{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-02-05_4_StR_704_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-05","aktenzeichen":"4 StR 704/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 097\n\nre\n.\n“\n+\n\nn.. r F % .\n\n£3 “ ’ \\ x ’ ”\n\nPM \\ Br ’ Fr . ‘ ‘ “ N ‚\n\nu SÄrı, : \\ | & u\n\n” Für das. Nacknchlagölierk! us TE bene”\nFür die Antliche Sammlung! BEE EN\n\n. ’ 2 at\nm ni nn an be legn n n\nFL} “ x “ Ru : ” ., ER 7\n\n“r\n. ” „3\n\n0, Geueiir BIER 13 315 & Ab, 1 Bi. 4, ; \\;\n> \" u StVO S S Abe. 3 Sata 5 in N\n\nDora \"Reekfesats: Sin Vorfehrtfall im gime von's. 318, a. agek\nwe ashe ts ER . Abe, 1 Nr. 4 StCB ist imger \"dern: en £\nw wein im bffeni ‚lichen Straßenverkehr ä1ö:\n\n‘ Pehrlinien meier Fahrzeuge Cogi unverändei\n\n. ve Fahrweise) zusamentreffen oder gefähr- . er\n\n\\, # Kr nahekommen, Deshalb fä ı1t darunter . Er\nN k'dart Ball’: des Kreuzens, des Gegenver- :\n\nhen Stra ‚88 8: ‚te, ER\n\n$ ls\nv.\n\nz\n\nA er: >\n\nPER 4. =} N x NR x Mn\n“, EST TE u nn RER\n\nnn “ F A\n\n. R .‘ fa cn. 3} a TE N En x\n. REIN SRIER EN SLR,\nBeschiiß Aa OR ya 3, FRE) 158.0 5\nBe Fr Eu Ay, vr z . ; . E y\n, x are ”\n\nry 2 ER} ro Ex ER RR De\n\ntt\n\na_ StR 104/57\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hotelbebitzer. Friedrich B EMEEEEEE aus Bo,\ngeboren am MR, ED EEE 1: > cum /Tı EEE,\n\nwegen fahrlässiger Verkehrsgefähräung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg, der Bundesrichter\nKrumme, Dr. Sauer, Hoepner und Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n5. Februar 1958\n\n>\n\n[2 x v j)\n. n\nbeschlossen; un PR en Pa 2 Ba\n” D x Es v “\nden hm... ch\n\nEin Vorfahrtfall im Sinne von § 315 -a Abe. 1\n\n£%\n\nNr. 4 StGB ist immer dann gegeben, wenn im öffent-'-\n\nlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen\n‚ eder gefährlich nahekommen. Deshalb fällt darunter\neuch der Fall des Kreuzens des Gegemverkehrs auf\n‚Mersehben Sätaße 6 8 Abe, 3 Satz 3, SW.\n\nB;\n”\n\nEr\n\ned,\nP\nEı\nyv\nwi\n2\nLi\n> ER\nFa?!\n[2\n\nz Sr \\ “ D '>,\nee ESS BR .\nar\nD\n\nFur}\n\nDer Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen\nauf der Bundesstraße ® in BoD und bog in eine nach\nlinks abzweigende Seitensiraße ein. Dabei stieß ein aus\n\nSu\n\nRESET FE in ne mn\nf tar 1m\n\n“Turn,\n\n-.\n\nwer.\n\nee EEE EEE NETTE se”\n. 7 Are m... ”\n\n. ..\n\n“nicht unter das Tatbestandsmerknmal \"Vorfahrt\" in § 375 a\n\n, Hann.\n\nenvgegengesstzier Kichtung der Bundesstraße kommender\nRadfahrer seitlich gegen das Kraftfahrzeug, da er nicht\nmehr rechtzeitig bremsen konnte. Sein Fahrrad wurde beschädigt.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässi.\nger Straßenverkehrsgefähräung gemäß §§ 315 a Abe, 1 Nr, 4,\n516 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in\ngrob verkehrswidriger und rücksi.chtsloser Weise die Vorfahr,\nnicht beachtet habe. Mit der Sprungrevision macht der Angeklagte geltend, das Kreuzen des Gegenverkehrs auf der gleichen Straße (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO) sei kein Vorfahrifall\nim Sinne der geltenden Verkehrsregelung, könne daher auch\n\nAbs. I Nr, 4 StGB gerechnet werden.