{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-20_4_StR_6_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-20","aktenzeichen":"4 StR 6/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 051\n\n4_EtR. 6/58\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Günter H BED zus EB, geboren am\nWW. AD EB in DE, in dieser Sache in Untersuchungs--\nhaft, '\n\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichier Prof, Dr.Lang- Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n- des Landgerichts in Lssen vom 3. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPA ET ent\n\na a a VFr2\n\n2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls im\nRückfall zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten\nverurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nSoweit das Landgericht den Tatbestand des versuchten\nDiebstahls im Rückfall als erfüllt angesehen hat, ergeben\nsich keine rechtlichen Bedenken.\n\n\"Zur Frage der Zurechnungsfähiekeit stellt das Landgericht fest, daß die Blutprobe für die Tatzeit einen\nAlkoholgehalt von 1,86 %o - 2,16 %o ergeben hat. Der Angeklagte habe sich somit zur Tatzeit in einem \"mittelstarken bis mittelschweren Alkoholrausch\" befunden. Es sei\nihm zuzubilligen, daß er durch den Alkoholgenuß \"in gewisser Weise\" enihenmt und \"nicht fähig\"! gewesen sei, das\nUnerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln.\n\nDiese Ausführungen scheinen nit dem übrigen Urteilsinhalt insofern in Widerspruch zu stehen, als das Landgericht, wie die darauf folgende Bezugnahme auf § 51 Abs. 2\nStGB ergibt, nur eine erhebliche Verminderung der Zurech-\n\nnungsfähigkeit angenommen hat. Es ist jedoch nach der Über-\n\nzeugung des Senats eindeutig erkennbar, daß es sich bei\nder Wendung, der Angeklagte sei zur Einsicht usw. nicht\nfähig gewesen, nur um eine unrichtige Fassung der Urteilsgründe handeln kann. Denn es ist ausgeschlossen, daß die\nStrafkamner einen Ausschluß und wenige Zeilen später nur\neine Verminderung der Zurechnungsfähigksit angenommen hat.\n\nUp\n\n.\nId RENT Ed T Pe Zu < ZE 1 WEBER —\n\nOffensichtlich wollte das Gericht zu Janer Stelle zum\nAusdruck bringen, daß die bezeichnete FEhigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert war Zierbei ist es\nersichtlich davon ausgegangen, daß nach den Erfahrungen\nder medizinischen Wissenschaft der angegebene Blutalkoholgehalt die Annahme eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit grunäsätzlich nicht zuläßt,. insbesondere wenn\nder Angeklagte, wie das Urteil ausführt, \"äußerst alkoholgewöhnt\" ist, Gegen den Schuldspruch ergeben sich mithin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\n‚Jedoch konnte das Urteil im Strafausspruch keinen\nBestand haben. Der Tatrichter hat von einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGBabgesehen und zur Begründung\nausgeführt, daß der Angeklagte äußerst alkoholgewöhnt\nsei und trotz seiner Lnthemmung \"genau gewußt!\" habe, daß\ner einen Diebstahl begele. Es ist nicht erkennbar, auf\nGrund welcher Erwägungen das Landgericht die Alkoholgewöhnung für die Frage der Versagung einer Strafnilderung\nverweriet hat. Die Tatsache der Alkoholgewöhnung als solche konute hierfür nicht von Bedeutung sein, da sie keinen schulderhöhenden Gesichtspunkt im Xahmen der begangenen Tat darstellt. Möglicherweise hat die Strafkammer\nzum Ausdruck bringen wollen, daß infolge der Gewöhnung\n\n.der Grad der Zurechnungsfähigkeit, wenn such in einer\n\ndem § 52 Abs. 2 StGB entsprechenden, aber doch nicht\nbesonders starken Weise beeinirüchtigi gevesen sci oder\ndaß der Angeklagie auf Grund der infolge seines häufigen\nAlkoholgenusses gesammelten Erfahrungen gewußt habe, aaß\ner im Zustande der Trunkenheit zu gesetzwidrigen Handlungen neige und daher scine Mat keine mildere Beurteilung verdiene. Dies ist jedoch im Urteil nicht zum Ausdruck gelangt. Ein weiteres Bedenken ergibt sich daraus,\n\n.\nt\ner\n\nEn\n\nF\n\nmn 7 Inn\nER\n.’ Fr\n\nA\n2\n\nFr\nFT Sr\n\n- An\n\ndaß das Gericht auf der einen Seite ausführt, der Angeklagte habe genau gewußt, daß er einen Diebstahl begehe, auf der anderen Seite jedoch - nach der vom Senat\nvorgenomuenen Auslegung des Urteils — anrimmt, daß\nseine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, erheblich vermindert gewesen sei, „ine Unterscheidung dahin, daß das Finsichtsvermögen zwar voll erhalten geblieben und nur das Hemmungsvernsgen beeinträchtigt gewesen sei, hat das Landgericht in den vorausgegangenen\nAusführungen nicht gemacht, Mithin liegt eine Unklarheit\nvor, die auch aus dem Gessmtinhalt des Urteils nicht\n\ndehoben werden kann.\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumne Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n..— =\n\nDW „ul 02 Ze SE 277 Eupen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/4-str-6-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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