{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-13_4_StR_739_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-13","aktenzeichen":"4 StR 739/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn ring\n\n4_StR_739/57\n\ny\n\nim Nanen\n\n2252 054 sg\n\ndes Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang\n\nH EEE zu: DEE: geroren\n\nan &. EB EB in Cr, >. 21. in Untersuchungshaft,.\n\nwegen versuchten Diebstahls i.R. u. a\n\nhat der 4. Strafsmmat\n\ndes Bundesgerichishofs in der\n\nSitzung vom 13. Februar 1958, an der isilgenommen haben:\n\nLee\nv\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\n. als Vorsitzender.\n\nBundesrichier Krunmme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\n\n“ als beisitzende Richter,\nOberstiaatsamalt Dr. Dr. «IE»\n\nals Vertreter der Bundesarmwaltschaft,\n\nJustizangesvwellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nAngeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Deimoid vom 9. September ‘957 wird\n\nverworfen.\n\nSr hat die Kosten des Rechtemiitels zu tragen.\n\nDie seit dem iO.\n\nSeptember 1957 erliitene Unter-\n\nsuchuneshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigi, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nee re NZ WE en -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer\nGesamtistrafe von einem Jahr Gefängnis verurseält,.\n\nDie Revision ist zulässig und wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im\nRückfall beschränkt und insoweit auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt worden. Sie hai keinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus §§ 242, 244, 43\nStGB beruht auf folgenden Feststellungen:\n\nIm April oder kai 1956 besuchte der frühere Mitangeklagte Ti den Angeklagten ED eines Abends in\nseiner Wohnung. Beide beschlossen, noch an diesem Abend\neine Spazierfahrt mit dem Moped zu iniernehmen. Sie fuhren\nzunächst zu einem gemeinsamen Bekannien namens NE. Dort\nkam die schlechte finanzielle Iage dss FEB -ur Sprache.\nHi schiug vor, in der Nacht einige Hühner zu stehlen, '\ndie HE seiner Frau zum gemeinsemen Verzehr mitbringen\nsollte. Damit einversvanden, ließ der Angeklagte sich von\nNEED einen Sack geben und nehm diesen auf dem Gepäckträger\nseines Mopeds mit, als er mit Hill zusammen weiterfuhr. In der Näne des Cum rei VD stellen\nsie ihre Mopeds an einem Waldrand ab. Ei zing - zillein\noder mit ED - ein Stück am Waldrand entlang und gelangte\ndann über eine Weide zu einem festen Hühnerhaus des Cwr-WEB. in diesem Hühnerhaus waren die Hühner des damals auf\ndem CD Heschäftigien Nelkers Ve. 11 >\ndrang in das unverschlossene Hühnerhaus ein und steckte\n\n“\n\nEEE TREE VE SENSE CH EI.\" ET\n\nae EEE TEE\n\nERBEF\n\nor,\n.\".\n\ndrei Hühner in den von FB zum Tatort vransportierten\nSack. Dann lief er zu seinem koped zurück. HWEB Halte\n\nsich zu dieser Zeit schon vom !Watort entfernt. Hin\nZuhr mit den Hühnern nach Hause, gab sie aber - entgegen\nder ursprünglichen Abrede - nicht dem HB, weil er sich\nüber seine \"Feigheit!\" geärgert hatte.\n\nDas Landgericht sieht die Einlassung Fe als un.\nwiderlegt an, daß er vereinbarungsgemäß am Waldrand Dei den\nMopeds au? Hi gewartet hate, während dieser allein\nzum Hühnerhaus gegangen sei. Kurz nach Hi@> Wegsang\nhabe er Angst bekommen und sei daun sofort mit seinem\nMoped nach Hause gefahren. Auf die Frage der Anwendbarkeit\nder §§ 248 a und 370 Abs. i Nr. 5 StGB geht das Urteil nur\nbei der rechtlichen Türdigung der Tat Ti ein. &s\nhält weder Notentwendung noch Mundrauh für gegeben, weil\nN nichi zur Anwendung einer 8e.i genen Notlage\ngehandelt habe und weil drei Hühner nicht Gegenstände von\nunbedeutendem Werte seien. Die sonstigen Urteilsfeststellungen lassen aber erkennen, daß sich auch der Beschwerdeführer nicht in einer Notlage im Sinne des § 2458 a StGB\nbefunden hat. Von einem Handeln aus Not kann dann keine\nRede sein, wenn der Täter seine wirischaftliche Bedrängnis\nauf redliche Weise, z.B. durch Arbeit oder die Hilfe eines\nDriiven, abwenden kann (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264):\nDie Strafkammer war ersichtlich nicht der Meinung, daß\nAD \"schlechte Finanzielle Lage\" soweit ging, daß er\nnicht über die Mittel zur Führung eines bescheidenen Daseins verfügte. Er war seit seiner vheschliessung bei\nverschiedenen Firmen als Arbeiter tEiig (UA !1) und hat\nfür seine Frau urd sein Kind \"stets durch ehrliche Arbeit\ngut gesorgt\" (UA 50), hatte also ein festes Arbeitseinkommen, das ihm unä seiner Wamilie ie Refriedigung der\ndringenden Lebensbedürfnisse gewähr\\sisieie,.