{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-06_4_StR_687_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-06","aktenzeichen":"4 StR 687/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı 2252 095 000g\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baustoffgroßhändler Hermann DB EEEB aus\nN /:: Knb, üort geboren un. ED\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner‘\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GERD Hei der Verkündung\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJg ustizangestellter a»\n\n„run on\n\nals Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Ze\n\nAuf die Revision des 3 Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Iandau (i.d. Pfalz) vom i3, September 1957 im Strafausspruch mit den Pontetollungen\naufgehoben. . . ..\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie wäitergehende Revision des Angeklagten wird\nverwerten.\n%\nVon Rechts wegen\n\ner\nPur RP\"\n,\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Der Verurteilung\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n‘Am Zrühen Nachmittag des 27. März 1957 £uhr der Angeklagte in seinem Personenwagen auf der Landstraße I. Ordnung\nNr. 386 zwischen Hagenbach und Maximiliansau auf die letztgenannte Ortschaft zu. Hinter Hagenbach näherte er sich in\neiner langgezogenen Rechtskurve einer Stelle, an der eine\nLandstraße II. Ordnung schräg nach links in Richtung auf\nWörth abzweigt. Die Gabelung beider Straßen bildet einen\nspitzen Winkel. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug\netwa 60 — 70: km/std. Als er noch rund 150 m von der Abzweigstelle entfernt war, sah er, daß aus entgegengeseatzier Richtung. - von Maximiliansau her - eine Gruppe von Radfahrern\nauf diese Stelle zufuhr. Die Radler waren in diesen Augenblick noch etwa 120 m von der Gabelungsspitze, demnach\n270 m von Angeklagten enifernt. Dieser glaubte, noch vor\nihnen in die Wörther Straße einbiegen zu können.\n\na \"Als er sich der Spitze der Straßengahel auf etwa\n\n50m genähert hatte, verließ er.die rechte Straßenseite,\nschaltete sein linkes Blinklicht ein und wollte mit nur\nunmerklich verminderter Geschwindigkeit geradewegs sein\nEinbiegungsvorhaben fortsetzen, ohne vorher nochmals den\nGegenverkehr genau beobachtet zu haben. Inzwischen war er\nschon auf der Straßenmitte, nur noch etwa 535 m von der Abzweigstelle entfernt. Da sah er :plötzlich, daß ihm aus Kichtung Maximiliansau ein Kopedfahrer entgegenkam. Dieser hatte\n\nmit einer Geschwindigkeit von 30 — 35 km/std. - äle Radlerneigen.\n\nen ut. ‚Wu Soap zur\nDDLE DU 0 002 >77 SU 2 ÖL 6-0 UL UL UL U, 2002\n\ngruppe überholt und fuhr auf seiner äußersten rechten Str\nseite. Obwohl der Angeklagte, der inzwischen die linke\nStraßenseite erreicht hatte, während des weiteren Einbieg,\nin die’Wörther Straße stark bremste, konnte er den Zusam\nstoß nicht mehr vermeiden. Der Mopedfahrer schwenkte lcicht\nnach rechts in die Wörther Straße hinein und prallte schräg\nauf den Kühler des Wagens des Angeklagten. Er stürzte ung\nerlitt schwere Verletzungen, denen er nach einigen Tagen er\nlag.\n\nII. Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit seiner |\nRevision aus sachlichrechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel\nhas nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n{.) Auf Grund der Fahrweise des Angeklagten hält es\ndie Strafkammer für erwiesen, daß er zwischen dem Augenblic\nin weichem er auf eine Entfernung von 270 m die Radlergrupp\nbemerkte, und dem Zeitpunkt, ‚in, dem. ‚er sich anschickte, die\nfür ihn linke Fahrbahnseite ‘der Landstraße Nr. 386 zu über-:\nqueren, sich nicht noch einmal vergewisserte, ob ihm nicht\naußer den Radfahrern etwa 'ein Kraftfahrer entgegenfuhr, sam\ndern in zügiger Fahrt in die Straße nach Wörth einbog.