{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-06_4_StR_657_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-06","aktenzeichen":"4 StR 657/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Johannes A erg aus E>-\nStB, geboren am &. In in Bo,\n\n2. den a Hermann aus ze, geboren\n\nan. WED A in zum eis Ei) ,\n\nwegen tehrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung, vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter - Dr. Sauer,\nBundesrichter Hoepner, -\n\nBundesrichter Prof. Dr. \"Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt- Dr. Dr., k in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt \"pei der Verkündung\n\"als Ver treter der Bundesamwaltschaft,.\n\nJustizangestellter u\nals Urkündebsamter der Geschäftestelle,\n\nZoyer?\n\nfür Recht erkanntr nn\nAuf die Revision der Wevenklägerin, Frau Marie\nHB ir DEE wird das Urteil der Großen Strafkemmer\n\nRecklinghausen des Landgerichts in Bochum vom\n\n10. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFR\n\nKA\n\nGründe:\n\nun rn an en nn vun he\n\n“\n\nDie Angeklagten fuhren am i1. Februar 1957 gegen\n23.30 Uhr mit einem schweren, mit Eisenträgern beladenen\nLastzug, der aus einem 8 1/2 t-Krupp-Triebwagen und Anhänger mit Ladebrücke bestand; von der Autobahnausfahrt\nRecklinghausen-Std in die Herner Straße nach links in\nkichtung Herne. \"Alfering lenkte den Lastzug, if WERT\nals Beifahrer rechts neben ihm. An der gut. beleuchteten\nEinmündung der. Autobahnausfahrt in die vorfahrtsberechtigte Herner Straße hielt Age vor dem Halt-Schilä in der\nAbbiegung nach links in Richtung Herne, um alsdann nach\nlinks einzukiegen. Nachdem zu gleicher Zeit ein Lastzug\nvon der Autobahnausfahrt in die Herner Straße nach rechts\nin Richtung Herne abgebogen war und sich weit genug entfernt hatte, stellte Wgggp fest, daß die nach rechts völlig gerade verlaufende und auf mehr als 50 m gut übersehbare Herner Straße rechts frei war. Daraufhin fuhr >\nan, weil die Straße nach links frei war. Er bog nach links\n\n‚ ab und hatte die Uinkskurve in 13 Sekunden nach etwa 20 m\nj im ersten Gang. fast ganz \"durchfahren, so daß die Triebwagen-\n\nspitze auf ger etwa 8; ;60 m \"breiten Herner Straße nur noch\neinen Abs tand von 1,55 vom rechten Fahrbahnrand hatte,\nwährend der ‘Anhänger schräg nach links auf der. Fahrbahnmit-\n\nte fuhr und mit. seiner Spitze 1, ‚80 m,.mit seinem ünde 2,50 m\nvom rechten Fehrbahhrand entfenht war. In diesem Augenblick\n\nfuhr der Kaufmann HB nit seinen Opel-Rekord-Personenwagen,\naus der Herner Straße herankommend, ini Höhe der Einmündung\nder Autobshnausfahrt von hinten gegen den rechten Kotflügel\ndes Triebwagens des Lastzugs. Sein Wagen wurde schwer beschädigt. Er selbst starb infolge der bei dem Zussmmenstoß\nerlittenen Verletzungen an einer Embolie,\n\n“rc\n\nIT Swen TTme-\n\nPe\n\n7\n\n1}\nwi\n\nIna\n“;\n\n.Z - Prn Am dar EEE ET IF ES N a FETT\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten freigesprochey,\n\nDie Revision der Ehefrau des Getöteten als Neben.\nklägerin muß Erfolg haben.\n\nIhre Verfahrensrügs braucht nicht erörtert zu wer.\nden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war die Herner Straß\nallerdings nach beiden Richtungen frei, als der Lastzug\nan dem Halt-Schild der Autobahnausfahrt anzufahren begann.\nNach rechts war die völlig ‚gerade Straße von diesem Standpunkt aus auf mehr als 150 m zu übersehen. Der Opel-Rekord-Wagen des später verunglückten Kaufmanns H@ war noch nicht\nin Sicht. Sein Abstand betrug nach der Überzeugung des Land\ngerichts in diesen Augenblick weit über 150 m. Wäre er mit\nder rach den ‚Feststellungen auf der Herner Straße erfahrung\ngemäß üblichen Geschwindigkeit, von etwa & km/st herangekommen, so würde seine Entfernung noch 288,88 m betragen\nhaben, weil er erst ‘3 Sekunden später auf den Triebwagen R\ndes Lastzugs auffuhr. Selbst wenn der Beifahrer Tg», wie,\ndie Beschwerdeführerin es für erforderlich.hält, während det\nAnhaltens an dem Verkehrszeichen eusgestiegen wäre, um zu\nprüfen, ob die Straße auf 200 n frei war, und den Lastwagen\nführer dann einzuwinken, hätte er den Personenwagen ebenfalls’ nicht gesehen; auf den erhöhten Sitz im Führerhaus\nhätte er vielleicht sogar, ‚sine weitere Sicht gehabt.