{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-13_4_StR_708_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-13","aktenzeichen":"4 StR 708/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ba 7\n\n4 StR 708/57 2252 056\n\n[I ey or 0 8\n\nIinNanen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Walter H Ep zus De Ki, zeboren\nU Er 97\n\nam @®. CB in\n\nwegen Meineids\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter , Dr.Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt w in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n“ des Landgerichts in Dortmund vom 28. August 1957\nwird verworfen. ar a\n\nun Fu\n\nEr'hat Ale Kosten dcs Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nva\n\nAri\n\nmn Up men run en u er ar nn nn ae\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 16949 seinen damals\nnoch minderjährigen Stiefsohn aus dem Hause gewiesen. Dieser\nverklagte ihn auf Herausgabe verschiedener Kleidungsstücke,\ndarunter eines Anzugs und eines Paares Schuhe. In diesen\nRechtsstreit wurde der Angeklagte am 16. Juni 1949 vom\nAmtsgericht in Dortmund-Hörde als Partei eidlich vernommen,\nHierbei gab er bewußt unwahr an, daß er \"den Anzug und zwei\nPaar Schuhe verschenkt\" habe. In Wirklichkeit hatte er\nvor dieser Vernehmung den Anzug und ein Paar Schuhe in seinem Bett versteckt. “\n\nWegen Aleser Zalschen eiälichen Aussage hat ihn das\nLandgericht nach § 154 StGB zu ‘einer Gefängnisstrafe von\n9 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt, ferner ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich ver.\nnommen zu werden, °\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt äle\nVerletzung des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg,\n\n‘1 Der Meineid ist vor. dem Stichtag des Straffreiheitegesetzes vom 51. Dezember 1949 (B6B1:1950 8. 37), d. he vor\ndem 15. September. 1949, geleistet worden. Es sieht auch fest,\ndaß der Angeklagte sich seit dem 15. Septenber. 1949 3 Jahre\nlang straffrei geführt hat. Nach 8 2 Abs. 2 StEG 1949 werden unter diesen Umständen noch nicht verbüßte Freiheits--\nstrafen unter 'einem Jahre erlansen, ‘wenn nicht der Täter aus\nGrausamkeit, ehrloser Gesinnung oder Gewinnsucht gehandelt\nhat. Ob dieser Straferlaß dem Angeklagten zugute kommt,\nist aber im jetzigen Stande des Verfahrens nicht zu prüfen,\nDenn § 2 Abs. 2 StFG 1949 schafft kein Verfahrens- sondern\nnur ein Vollstreckungshindernis(BGH 1 Sta 228/51 vom 19%. Juni\n\nnor\n\nin mn ann em\n\nTE Er ET Tr en\n\n- &\n\nu\n\na —_\n\nTwo Turn Im\n\nletzung des S 244. ‚Abs. 2 a) geltend.\n\n‚hat, der, Lähmungserscheinungen an beiden Schultern zur\n\ny ’ a ” z . a .\nPe 7 a ce .. . * N‘\n7 r . Fe u\n\n1951, IM 1 zu § 2 StFG 1949; BGHSt 7, 186. 189). Es ist ag\nher Aufgabe der Vollstreckungsbehörde oder — unter den\nVoraussetzungen des § 458 StPO -— des Vollstreckungsgerichts\nnach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten darüber\nzu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe und gemäß § 2 Abs, 4;\ndes Gesetzes die, Nebenstrafe und die gesetzliche Nebenfolge aus § 161 BtCB erlassen sind.\n\n2) Mit der Verfahrensrüge mach di eRevision die Ver--\n\na) Sie ‚kann nicht darauf\" \"gestützt: ‘werden, daß der in.\n‘er Hauptverhandlung vernommene Zeuge AB nicht auch zu\nder Frage gehört worden’ sei, welche Erklärung der Ängeklagte\nfür das Vorenihalten der Schuhe gegeben hat. Die Behauptung,\ndaß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft sei, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen; sie ist daher zur Be-.\ngründung der Verfahrensrüge nicht geeignet.