\n\n-\nv\n\nDarin sieht die Strefkantier mit Recht. einen für den\nUnfall ursäclichen und, fahrlässigen Verstoß gegen § 8 Abe. !\nSatz 3 StVO, weil der Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung\nder Verkehrslage den’ Mopeäfahrer rechtzeitig hätte sehen\nkönnen, wovon die Strafkemmer überzeugt, ist, und dessen\nVorbeifahrt hatta abwarten müssen. :\n\nSelbst wenn - was zunächst unerörtert bleiben kann -\nauch der Mopedfahrer verkehrswidrig gehandelt haben sollt®;\n80 durfte im Gegensatz zur Meinung der Revision der Angekl§ 1.\nBu ver\nu\n\nnicht darauf vertrauen, jener werde sich auf seine, des Angeklagten, Fahrweise einrichten und ihm, etwa durch srmäßigung der eigenen Geschwindigkeit, die Möglichkeit einräumen,\nnoch vor ihm, dem Mopedfahrer, in die Wörther Straße einzubiegen, oder seine bisherige Fahrtrichtung beihehalten, nicht\naber die nach reckts schwenkende und zum Zusammenstoß führende Bewegung machen. Denn der Angeklagte hatte bereits durch\nseine eigene Verkehrswidrigkeit, nämlich die mangelnde ständige Beobachtung der Entwicklung des Gegonverkehrs, die\nGrundlage des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten das\nMopedfahrers zerstört. Auf den Vertrauonserundsatz im Verkehr\nkann sich ein Verkehrsteilnehmer nur dann und solange berufen, als er sich selbst innerhalb der Verkehrsordnung hält.\nDer Angeklagte aber hatte hier den Nopeäfahrer durch seine\neigene vorausgehende Verkehrsnidrigkeit in eine Lage gebracht, in der dieser sich, wenn überhaupt, jedenfalls erst\ninfolge des Verkehrsverstoßes des Angeklagten falsch verhielt.\n\n2.) Die Strafkammer sieht eine weitere, dem Angeklagten vorwerfbarsa Verkehrswidrigkeit darin, daß er in dem Augen.\nblick, als er die Gefahr des ZusammenstoBes erkannte, seine\nFahrtrichtung beibehielt, anstatt nach rechts auszuweichen,\nDas sei ihm als einen \"routinierten\" Fahrer möglich und zümutbar gewesen. Dadurch hätte sich nach Auffassung der Strafkammer der Unfall nit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen.\n\nAuch gegen die Annahme dieser zusätzlichen Fohrlässigkeit des Angeklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken,\nUnverstündlich ist die Meinung der Revision, eine Ausweichbawegung des Angeklagten nach rechts hätte zur Folge gehatt,\ndaß dieser \"längere Zeit die Fahrbahn des Gstöteten hätte\nbenützen müssen\". Vielmehr leuchtet ohne weiteres ein, daß\n\n‚glückten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe\n\nplötzliche Linksfahren des Angeklagten überrascht\" worden,\n\ndings sprechen verschiedene Umstände für die Richtigkeit\n\n“daß er noch kurz vor. ‘dem Zusammenstoß nach rechts ausbog,\n\nu rn er hm\n\nund diesem dessen rechte Seite freigemacht hätte,\n\n3.) Die Strafkammer geht davon aus, daß dem Verunsich verkehrswidrig verhalten; denn er sei \"durch das\n\nso daß er keine Zeit mehr gehabt habe, sich auf dessen ver.\nkehrswidrige Absicht umzustellen und: ibm‘ links auszuweichen,\nDer Mopedfahrer habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt,\n\nder Angeklagte werde ihm sein Recht zur Vorbeifahrt nehmen.,\nEs komme daher nicht darauf an, ob er das Blinklicht des Angeklagten- bemerkte oder nicht. Denn auch wenn er es wahrgenummen hätte, hätte er, So meint die Strafkammer, daraus\nnicht schließen müssen, der Angeklagte werde vor ihm die\nFahrbahn krauzen..