{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-13_4_StR_720_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-13","aktenzeichen":"4 StR 720/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 055 aM\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pfarrektor Alfons W — eus KEEMD, geboren\nan 9. GE in > R\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\n.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotber&\nals Vorsitzender,\n\nBundösrichter Krumme\nBundesrichtver Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr m pei der Verkündung\nals Vertreier der Bundessnwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 2. Oktober 1957\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels. zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n;\n\n;\n.\nN\n\naan de Pr ..\n\n”\nIn\n\n1 A nn\n\nBR\nPr\nPr\n\nRER\n\n2\n\nDE,\nBGE Pape Pa\n\n72,”\n\n“rem\n\nLP A\nuomere Mine\n.. u...\n\nH\n\n-2-\n\nGründ 2\n\nren mu wur an wur jur bad Gmur qum ze Bieten\n\nI. Der Angeklagte ist seit 1933 katholischer Priester,\nseit 1954 war er in O@MB als Pfarrektor tätig. Neben der\neigentlichen Seelsorgearbeit erteilte er Religionsunterricht und betreute als Praeses den Kolpingverein.\n\nWie die Strafkammer für erwiesen hält, 1leß sich der\nAngeklagte im-Sommer' 1956 bei zwei Autofahrten unzüchtige\nHandlungen an dem 10-jährigen Sextaner Bernhard Reue\naus OB ,zuschulden kommen. Beide Male hatte der, Junge\nzwischen den Beinen des Angeklagten auf dessen Führersitz\nim Auto Platz genommen, um sich in der Lenkung des Wagens\nzu Üben. Während der Angeklagte mit Beiner linken Hand die\nSteuerung des Fahrzeugs sicherte, öffnete er mit der rechten\nHand den Hosenschlitz des. Knaben und spielte längere Zeit\nan dessen nacktem Geschlechtsteil und rieb daran. Das Glied\ndes Knaben wurde steif, zum Samenerguß kam es jedoch nicht,\nDer Angeklagte hatte den Jungen schon seit 2 Jahren vom\nReligionsunterricht an der Volksschule her gekannt. Der\nJunge gehörte auch seit etwa 2 Wochen. vor der ersten Tat\nder vom Angeklagten beaufsichtigten Tischtennisgruppe\ndes Kolpingvereins an. In diese Gruppe hatten die Eltern\ndes Knaben ihn auf Bitten des Angeklagten eintreten lassen.\nZu seiner Teilnahme an der ersten Autofahrt war es gekommen,\nweil die Eltern des Jungen auf Anfrage des Angeklagten, der\neine Ferienlagerfahrt der Tischtennisgruppe als Aufsichtsperson begleitete, nit der.Mitnahme ihres Sohnes durch den\nAngeklagten einverstanden waren. Diesen kannten sie vom\nKolpingverein her, Sie glaubten, ihr Kind unter der Obhub,\ndes Angeklagten in guten Händen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines in\nzwei Teilfällen begangenen fortigesetzten Verbrechens nach\n§ 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem forigesetzten Verbrechen\n\n-\n\nann\n\n2 OA HM En Auer ie -\n\nnach § 176 Nr. 3 und in einem der beiden Fälle in weiterer;\nSateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, in der er verfahrensrecht\nliche und sachlichrechtliche Rügen erhebt, kann keinen Ertoi\n\nhaben.\n\nII. 1.) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung aan\njungen Bernhard Re, seine Mutter und eine Dipl.Psycho. ‘\nlogin als Sachverständige über seine Glaubwürdigkeit vernonmen. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen hat sie\ndie Glaubwürdigkeit des Jungen bejaht.\n\nDie Revision meint, die Strafkanner habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie bei der Vernehmung -der\n\närei erwähnten Personen nicht alle Einzelheiten des Gesprächs!\n\nzwischen dem Jungen und seiner Mutter, bei dem ihr dieser\nseine Erlebnisse mit dem Angeklagten erzählte, insbesondere\nnicht die Frage geklärt habe, ‘ob gie Hutter etwa ihr Kind\nguggestiv austrägte. j :\n\nDieser‘ Angritz muß schon deshalb scheitern, ‘weil nach‘\nfeststehender Rechtsprechung des. \"Bundesgerichtshofs eine\nAufklärungsrüge in der Regel nicht damit begründet werden\nkann, ein Zeuge oder Sachverständiger sei nur unvollständie vernommen: worden. Denn es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß die von ger. Revision vermißten Einzelheiten bei der\nVernehmung der betreffenden Zeugen oder ‚der ‚Sachverständigen doch zur Sprache‘ ‚kamen. u:\n\n’\n\nAus dem gleichen Grund ist auch die Rüge unbeachtlich;\ndie Strafkammer habe den als weiteren Zeugen vernommenen .\nBerthold Sch, einen Kameraden des jungen Reime, der\nbei der zweiten Autofahrt auf dem Rücksitz des Wagens mitg®-\nfahren war, nicht genügend über seine Beobachtungen befragt»\n\nBR\nEN,\n\nr\nPr\n\nEr Ber “.