\n\nDas Yberlandesgericht in Koblenz teilt diese Auffassung und möchte der Revision atattgeben, sieht sich\njedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom\n27. Juni 1957 (NJW 1957, 1528) hieran gehindert. In der\ngenamten Entscheidung ist ausgesprochen, daß der in § 8\nAbs. 3 Satz 3 StVO geregelte Verkehrsvorgang im Begriff\nder Vorfahrt des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 SiGB eingeschlossen\nsei. Die Vorlegung ist zulässig, weil die Entscheidung über\ndie Revision von der zwischen den beiden Oberlandesgerichtel\nstreitigen Rechtsfrege abhängt. In der Sache billigt der\nerkeunende Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts In\n\nII.\n\nDie Auslegung des Tatibestandsmerkmals \"Vorfahrt\" 2\n§ 315 a Abs. 1 Nr, 4 StGB hängt entscheidend davon ab, welche Verkehrsvorgänge der Gesetzgeber beim Erlaß dieser Vor\n\nnun)\n\n4b\n\nschrift durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs\nvon :9. Dezember .952 unter dem nicht näher bestimmten Begriff zusammenfassen wollte. In der Einleitung zur \"Begründung des Entwurfs eines Gesctzes zur Bekämpfung von Unfällen\nim Straßenverkehr\" (BTDrucks. Nr. 2674 vom 16. Oktober i951)\nwird darauf hingewiesen, daß das beängstigende Ansteigen der\nVerkehreunfälle infılge mangelhafter _Verkehrszucht zu einer\numfassenden Bekämpfung zwinge, um die Verkehrssicherheit zu\nheben. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 53:5 a StGB\nsollten Verhaltensweisen möglichst nachdrücklich getroffen\nwerden, die sich im Straßenverkehr als besonders gefährlich\nund strafwürdig erwiesen haben. Unter diesen Verkehrsverstößen nimmt erfahrungsgemäß auch die in Nr. 4 des § 315 a\nan erster Stelle genannte Nichtbeachtung der Vorfahrt einen\nbreiten Raum ein. Unbestrittenermaßen fallen unter den Begriif Vorfahrt im Sinne dieser Bestimmung die Verstöße gegen\ndie Regelung, wie sie durch § 13 StVO in der Fassung der\nVerordnung zur Änderung der Vorschriften des Straßenverkehrs\nvom ‘4. März 1956 (BGBi I 199) getroffen worden ist. Eine\nVorfahrtlage im Sinne dieser Bestimmung setzt jeweils voraus,\naaß die Fahrlinien mehrerer Verkehrsteilnehmer, die aus verschiedenen Straßen sich ‘aufeinander zubewegen, bei unver-\n\nänderter Fortsetzung ihrer Fahrt entweder zusammentreffen -\n\noder doch gefährlich-nahe kommen würden. § 13 StVO enthielt\nbis zur Änderung durch die genannte Verordnung in seinem\n\nAbs. 4 die seitdem in den § 8 Abs. 3 als leizier Satz einge- - '\n\nfügte Vorschrift, daß derjenige, der links einbiegen will,\nihm entgsgenkommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen muß. .\nDieser Fall des Kreuzens des auf derselben Süraße entgegenlaufenden Verkehrs war auch in den früheren Straßenverkehrsbestimmungen unter die Fälle der Vorfahrtregelung eingereiht\nund als eine Vorfahrtlage angesehen worden (vgl. § 24 Abs. 4\nder VO über Krafifahrzeugverkehr vom :0. Mai i932 — BGBl T,\n20: ££ - ; § 27 Abs. 2 RStVO vom 28. Mei 1934 - RGBl I,\n\n.\n2er\nno. une, x\nBe\n\nFr\n\na.”\n\na Te a Den no Deme\n...u me . . iin \\\n\nBThnı\n\n“tl. - -\n\nPB 2\n. %\n\nBer 7 Su 2 ge\n\nTe na VE Lim WER EEE SEGA FT ns\n\n455 ££ - ; § 15 Ans. 4 StVO :937 -- RGBL’I, 1179 ££ - und\nseine späteren Fassungen, insbesondere auch die dem Gesetz\nzur Sicherung des Straßenverkehrs nachfolgende Neufassung\nvom 24. August '0953 — BGBl I, *'31). Demgemäß hat ihn auch\ndie Kechisprechung als solchen behandelt.\n\nKein einlseuchtender Grund 1äßt sich dafür geltend\nmachen, daß der Gesetzgeber beim Erlaß des Straßenverkehrs.