{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-18_4_StR_208_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"4 StR 208/58","doktyp":null,"leitsatz":"Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache\naus der Hand weggenommen worden ist, kann\nden Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer\nTat botreffen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk 22 F 6 01 1\nNicht für die Amtliche Sammlung\n\nGesetz: § 252 StGB\n\nRechtssatz: Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache\naus der Hand weggenommen worden ist, kann\nden Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer\nTat botreffen.\n\nAktenzeichens 4 StR 208/58\nUrteil des BGH v. 3. Juli 1958 IG Essen\n\nStk 205/58\n\nnun a ne rn seen\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n“.!den Arbeiter Josef Tb aus Bo, dort geboren\nam @. EB WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den m Gib Erich B aus ‚Pop , geboren\nan. ED ED. , in anderer\nSache in zn CD in\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSibzung von 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzonder,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter - dosanwaltschaft,\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeagiter der Geschäftestelle;\n\nfür Recht erkannts“ o.. \" “ \\ .\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 18. Februar 1958\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeftihrer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten FO wird die in dieser Sache\nseit dem 19. Pebruar 195£ arlittene Untersuchungs-\n\nhaft, soweit sie drei Nonate überstoigt, auf die\n\nStrafe angerechnet. j\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte FREE ist wegen räuberischen Diebstahls [ § 252 in Verbindung mit § 250 Nr. 3 StGB) zu einer\nGefängnisstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte BED\nwegen Beihilfe hierzu zu einer Gelängnisstrafe von einem\nJahr sechs Monaten verurteilt worden.\n\nDie Angeklagten begleiteten am 8. November 1957\nsinen gewissen SW nach gemeinsamen Alkoholgenuß auf\nden Wege zu seiner Wohnung. BE versuchte mit ihm einen\nStreit herbeizuführen. SD hatte seine Iohntüte hervorgeholt, da er sich mit dem Gedanken trug, FB freiwillig einen Betrag zu geben, um-ihn loszuwerden. Fi»\nTaste Jedoch zu und entriß Sc dic Geldscheine, die\ner in den Händen hielt. Darauf ergriffen FED una BE;\nGer die Wegnahme des Geldes beobachtet hatte, die Flucht.\nDie Angeklagten hatten die Begehung der Tat vorher nicht\nmiteinander besprochen. Sp schrie nun laut um Hilfe.\nUm nicht entdeckt zu werden und sich im Besitz der Beute\nzu erhalten, kehrten beide Angeklagte zum Tatort zurück,\nfielen über Sp her, schlugen ihn zu Boden, traten\nihn mit den Füßen und würgten ihn. Sodann liefen sie endgliltig fort.\n\nZur Tatzeit wies MD einen Blutalkoholgehalt von\n1,5 %o und BEP von 1,7 %o auf.\n\nDas Landgericht hat F> des räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252, 250 Nr. 3 StGB für schuldig\nerachtet. Die Annahme cines Raubes im Sinne des § 249 StGB\n\nhat es abgelehnt, da FB die Geläscheine Se ünerraschend ontrissen habe. Die Gewaltanwendung habe er erst\nnach Vollendung des Diebstahls, der Begründung eigenc:\nGewahrsams am Geld, verübt, um sich dio Diebeshbeute zu\nerhalten und nicht entdeckt zu werden. BED habc zu dem\nräuberischen Diebstahl Beihilfe geleistet, Die Voraussetzungen des § 51 Abs. i und 2 StGB hat das Gericht im\nEinklang mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen abgelehnt.\n\nDie Körperverletzung ist nach Ansicht des Landgerichts durch die Gewaltanwendung beim räuberischen Diebstahl aufgezehrt.\n\nMit den Revisionen rügen die Angeklagten die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Das Landgericht hat zutreffend wegen räuberischen\nDiebstahls aus § 252 StGB verurteilt. Auch der bestohlene\nGewahrsamsinhaber kann den Dicb auf frischer Tat \"betreffen\". Es ist nicht erforderlich, daß er die Tat erst\nnach ihrer Vollendung entdeckt. Die Voraussetzungen des\n§ 252 StGB sind auch dann erfüllt, wenn er der Tat von\nAnfang an beigewohnt hat, ja selbst wenn sie gegen ihn\ndurch Wegnahme aus seinen Händen vollzogen wird. Wie das\nReichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 73, 343 unter\nBezugnahme auf die Begründung zum Entwurf des Strafgesetzbuches. dargelegt hat, wird die Gewalt, die ein Täter im\nSinne dieser Vorschrift anwendet, deshalb als eine \"räuberische\" bezeichnet