\n\nde\n\n2.) Die Strafkammer war auf Grund ihrer eigenen Sachkunde und der Mithilfe der vernommenen Dipl.Psychologin\nimstande, sich ein zutreffendes Urteil über die Glaubwürdigkeit des jungen Te zu vilden. Keinct/von der Revision angeführten Umstände boten ihr Anlaß, einen weiteren\nSachverständigen zu vernehmen. Auch die Tatsache legte dies\nnicht nahe, daß nach der Bekundung des jungen RM vei\ndem ersien Vorfall sein Glied steif wurde, denn diese Er- ;\nscheinung ist nicht, wie die Revision meint, bei einem j\n10-jährigen Knaben ausgeschlossen oder unwahrscheinlich. \"\n\n3.) Der Vorschrift des § 267 StPO hat die Strafkamer °*\ndadurch genügt, daß sie zum inneren Tatbestand des versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StuB u.a. feststellt; der\nAngeklagte habe im ersten Tall auf den Willen des Jungen\neinwirken wollen, damit dieser sich zur Unzucht mißbrauchen\nlasse, Die Strafkammer brauchte die Umstände nicht anzugeben,\neus denen sie diese Überzeugung schönfte. Ebensowenig mußte\nsie angeben, woraus sie auf einen geistig-seelischen Reiferückstand des Bernherd TB. ferner auf seine Beliebtheit bei seinen Kameraden und darauf schloß, daß er nicht\nleicht beeinflußbar sei und daß der Angeklagte aus wollüsti- - 8\nger Absicht geiandelt, habe. oo nn\n\nIII 1. ) Die Beneisiiräigung des Landgerichts ist frei\nvon Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung. Bei Prüfung - .der Glaubwürdigkeit des’ jungen Zeugen\nhat die ‚Strafkemmer das Vorgehen seiner Mutter am Abend\nnach der zweiten Fahrt bei ihren Fragen an ihn berücksichtigt. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen über\nden Inhalt der Unterhaltung zwischen Mutter und Sohn durfte\ndas Landgericht; ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen,\ndaß die Eltern ihrem Kind nichts eingeredet haben, was es\nnieht wirklich erlebt hatte;\n\nDE En ZB 2 2 EZ Ze\n\nar: A sa wm ran dm\nDu\n\nee SCHEN a ET an ANETTE a\n\nnn.\nTr T=\n\nu ne\n\nu nn ar RU Te\nD\n\n- -\n\n\"7\n\nDaß der Junge als 6-jähriger nach eigenem freimütige,.\nGeständnis mit einem Mädchen geschlechtliche Spielereien\nvorgenommen und sich tro5z des Erlobnisses bei der ersten\nFahrt auch an der zweiten beteiligte, bildeten keine recht!\nlichen Hindernisse für die Annahme, er sei glaubwürdig,\n\nRechtlich unbedenklich ist auch die Meinung der Strat.'\nkemmer, der bei der zweiten Autofahrt auf einem der Rücksitze mitfahrende Berthold Sch@P habe nicht notwendiger- |\nweise unzüchtige Berührungen des Angeklagten an Bernhard\n\nae wahrnehmen müssen. .\n\n‘2, ) wit Recht hat die Strafkamner angenbiimen, der Juäge\nsei dem Angeklagten bei beiden Tahrten zur Aufsicht anvertraut gewesen. Der Teilnahme an beiden Fahrten hatten die\nEltern des Knaben, wie dem Angeklagten bewußt war, ausdrücklich zugestimmt, weil sie den Angeklagten für untadelig!\n\nhielten, Bedenken dagegen wären auch dann unbegründet, wenn B:\ndie beiden Autofahrten nicht in den Rahmen der Seelsorger- | #\ntätigkeit des Angeklagten gefallen wären, er also nicht als 2\nSeelsorger in einem Überordnungsverhältnis zu dem Knaben =\n\ngestanden hätte. Vielmehr würde genügen, daß ihm die Aufsicht über den Jungen in beiden Fällen nur vorübergehend -\nvon den Eltern übertragen worden war, Indes lassen die Pest- B*\nstellungen der, Strafkanmer erkennen, daß der Angeklagte die\n\nTischtennisgruppe, zu der der junge Re gehörte, als @\nSeelsorger betreute und daß in den Rahmen dieser Tätigkeit '\nauch die beiden ‚Fahrten fielen, auf denen er die Aufsicht u»\nüber ‚die in die Ferien fahrende Gruppe ausübte, Er hat den- ı =\n\nnach, beide Fahrten nicht als Privatmann, sondern in Wahrnehnung seiner Kufgaben als Seelsorger ausgeführt.\n\n3.) Bei den Rinwänden der Revision, die sich gegen die\nVerurteilung aus § 175 a Nr. 3 »ichten, übersieht die Revi-\n\nmen _— ..\n\n. — m .\n\nSb\n\n- 6 -\n\ndaß die Strafkammer kein rollendetes Verbrechen angenommen hat, sie hielt nämlich den Nachweis nicht für erbracht, deß der Junge geschlechtliche Empfindungen bei den\ngeklagten hatte. Da dieser aber, wovon\nsolche Empfindungen bei dem\nmit Recht wegen eines\n\nsion;\n\nBerührungen des An\ndie Strafksmmer überzeugt ist;\nJungen hervorrufen wollte, hat sie ihn\nversuchten Verbrechens der Verführung. verurteilte\n\n'4.) Was äie Revision im übrigen, insbesondere gegen\ndas Strafmaß geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg 0. Krumme un . Sauer\n\nSeibert Hoepner\n\n.\n7 on","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-720-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-720-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.221250+00:00"}}