{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-06_4_StR_635_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-06","aktenzeichen":"4 StR 635/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_635/57 2252 045\n\n me\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melkermeister Friedrich D ED z.s 7: m,\nKreis U@B, geboren an. ED EB in PEEEEED /\n\nOstpreussen,\n\nwegen schwcrer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\n21s beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WWW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB als Urkundsbeanter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Friedrich Doering\nwird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27.\nAugust i957, auch soweit es die mivverurteilteilihefrau\nKinna Dep geborene Dre betrifft, aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.,\n\nDie Kosten des Verfanrers, einschlie3lich der\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten, werden der TLandeskassc auferlegt.\n\nVon nechis wegen\n\nmn ne dt nn\n\nno e8\n\n[a>}\n)\n\ngrün ös:\nDer Beschwerdeführer ist wegen schwerer “Kuppelei\ngemäß § 181 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB zu einer Gelüngnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte, der Melker ist, hatte auf der Cut\nBOB, uf welchem er mit seiner Frau und vier Kindern\nlebte, eine Wohnung mit drei Räumen inne, Er unterkielt\nmit seiner im Jahre 1929 geborenen Tochter Ursula während\nwehrerer Jakre ein bluischänderisches Verhältnisg er wurde deswegen mit zwei Jahren Zuchthaus besiraft. Dem Geschlechtsverkehr mit der Tochter entstammt vermutlich\nderen Sohn Hans-Jürgen. Ursula lernte im Frühjahr 1956\nihren jetzigen Ehemarn Zarl-Heinz HB kennen. Er\nbesuchte sie im März 1956 in dem Hause ihrer Eltern anäßlich einer Familienfeier. Während zweier Nächte schlief\ner damals mit Ursula in deren Bett im Wohnzimmer. Es kam\nzwischen beiden zum Geschlechtsverkehr, Nachden Hg»\ndann drei Wochen lang ausserhalb gewesen war, kam er\nwieder zurück und blieb bis Ende Mai 1956 in der Wohnung\nder Eltern des Mädchens, zr schlief ständig des Nachts\nmit ihm zusammen in deren Bett und unterhielt geschlechtliche Beziehungen. Zu jener Zeit verbüßte der Angeklagte\nnoch die Zuchthausstrafe, eo ging dann nach Könchen-Gladbach und kehrte Anfang August 1956 nach dem.Gut Bö®-\nEB zurück, wo sich der Angeklagte seit dem 24. Juli\n1956 wieder aufhielt, und lebte dort bis Mitte August\nunter den gleichen Verhältnissen wie vorher mit Ursula\nzusarmen. Am 16. August. 1956 begaben sich Ursula und\nEB, die sich Anfang August 1956 auf Gut BÜEED\noffiziell verlobt hatten, nachdem sie bereits mehrere\nWochen vorher die Ringe ausgetauscht hatten, nach Soest.\n\nnn\n\nSie kehrter an 9. kovember 1956 in das Haus der Eltern\nzurück. die inzwischen nach Barkhausen, wo sie eine\ns-Zinmerviohnung hatten, verrogen waren. Der Angeklagve\nund dessen Ehefrau duldeten, dal Ursuia wiederun mit\nHB zusammen in einem Bett schlief. Es kam erneut zwi-.\nschen beiden mehrfach zum Geschlechtsverkehr, Ihre Eltern ließen den Zustand mehrere Aonate lang nis zur Aufdeckung dieser Verhältnisse im Härz ı957 bestehen. In\nJuni 1957 ging Ursula mit HB iie he ein. Anfang\nJuli. wurde ihnen ein Kind geboren.