{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-30_4_StR_667_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-30","aktenzeichen":"4 StR 667/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\nf .\nv\nx\n\n’\n\nr\nFemme\n\n4_StB_ 667/57 2252 036\n\nim Naıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Malermeister Hermann W EEE zu: u,\ngeboren am MM. END EEE ic Tee, zur Zei: in\n\ndisser Sache ir Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit sinem Kind u.a. n\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotborg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Hoepner\nBundesrichter. Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE ir üer Verhandlung,\nOberstaatsenwal: mb bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanmaltschaft,\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeanter der Gaschäftestelle,\nfür Recht erkannis\nAuf die Revision des Angcklagten wird dae Urteil\ndes Landgerichts iri Hagen vom 27. Septsmber 1957\nnit den Feststellungen ir Fall 2 (Tatzeit: 1. De-\n\nzember 1956) sowie im gesarrten Strafaussoruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas lLandgericht hai den Angeklagten wegen vollendeter\nund wegen versuchter üUnzucht mit einem Kind zu einer (Gesamietrafe von einem Jahr seche Yonaten Zuchthaus verurteilt\nand ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkönnt.\n\nit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts und erhebt Aufklärungssrügen, die aber in Wirklichkeit\nebenfalls sachlich-rechtliche Angriffe zum Gegenstand haben.\n\n1) Nach den getroffenen Feststellungen versetzte den Angeklagten die Anwesenheit der damals neunjährigen Schülerin\nIngeborg SEE in-geschlechtliche Erregung, als er im Juli\n1956 in Iserlohn unter anderm im Keller Anstreicherarbeiten\nausführie. Es heißt dann im Urteils \"Um sein Wollustgefühl\n\nzu befriedigen, hob er das mit einer Spielhose bekleidete\nKind zwei bis drei Mal hoch, wobei er es jedes Mal mit beiden\nAänden über der Hose in Höhe von dessen Geschlechtsteil um-Brite\", , ' :\n\nDes bandgericht wertet. dieses Verhalten als Unzucht mit\neinem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ünd legt dazu bei der\nrechtlichen Fürdigung dar, der Ängeklagte habe zwei oder drei.\nMal \"durch Umgreifen und’ Hochheben des Kindes Zwischen Gen\nBeiner unmittelbar in Höhe ‘des bekleideten Geschlechtsteils\"\nHenälungen vorgenommen, die in dieser Art unzüchtigen Charakter\nhätten; seine wollistige, absicht folge‘ aus der ‚Art der Tatausführung und ihrer bedachten Vorbereitung durch Locken in -\nden Keller unä die Erweckung kindlichen ‚Vertrauens.\n\nDiese Darlegungen der Btrafkamner sind, entgegen der Auf-Kassung der Verteidigung, in dem festgestellten Kerngeschehen\nniteinander vereinbar. Es handelt sich bei den beiden Fassungen\n\n. ge\nan 07\n\nLj\nf\n\nu\n\num keine für den Schuldspruch erheblichen Abweichungen. Aus\nbeiden Wendungen ergibt sich die Feststellung, daß der Angeklagte das neun Jahre alte Mädchen in wollüstiger Absicht\nrehrfach in der Nähe seines bekleideten Geschlechtsteils\nangefaßt hat. Maßgebend war die Sachverhaltsfeststellung.\nDie dort wiedergegebene Art der Berührung hatte das Kind\n\"gegenüber seiner Mutter und einer Kriminalbeamtin sowohl\nan seinem Körper als auch an einer Puppe deutlich gemacht\n(S. 11 unten der Urt.-Gründe). Damit sind die Vorausseizungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan. Wenn bei der rechtlichen Würdigung\nvon einem Hingreifen und Hochheben zwischen den Beinen gesprochen-wird, so wird dadurch allenfalls der Strafausspruch beeinträchtigt (vgl. rachstehend zu Nr. 3 dieses\nUrteils).