{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-06_4_StR_573_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-06","aktenzeichen":"4 StR 573/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0\n& m.\n\n“. Fi ..\nmen mm\n\nr a Bau\nFar\n\n2252 043\n\nwa aan Omen gu m men. u art an yon m\n\nImNanmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Theo_M m sus CE 2.Rh.,\n\ndort geboren am &:\n\nwegen fahrlässiger Tötung, \" »\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,\n\nvom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwäaltschaft,\n\nJustizangestellter\n.. a4,8 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n7\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Landau i.d.Pfalz\nvom 31. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\n2 wre ee\n\nK\\\n\n.. m ee\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm zeitweilig die Fahrerlaubnis entzogen.\n\nWie ihre Feststellungen ergeben, lenkte cr am Vormittag dcs\n21. Januar 1957 einen unbeladenen 4 to-IKWV auf der Bundesstraße @ von Cm her in südliche Richtung, um am °\nSidausgang der Stadt nach links in die Straße nech Sce-WEB abzubiegen. An dieser Stelle verläuft die Bundesstraße\nin einer leichten Nechtskurve und ist nach Süden hin nur\nauf etwa 140 m einzusehen. Auf derselben Seite der Bundes--\nstraße zweigt kurz vor der el Straße in ungekehrter Richtung die Zeiilbstraße nach ip\nSie bildet mit der Verlängerung der Bundesstraße nach\nSüden eine Gerade, Infolge der Abzweigungen beider Straßen\n\nEURER TUE\n\nER\n\nB nach ungefähr entgegengesetzten Richtungen entsteht eine\n\nha aus vier Straßen gebildete \"Stiraßenspinne\", '\n\n3 Auf der Fahrbahnmitte, mehr links als rechts fahrend,\n\nKi kam der Angeklagte mit seinem IK bei einer Geschwindigkeit\nun von 72 Im/st.an die Kreuzung heran, nachdem cr kurz vorher\n\nein anderes Fahrzeug überholt und seinen Nichtungsanzeiger\nnach links gestellt hatte. Aus der Gegenrichtung der Eundesstraße kam der Spenglermeister HEEB in einen Personenwagen. Er wollte von der Bundesstraße aus gerade in die\nZUEBs tr a3e weiterfahren, Als der Angeklagte etwa 20 m\nvor dem Straßenrechteck den Personem;agen heranfahren seh,\nbremste er sofort, kam jedoch nicht mehr rechtzeitig zum\nStehen. Obwohl such HE premste, stießen beide Fahrzeuge so heftig zusammen, deß HEEEEM schwere Verletzungen\ndavontrug und ihnen bald danach erlag. Die Geschwindigkeit\ndes IKW betrug beim Zusammenstoß noch höchstens 37 km/ste\nDer Unfall wäre, wie die Strafkammer im Anschluß an die\n\na En\nFe\n\nBe\n\n.n\nPe\n\nm.\n\ner\n.\n\nmn mat (nm\n\nMeinung eines technischen Sachverständigen annimmt, vermie.\nden worden, wenn der Angeklagte, als er den Personenwagen\nerkannte, entweder mit unverminderter Geschwindigkeii\nweitergefahren oder aber leicht rechts steuernd auf der\nBundesstraße geblieben wäre.\n\nDas Landgericht sieht das für den Tod HM ur. °.\nsächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er sich\nzu schnell und nicht auf der rechten Fehrbahnseite der\nunübersichtlichen und verkehrsreichen \"Straßenspinne!\"\ngenähert habe. Deswegen habe er den aus der Gegenrichtung\nheranfahrenden Personenwagen nicht rechtzeitig bemerkt und\nihm nicht die Vorfehrt einräumen können. Dagegen verneint\ndie Strafkammer, daß der Angeklagte sich einer fehrlässigen\nGefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 5315 a Abs. 1 Nr. 4,\n316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Er habe zwar grob\nverkehrswidrig, aber nicht rücksichtslos gehandelt,\n\nGegen diese letzte Auffassung richtst sich die Revision\nder Stastsanwaltschaft. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung -\ndes Urteile führen. Re :\n\nIIe Rücksichtslos handelt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs der Kraftfahrer, der sich zwar seiner '\nPrlichten im Straßenverkehr bewußt ist, sich aber aus\neigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder der sich aus Gleich\ngültigkeit über die mögliche Verletzung der ihm insoweit\nobliegenden Pflichten keine Gedanken mecht und so von vorN-\nherein jede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen läßt (BGHSt 5, 392).