\n\nDie bereits rechtskräftig wegen schwerer Kuppelei\nverurieilie Ihefrau DEE sowie der Beschwerdeführer\nhaben zugegeben, gewußt zu haben. daß die beiden Leute\nin dem ihnen zur gemeinsamen Übernachtung überlassenen\nZimmer geschlechtlich miteirander verkenrten. Die Mutter\nwachte ihrer Tochter zwar ab und zu Vorhualtungen und\nwies sie darauf hin. daß bei Fortsetzung ihres Treibens\nmit He noch die Polizei ins Haus koxnen würds. Ernsthaft aber machten weder sie noch auch der Beschwerdefilirer nech seiner Rückkehr von ihren Hausrecht Gebrauch.\netwa dedurch, dal sie entweder einc andere Vorveilung\nder Schlafgelegenheiten vornabnen oder Hi in der\nNachtzeit kein Gastrecht mekr gewälrten,\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Beschwerdeführer wie auch seine Zhelrau sich der Kuppel.ei\nnach $ '81 Abs, 1 Ir. 2 StGB schuldig genacht hätten.\nSie hätten es längere Zeit hindurch geduldet, daß Ursumit EB in ihrer Wohnung geschlechtlich verkehr-\n\nten. und hierdurch der Unzucht Vorschub geleistet. Sie\nhätten kraft ihres Hausrechts die Pflicht gehabt, dem\n\nune\n\nGeschlechtisverkehr Einhalt zu gebieten. Das Gerichi hat\nan der Ernsilichkeit des Verlöbnisses, das es bercits\ndurch den einige Wochen vor der förmlichen Vorlobung\nerloligten Austausch der Ringe als geschlossen ansah,\nkeinen Zweifel gelabt.\n\nDie Strefkamuer meint ferner, die Angeklagten scien\nzwar nicht aufgrund ihres Eiternrechts, da ihre Tochter zu\njener Zeit bereits volljührig gewesen sei, wohl aber\naufgrund ihres Hausrechtis verpflichtet gewesen, dafür\nzu sorgen, daß ihre Wohrräume nicht eine günstige Gelegenheit zur Ausführung des Geschlechtsverkerrs böten.\nSie hötten auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt,\ndem Treiben Einhalt zu gebieten. In der neuen Fünfzimmer-Wohnung hätte dies räumlich keine Schwierigkeiten gemacht. Aber auch auf Gut Bö@e sei es möglich gewesen. ein getrennies Schlafen der beiden zu ermöglichen,\nund zwar auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers.\nSie hätten sich auch bei ernsthaften Willen gegerüber\nihrer Tochter und HB Aurchsetzen können. Angesichts\ndes selbständigen Auftretens Ger Ursula und dos ofierbaren langels eines Autoritätsverhältnisses sci zwar\nnicht zu verkennen, daß es hierzu, insbesondere bei der\nMutter, einiger Anstrengungen bedurft hätte. Ein solches\nBemühen müsse aber gefordert werden und sei auch zumutbar. Es sei auch erfolgversprechend gevescn. Die Kltern\nuätten nach ihrem Ermessen entscheiden können, cb sie\nein Verschlieben des Zimmers, ein Verbleiben im Zirmer\nbei ihrer Tochter oder etwa die Aufforderung an ww;\nihre Wohnung zu verlassen, ‘als den hestgeeigneten Weg\nhätten wollen, Nach ihrer Kinlassung hätten sie aber\njede zielgerichtete Maßnahme unterlassen, Frau DaB\n\nnn\n\nDe Re\n\nhabe sich auf gelegentliche bloße Hinweisen. daß es so\nnicht weiterginge, beschränkt. Beide hätten ferner\nauch das Bewußtsein des Tnrechts ihres Verhaltens schabt. IHihin hätten sie sich der schweren Kuppelei durch\nUnterlassen schuldig gemacht.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der\nVerletzung verfahrensrechtlicher und sechlichrechtlicher\nVorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 St?0).\n\nGegen die Würdigung des Verhaltens des Beschverdeführers dehin. daß er sich eines Unterlassens schuldig\ngemacht habe, sind Bedenken nicht zu erleben. Zwar liegt\nin dem jeweiligen Überlassen des Raumes ein tätiges Verhalten. Kit Recht hat jedoch der Große Senat für Sirafsachen (BGHSt 6. 