{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-12_4_StR_189_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-12","aktenzeichen":"4 StR 189/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB)\nist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechwigter Interessen (§ 193 StüB) erst\neinzugehen, nachdem die £Erweislichkeit der\nbehaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.\n\n2. Ist diese Prüfung vnterblieben, so können die\nStaatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder,\nim Privatklageverfahren, der Privatkläger dies\nmit der Revision gegen das freisprechende Ur--\nteil als sachlichrechtlichen Mangel rügen.","text_plain":"225204 JA\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB §§ 186, 193\n\nRechtssatz: 1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB)\nist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechwigter Interessen (§ 193 StüB) erst\neinzugehen, nachdem die £Erweislichkeit der\nbehaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.\n\n2. Ist diese Prüfung vnterblieben, so können die\nStaatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder,\nim Privatklageverfahren, der Privatkläger dies\nmit der Revision gegen das freisprechende Ur--\nteil als sachlichrechtlichen Mangel rügen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 189/57\nAG Herne\n\nBeschluß des BGH vom 12. Februar 1958 OLG Hamm\n\n4_StR 189/57 S Äh\n\nBes c_h1luB\n\nIn der Privatklagesache\n\nder Frau Iotte T m —g . geborene HyB aus Tem;\ndort geboren am &. 9\nPrivatklägerin,\ngegen\nden Hausbesitzer Wilhelm_B aus H@WB: geboren\nem &. ED A ir Ho dei ,\nAngeklagten,\n\nwegen Beleidigung und übler Nachrede\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22.Februar\n1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar\n1958 durch den Senatspräsidenten Dr. Roiberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr, Sauer, Dr. Seibert und Hoepner\n\nbeschlossen;\n\n1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB)\nist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung\nberechtigter Interessen (§ 195 StGB) erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten\noder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.\n\n2. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die\nStaatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder,\nim Privatklageverfahren, der Privatkläger dies\nmit der Revision gegen das freisprechende Urteil\nals sachlich-rechtlichen Mangel rügen.\n\nSL\n\n2.\n\ngründe;\n\nlo Die Privatklägerin, Frau Teschner, ist mit ihrem Ehemann Mietpartei im Haus des Angeklagten, in einem vorausgegangenen Miet--Rechtsstreit kam zur £Krörierung, daß der Angeklagte (damaliger Kläger) dem Invaliden Ferdinand Kg»\nden Zutritt zur TBB’ schen Wohnung untersagt hatte. In\neinem Erwiderungsschrifisatz rechtfertigte der „klagende Hauswirt (jetziger Angeklagter) diese Maßnahme demit, daß Kin»\nseit Jahren ein intimes Verhältnis zu Frau TE nit wissen ihresMannes unterhalie.\n\nWegen dieser Behauptung erhob Frau Ta» gezen den\nAngeklagten Privatklage. Das Antsgericht in Herne hat ihn\ndurch Urteil vom 11. Oktober 1956 freigesprochen, weil ihm\nder Schutz des § 193 StGB zur Seite stehe; es komme deher\nauf den angebotenen Wahrheitsbeweis nicht an.\n\nGegen dieses Urteil hat die Privatklägerin Revision einselegi. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht in\nUamm möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Der mit\nihr befaßte Strafsenat sieht sich daran jedoch durch die vom\nBundesgerichtshof in BGHSt 4, 194, 197, 198 vertretene. Rechts.