{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-06_4_StR_600_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-06","aktenzeichen":"4 StR 600/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"z 2252 096\n\nFir das Nachschlagewerk;\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 259\n\nRechtssatzs Wer den Yorteil, den der Erwerb der bemakelten\nSache als soicher darstellt, nicht erstrebt,\nsondern die Sache nur an sich bringt, um einen\nNachteil zu verhüten, der nach der Vorstellung\ndes Täters die notwendige Folge der Annahme::\nweigerung sein würde, handelt nicht \"seines Vorteils wegen\" im Sinne des § 259 StGB,\n\nAktenzeichen: 4 StR 600/57\nUrteil des BGH vom 6. Februar 1958 LG Essen\n\nJs\n\nEr ter ..\n\nach er\nF\n\nx\nBe NER re\nFR EN\n\n.\n\nim Nameıaı des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die frühere Sekretärin Else R\n\nfesten Wohnsitz, geboren am @\nSaar, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Dipl.Ing. Karl-Dieter FP\n\naus Egg, dori geboren am w. u a .\n\n” .\n\nwegen tortgojetnten Säneinsehertlächen Diebstahls u.8,\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar ‚1958, an der velLgenommen, haben:\n\nSenstspräsident‘ Dr. \"Rottierg\n“ als Vorsitzender, .\n\nBundesrichter ‚Krumme\n“ Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals! beisitzende Richter,\n\nBundesanwait MB ini der Verhandlung,\n\n” Staatsanwalt ME Hei der Verkündung\nals‘ Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nala Vrkundebeamber der Geschäftsstelle,\n\nDen\n.\n\nfür Recht erkanıts u .. j\n\n1. Auf äle Revision der Angeklagten \"REED wirä das\nUrteil des Landgerichts‘ in Essen vom 17. Mai 1957\na mit, den Feststellungen aufge\n\noben... ...”., ee :\n\nwo es\n\nw\n\nIn diesen \"Unfenge wira: \"die Sache. zur \"neuen Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten\ndes Rechismitvweis dieser ngeklagten, an das Land-\n‚gericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.\n\nIL ECM” © ohne\nin Des\n\nEr ur)\n\nun\n\nee ET en n\n\nmu zu m\n\nEr—I\n\nE- WarE\n\n.unfm um\n„in.\n\nen mu\n\nIT TI Tun\n\neen\nPad\n\neg\n\nDresmuzgu me\n\n2\n\n‚ Auf die Revision des Angeklagten Fu\nwird das angefochiene Urteil aufgehöpen. -\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens, einschiießlich der act.\n\nwendigen Auslagen des Angeklagien, werden der Lan.\ndeskasse auferiegi.,\n\nVon Rechts wegen\n\nyr\n*\ny\n\nER\nERS RE GE\nFEST,\n\n“N -\n\nun nn.\nSa are\n\ne- or\n+ “\n\n7\n7\ne\n11\n\nSe\n“\n\nIt A 3\n\nEu\n>.\n\nQ\n[]\nv_r_U a — win\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte RB wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nund den Angeklagten TEE unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei zu 750 IM Gelästrafe an Stelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat\nverurteilt.\n\n=\n\n‘“ Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,\n\na) Die. Heyision. der Sngeklexten Rai,\n\nCE og }\n\n\"Te Der: Schuldsprüch ist nicht zu beanstanden.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte die Verletzung der Vorschriften der §§ 218 und 217 StPO geltend,\nweil ihrem Verteidiger die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 15. Mei 1957 nicht eine Woche vor diesem Termin\n\nugegangen ist, Ein solcher Verfahrensvers toß liegt vor.\n\n‚Die zunächst. an einen Anwalt’ gleichen Namens in Essen ge-\n‘sandte Terminsladung. ist bei.dem Verteidiger der Angeklagten,\n\nRechtsanwalt Dr, am in n CO, erst am 9.Mai\n1957 eingegangen. Das. führt aber nicht zur Aufhebung des\nSchuldspruchs, weil, insoweit mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden kann, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel\nberuht, Die Angeklagte hat schon bei ihrer ‚polizeilichen\nVernehmung. ein volles Geständnis abgelegt. Dies hat sie\n\nin der Hauptverhandlung \"wiederholt und dabei sogar Diebstähle. eingestanden, -die sonst währscheinlich nicht aufgeklärt worden wären '(UA 50). Daß ihre:Taten nach § 242 StGB\nstrafber sind, liegt auf der Hand und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Diese wendet sich zum Schuldspruch\nsusdrücklich nur gegen die Annahme der Strafkammer, daß die\n\nAngeklagte nach ihrer Haftientlassung einen neuen Tatentschluß gefaßt und vor und nach diesem Zeitpunkt zwei seln.