht sie darin, daß er sich, mochte er auch ohne Verschulden die Signale des herannahenden Zuges überhört haben,\nnicht mit der größtmöglichen Vorsicht dem Bahnübergang genähert habe. Vom Zeitpunkt des Erreichens der Warnkreuze\nab habe er bei einer 98 m weit nach links reichenden Sicht\nden auf bereits 48 m an den Bahnübergang herängekommenen\nZug sehen können, Er sei jedoch mit 12 km/std. weitergefahren, bis er, nun bereits auf die Geleise gelangt, erst\ninfolge eines Hinweises- seines Beifehrers den Zug bemerkt\nhabe, Da er habe bedenken müssen, daß die Läutsignale eines\netwa her Panfahrenden. Zuges durch das Geräusch seines Motors\nübertönt werden könnten, habe er mit der Möglichkeit der Ankunft eines von ihm überhörten Zuges rechnen müssen. Mit\nRücksicht darauf sei er verpflichtet gewesen, sich mit einer\nnoch geringeren Geschwindigkeit als 12 km/städ. an den Bahnkörper \"heranzuiasten\" und zwar so langsam, daß er in der\nLage gewesen wäre, vor einem vorbeifahrenden Zug anzuhalten.\nHätte er seine Geschwindigkeit auf diese Notwendigkeit eingerichtet, so wäre es ihm nach der Überzeugung der Strafkammer\nmöglich gewesen, seinen Lastzug vor den Geleisen zum Stehen\nzu bringen, da er schon beim Passieren der Warnkreuze den\nin diesem Augenblick noch 48 m entfernten Zug habe wahrnehmen\nkönnen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten, die überwiegend\nsachlichrechtliche Angriffe gegen das Urteil richtet, muß |\nerfolglos #leiben,\n\n1.) In Übereinstimmung mit dem in der Haupt verhandlung vernommenen technischen Sachverständigen geht die\nStrafkammer davon aus, daß der Angeklagte vor dem mit\n50 km/atd. heranfahrenden Zug selbst bei seiner nur ;2 km\n\nBu. FF\nea nt mn Ai nn ann\n\n‚hohen Stiundengeschwindigkeit nicht mehr hätte anhalten\n\nkönnen, nachdem er mit dieser Geschwindigkeit die Warnkreuze passiert hatte. -Deshalb vertritt die Strafkammer\ndie Auffassung, er sei verpflichtet gewesen, schon bevor\ner die Warnkreuze erreichte und damit die Möglichkeit der\nSicht erlangte, seine Geschwindigkeit noch‘ weiter herahzu.\nsetzen, damit er dann sein Fahrzevg vor dem Bahnübergang\nhätte zum Stehen bringen können. Diese Auffassung ist im\nGegensatz zur Meinung der Revision rechtlich nicht zu bemstanden. Wenn der Angeklagte dieser Pflicht genügt hätie,\nwäre er nicht überfordert gewesen, Die Strafkammer berücksichtigt ausdrücklich schon bei Prüfung der Schuldfrage,\ndaß der Angeklagte einer \"schwer zu meisternden Verkehrslage\" gegenüberstand. Deshalb. nimmt sie einen nur geringen\nGrad von Fahrlässigkeit an. In’ vollem Umfange verneint hat\nsie das Verschulden des Angeklagien mit Recht nicht.\n\nic FEN er PER +60 } H A - ie\n\n4\nN, €\n.\n\n2.) Die Revision weist zur Begründung ihrer Meinung\n\nvon der Schuldlosigkeit des Angeklagten auf eine Heihe von\nschweren, die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen\nden Mängeln hin, welche die verantwortlichen Stellen der “\nBundesbahn an dem gefährlichen und unbeschrankten Bahnüber- x\ngang bis zum Unfall hatten bestehen lassen: so habe man es 3\nversäumt, von dem Eigentümer des die Sicht behindernden (bsl- K\ngartens in Ausübung einer. der Bundesbahn eingeräumten Grund- @\n\nER\n\ndienstbarkeit zu verlangen, daß er die Bäume bis zu einer\nbestimmten Höhe beschneide; ferner hätten es die verantwortlichen Persönlichkeiten der Bundesbahn pflichtwidrig\nunterlassen, an dem als gefährlich bekannten Bahnübergang\nin Ober-K@>- eine Blinklichtanlage anbringen zu lassen,\nobwohl die Gemeindeverwaltung des Ortes es wiederholt be- '\nantragt habe; erst auf den Unfall hin sei eine Blinklichtanlage eingerichtet und außerdem für die den Übergang\n\nPIE:\nmn\n\nLe?