\n\nb) Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, soweit die Revision es beanstandet, daß die Strafkammer nicht eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten darüber angeordnet hat,\nob er in vollem Umfang für sein Verhalten verantwortlich,\nist. Die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung brauchte,\nsich dem Tatrichter nicht allein deswegen aufzuärängen, veil\nder Angeklagte im Jahre 1944 ginen Halswirbelbruch erlitien\n\nFolge hatte und unter dgssen Nachwirkungen der Angeklagte '\nunter starken ‚Kopfschmerzen Leidet, Für die Ei nsie nt\ndes Angeklagten in das Unerlaubte geiner Tat spricht die |\nFeststellung des Landgerichts, daß er am Tattage unmittelbar nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht Hörde seiner\n\ndamaligen Ehefrau gesagt hat, ‚er habe einen Meineiä ge-\n\nschworen. Nach dem-Inhalt der Akten und der Urteilsgründe\n\nru\n\n\\\n* x “u. r ‚\n- ’ ri x ed\n.\n. .\nx\n.\n.\n\nhat ferner der Angeklagte selbst weder bei seinen Vernehmun-\n\ngen im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgend.\n\nwelche Tatsachen vorgetragen, die eine Einwirkung seines Unfalls auf sein Hemmungsvermögen vermuten\nließen, Der Verteidiger hatte die Akten vor der Hauptver.-\nhandlung eingesehen (Bl. 42 d.A.)3 laut Sitzungsprotokoll\nwar die Beweisaufnahme bereits im allseitigen Einverständnis\n\n‚geschlossen worden, ohne daß der Verteidiger oder der Ange.\n\nklagte seine ärztliche Untersuchung beantragt hatten. Ein\nsolcher Antrag wurde. auch nicht gestellt, nachdem das Gericht\nerneut in die Beweisaufnahne eingetreten war und Teile der\nEhescheidungsakieh zum Gegenstand ‚der Hauptverhandlung ge-\n\nmacht hatte, et S\n\n2.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nBei der Parteivernehmung intirgerlichen Rechtsstreit ist\neine Belehrung über ein \"Aussageverweigerungsrecht\" oder\nein Recht der Partei, die Leistung des Eides zu verweigern,\nnicht vorgeschrieben. Ter Gesetzgeber geht davon aus, daß\nsich aus der Parteisvellung ohne weiteres deren Recht ergibt,\nnicht auszusagen; für die Beweisaufnahme durch Farteiver.-\ntehmung ergibt sich dies auch aus §§ 446, 452 und 453 29\n(vgl. BGH NJW 1951, 809 Nr§ 21). ‘Im übrigen berührt selbst\ndie Nichtbeachtung der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO die\nRechtswirksamkeit eines geleisteten Eides und damit die\nStrafbarkeit der unwahren eidlichen Aussage nicht (BGH 1 StR\n516/55 vom 15. Dezember 1955 und BGHBt 8, 186). Das gleiche\nwürde für eine verfahrenswidrige Vereidigung von Zeugen oder\n\n. Parteien im Zivilprozen gelten,\n\nEin unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters ist die Ausführung der Revision, das Bewußtsein\ndes Angeklagten, einen Meineiä zu schwören, sei nicht dadurch\n\n- n or on\n\na\n\nEn mu nm en\n\nen nn\n\ne|\n{\n\ntewiesen, daß er -- unnittelbar - nach dem Termin zu seiner\nFrau gesagt hai, er habe soeben einen Meineid geschvioren,\nDieser Rückschluß des Landgerichts verstößt weder gegen Denk.\ngesetze noch gegen die Lebenserfahrung. j\n\n* Endlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die schweren\ngesundheitlichen Schäden des Angeklagten mit seiner Tat zu- '\nsammenhängen und ‚darum eine mildere Beurteilung, seines Meineids rechtfertigen könnten. ’ u\n\n.\n.\na Y Pr\nen x ..#\n3 N\nBun NN\n\n£ “ r >\nx ,\n‘x .. nt,“\n\nRotberg“ . 7 Krumme” U. Bauer Ur\nSeibert . - ©“ ° Hoepner\n\n. “\nbiz “ Lu\n.\n\nv\nF\nx\nFr\n\n.\nun 47,\"\nYa’ Yan\n\n“2\nPr\nA\n\nzu\n\n*\n.\nu\n.\n‚rn\nEIN WB:\nBe\n\n*\n&\nLa\n\n®\n+\nnz\n£\n\nnn\n4\n\nai; -\n>67\n\n4\nFar\nnt\n\n”\n[3\n‘\nPER\nrs\n\n£\n\n%\n\n2\njr\ni\nPa &\nn ” ”\n\n.\n>\n\nv £2\nPr; un\n\nur.\nYe\n“\nDe a\n% u N el","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/4-str-708-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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