-\nsicherungsgeseizes 1952 diesen Fall nicht in den Sammelbegriff Vorfahrt des § 315 a Nr. 4 StGB einbezogen wissen\nwollte. Dagegen spricht schon die äußerliche Tatsache, daß\ndie für das Kreuzen des Gegenverkehrs geltende Vorschrift\nin dem die Vorfahrt regelnden § 13 StVO damals noch enthalten war. Ferner deutet der Wortlaut der Vorschrift daravf\nhin, daß es sich beim Kreuzen des Gegenverkehrs um einen\nden eigentlichen Vorfahrtfällen verwandten Verkehrsvorgang\nhandelt: das Gesetz spricht von der Pflicht des einen Verkehrsteilnehmers, den ihm auf derselben Straße Enigegenkommenden vorbeifahren zu lassen, während es in nur leichter.\nwörtlicher Abwandlung in § 13 StVO von der ?flicht spricht,\neinem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt einzuräumen.\nVor allem aber legt ein gewichliger sachlichsr Grund die\nAnnshme nahe, daß der auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit bedachts Gesetzgeber auch den Fall der Gegenverkehrs-Kreuzung als solchen der Vorfahrt im Sinne des § 315 a Nr.\nverstanden hat. An Gefährlichkeit kommt dieser Verkehrsvorgang jenen anderen des § 13 StVO, bei denen das Vorfahrtrecht eines anderen zu achten ist, gleich. ‘Auch bei Begesnungen auf derselben Straße würde die Fahrlinie des links\nEinbiegenden bei ungehemmter Fortsetzung seiner Fahrt die\nGefahr des Zusammenstoßes in ganz ähnlicher Weise und mit\nähnlicher Wirkung heraufbeschwören, wie in einem Falle des\n$ '3 StVO, bei dem mehrere Verkehrsteilnehmer aus verschi®\ndenan Straßen sich aufeinander zubewegen.\n\n“Tu pm de an ..\n\nDemgegenüber vermag die Berufung auf eine Äußerung\ndes Bundesverkehrsministers nicht zu Überzeugen, die dieser\nzur Begründung für die Einfügung des früheren $ !3 Abs. 4\nin den § 8 StVN gegehen hat. Dieser Äußerung zufolge liegt\n\"der Verkehrsvorgang Vorfahrt nur dann vor, wenn Fahrzeuge\naus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen\" (vgl. VerkBl.\n‘955, 425). Diese Auffassung mag richiig sein, soweit es um\nden Begriff Vorfahrt im engen Sime des $ ?!3 StVO geht.\n\nDaß der Verkehrsminister auch den Begriff der Vorfahrt im\nte, ist dieser Äußerung nicht zu entnehmen. Träfe es zu,\nso vermöchts der Senat dem nicht zu folgen. ©\n\nGerade der erwähnte sachlichs Gesichtspunkt rechtfertigt es, unter dem Begriff Vorfahrt bei § 375 air. 4\nalle die Verkehrsvorgänge zu begreifen, bei denen die Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer aufeinander treffen\nwürden, wenn sie ihre Fahrweise und Fahrtrichtung beibehielson. Deshalb müssen darunter alle Fälle eingereiht werden,\nin denen das Geseiz einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor einem anderen einräumt, Dies trifft beispielsweise\nauch zu für die im flüssigen Verkehr befindlichen Straßenbenutzer gegenüber denen, die in ein Grundstück links einfahren oder aus ihm awfahren wollen ($ :7 StVO), ferner\nauf die Fälle der durch § 3 a StVO in Verbindung mit § 79\nde# Nisenbahn- Bau- und Betriebsordnung den Schienenbahnen\nund durch ’$‘48 StVO den dort aufgeführten Stvraßenbenutzergruppen singeräumten Sonderrechte.\n\nx\n%\n\noe\n\nu\n\nregt nn ig en nu ne ©\n\nuns\n\n= tm, m\n\nKr Pe an\n\nEee ee 1 rt\n- _ - or Fan Eu zn\n\n[)\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General.\nbundesamwalts.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Hospner\n\nist durch Urlaubsabwe- Lang-Hinrichsen\nsenheit am Unterschrei-\n\nben verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-05/4-str-704-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-05/4-str-704-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.784570+00:00"}}