\n\nkreuzenden Züge cine niederere Höchstgeschwindigkeit v rgeschrieben worden. Schließlich hätten die Warnkreuze zu nahe\nam Bahnübergang gestanden, auf dessen besondere Gefährlichkeit überdies durch zusätzliche Zeichen hätte hingewiesen\nwerden.müssen. Alle diese Versäumnisse seien so schwer,\n\ndaß die verantwortlichen Beamten der Bundesbehn die alleinige Schuld an dem Unfall trügen. Obwohl diese’ Unierlassungen\nin der Hauptverhandlung gegen den Augeklagten zur Sprache\ngekommen seien, erwähne sie die Strafkammer in ihrem Urteil\nmit keinem Wort. Darin liege ein sachlichrechtlicher und\nein verfahrensrechtlicher Fehler.\n\nAuch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden. Wie die Schilderung der örtlichen Verhältnisse am Balmübergang zur Unfallzeit im Urteil\ndes Landgerichts deutlich erkennen läßt, ist es von der\ndurch diese Verhältnisse. bedingten besonderen Unübersichtlichkeit und Gefährlichkeit der Bahnkreuzung ausgegangen,\nOffenbar waren ihm auch die Gründe dieses Zustandes, vor\nallem die Tatsache bekannt, ‚daß der zu hohe Wuchs der Obstbäume die Sicht des Angeklagten nach links stark behinderte.\nEs liegt klar zu Tege; daß ihm auch’ der Mangel einer Blinklichtanlage bekannt war, denn es erwähnt nichts von einer\nderartigen Einrichtung. Die Entfernung der Warniefeln ‘rom\nBahnübergang stellt das Landgericht ausdrücklich in Metern\n\"fest. Aller dieser Umstände, welche die’ Überquerung der Bahngeleise in Ober-Roden zu einem defahrvollen Unternehmen\nmachten, war sich die Strafkamner demnach bei Prüfung der\nSchuld-und Straffrage bewußt. Sie hebt nämlich ausdrücklich\nhervor, daß es sich bei dem Bahnübergang \"um eine schwer zu\nmoisternde Verkehrslage\" handelte und daß’ deshalb das Verschulden des Angeklagten \"gering\" gewesen sei. Als einer\nder Umstände, welche die sichere Überguerung des Bahnübergangs besonders erschwerten, ist den Feststellungen der\n\nStrafkammer namentlich auch die Tatsache zu entnehmen, das\ndie Bundesbahn trotz der Unübersichtlichkeit und Gefährlicn\nkeit der Kreuzung eine Geschwindigkeit on 50 km/h für\nihre Züge zugelassen hatte.\n\netwa Persönlichkeiten der Bundesbshn in örtlichen oder über.\ngeordneten Stellen es schuldhaft unterlassen haben, durch\ngeeignete Maßnahmen die Gefähr zu beseitigen oder möglichst\nzu mindern, in welche ein Kraftfahrer beim Überqueren der\nGeleise infolge der erwähnten erheblichen Mängel des Bahnübergangs und der Versäumnisse der Bundesbahnverwaltung geraten mußte, Auch dem erkennenden Senat kommt es nicht ZU,\ndarüber zu befinden. .Zwar ist es, wie zahlreiche folgen-._\nschwere Verkehrsunfälle bei unbeschranktien Bahnübergängen\nimmer wieder beweisen, allgemeinkundig und dem Senat überdies auch aus seiner Praxis als Verkehrsstrafsenat gerichishekähnt,wie wenig in vielen Fällen die Beschaffenheit solcher\nÜbergänge den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt\nund daß nicht immer die geeigneten und möglichen technischen\nVerbesserungen rechtzeitig geschaffen werden. Das beweist\nauch der hier zu beurteilende Unfall. Der Senat muß es dem\npflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Anklagebehörde überlassen, gegen etwa verantwortliche Personen der Bundesbahnverwaltung strafrechtlich einzuschreiten. Selbst wenn dies\nzu Unrecht unterblieben sein sollte, ist der Angeklagte\ndadurch nicht in seinen Rechten beschnitten und bei der\nUrteilsfindung nicht benachteiligt worden. Seine Interessen\nwaren dadurch ausreichend berücksichtigt, .daß alle erwähnten\nschwierigen Umstände, für die er nicht verantwortlich war;\nzu seinen Gunsten im Schuldsprüch und beim Strafmaß beachtet\nworden sind.