und der Täter wegen räuberischen\nNichstahls bestraft, weil die Annahme nahe liegt, daß\nderjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in\n\nu\n\nvestinmter Weise gewalttätig ist, dieselbe Gewalt angewandt hätte, um die Wegnahme zu vollenden, wenn er an\nderen Durchführung verhindert worden wäre. Diese Gleichstellung des Diebes mit dem Räuber ist allerdings auf\n\nden Fall zu beschränken, daß der Dieb \"auf frischer Tat\"\nbetroffen wird, da nur dann die bezeichneten Gründe der\nGleichstellung zutreffen. Das Merkmal des \"Betreffens\n\nauf frischer Tat\" bedeutet mithin einen Umstand, der das\nGebiet, in dem jene Annahne zulässig ist, im wesentlichen\nzeitlich begrenzen soll. Dieser Umstand ist für\ndie Deutung des Verbrecherwillens des Räubers wesentlich,\nohne daß es darauf ankommt, von wem und unter welchen\nGezebenheiten er verwirklicht wird. Mit dem Ausdruck auf\nfrischer Tat \"betreffen\" ist entgegen der Ansicht der\n\nRevision nicht notwendig ein \"Überraschen\" oder \"Entdecken\"\n\nverbunden. Er bedeutet dem Sinn und Zweck des Gesetzes\nentsprechend nicht mehr als \"Wahrnehmen\" oder \"Bemerken\"\n(BEH 1 StR 134/51 vom 17.4.1951 = IM StGB § 252 Nr. 1),\ngleichgültig, ab dies aus einiger Entfernung oder aus\nnächster Nähe geschieht. Daraus folgt, daß auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache weggenommen wird, selbst\nden Täter auf frischer Tat betreffen kann, auch wenn er\ndie Wegnshmehandlung von Anfang an bemerkt hat, insbesondere weil sie unmittelbar - wenn auch gewaltlos -\ngegen seinen Körper begangen wurde. Es ist kein Grund\nersichtlich, die Anwendung des § 252 auf den Fall zu beschränken, daß der Betroffene die Tat erst nach ihren\nBeginn oder gar erst nach ihrer Vollendung wahrnimmt.\nFür die Anwendung jener Vorschrift ist vielmehr entscheidend, da3 der Dieb die Gewalt nach Vollendung des\nDiebstahls und in zeitlichen Zusammenhang auf diesen\nanwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu\n\nerhalten (RGSt 75, 343, 345 f). Auch der äntscheidung\nBGHSt 9. 255, 256 kann nichts anderes entnommen werden.\nSie hatte die hier zu entscheidende Frage nicht zum\nGegenstend. Wenn es in ihr heißt, daß die Vollendung des\nDiebstahls Uurch den Täter gerade Voraussetzung für die\nAnwendung des § 252 StGB sei, so sollte lediglich zum\nAusdruck gebracht werden, daß Gewalt oder Drohung erst\nnach Vollendung des Diebstahls angewendet werden müssen,\nwenn die Voraussetzungen des § 252 erfüllt sein sollen:\nDage.sen hat sie nicht ausgesprochen, daß auch die Wahrnehmung der Tat erst nach ihrer Vollendung erfolgen müsse.\nDies ergibt sich auch eindeutig durch die Bezugnahme .auf\ndas Urteil RGSt 73, 343 ff, in welchen das Reichsgericht\ndie oben wiedergegebene Auffassung vertreten hat (sa\n\nS. 345).\n\nII. Gegen die Verurteilung dee Angeklagten BE\nwegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl sind ebenfalls\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Landgericht hat\nzwar nicht festgestellt, daß er bereits an der Ausführung\ndes Diebstahls selbst beteiligt war. Für die Beihilfe\nist es jedoch bereits genügend, wenn der Gehilfe den Täter\nbloß bei der Nötigung unterstützt hat, sofern er nur weiß,\ndaß die Nötigung zur Erhaltung der Diebesbeute erfolgt\n(Jagusch in LK Bd. II 8. Aufl. 1958 § 252 Anm. 7 8.397).\nDiese Voraussetzungen hat die Strafkammer rechteirrtumsfrei festgestellt.\n\nDa auch die übrigen Merkmale des § 252 in Verbindung\nmit § 250 Abs. i Nr. 3 vorliegen und das Urteil einen\nRechtsfehler nicht erkennen 1äßt, waren die Revisionen\nzu verwerfen,\n\nNicht unbedenklich ist es jedoch, daß dar Landgericht zwischen räuberischem Diebstahl und Körperverletzung\ndesetzeseinheit angenommen hat (vgl. RG JW 1957 S. 1528;\nSchönke /Schröder 8. Aufl. 1957 § 249 Anm. IX S. 879).\nEiner Stellungnahme zu dieser Frage bedurfte es Jedoch\nnicht, da die Angeklasten durch die Annahme der Gesetzeseinheit nicht beschwert sind. Es war daher auch, da der\nGeschädigte einen Strafantrag nicht gestellt hat, nicht\nnotwendig, cine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft zu\nstellen. ch das Strafverfolgungsinteresse bejaht wiräd.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert Lang-Hinrichsen\nist durch Erkrankung an der\nUnterz@6chnung verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/4-str-208-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/4-str-208-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.403206+00:00"}}