-\nauffassung gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. ?\nGVE vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der damalige\n3. Strafsenat, von dem die Entscheidung BGHSt 4, 194 stammt,\nbesteht zwar als solcher nicht mehr. Indes hat auch der 2.Strafsenat in BGHSt 7, 385, 392 unter Berufung auf BCHSt 4, 194,\n198 ausgesprochen: Bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 193\nSiGB müsse im Urteil auf jeden Fall erörtert werden, ob die\nbehaupsesen Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr..\nseien.\n\nnn mm nn m nn\n.\n\nA ET EEE en\n- - -. - Lu - .\n\n[Bee PL „1 DOES SEE NE Er\n\nan iin\n\n1I. Die Darlegungen des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichis Hamm geben dem Bundesgerichtshof. keinen Anlaß, ven\nseiner Rechtseuffassung abzuweichen. Dieseist auch von Reichs.\ngericht (JW 1936, 3461 Nr. 31) sowie von einem anderen Senat\ndes vorlegenden Gerichts in der mntscheidung vom 2. Dezember\n1952 (JMBl NRhW 1953 S. 139 Nr. 3) unter fast einhelliger\nBilligung des Schrifttums verireten worden.\n\n1. Die Ehre des Menschen ist ein leicht verletzliches\nRechtsgut. Zumal äurch das Behaupten oder Verbreiten abträg..\nlicher Tatsachen kann dem Betroffenen ein kaum wiedergutizu--\nmachender Nachteil entstehen. In dieser Erkenntnis hat das\nEhre unter seinen besonderen Schutz gestellt. Zu diesen\nzweck kommt in erster Linie dem Strafverfahren die Aufgabe\nzu, den Beleidiger der Bestrafung zuzuführen und, soweit\nmöglich, zugieich dem Beleidigten durch Wiederherstellung\nseines guten Rufs Genugtuung zu verschaffen (vgl. descheck 6A\n1957 8. 365 ff, 367, mit weiteren Nachweisen). Dieser Aufgabe\näient die Bekanntmachungsbefugnis des § 206 StGB, die einen\nErsatz für Abbitte oder Widerruf darstellen soll (Maurach,\nBesond. Teil, 2, Aufl., § 20 II B, S. 146), sowie die be--\nsondere Gestaltung des § 1§ 6 StGB. Gerade diese Vorschrift\nist dazu bestimmt, den Ehrenschutz für den Angesriffenen\nzu verstärken, Deshalb ist davon abgesehen worden, die oft\nschwer nachzuweisende Unwahrheit der behaupteten Tatsache als\nTstbestandsmerkmal aufzustellen, Vielmehr ist die Nichterweislichkeit Bedingung der Strafbarkeit, die Beweisbarkeit\nStrafausschliessungsgrund (RGSt 62, 85, 95; 69, 81; Maurach,\nBesond, Teil, § 19 B 1 a). Der Mangel der Yrweislichkeit geht\nbei § 1§ 6 StGB zu Tasten des Täters,\n\nUngeachtet dessen ist schon seit langem anerkannt, daß\ndas Interesse des Angegriffenen an seiner Ruf-Wiederheirwie)}**\nim geltenden Rechi nur wnzurechend gewährleiste;s wird {Delle\n\nMDR 1955, 269). Wie Jescheck (GA 1957 S. 367) zutreffend\nhervorhebt, ist es am schlechtesten um den Ehrenschutz des\nVerletzten dann bestellt, wenn der Beleidiger ohne Erhebung\ndes Wahrheitsbeweises, etwa auf Grund des § 195 StGB, freigesprochen wird. Es heißt hierzu in der Begründung zum Entwurf\neines Strafrechtsänderungsgesetzes von 1950 (S. 48): \"Bei\neiner solchen Handhabung des § 193, der zwar von den Oberlandesgerichten verschiedentlich entgegengetreten worden ist,\ndie aber gleichwohl in der Praxis der Uniergerichte die Regel bildet, werden die Interessen des Verletzten nicht gebührend berücksichtigt.\"\n\nSolche auch schon früher angestellten Erwägungen hatten\nzu Reformvorschlägen geführt (Entw. 1927: 38 317 ff StGB;\nEntw. 1950: § 187 b SiCB, §§ 402 a ff StPO), die im wesentlichen ein strafrechtliches YWahrheits-Feststellungsverfahren\nbei Beleiäigungen schaffen wollten, Diese Vorschläge haben\nzwar, als noch nicht spruchreif, bis jetzt keinen gesetzli.