\n\nen Tmerog ram,\nHP win\n\nEr\nRATTEN\nSo. ‚\n\nam\n\nTr Tone\n<\n\n3 Der\n\nDt Be\n\nOb die entwendeten Gegenstände \"geringwertig\" im\nSinne der §§ 248 a und 264 a oder von \"unbedeutendem Wert\"\nim Sinne des § 570 Abs, I Nr. 5 StGB waren, unterliegt in\nerster Iinie der Würdigung des Tatrichters (KGSt 55. 182).\nDieser hat die Frage geprüft und ausdrücklich verneint,\nDarin ist kein kechtsfehler zu erkennen. Im übrigen würde\nauch dia Annakme der Lebenserfehrung widersprechen. daß\ndie beiden Personen, für die die Tiere bestimmt waren,\nnämlich die Eheleute re, gleich drei Hühner auf einmal\nverzehren wollten. Nur dann aber würden di.ese zum \"alsbaldigen Verbrauch\" entwendet worden sein.\n\nEntgegen der Meinung der Revision bestehen auch\ngegen die Bestrafung des Angeklegten ls Mittäter\nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Frage,\nob ein Beteiligter den Mittätervorsatz hat, ist ein wesenilicher Änhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGHSt 8, 395, 596).\nIhre Überzeugung von einem solchen Willen des Angeklagten\nhat die Strafkammer u. a. durch den Umstand gewonnen, daß\ndie Hühner für IB Haushalt bestimmt waren und daß Hitzenann \"den Diebstahl nicht ohne ihn.durchgeführt\", d.h.\non seiner weiteren Durchführung Abstand genommen haben würde, wenn er nicht bis zuletzt des Glaubens gewesen wäre, der\n\n‚Angeklagte warise noch bei den Mopeds auf ihn, um die für\n\nihn entwendeten Jühner in Empfang zu nehmen. Das bedeutet\nauch, da3 es bis zuletzt in der Machi des Angeklagten gelegen hätts, die Entwendung der Hühner zu verhindern, etwa\nindem er Hi zurief, er wolle sie nicht mehr haben.\nEs ist kein Rechtsfehler, daß das Landgericht hieraus auf\ndie Teilnamme des Angeklagten an der Yathsrrschaft schließt\nund sie und den Tatseitrag, der im kKitbringen des Sackes\nsur Tatort und der ursprünglicr von Angeklagten erklärten\n\nPER z\n[re Pr\n\nnie\n\na ET\n\nI\n131\nI\n\nBereitschaft lag, bei den Mopeds zu warlen und dort die Fin\nihn gestohlenen Hühner in “mpfang zu nehmen, für die Annahme\nverwertet, daß der Angeklagte kitiäter im Sime des § 47\nStGB gewesen Sei.\n\nDaß der Angeklagte dann vor Ausführung des Diebstah\nsen Tatort verließ und sich \"vor der Tat innerlich und\näußerlich gelöst\" hatte, hai die Strarkammer zum Anlaß\ngenommen, die Begehung eins vollenderxien Diebhsiahls zu verneinen und ihn nur wegen Versuchs (§ 43 StGB)\nzu bastrafen. Dabei wird nicht beachtet, daß der Angeklagte\nfür den von Hi pegangenen vollendeten\nDiebstahl auch nach seinem Fortgehen verantiworüulich blieb,\nweil sich das Tun des Hi auch nachher im Rahmen der\nursprünglichen Abrede gehalten hat, also mit dem eigenen\nfrüheren Vorsatz des Angeklagten übereinstimmte, Nur wenn\ndisser seinem - anderenfalls fortwirkendem - Tatbeitrag\ndurch Kitteilung seiner Sinnesänderung die Ursächlichkeit\ngenonmen und HiEB so gezwungen hätte, einen neuen\nTatentschiuß zu fassen, hätte er als Witiäter ausscheiden\nkönnen. Stattdessen hei er in dem Kevußisein, daß Hi@B-EB in Vertrauen auf seine weitere hitwirkung die für\nihn, den Angeklagten, bestimmten Hühner stehlen würde,\nden Dingen ihren Lauf gelassen, ohne irgendwie gegenteilig\nSul Hi einzuwirken. Dieses bewußte Gewährenlassen\ndes in seinem, des Angeklagien, Interesse handelnden Mittäters schließt es auch aus, jenem die Absicht rechiswidriger Zueignung von dem Augenblick an atzusprechen, in dem\ner sich möglicherweise enischloß, die Hühner nicht mehr\nhaben zu wollen (vel. RGSt 54, 177, 179 unver Nr. 3;\nebenso BGH 4 StR 465/56 vom 3. Jenuar 1957). Er wäre daher\nwegen vollendeten Diebsiechls im Rückfall ZU\nbesirafen gewesen. .is beschweri ihn aber nicht, daß das\n\nJg\n\nLandgericht ur versuchten Diehstshl angenommen\nund aus ähnlichen Erwägungen, wie sis hier angestellt sind.\ndie Anwendbarkeit des § 46 St@B abgelehnt hat.\n\nAuch im übrigen ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer bei der Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls im Rückfalle zu seinem Nachteil on unrichtigen\n\nstrafrechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre.\n\nMithin muß die Revision vemorlen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Hoepner\n\nm ee En -.\n\nu...\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-739-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-739-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.265001+00:00"}}