\n\nDie Strafkammer hält im vorliegenden Falle den Nachweis für eine rücksichtslose Fahrweise des Angeklagten für\nnicht genügend sicher erbracht. Er habe nämlich, \"als er\n\n2\n\nmerkte, daß HB seine Fahrbahn kreuzte, sofort sehr\nscharf gebrenst und sich nicht unbedingt durchzusetzen versucht\", Übrigens sei auch eine Veranlagung des Angeklagten\nzur Rücksichtslosigkeit weder aus der Art seiner Yorstrafen, noch aus seiner Persönlichkeit zu schliessen. Er sei\nkein Draufgänger und Rowdy, sondern ein stiller und friedfertiger Mensch, Bei ihm habe Leichtsinn überwogen.\n\nBei dieser Betrachtung hat die Strafkammer übersehen\nzu prüfen, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als seine\nschuldhaft grob verkehrsvidrige Fehrteise begann, zugleich\nvücksichtslos handelte. Tie die Strafkammer mit Recht annimmt, lag sein Verkehrsverstoß darin, daß er, noch bevor\ner des Gegenlahrers ansichtig wurde, mit zu hoher Geschwin-Gigkeit und auf der Mitte der Fahrbahn, mehr links als\nrechts, in die verkehrsreiche \"Straßenspinne\" hineinfuhr,\nanstatt wieder auf die rechte Fahrbehnhälfte zurückzukehren\nund in weitem Bogen in die Sci Straße einzuschwenken und dadurch sich in den Stand zu setzen, einem auf\nder Bundesstraße entgegenkommenden Fehrer die Vorfahrt\neinzuräumen. Für die Beantwortung der Trage nach der etwaigen\nRücksichtslosigkeit des Angeklagten kem es in erster Linie\nauf die Prüfung seines Verhaltens in diesem Zeitpunkt an.\nDie Strafkammer dagegen hat diese Trage mit dem Blick auf\neinen späteren Zeitpunkt beantwortet, nämlich den Augenblick, als der Angeklagte den Gegonfehrer He vchrnahm, Tie er sich in diesem Moment verhielt, war für die\nFrage, ob seine Fahrweise rücksichtslos var, wenn überhaupt, so jedenfalls von untergeoräneter Bedeutung, selbst\nwenn dieses Verhalten noch Ausfluß von Überlegungen gewesen\nsein sollte. Ob cs dies war, scheint übrigens nach der\nLebenserfahrung sehr zweifelhaft. Es liegt nahe, anzunehmen,\ndaß sein scharfes Brensen eine unbewußte Augenblicksreaktion in einer Gefahrenlage war. Daß er in diesem Zeitpunkt\n\nin\n*\nN\n\nsogar nach Auffassung der Strafkammer nicht mehr zu einm.\nverantwortlichen und möglicherweise vorwerfbaren Handeln\nin der lage war, ergibt sich auch aus ihrer Ueinung, daß\nihm kein Vorwurf daraus gemacht werden dürfe, daß er -. wie\nsie glaubt - sachwidrig nicht nach rechts ausbog oder mit\n\nunverminderter Geschwindigkeit in die Sc Strasc . |\n\nweiterfuhr, War somit nach der Überzeugung der Strafkemmer |\ndieses Verhalten des Angeklagten nicht mehr vorweribar,\nweil es sich insoweit tm \"Fehlreaktionen in der letzten\nSekunde auf Grund von Bestirzung und Schrecken\" gchandelt\n\nhabe, so wird kaum verständlich, varum' das gleichzeitige u\n\nscharfe Bremsen des Angeklagten Ausfluß einer bewußten,\nRücksicht verratenden Haltung gewesen sein ‚könnte, F\n\nSollte das Landgericht bei Berücksichtigung dieser\nGesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte\nrücksichtsios fuhr, so stände die Tatsache, daß er nicht\nzur Rücksichtslosigkeit veranlagt ist, einer Verurteilung\naus § 315 a Abs.-1 Nr. 4 nicht unbedingt entgegen. Denn\nauch ein sonst rücksichtsvoller Fahrer kann sich in einen\nEinzelfalle rücksichtslos verhalten. Dieser Annahme braucht\nauch die Tatsache nicht entgesenzustchen, daß bei der Fahrweise des Angeklagten Leichtsinn überwog, Denn möglicherweise kann er aus Gleichgültigkeit über die etwaige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten sich keine Gedanken\ngemacht und so von vornherein jede Kücksicht auf andere\nVerkehrsteilnehner haben vermissen lassen, Er konnte also\n\nin diesem Falle rücksichtslos gehandelt haben, selbst wenn\n\ner unbewußt fahrlässig sich vertralten haben sollte. Sollte\ner aber, bevor er in dio kefährliche \"Straßenspinne einfuhr\", an die Möglichkeit gedacht haben, er könne dadurch\neinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, aber im Ver-\n\nir.\nR;\n#\n4\nRe\n4\nEr\n\nPr\n\n‘\n3\n[3\n\n.\n.\n8,\n\nN\n\nit;\n\na\nFy\n\non\n\nPr\nva\n\ntn\nP\n%\n\nBr.”\n\n>\nFe\n\n’h,n\n\\\n\n3\n\n°\n\nSEE\n\nFe\n\nw\n\nKr;\n\nzn orNn\n”\n\nu.\n\n»\n\nwer 2...\n\ngefahren sein,\nhaltens sehr nahe,\n\nRotberg\n\nHoepner\n\n“6 -\n\nKrumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen\n\n49\n\ntrauen darauf, es werde schon nichts passieren, darauflos\nso läge die Annahme rücksichtslosen Ver-\n\nDu 1773\n\n.\nur\nR}\n\nvz\nA\n\n.\nN“\n\n*\nar?\n\num\nwent Swrft\n\n>,\n.\nre\n\nvr\na ee 0\n\nweor:, DT ET T\n\nfe\n\nar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-573-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-573-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.805534+00:00"}}