{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-20_4_StR_711_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-20","aktenzeichen":"4 StR 711/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_$tB_111/57 2252 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister Georg W o MEEND zus van-SEB,\ngeboren am &. ED EB ir oO, Kreis CD /\n\nwegen fahrlässiger Mötung U Bo\n\n_ hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter - Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter. Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n: “ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarmalt .\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter > .\nals Urkundsbemmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt i\n\nAuf’die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bschum vom 24. September 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nac ar u N te\n\nGrUnde:\n\nI. Der Angeklagte, von Beruf Bäckermeister, fubr am\n6. Käirz 1957 in den frtihen Vorsittagsstunden mit seinen\nferemenwagen Lloyd 600 auf dem Kubrschnellneg von I]\nvech Bw, um dorthin Brot zu liefern. Ibn begleitste seine Euusangeetellte Kelga KiilB. Lie von ihm benutate 9 m\nbreite Straße ist durch unterdrocksne Weitlinien in drei\nFahrbabnen aufgeteilt. Auf völlig gerader, ebener, trockener\nund übersichtlicher Strecke kan der Angaklagte bsi einer\nGeschnindigkeit von etwa 90 km/std. von seiner rechten Fahrbabo ab, geriet zunächst auf den mittleren und dson weiter\nauf den linken Teil der Straße. Dort ksm ihm der Handels-\n\nvertreter Bill mit einen DET Eombiwegen bei etwa\n30 - 60 km/std. entgegen. BiCHEB hatte zwar, als er don\n\nLloyd von der mittleren Fahrbahn aus geradenegs schräg\n\nauf sich zufahren sah, gebremst und versucht, links zur\nStraßenzitte hin musszweeichen. Ze gelang ihm jedoch nicht\nmehr, seinen Zusammenstoß zu vermeiden. Beide Fagen stisden\nzit den rechten Vorderseiten wuchtig gegeneinander. Die Bealsiterin des Angeklagten wurde eofort gatötet. Der DEK-Fabzer Bi true, ebenso wie der Angeklagte selbst, erbebliche Verletzungen davon. Lie Strefkaumer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlstzung zu 6 Monaten Gefüngnis verurteilt.\n\nII. Der Angeklagte batte in der Hauptrerhandlung den\nUnfall u. a. damit zu erklären versucht, daß er von einer\nplStzlichen unwidersteblichen Übermüdung überfallen worden\nsein miese, obwohl er nich weder vor noch während der Fahrt\nmüde gefühlt babe, noch auch an eine Ermüdung habe zu denken\nbrauchen. Insbesondere babe er während der Pahrt nichts von\n\n‚besonderer Aufmerksamkeit, verpflichtet: ‚gewesen wäre.\n\n‚sähe\n\nwer\n\nL\nN\n\neiner langsam beginnenden Übermüdung. gemerkt, durch die\n\nx\n\ner hätte gewarnt sein können. ä\nDiese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt, R\n\nWie sie feststellt, wies weder das Fahrzeug des Angeklagten,\nnoch die von ihm befahrene Strecke irgendwelche Schäden air E\nEr habe auch nicht etwa unter dem Einfluß einer plötzlichen R\nErkrankung, etwa eines Herzanfalle, gestanden. Ebenso hElt Ä\nsie einen Fall plötzlicher Bewußtseinsstörung für ausge- &\nschlossen, Sie ‚ist vielmehr der Überzeugung, daß sich der a\nAngeklagte nicht genügend konzentriert und, dadurch den Un- =\nfall verschuldet habe. Sein Vorbringen, es müsse eine schwer\nMüdigkeit, deren er nicht habe Herr werden können, ihn plötik\nlich überfallen haben, räumt die Strafkammer mit der Erwi- ir\ngung aus, eine solche Müdigkeit habe er entweder