\n\n. . ,\n* .\nx «\n” w ’ . “\nwon “\n.\n‘ .\n.\n\nKein Verschulden träfe ihn allerdings dann, wenn die\nVerkehrslage, der er sich vor Ülberquerung des Bahnübergangs\ngegenübersah, so Schwierig gewesen wäre, daß niemand sie\nhätte meistern können. Davon kann indes keine Rede sein.\nWie die Strafkemmer in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung annimmt, hätte er seinen LKW vor dem Geleis zum\nStehen bringen können,. wenn er sich ihm langsiem genug\ngenähert hätte. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen,\n\n35) Hätte sich, was die Revision behauptet, der\nLokführer oder der Heizer oder hätten beide sich vorschriftswidrig verhalten und dadurch zum Unfall beigetragen, so\nhätte die Strafkammer die Tat des Angeklagten noch milder\nbeurteilen können und denn, wenn ein pflichtwidriges Verhalten des Zugpersonals keine untergeordnete Kolle bei dem\nZusammenstoß gespielt hätte, noch milder beurteilen müssen\n(BEHSt 3, 218 /2207). Indes hat die Strafkammer ein Verschulden sowohl des lokführers wie des Heizers mit rechtlich fehlerfreier Begründung verneint. Zwar war für beide\ndie Sicht auf die Straße ebenso stark behindat wie umgekehrt\nfür den Angeklagten die Sicht nach links auf den Balmkörper.\nSie handeltien trotzdem nicht deshalb verkehrswiärig, weil\nsie mit der von der. Bahnverwaltung \"zugelassenen Höchsigeschwindigkeit von 50 km/std. ‚fuhren. Sie‘ weren gegenüber dem\nAngeklagten vorfahrtberechtigt.” - Deshalb brauchien sie nicht\ndamit zu rechnen; daß ein: \"für sie unsicht ;barer Benutz'er.' der\nStraße unter ‚Verleizung ihres Vorfahrtrechts die Zreuzung\n‚ Überfahren w erde, Aus dem \"gleichen Grund hatten sie keinen\nAnlaß, ihre Geschwindigkeit zu ermäßigen, ebensowenig. wie\nunter ähnlichen örtlichen Verhältnissen ein vorfehriberechtigter Kraftfahrer vor einer nicht einsehbaren Kreuzung auf\ndie bloße Möglichkeit hin seine Geschwindigkeit herabsetzen\nmuß, daß auf seiner nicht einsehbaren untergeordneten Seiten-\n\nmt nn\n\nm.\n\nv oT a\n\nstraße ein anderer Verkehrsteilnehmer unter Mißachtung\nseiner Wartepflicht auf die Kreuzung fahren werde\n(Beust 7, 1!8 /T227).\n\n4.) Die Revision beanstandet schließlich, daß der\nI,kführer vereidigt worden ist; dies sei nach § 66 Nr. 3\nStPU unzulässig gewesen, weil gegen ihn der Verdacht be\nstanden habe, an der den Gegenstand der Untersuchung kil.\ndenden Tat beteiligt gewesen zu sein.\n\nEs kann au? sich beruhen, ob die Strafkanmer im\nZeitpunkt der Vereidigung des Lokführers einen solchen Verdacht gegen ihn hätte bejahen‘. und dann von Seiner Vereidi..\ngung hätte absehen müssen. Denn der etwaige Verfahrensverst B würde das Urteil nicht beeinflußt haben. Die für die\nBejahung der Schuldfrage und für die Bemessung der Strafe\nmaßgeblichen Feststellungen hat das Lendgerichi bereits auf\nGrund anderer Beweismittel, übrigens nicht zuletzt auch auf\nGrund der Angaben des Angeklagten und des Iok-Heizers getroffen,\n\nRotberg Krumms . Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/4-str-740-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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