\nständige. in sich fortgesetzte, Straftaten begangen habe,\nMit ihren Ausführungen hierzu hätte die Angeklagte aber\nauch denn keinen Erfolg haben können, wenn die Einhaltung\nder LadungsTtrist ihrem Verteidiger mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Haupiverhandlung verschafft haben sollte.\n\nDenn auch denn konnte die Rechtsmeinung der Verteidigung\n\nzu dieser Frage keinen Erfoig heben. Sie geht nämlich unrichtig davon aus, daß zur Annahme einer fortgesetzten Handlung im Rechtssinne der.sog. Fortsetzungsuss@menhang. genüge,\nAn der diese Ansicht abiehnenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofe hält der Senat fest\n(vgl. BGHSt 1, 313, 3155 NIW 1953, 1112 Nr. 27)\n\n2. Daraus ergibt sich auch schon, daß die Sachrüge\nzu diesem Punkte keinen Erfolg haben kann.\n\nAuch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten.\n\nII. Dagegen hat die Verfahrensrüge zum Strafausspruch\nErfolg.\n\n1, Hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Wahrung der Ladungsfrist es der Verteidigung ermöglicht haben\nwürde, weitere Tatsachen vorzutregen und unter Beweis zu\nstellen, die sich möglicherweise bei der Strafzumessung zu\nGunsten der Angeklagten ausgewirkt hätten. So rügt die Revision zur Strafzumessung u.a. die Nichtberücksichtigung\nvon Einzelheiten aus dem Vorleben der Angeklagten, nämlich\ndaß sie chne die feste Hand des Vaters und ohne die Erziehung der Eltern aufgewachsen. mit 18 Jahren als Stabsheiferin während des Krieges zur Wehrmacht gekommen sei\nund daß diese Umgebung, insbesondere bei der geschlecht-\n\nDe\n\nr\n\nlichen Frühreife der Angeklagten, einen schlechten Einfluß\nauf sie ausgeübt habe. Die Revision führt aus, daß dies\n\nder tiefere Grund dafür sei, daß -die Angeklagte schon mit\n19 Jahren erstmals straffällig geworden sei und daß die\nStrafkammer alles dieses nicht berücksichtigt habe. Die\nAngeklagte soll auch bei Ausführung ihrer Taten unter der\nenthemmenden Wirkung des Alkohols gestanden haben. Da das\nUrteil von alledem nichts erwähnt, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, on diese Dinge in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und bei der Strafzumessung gewürdigt worden sind. Geschah dies nicht, so ist es immerhin möglich, daß eine umfangreichere Vorbereitung der Hauptverhandlung’ die Verteidigung in die Lage versetzt hätte,\nderartige Umstände unter Beweis zu stellen und dadurch eine\n\nPr 21 0 gm j\nx [ VOtEuE VER THEERD SRRK To ee . P Er, .\nEEE } er RrzTucgs t Kaeetz Eu\nN + ß - 3 i\nRare Ss ee tr, . Po EEE RR 7 NS !\nx . NN . E ltr Ko SFER\n. A METER RITET As re Fe u\n“ Pr .. DIR ‚\n.\n\nRinges nicht strafbar gemacht. Äber gerade das beruht auf\neinem mit ihrem Diebstahl eng zusammenhängenden Verhalten\nder Angeklagten, das ihre Einstellung zu ihrer Tat in besonders ungünstigem Licht erscheinen 188t und den Unrechts-\n“ gehalt dieser Tat vermehrt. .\n\nmildere Strafe zu erwirken.\n2. Dagegen sind die mit der Sachrüge vorgetragenen\nBedenken gegen die Strafzumessung unbegründet.\nen Dies gilt insbesondere auch von der strafschärfenden\nve Erwägung, daß die Angeklagte den Mitangeklagten TEEENB-\nu GEB erst in die Lage gebracht habe, straffällig zuwerden\n& (TA 29). Allerdings hat sich Tip. wie noch zu\nx. seiner Revision auszuführen ist, durch die Annahme des\n\n“\n43\n\neS:\n\n\"av Hi\n- Ex\n\nNach den’ Feststellungen des Landgerichts stahl sie\nnämlich mit Unterstützung der früheren Mitangeklagten Ma»\naus einem Juweliergeschäft in Solingen oder Hagen ärei Ringe.\nEinen davon bot sie am 31.’ Juli 1956 TmEEEEEEEEED> zum\n\n- £\n.— 2 —..\n\nFan I u Zr’\n\na EEE EEE REGEN BEER. IPHONE -.\n“\n\n[2\n\nGeschenk an. Dieser wollte den Ring zunächst nicht annehmen,\nweil er grundsätzlich keinen Schmuck trage. Als die Ange.\nklagte das nicht gelten lassen woilte und ärgerlich wurde,\nnahm er den Ring doch an und behielt ihn, Als er sich den\nRing schenken ließ, rechnete er damit, daß dieser . gestohlen\nsei. Doch nahm er dies in Kauf, um das intime Verhältnis\n\nzu der Angeklagien nicht zu trüben. In der folgenden Nacht\nkam es zum Geschlechteverkehr zwischen beiden (UA S. 25\n\nbis 26).