46, 59; vgl. auch IM § 180 Nr. 3 StGB)\ndarauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der frage,\nob ein Tun oder ÜUnierlassen vorliegt, nicht eine einzelne\nVerbkaltensweise in formaler Betrachtung überbetont werden\nCürfe, Vielmehr sei auf den Schwerrunkt Ges Verhaltens\nobzustellen. Auch nicht jede \"Billigung\" unzüchtigen Verxehrs sei schon eine Törderung äurch Tätigkeit. Im sllgemeinen wird in Füllen dieser Art der Schwerpunkt im\nDurden der Unzucht. also im Unterlassen des Einschreizens liegen. sofern nicht die Unzucht Gurch ein zusätzliches Verhalten, etwa ein Bostärken, Unterstützen, Erleichtera, ausärückliches Billigen usw. geflürdert wirds.\nSoweit es sich um den Beschwerdeführer handelt, ist\ninsbesondere zu berücksichtigen, daß seine Tochier schon\nvor seiner Rückiehr aus der Sirafhaft, so oft sie in dev\n\nvr\n\nWohnung der Elterr. war, nit Hg zusammen dort über--\n\nnachtete und geschlechtlich verkehrte, er also sine bereits während längerer Zeit geübte Gepflogenheit fortbessehen lief. Dansch liegts der Schwerrurii im TUiiterlassen eines Zinschreitenrs.\n\nEin Unterlassen und Dulden ist jedoch nur dann als\nFörderung der Unzucht anzuseken, wenn für den Täter die\nMöglichkeit gegeben ist, durch geeignete Maßnahmen dem\nunzüchtigen Treiben Einhalt zu tun, und wenn ikn die\n„ierfür gecigneten Madnahmen im Rahmen der ikm obliesenden Rechispflicht zum Einschreiten auch rechtlich\nzuzumuten sind (RGSt 77, 125, 126 £, mit weiteren Nachweisen. Der inmere Tatbesvand einer strafbaren Kuppelei\nmuß den Vorsatz umfassen, der Wnzucht Vorschub zu leisten.\nIn Falle einer Kuvpelei durch Unieriass ws der Täter\ninsbesondere auch das Bewußtsein haben, a 1a8 er Äurch seine\nSeumnis für die Veribung der Unzucht günstigere Bedingungen verschafft. Dazu gehört, daß der Täter ein für\nihn verfügbares Wittel kennt, die Unzucht zu verhinder\noder wenigstens Zu erschweren, also auch die Komtnde\noder dia (wenigstens bedingte) Überzeugung davon ha;,\ndaß die Anwendung der Maßnakmen, die in Frage komnen,\nals Cogenvirkung gegen äle Unzuchi Erfolg haben\nwerde /{RGSt 77. 127).\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, ob sich das Landgericht dieser Rechtslage voll\nbewußt gewesen ist.\n\nBedenken können sich bereits dagegen ergeben, ob\nein Einschreiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner\nTochter und Herten tatsächlich Erfolg gehabt haben würde.\n\nÄ\n\nB\n\nEye 7\n\n. man.\n\nEs besteht Anlaß zu der Annahme, daß das Landgericht\nbei. der Beurteilung dieser Trage nicht a,le in Betracht kommenden Umstände voll gewürdigt hat. Es\n\nzieht zwar in Betracht. daß die damals bereits 27\nJahre alte Ursula ein selbständiges Auftreten hatte\nund das Feblen eines Autoritätsverhältnisses offenbar war. Es hat aber an dieser Sselle nicht berücksichtigt, daß es zweifelhaft erscheinen mag, ob der Angeklagte imstande gewesen wäre, seiner Tochter mit Erfolg\nVorschrif;en gerade wegen ihres Verhaltens auf sittlichem Gebiet zu machen, nachdem er jahrelang ein\nbluischänderisches Verhältnis mit seiner Tochter unterhalten hatte, aus welchem, wie die Strafkamner annimmt, vermutlich der Sohn Ursulas hervorgegangen ist,\nund zu dem Zeitpunkt, als er die Zustände in seiner\nVchnung vorfand, soeben nach Yerbüssung seiner Strafe\naus dem Zuchthaus zurückgekehrt war. Zwar geht des\nUrteil bei der Strafzumessung auch auf diesen Gesichtspunkt, auf den sich der Angeklagte in seiner Einlassung ausärücklich berufen hatte, kurz ein. erörtert\nihn jedoch iediglich in Hinblick auf die Frage der\nZumutbarkeit, nicht aber auf die der Erfolgsaussicht.