\n\n> Diese Ausführungen sind nicbt unbedenklich. Aller- .\n\nder Annahme, daß der' Mopedfahrer durch das Verhalten des\nAngeklagten überrascht wurde. Darauf deutet, wovon die\nStrafkammer mit Recht, ausgeht, besonders die Tatsache hin,\n\nalso bis dahin glanbte, der Angeklagte werde ihn vorbeifehren. lassen... \"\n\nNicht geprüft aber hat die Sträfkamer die Frage, ob\nder Mopedfahrer ‘sich nicht durch mangelhafte Beobachtung\ndes Gegenverkehrs, hier des entgegenkommenden Fahrzeugs des\nAngeklagten, in eine Lage brachte, in der er überrascht wur\n\nde und dann die Verkehrssituation nicht mehr meistern konn%®:\n\ns en\n\n[3\n’\n2\nx\n0\n[1\n\nWie sich aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt,\n\nfuhr der Angeklagte ohne merkliche Verminderung seiner\nGeschwindigkeit von seiner rechten Fahrbahnseite auf die\nStraßenmitte zu und setzte mit dersolben Geschwindigkeit\nsein Einbiegevorhaben fort, nachdem er vorher sein Blink.\nlicht betätigt hatte. Diese Tahrweise des Angeklagten hävte der Mopedfahrer möglicherweise bei genügender Aufmerksamkeit beobachten können. Dann aber war sein Vertrauen darauf,\nder Angeklagte werde sein Vorrecht beachten, kaum mehr gerechtfertigt. Möglicherweise mußte er im Gegenteil gerade\naus der gleichbleibenden, nicht unerheblichen Geschwindig- _\nkeit des Angeklagten einen Anhalt für die Annahme gewinnen,\ndieser werds sein Vörfehrisrecht nicht beachten. Wenn er\ntrotzdem weiter darauf vertraut haben sollte, so war dieses\nVertrauen möglicherweise weder objektiv durch die Verkehrslage gerechtfertigt, noch subjektiv zu entschuldigen.\n\nAnders würde die Frage nach dem Mitverschulden des\nMopedfahrers zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte, als\ner sich gegen die Straßemmitte hin einoränete, seine Geschwindigkeit merklich herabgesetzt hätte. Das hätte der\nMopedfahrer mit Recht dahin deuten dürfen, der Angeklagte\n\nwolle ‘irotz Einschaltung seines Blinklichts ihn vorbeifahren\n\nlassen.\n\nDen Gesichtspunkten zu dem ‚stwaigen Mitverschulden\ndes 'Mopeäfahrers hat die Strafkamner bisher keine Beachtung\ngeschenkt. Deshalb kann der Strafausepruch gegen den Angeklagten nicht bestehen bleiben. Denn es läßt sich nicht awsschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung jener\nUmstände die Frage nach dem Mitverschulden des Mopedfshrers\n\nanders beurteilt und dann die Strafe gegen den Angeklagten\nvielleicht geringer bemessen hätte.\n\nSo En -— nn.\nu. -\n\nba\n\nSollte die Strafkammer bei Berücksichtigung der\ndargelegten Gesichtspunkte zur Überzeugung gelangen, der\nMopedfahrer habe ebenfalls durch verkehrswidriges Fahren\nzu dem Unfall beigetragen, so wird sie die Richtlinien\n\nEEE EEE pa nn mar\n\nDW\n\nze\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der in BEHSt 3,\n\n218, 220 veröffentlichten Entscheidung zu beachten haben, _\n\nRotberg “ Rrume\n\nBundsesrichter Hoepner ',\nist durch Urlaubsabwe-'\n\nsenheit am Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\n\nSauer’\n\nLang-Hinrichsen\n\n.\nnn.\nNa\n„2.7,\n\n»\n[3\n\nPa Sn\nn n [3\nLT LITE\n\n„\nPam\n\nFe re |\nel a.\nPe \"ann\n\nx\n‚ch\n\nfi\n1\n\nWERE,\nBEAT On $r\n\nFE we\n\n.\nin\n\n>, .\n\n4%\nBG CP IPRT\nern 9%\n\nx Auız\nm\n5\n\nrich\n\n”\nFA\n\nline ar. are","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-687-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-687-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.895269+00:00"}}