schon zu Ei\nHause oder aber während der Fahrt \"bemerken müssen\", Nach Mi\nder Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, daß eine \"er\nschwere Müdigkeit ganz plötzlich auftritt,'ohne daß sich r\nAnzeichen schon vorher dem übermüdeten Körper kund tun\", R\nDurch solche Anzeichen aber hätte er sich gewamt sein iR\nlassen und die Fahrt abbrechen müssen; Sollte aber eine A\nnur leichte ‚Müdigkeit die Ursache. seines Versagens gewesen 55\nsein, so hätte er sie, überwinden können und müssen. Habe 5;\ner dies unterlassen, ‚so, sei ‚dieser Konzentrationsmangel zu\n\nvorwerfbar,- zumal er ‚bei ‚seiner ‚hohen Geschwinäigkelt zu\n\nN,\n\nef EE\nIIT, Diese Ausführungen’ ‚begegnen in einem Punkt\nätirchgrei fenden rechtlichen Bedenken. Es kann dshingestellt\nbleiben, ob es, wie die Strafkamier meint, nach der Lebens\nerfahrung ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte von einer ©\n\nSchwersn Müdigkeit plötzlich überfallen wurde, ohne daß ®T\n\n<\n’\nx\nx\nF\ni\n\nu...\nvw.\n\nSED!\n/\n\nAg\n\n5\n\nnr\n\nzur REIEEN Fe I, 3\n\nzen\n\n”\n\nPrup x Pe Ameaz ” u. went nl,\n\nsich rechtzeitig darauf habe einstellen können (vgl. hierzü\nBGH 5 StR 837/52 vom 16. April 1953 VRS 5, 374 /375/). Denn\n—- und darauf weist die Revision mit Recht hin — für die\nBeurteilung dieser Frage fehlte dem Landgericht die erforderliche Sachkunde. Diese Frage lag überwiegend auf\n\ndem Gebiet der ärztlichen Wissenschaft. Die Strafkamer\nhätte daher einen ärztlichen Sachverständigen vernehmen\nmüssen. Daß sie dies unterließ, rügt die Revision mit Recht.\nDieser Mangel muß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\n» “ vr\n\n. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamer Gelegenheit haben, zu klären, ob der Angeklagte nicht doch\nschon bei Antritt seiner Fahrt infolge der vorausgegangenen\nNachtarbeit übermüd et war, mochte. er auch, wie die Straf-,\nkammer feststellt, am Tage vorher mittags zwei Stunden und\nin der folgenden Nacht von ! bis 5 Uhr und noch eine Stunde\nvon 6 bis 7 Uhr geschlafen haben, ‚bevor er kurz darauf die\nFahrt antrat, Insoweit wird die 'Strafkammer auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß, der Angeklagte\nncch unter dem Einfluß einer aus der \"Zeit vor der letzten\n\n‚ Nachtruhe stammenden Überm üdung stand, deren Folgen er\n\nvielleicht durch die verhältnismäßig kurze: Nachtruhe von\n\n5-% Stunden. ‚noch nicht überwunden hatte, I Bine: sölche-: oh\n‘ vor s nr r in rs : ’ .\n” Nr \\ wert. “ u %\n.. “, ENT un 2\n’ RT DER Re\nFran £ y Tr ” DERRGPRT, r mw\nN TEERTA TE Ey\n2” =\nx DR 2 Be ehera r y\n“ erhne PERF Schr EESE : EEE\nFERN Se N 2 N ö \"u ie“ ne „en\nDE Fe EEE PL\n2 EEE Be z\n? De U EEE I\n“., Na :f, ur € FR x Br eh .\nx n R £ Ar & eG a AS z in\n3‘ > \\\n” - KR > v z x\n\nerg Wr ah TE ET ent\n\nMöglichkeit wird umso mehr erwogen werden müssen, als die\nNachtruhe im Bäckerhandwerk, das der Angeklagte ausübt,\nerfahrungsgemäß nur kurz bemessen ist,\n\n®\n\nRotberg, Krumme:- Bauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen-\n\na\n$\n>\n$\n> w\n< s x \\\n<\n7 “\nE2\n« x +\nBr >\n_. E ”\n2.\n*\nver f\nDe.\n“w n “\nv r\n. Ps v\n“ >. n .\nr w\nEs - *\nA\n> vor\nx -\nvr < > ? r\nz\n3\nx\na >\nx ” 3\nx »\\\nv . “ vr -\n= v\nEi ” E\n“r es\nw.t “ 2\n* Fr u), f\n. > \\ r\nSn x Fa * A, zn\n>\nx * x\n\\\n> -\n\n.”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/4-str-711-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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