\nUnier den besonderen Unständen des Talles hätie es jedoch gerade einer näheren Darlegung beäurft, ob sich\nder Angeklagte tatsächlich gegenüber seiner Tochter\nund HB, der ersichtlich von der Bestrafung und\nGamit auch von den Verfeiilungen des Angeklagten Kerninis hatte, hätie durchsetzen können. Tabei war auch\n\nzu berücksichtigen, daß der Zustand, daß die beiden\nin der “Wohnung Unzucht trieben, schon seit lüngerer\nZeit von der kutter geduldet worden war. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine schon besteliende Gewohn-\n\naf\n\nheit bietet crfsbrungsgemäß besondere Schwierigkeiten.\nFerner hätte die Persönlichkeit des Angeklagten, der\nGrad seiner Tatkraft, insbesondere nach der Verbüssung\nder Strafe. sowie auch die Persönlichkeit des Herten\nund sein etwaiger Einfluß auf Ursula einer näheren Prü\n\nfung bedurit.\n\nEs karn jedoch dahingestellt bleiben, ob bereits\nhierin ein durchgreifendes Bedenken liegt, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.\nEin weiteres Bedenken ergibt sich nämlich daraus, daß\ndas Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht in\ndem oben geiiennzeichneten Sinn festgestellt hat. Es\nhat nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer die Kerntnis oder Überzeugung davon haite, daß die Anwendung\nder infrage kommenden Maßnahmen auch wirklich Erfolg\ngehabt haben würde. Auch dem Gesemtinhalt Jes Urteils\nkann nicht entnommen werden, daß äiese Voraussetzung\nerfüllt ist, Aus den angegebenen Gründen. die bereits\nzweifel cIfenlasser. ob tatsächlich die Miglichkeit\neines wirksanen Einschreitens bestand, hätte die Frage\ndes Vorsatzes einer näheren Prüfung bedurft,\n\nHinsichtlich der Annahme, ein Einschreiten sei\nGurchgreifende und zur Aufhebung des Urteils führende\nBedenken, daß der Tatrichter nicht alle maßgeberden\nGesichtspunkte in Betrachi gezogen und den Begriff der\nZumutbarkeii verkannt hat. Ir beschränkt sich - abgesehen von einigen, für die Schuldfrage jedoch unzureichenden Erörterungen bei der Strafzumessung - im wesentlichen darauf, die Zumutbarkeit zu bejahen.\n\nDies reichi aber bei der gegebenen besonderen Sachlage\nnicht aus, Bei der Beurteilung dieser Frage ist zwar,\nwie der Große Senat betont, ein strenger Maßstab anzu--\nlegen /BGNSt 6. 57). Jedoch ist auch eine Überforderung\nzu vermeiden, wio bereits aus der biskerigen Rechtsprechung ersichilich ist (RgSt 58. 97; BGH 4 StR 286/51\nvom 5, Juli 1951 = IM § 1§ 0 StGB Ir. 3). Auch der Große\nSenat hat mehrere Gesichtspunkte anerkannt, die je nach\nSachlage Cie Zumuibarlkieiy ausschließen können. Fest umrissene Leitsätze lassen sich hier nicht aufstellen, Es\nbedarf aber stets einer umlassonden, alle Umstände des\nEinzelfalles berücksichtigenden Prüfung. Insbesondere\nhat das Landgericht nicht erörtert, ob der Fail eines\nPflichtenwidersireits vorlag. Ter Große Senat hat beveits in diesem Zusarmenhang darauf hingewiesen, daß ss\non Bedeutung sein kann, wenn Eltern deshalb nicht einschreiten, weil sie die baldige Zheschlie3ung ihrer Tochter sicherstellen wollen und bei einem Widerspruch die\nAufhebung ihres Veriöbnisses - hier bestard es bereits,\nals der Angeklagte Gie Unzucht äuldete — befürchten.