{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-13_4_StR_732_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-13","aktenzeichen":"4 StR 732/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 SER 732/575 2252 053 5\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafzache\ngegen\n\nden Textilarbeiter Otto 2 CHEND zu: CB;\ngeboren an. ED ED ir ED (Kreis 1: iii)\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafssnat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1958, .an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident, Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis j\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staats-\n\nanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in,\nMünster (Westf.)} vom 16. Oktober 1957\n\na) dahin geändert, dal der Angeklagte wegen schweren,\nDiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren\nDiobstahls in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nb) aufgehoben im Strafausspruch, mit den hierzu getroffenen Yeststellungen.\n\nII. In Umfang der Aufhebung (I db) wird die Sache zur\nneuen Verhardlung und Sntscheidung, auch über die .\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.;\n\non\nnen\n\nrn\n\nrun os\n\nWERT EEE,\n\nI:\n%\n\n”\n» em\n\net\n\nv\n\n.f\n\na ——\n\nI. Nach den Feststellungen des Lanügerichts ist der Angeklagte folgendermaßen vorbestraft: -\n\n1) durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Novenber 1949 wegen\nDiebstahls in drei Fällen und schweren Diebstahls in neun\n\nFällen (1948 und 1949 begangen‘ zu eincr' Jugendgefängnis-Sirafe von\nneun Monaten. - Die Strafe wurde am 16. Oktober 1952 auf\n\nGrund des Straffreiheitsgeseizes vom 31. Dezember 1949 erlassen; un\n\n2) durch rechtekräftiges Urteil vom 9. Juli 1956 wegen\n\nSinbruchsdiebstahls (begangen am 25. April 1956) zu fünf\nMonaten Gefängnis. Diese Strafe hat er an 25. Sentember 1956\n\nverbüßt. .\nII: Bei den jetzt abgeurteilten Straftaten handelte es sich\num folgende Vorkommnisse:\n\n1) schwerer Diebstahl in der Nacht zum 25. September 1955\n(also vor der zu I 2 erwähnten Verurteilung) zum Nachteil des\n\nMetzgers Sch@ie (5. 3, 7. 8 UA);\n\n2) schwerer Diebstahl in der Nacht zum ‚22. April, 1957, bei\ndemselben Metzger;\n\n3) schwerer Diebsiahl in der Nacht zum . ‘25. November 1956,\nim Schuhgeschäft StEED;\n\n4) forigeseizter schwerer Diebstahl am 14. Juni 1957 zum\nNachteil des Bauern Bub und in der Lebensmistelhandlung\n\nu (S. 4, 8, 3 UA);\n\n5) versuchtier schwerer Diebstahl an 17. Juni 1957 bei der\nFiroua von DW;\n\n6) versuchter schwerer Diebstahl in der Nacht zum 23. Juni\n1957 bei dem Bauern TB (5. 5, 9 UA).\n\nIV. Gegen dieses Urteil richten sich die kevisionen des Ar-\n\n‘146, 147). Deren Eintritt richtet sich nicht mehr nach § 70\n\na\n\nIII. Das Landgericht hat den schweren Diebstahl zu 11 1 vcm\n25. Septerber 1955 nicht als Rückfallstat a ’;eschen, weil\nsie vor der letzten - am 9. Juli 1956 gescheheuen - Verurteilung des Angeklagten begangen war (S. 9 DAz; § 244 Abs. 1\nStGB). Dagegen hat die Strarlkanmar bni den äbrigen Taten des\nBeschwerdeführers die Rückfallvoraussetzuigen bsjant. Sie hat\nihn gu einer Gesamtstrafe von drei Jebrern urd sechs \\oraten\nGefängnis vorurteilt-\n\ngeklagten und, zu seinen Gunsten, auch der Staatsanwalischaft.\nNach der, Revisionsbegründung des Angeklagten vom 19. Novenber\n1957 ist davon auszugehen, daß er das Urteil. bezüglich der\nAnnahme des strafschärfenden Rückfalls und im gesamten Strafausspruch mit der Sachrüge anfechten will. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft richtet sich mit dor Sachbeschwerde gegen\nden Sirafauespruch bei den Fällen, in denen der Angeklagte\nwegen Rückfalls verurteilt worden ist. Dieser Auffassung\n\nwar auch der Generalbundesamnalt, der die Rcovision der Staatsanwaltschaft vertreten hat.\n\nVe. Die Rechtsmittel sird begründet. Die Strafkamner hat\nnach Verkündung ihrer Entscheidung selbst erkarni, daß die\nVerurteilung vom 2. November 1949 (vorsteliend zu I } angeführt) nicht rückfalibegründend wirker. konnte (S. 10 UA)»\n\nDer Tilgung im Strafregister im Sinne des § 5 Abs. 2 des\nStraftilgungsgesetzes steht die Tilgungsreife gleich (RGSt 64,\n\ndes RIGG, sondern genäß § 119 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nach dem § 95 dieses (Gesetzes.\nGemäß § 95 Abs. LANr. 1, Abs. 2 Nr. 1 JGG war daher bezüglich der genarntien Verurteilung am 2. November 1954 Tilgungsreife eingetreten.\n\nat,\n-\n\n.\nSchu s\n\n. .\n>\n\n*\n\nu.\n\n4.\n\nDa weitere tatsächliche Erörierungen nickt in 3etracht\nkonmen, war das angefochtene Urteil von hler aus entsprechend\nabzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 64, 148). Dies hatte die\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch die\nBemessung der Einzelsirsfe für die erste Tat (IT 1) kann durch\ndie irrige Annahme, die anderen Straftaten seien Rückfalldolikte, zun Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Die\nBerücksichtigung der Vorstrafe aus den Urteil vom 2. November\n1949 bei der Strafzumessung sieht im pflichtgemäßen Ermessen\n\n‚des Tatrichters (BGH Lä Ir. 3 zu § 4 StraftilgG). Er wird auch\nüber die Aprachnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden .\n\nhaben. Ze > .\nDie Entächeidung entsprach dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwelts. eo ‘ “ e\n\nRotberg Krunme “ Sauer\n\n\\ Seibert Hosprer\n\nNoasut co’.\n\nu\n\nat\" Pe SR DIRE STE Se\n\nnu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-732-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-732-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.243125+00:00"}}