\n\nDer Revision mag zugegeben werden, ‘daß der Dieb durch\ndie bloße Verwertung seiner Beute häufig kein neues Unrecht\nzu dem durch den Diebstahl begangenen hinzufügt, und daß\ndie Absicht, wie ein Eigentüner mit der Sache zu verfahren,\nschon durch die Ahndung des Diehstahls miwbestraft wird.\nAber die Art und Weise, wie der Dieb diese Absicht verwirk..\nlicht, kann sehr wohl strafschärfenä berücksichtigt werden,\nZ. B. wenn, wie hier, einem bis dahin unbestraften und\nan dem Diebstahl nicht beteiligten Dritten die Beute unter\nAndrohung von Nachteilen aufgeärängt wird.\n\nDer schon erwähnte Verfahrensfehler zwingt aber dazu,\ndas Urteil im ganzen Strafausspruch mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nB) Die_ Revision des Angeklagten. F\n\nm dern iiemn den. ron ER FI ne ER Fon rn\n\nTe Die Verfehrensrüne beanstandet vergeblich, dem Verteidiger des Angeklagten’ sei nicht ausreichend ermöglicht\nworden, die Akten zur Vorbereitung auf die Verteidigung\nin der Hauptverhandlung einzusehen. Er hat in der Hauptverhandlung weder einen solchen Verstoß gerügt, noch einen\nVertagungsamtrag gestellt, Unter diesen Umständen kann nicht\nangenommen werden, daß das angefochtene Urteil auf der behaupteten Gesetzesverletzung beruhe (vgi. Löwe-Rosenperg;\n1954, Anm. 7 c zu § 337 StPO mit Nachweisen).\n\n.\n..\nYan\n\nPe\n\n.\n\n.\nEn N\n\nDIe u TS Pr Be Sr u\n\nSup\n\nII. Dagegen führt die Sachrüge dieses Angeklagten zur\nAufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.\n\nDer oben unter A) II. 2, wiedergegebene Sachverhalt\nrechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei\nnicht. Denn die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\nseines Vorteil s wegen gehandelt habe, legt dieses\nTatbestandsmerkmal des § 259 StGB zu weit aus.\n\nSeines Vorteils wegen betätigt sich derjenige, dessen\nEigennutz die Triebfeder für den Erwerb der ‚gestohlenen\nSache (oder das sonstige hehlerische Verhalten) darstellt.\nBeweggrund des Hehlers muß das Bestreben sein, seine Lebensverhältnisse auf irgendeine Weise günstig zu beeinflussen\n(RaSt 54, 338, 341; 58, 16; BGHSt 6, 59, 60), sei es auch\nnur, um einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (RGSt 53, 179,\n180). Daß es sich um einen Vermögensvorteil handelt, ist\nnicht erforderlich, Auch vorübergehende Genüsse stellen\neinen Vorteil dar (R6St 51, 179, 180). Dieses Streben nach\nVorteil muß der bestimmende, wenn auch nicht der einzige\nBeweggründ des Hehlers sein (RGSt 4, 83, 86; 54, 338, 343;\nHRR 1939 Nr. 354). Der Erwerb der durch eine strafbare\nHandlung erlangten Sache selbst muß nach der Vorstellung des\nTäters unmittelbar oder mittelbar jenen günstigen Einfluß\nauf seine Lebensverhältnisse haben. Dazu genügt es nicht,\ndaß der Täter - wie hier - auf die bemakelte Sache selbst\nkeinen Wert legt und sie nur annimmt, weil der Vortäter\nfür den Fall der Annahmeverweigerung die Versagung eines\n- sonst als Sicher in Aussicht stehenden — Sinnengenusses\nauäroht, Denn hier ist nicht die Vorstellung, durch die Annahme des Diebesgutes einen Vorteil, d. h. einen Zuwachs\nverfügbarer Werte oder Interessen zu erlangen, die Triebfeder des Handelns, sondern das Bestreben, den Verlust solcher\nbereits anderweit erworbener Werie oder Interessen, hier einer\n\nPa A LEERE St ERRTEENETEENEERERRTEREIEEEHRREARMEERSE EZ Dar. ER E ERONKERENFSENET\" TEE ar\n\nschon bestehenden Anwartschaft, zu erhdien, der die nc'iwendige Folge der Annahmeweigerung sein würde, Die Hinnahme von\nDiebesgut aus einem solchen Beweggrund entspricht nicht dem\nLeitbild des Hehlers, das den Gesetzgeber veranlaßte, des\nHandeln \"seines Vorteils wegen\" zur Voraussetzung der Besirafung aus § 259 StGB zu machen.\n\nDa sich somit 'aus den Feststellungen des Landgerichts\nergibt, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 259 StGB\nnicht verwirklicht hat, war er unter Aufhebung des angefochtenen Urteiis nach § 354 Abs. 1 StPO vom.Revisionsgericht\nselbst freizusprechen,\n\nN .\n’\n“rn\n\nRotberg' % Krümne nl Sauer\n_ Höemier ‚Tang-Hinrichsen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-600-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-600-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.824817+00:00"}}