\nDieser Gesichtspurkt hatte im vorliegenden Tall besondere Bedeusung, weil die Tochter des Beschwerdeführers\nbereivs einige Wochen nach seiner Rückkehr von H>\nschwanger war, Wäre es zur Auflösung des Verlöbnisses\ngekckmen, eo hätte sie noch ein zweites uneheliches Kind\ngebcren, so daß möglicherweise einoe anderweitige Eheschließung voi:kommen in Trage gestellt gewesen wäre,\nHierzu kornt, daß der Beschwerdeführer, der vermutlich\nder Vater des cinen Kindes ist, durch sein blutschänderisches Verhalten,das zur Zerstörung jeglichen Autoritätsverhältnisses geführt hatie, und die infolgedessen\n\n- 10 -\n\neingetreiene Schädigung des Rufs der Tamilie seine Toch--\n\nver seibst zum wesentlichen Teil in eine ungläckliche\nLage gebracht hatte, die ihre Eheaussichten orheblich\nverminderten.So ag, wenn man noch ihrAlter berücksichtigt, in welchem die Koffnung auf Verheirutung\nohnehin gemindert ist, die Wahrscheinlichkeit nahe,\ndaß er sie durch ein Einschreiten vielleicht um die\nletzte Erwartung eines besseren Lebers gebracht hätte.\n\nSeiner bei den Erwägungen des Landgerichts zur\nStrafzumessung wiedergegebenen Einlassung kann auch\nentnommen werden, daß er sich im wesentlichen dieser\nLage bewußt war und deshalb von einem Einschreiten\nAbstand nahn.\n\nBei Berücksichtigung aller sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Umstände mußte das\nRevisionsgericht, ohne daß neue Feststellungen erforderlich waren, die Sumutibarkeit eines Rinschreitens\nverneinen und den Angeklagten unter Aufhebung des\nangefochtenen Urveils freisprechen (§ 554 Abs. 1\nStPO).\n\nDie Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO\nauf die bereits verurteilte Ehefrau Di zu erstrenrken. da ihre Verurteilung auf der gleichen Gssetzesverletsung, der Verkennung des Begrilis der\nZumutbarkeit beruht. Alleriings ist diese Frage unter Berücksichtigung der besonderer Umstände des\nEinzelfalles für jeden Täter gesonderi zu prüfen,\nJedoch hat das Landgericht auch bei Frau De nicht\n\nAf\n\ntn un\n\nalle maßgebenden Gesichispunkte berücksichtigt und\n\nist daher hier devfalis zu einer Übersrannung der\n\nim Raumen der Zumutbarkeis zu stellenden Anforderungen\ngelangt. Soweit ihr Verkaiten sich auf die Zeit nach\ndem Yerlöbnis ihrer Tochter orstreckte. gelten für\n\nsie ähnliche Erwägungen wie für den Beschwerdeführer. Zwar hat sie die Tochter nicht selbst in die\nunglückliche Lage gebracht. Nachdem dieser Zustand\naber einmal .geschaffen war, konnte es auch der Mutter\nnicht zugermtet werden, die vielleicht letzte Hei-\n»atsaussicht ihres Kindes zu gefährden. Entsprechende\nErwägungen müssen aber hier auch Für die Zeit vor\n\ndem eigentlichen verlöhnis gelten. Unter den ganz\nbesonderen, schwerwiegenden Umständen dieses Falles,\ndie zur Folge hatten, daß äie Hoffnung auf cine Eheschließung der Tochter auf das geringste Naß gesunken war und vor allem unter Berücksichtigung der\nhäuslichen Zustände, des ofienbaren Uangels cines\nAutoritätsverhältnisses gegenüber beiden Eltern (UA\n\n5 5), der es der Angeklagten gerade in der ersten Aeil\n(TA S 7) besonders sclver gemacht nitte, sich geger.über\nbeiden Liebesleuimäurchzuseizen, sowie in Anbetracht\nihrer Persönlichkeit, die nach den Feststellungen des\nTatrichters einen \"recht vrimitiven kindruck\" mach-\n\n‘te, wäre es eine Überforderung auch der Ansprüche,\n\nderen Erfüllung gerade von der Ehefrau und Aubter\nbilligerweisc erwartet werden kenn. zu verlangen,\ndaß sie durch ein Einschreiter eine Bezicehurg störe,\ndie zu einer künftigen Eheschließung zu Tühren verspraci.\n\n- 12 -\n\nDaher war sie ebenfalls gemäß § 5354 Abs. 1 StPO\nfreizusprechen, de alle wesentlichen Unstinde sich bereits zus den getrofienen Tesistellungen ergaben.\n\nRocberg Krumne Sauer\n\nBundesrichter Hoepner\nist Gurch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert:\n\nRotberg Lang-Hinrichsen\n\nKr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-635-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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