\n\n#\n\nDie beiden Angeklagten w waren auch nicht verpflichtet;\nwährend des Einbiegens in die Herner Straße herankommende\nFahrzeuge durch einen Warhposten mit Lampe auf das Verkehrshindernis besonders hinzweisen. Die Einmündung der Autobahnausfahrt in die Herner Straße war durch eine Bogenlanp®\n\nF\n\nerleuchtet und der auffallend große Lastzug an der gut\nbeleuchteten Unfallstelle weithin zu sehen, also auch für\nH@B gut sichtbar, wie das Landgericht auf Grund einer\nOrtsbesichtigung durch Fahrproben festgestellt hat.\n\nDas Landgericht hat aber nicht erörtert, ob die\nAngeklagten sich beim Erreichen der Fluchtlinie der Herner\nStraße, etwa 8 m hinter dem Halt-Schild, nochmals vergswissert haben, daß kein Vorfehrtberechtigter nehte. Dazu\nwaren sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet,\nbevor sie in die Vorfahrtstraße einbogen, zumal sie vor der\nMittellinie der Herner Straße nicht mehr anhalten konnten,\num von rechts kommende Vorfahrtberechtigte vorbeifahren zu\nlassen, weil der Lastzug sonst den übrigen Teil der Straße für\nden von links herannahenden, ebenfalls hevorrechtigten Verkehr gesperrt hätte. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen,\nwie weit die Angeklagten von dem Beginn der Fluchtlinie aus\ndie Herner Straße nach rechts überblicken und ob sis den\nPersonenwagen des Kaufmanns H@ von dieser Linie aus schon\nsehen konnten. Das hängt sowohl von der Geschwindigkeit des\nWagens als auch von der Zeit ab, die der schwere und deshalb sehr langsam anfahrende lastzug bis zur Fluchtlinie\nbrauchte. Wenn er für diese Strecke etwa 6 Sekunden benötig-\n. te, wäre der Personenwagen in dieser Zeit bei Binhaltung\n\" der auf der Herner Straße im allgemeinen üblichen Geschwindigkeit von 80 km/st bis auf etwa 155 m herangekommen und\nhätte von den Angeklagten auf diese Entfernung wahrscheinlich bemerkt werden müssen. In dieser Richtung bedarf es\nindes noch weiterer Ermittlungen, zweckmäßigerweise unter\n, Hinzuziehung eines Sachverständigen, weil in diesem Zuseunenhang die Gestaltung der Autobahnausfahrt, besonders die\n\nAUT SENT OS \\\n+ 2\n\nKURT\n\n—\nnt\na “. -\n\no\nw\n\num\n\ngar damen\nNun\n\nix\non\n\n*\n\nzw.\n-\n\nFrage, ob sie zur Herner Straße hin Gefälle hatte und\nwieviel dieses betrug, von Bedeutung ist. Nach Möglichkeit\nwird auch die Geschwindigkeit des Personenwagens des Ver.\nunglückten auf Grund der an ihm festgestellten Beschädi-.\ngungen, die zum Teil schon aus den bei den Aktencbefindlichen Lichtpildern ersichtlich sind, genau zu ermitteln\nsein, R \\\n\nFür die abschließende Beurteilung des Verschuldens\nder Angeklagten ist die Geschwindigkeit.des Personenwagens\nvon entscheidender’ Bedeutung. Wenn der \"Vorfahrtberechtigte\nnämlich erkennt, daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt \"\nwird, darf er nicht auf sein Vorfahrtrecht pochen, sondern\nmuß das zur Abwendung eines Zusammenstößes Erforderliche\nvun (RG VAB 1941, 224; BGH VRS 4, 323; DAR 952, 89). An\ngefährlichen Kreuzungen muß er rechtzeitig nach links beobachten (RG VAE 1940, 92).. Das gilt .besonders an der Einmündung von Autobahnsusfahrten in Hauptverkehrestraßen des\nIndustriegebiets, än.denen mit, dem Einbiegen langer und : .\nschwerbeladener Lastzüge zu jeder Tages- und Nachtzeit zu‘\nrechnen ist‘, Der Wartepflichtige darf darauf vertrauen, daß\nsich kein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer einer\nsolchen Stelle mit so hoher Geschwindigkeit nähert, daß\nsie ihm nicht gestaitet, ein Hindernis :auf seiner Fahrbahn rechtzeitig’wahrzunehmen. Ein besonders grobes Verschulden des Vorfahrtberechtigten kann unter Umständen die\nVoraussehbarkeit des Unfalls und damit eine Fahrlässigkeit\ndes Wartepflichtigen überhaupt ‚ausschließen (RG HRR .'938,\n136; BGH VRS 4, 429; i0, 12; OIG München VAE 1937, 42°;\n\nKG VRS 7, 195 £). Falls der.verunglückte Kaufmann H@& also\nmit einer weit höheren als ter am Unfallort angemessenen\n\nGeschwindigkeit herangekommen sein sollte, würde der Schuld-j\n\nRAR\n\nAr\n\nvorwurf gegenüber den beiden Angeklagten entfallen, weil\nsie mit einem So schnellen Herannahen eines Vcerfahrtberechtigten an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchten.\n\nDer erörterte Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\nRotberg Erumme ° Sauer\n\nHoepner Tang-Hinrichsen\n\n.\na I mn nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-657-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-657-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.874540+00:00"}}