--\nchen Niederschlag gefunden (Kern, Kat. zur Stirafrechtsreform\nS. 323). Daraup kann aber keinesfalls hergeleitet werden,\nkeinen in den Grenzen des Möglichen berücksichtigungsfählgen\nAnspruch auf Ehrenschutz. Die wegweisenden Vorschriften des\n§ 8 StFG 1949 und des § 18 StFG 1954 betr. Feststellung ehrenzühriger Tatsachen dürfen hierbei nicht außer acht gelassen\nwerden. Gewiß sind sie Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des\nSiraffreiheitsrechts. Sie sind aber außerdem der Ausdruck\nallgemeiner Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit\nder persönlichen Ehre des Verleizten durch den Gesetzgeber.\nDies rechtfertigt die Auffassung, deß das Bestreben, dem\nWahrheiisbeweis über § 193 StGB auszuweichen, nach allgemeiner Rechtsüberzeugung dem Sinne des Ehrenschutzes auch schon\nim geltenden Strafrecht zuviderläuft und deshalb grundsätzlich\nabgelehnt werden muß. Das Reichsgericht war derartigen Ver-\n\n13\n\nae\n\nm ee et\n\nmem\n.\n\na ai 0 > 0. Ira, „u 40002002\n- nm. mm... 1. - .\n\nsuchen. das Strafverfahren zu vereinfachen und die Würdigung\ndes Sachverhalts auf einen einzelnen, die Bestrafung wegen\nBeleidigung ausschliessenden rechtlichen Gesichtspunkt zu\nbeschränken, im Fall des rechtlich ähnlich iiegenden § 192\nStGB deutlich entgegengetreten (RGSt 1, 260; 64 S. 10). Den\ngleichen Standpunkt hat es für den Bereich des § 195 StGB\neingenommen (JW 1930, 2541 Nr. 10 und Engelhard dortselbst;\nJW 1936, 3461, 3462 Nr, 31). Jene - von der herrschenden\nMeinung abgelehnte — Rechisanwendung liefe darauf hinaus,\ndem ohnehin verfahrensmäßig nicht sehr günstig gestellien\nVerletzten durch Nichierhebung des \"Wahrheitsbeweises\" die\nMöglichkeit zu nehmen, seinen Ruf wieder herzustellen, Denn\ndiese Möglichkeit würde, wenn der Beleidiger nach vorheriger\nSrüfung der Yahrheitsfrage im Ergebnis aus § 193 StGB freigesprochen werden müßte, in der Feststellung der Urteilsgründe\nliegen, die ehrenrührigen Behauptungen seien nicht erweis.\nlich wahr (BGHSt 4, 198).\n\nNicht durchschlagend ist der Hinweis des Vorlegungsbeschlusses, die uneingeschränkte Zulassung des Wahrheitsbeweises im ordentlichen Strafverfahren gehe über die Absichten des Gesetzgebers hinaus. Denn die Amtliche Begründung\nzu dem im Jahr 1950 vorgeschlagenen § 187 b StGB hebe hervor,\nes sei erwünscht, den Festsvellungsamtrag ablehnen zu können;\nwenn die Feststellung zur Wiederherstellung des guten Rufs\nöss Verletzten nicht erforderlich sei. Indes handelte es\nsich dort um die Forderung eines Rechtsschutzbedürfnisses\nfür ein besonderes Wehrheiis -Feststellungsverfahren bei Beleidigungen. Hier dagegen geht es darum, ob der Tatrichter im\nordentlichen Sirafverfahren über die sachlich-vrachsiich vorgehende Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung in den Urteilsgründen entscheiden muß, ehe er dem\nAngeklagten den Schutz des § 195 StGB zugesteht,\n\n...\n\n3\n\n2, Dem Betroffenen kann nichi etwa zugemutei werden,\nnach der aus § 193 StGB erfoigien Freisprechung des Angreitfers\nrechtlichen Widerrufsklage zu gehen, für die er im Regelfali\nerneut erhebliche Kosten aufwenden müßte (so auch Jescheck,\nGA 1957 S. 367, 368; a.M. beiläufig: Hell, Der Schutz der\npersönlichen Ehre, 1957 S. 48, 49); ganz abgesehen davon, daß\ndergleichen zu einer bedenklichen Mehrbelastung der Gerichte\nführen würde. Demgegenüber kann die mit der Erhebung des Wahrheitsbeweises im Strafverfahren verbundene Gefahr der Kosten-Mehrbelastung im Fall der Freisprechung des Beleidigers auf\nGrund des § 193 StGB (vel. § 471 Abs. 2 StPO) nicht ins Gewicht fallen. Daraus, daß die Kostenvorschriften dem Belei- _\ndigten beim Scheitern des Wahrheitsbeweises keinen Erstattungs--\nanspruch gegen den wegen Wahrung berechtigter Interessen freigesprochenen Beleidiger gewähren, lassen sich keine entscheidenden Gesichtspunkte für die Auslegung des übergeordneten\nsachlichen Strafrechts herleiten (so schon BGHSt 4, 198 unten).\n\n5, Für die Notwendigkeit, zuersi den Wahrheitsbeweis zu\nerheben, spricht zudem die Tatsache, daß sich ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts häufig nicht hinreichend\nsicher beurteilen 1äßt, ob die ehrenrührige Behauptung nicht\netwa leichtfertig (RGSt 63 S. 93, 204) und ob sie wirklich\nzur Wahrnehmung berechtigter Interessen und nicht etwa nur\ndeshalb aufgestellt worden war, um dem Angegriffenen zü schaden\nund ihn in seiner Umwelt unmöglich zu machen, so daß der Schutz\nberechtigter Interessen auszuscheiden hätte.- Der im Vorlegungsbeschluß erwogene Ausweg, es der Prüfung des Rechtsmittelssrichts im Einzelfall vorzubehalten, ob das Absehen von\nder Erhebung des Wahrheitsbeweises die richtige Beurteilung\ndes Vorliegens einer Interessenwahrnehmung (§ 193 StGB) beeinfluft haben könne, kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Beleiäigten nicht immer genügen. Denn die Beurieilung der vom Tat-\n\ner\n\nPa\n\n1\n\nrichisr zu entscheidenden Frage nach den Beweggründen dos R,_\nleidigers hängt gerade von dem nicht selten überraschenden\nErgebnis eingehener Prüfung aller die Tai begloitenden Umstände ab, ohne daß dies der Rechismittelinstanz — bei bloße,\nUnterstellung der Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Be.\nhauptungen durch den Tatrichter - im Einzelfall erkennbar\n\nwerden müßte. Der Generalbundesanwalt hat auch noch hervorge.\nhoben, daß eine andere Handhabung die Tatrichter geneigt na.\nchen würde, die Voraussetzungen des § 193 StGB allzu leicht\nzu bejahen. Hierauf hatte schon der Entwurf EGStGB 1950 hingewiesen (Begr.S. 101). Auch das vorlegende Oberlamilesgericht\nverkennt dies nicht.\n\n4. Der Senat vermag auch der Ansicht des Vorlegungsbeschlusses darin nicht zu folgen, daß es dem Angeklagten gegenüber ungerecht wäre, wenn der Beleiäste in allen rällien die\nErhebung des Wahrheitsbeweises verlangen könnte, während der\nTmelgosprochene und ıdoshaib verfahrensrechtlich nicht beschwerte Angeklagte keine UHöglichkeit habe, die Erhebung des Wahrheitsbeweises durch ein Rechtsmittel zu ersvingen. Eine gewisse Besserstellung des Beleidigten ist in dieser Hinsicht\nvertretbar. In aller Regel ist der Behauptende der Angrei.-\nfer und der Betroffene der Verteidiger seiner Ehre. Ob dieser\nden Angeklagten wider besseres Wissen, also mutwillig durch\neine Privatklage wegen (angeblich) unwahrer ehrenrühriger\nBehauptungen behelligt hat, kann sich eben grundsätzlich erst\nherausstellen, wenn der Wahrheitsbeweis erhoben ist und die\ngesemten Tatumstände aufgeklärt worden sind. Freilich hat\nauch der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wahrheit. Die vom Beleidigten verlangte Feststellung der Wahrheit genügt jedoch zugleich dem Bedürfnis de®\nAngeklagten nach Ielnigung von dem Vorwurf eines unbegründäeven\nEhrangriffs gegen jenen. Sollte es indessen — unzulässıgerwel'\nse — nicht zur Erhebung des Wahrheitsbevcises gekommen seıl.\n\n%\n\nso zwingt dies nicht zu dem Schluß, auch der hierdurch sachlich benachteiligte Beleidiger müsse berechtigt sein. seine\neigene aus § 193 StGB geschehene Freisprechung anzufechten,\nweil der Wahrheitsbeweis über seine Behauptung nicht zuge--\nlassen worden sei. Es ist hier nicht darüber zu befinden,\n\nob es rechtspolitisch erwünscht wäre, dem Angeklagten in\nsolchen Fällen gleichfalls ein Rechtsmittel zur Erzwingung\nder Wahrheitsprüfung zur Verfügung zu stellen, Daß er dieses\nRecht nach der bestehenden (Gesetzesiage nicht besitzi, reicht\ngriffenen,wie vom vorlegenden Oberlandesgericht empfohlen,\n\nGas Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil mit dem\nalleinigen Ziel, seine Ehre durch Zulassung des Wehrheiisbeweises wieder herzustellen, zu verweigern. Diese Rechisfolge\nmuß jedenfalls mit Rücksicht auf das vordringliche Interesse\ndes Beleidigten an der Wiederherstellung seiner Ehre in Kauf\ngenommen werden. Indes besteht hier keine Veranlassung, die\numstrittene Frage abschließend zu erörtern, op dem Anzeklarten\nwirklich niemals ein Rechtsmittel gegen ein ihn freisprechendes Urteil zusteht (vgl. dazu BGHSt 7, 153 ff; ferner: BVerfG.\n6 $S. 12),\n\n5; MAt Recht bezeichnet es der Vorlegungsbeschluß-als\nunerfreulich, wenn ein Privatkläger oder Nebenkläger das den\nAngeklagten aus § 193 StGB freisprechende Urteil nur zum\nSchein wegen Verletzung dieser Bestimmung angreifen würde,\num auf diesem Umweg eine Wiederaufrollung des gesamten Verfahrens und damit die Weglichkeit zu erhalten, erneut die\nZulassung des Wahrheitsbeweises anzustreben, Solche Ergebnisse werden aber gerade bei Zugrundelegung der vom Senat\nvertretenen Auffassung vermieden, Denn nach dieser kann der\nVerletzte das Urteil auch mit der Begründung anfechten, der\neahrhoelüsbeweis sei nicht oder nicht vollständig erhoben\noder die Wahrheit der ehrenrührigen Angriffe sei sachlichrechtlich nicht rechtsirrtunsfrei geprüft. So ist die Privat-\n\ntlägerin denn auch im vorliegenden Fall verfahren.\n\n6. Der Hinweis des vorlegenden Oberlandesgerichts auf\nsie Möglichkeit der Einstellung des Sirafverfahrens wegen\nBeleidigung und der gerichtlichen Ablehnung der Eröffnung\ndes Hauptverfahrens (§ 3§ 5 StPO) wegen mangelnden Tatverdechts verfängt nicht. Denn auf der Grundlage der hier vertretenen Rechtsansicht stehen dem Beleidigten folgerichtiger\nWeise auch die gegen soiche Maßnahmen zulässigen gesetzlichen\nRechisbehelfe zur Seite mit dem Ziel, bei der Durchführung\ndes Strafverfahrens die Prüfung der Wahrheit der gegen ihn\nerhobenen ehrenrührigen Behauptungen zu erzwingen. Der besondere Fall des § 390 Abs. 5 StPO ändert an diesen Grundsätzen nichts. Ein derartiger, vom Gesetz als unanfechtibar\nbeseichneter Einstellungsbeschluß könnte übrigens der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des rechilichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG; BVerfG NIW 1955, 1145 Nr. 1 und ständig)\nausgesetzt sein, wenn er ohne Anhörung der Beteiligten (§ 35\nStPO) erginge.\n\nnur\n\nee\n\nu“ oh\n\n0 20 0 Wo 0\" EL2 p 3 207.7 u0 22% se\n. .\n\nzu\n\n7. Bemerkt sei noch, daß sich für den Tatrichter die\nErhebung des Wahrheitsbeweises naturgemäß dann srübrigen\nwird, wenn bereits der Vortrag der Privatklage und die Anhörung des Privatklägers zur gerichtlichen Überzeugung ergeben, daß dieser die Nichterweislichkeit der vom Angeklagten\naufgestellten Behaupiungen in Wirklichkeit gar nicht ernstlich geltend machen wills,\n\nNL\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnalme des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme ist Sauer\ndurch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-12/4-str-189-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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