\n\n2) Im zweiten Fall (1. Dezember 1956) ist die Hevision dagegen auch zum Schuldspruch begründet. Bei der Schilderung\nund Würdigung dieses Vorkommnisses enthält das Urteil in\nder Tat Widersprüche, die sich aus dem Zusammenhang nicht\naufklären lassen. Die Strafkammer legt eirmal dar, daß \"der\nAngeklagte dem Plan nachhing, das Kind im Dunkeln zur Erregung oder Befriedigung seines Geschlechtsteils /gemeint\nwar: seiner Geschlechtslust/ ünzlichtig am Geschlechtsteil\nzu berühren\" (S. 5 der Urt. -Gründe). Bei der rechtlichen\nWürdigung wird hierzu ausgeführt: \"Im zweiten Fall hat der\nAngeklagte den Plan verfolgt, mit dem Kind unter Ausnutzung .\nder Dunkelheit unzüchtige Handlungen; die ‚mindestens auf\nunzüchiige Berlihrungen der Zeugin (gemeint ist: Ingeborg)\nin der Gegend ihres Geschlechtsteils gerichtet waren, vorzunehmen.\" In Vorbereitung dieser Tat habe er das Kind in\ndie Nähe der Kirche und im Hofraum.an dunkle Stellen locken\nwollen ... Auch hier beäürfe es keiner Darlegung, daß er\naus geschlechtlichen Motiven gehandelt habe (S. 12 d.Urt.-\n\nCu)\n\nPa pen\n\nGründe). - Daß es einmal heißt, er habe dem Plan nachgehangen\nund zum anderen, er habe den Plan verfolgt, 15ßt sich noch\nals ein unwesentlicher Wechsel im Ausdruck erklären. Ein Be-Genken würde hiergegen nicht zu erheben sein, wenn unter\n\"Plan\" nicht nur eine Erwägung, sondern ein bestimmter intschluß verstanäen wird. Es ist aber schon ein beträchtlicher Unterschied, ob der Angeklagte vorhatte, das Kind\n\nam Geschlechtsteil oder nur in dessen Gegend unzüchtig zu\nberühren, zumal er ja im ersten Fall auch nur in die Nähe\ndes Geschlechisteils gegriffen hatte.\n\nEs wird kber darüber hinaus nicht genügend deutlich,\nvas der Angeklagte eigentlich mit Ingeborg vorhatte. Denn\nes heißt $S. 5 unten des Urteils, der Angeklagte \"suchte nun\nwiederum das Kind ins Dunkel zu locken und zu veranlassen,\nihn als sein Brüdercnen in den Arm zu nehmen und ihm einen\nKuss zu geben\". Hiermit hat sich das Landgericht in Anbetracht der Besonderheit diesos Falles nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es 1&äßt sich nicht ohne weiteres ausschließen,\ndaß der Angeklagte, durch den inzwischen ihm bekannt gevordenen Widerruf der früheren Strafe gewarnt, diesmal bei dem\nKind weniger weit gehen und nur mit ihm\"herumkalbern\" wollte,\nwie man dergleichen in Westfalen nennt. In dieser Hinsicht\nkönnte auch folgendes von Bedeutung sein, worauf der Tatrichter nicht erkennbar eingegangen ist: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach dem ersten und vor dem zweiten\nVorfall Ingeborg wieder einmal} und zwar zufällig getroffen,\nohne daß irgend etwas Verfängliches geschah (S. 4 unten des\nUrteils). Am 1. Dezember ging er dann mit’ dem Kind durch, die\nStraßen und, entsprechend dem Vorschlag des Kindes (S. 5), in\ndie unmittelbare Sähe der elterlichen Wohnung Ingeborgs. So\npflegt sich jemand, der-sich an einen Kind vergehen will,\nim allgemeinen nicht zu benehmen. Sein Verhalten gegenüber\n\nAk\n\n.\n| — ge wo.\n\nVa nk mie 2,\n\n— nu PR\n\nri =\n\n-5.\n\nvon dieser in einer ihr verdächtig erscheinenden Situation\nbetroffen zu werden, zumal er vorbestrafit war.\n\nDas Urteil ist daher zu diesem Fall mit den Feststellungen aufzuheben:\n\n3) Dies hat auch die Aufhebung im gesamten Strafausspruch,\nebenfalls mit den Feststellungen hierzu, zur Folge. Abgesehen von der die Bemessung der Einzelstrafe für den ersten\nFall möglicherweise beeinträchtigenden Unstimmigkeit oben\nzu 1) am Ende/ kann sich hierauf auch die rechtliche Bewertung des Zusammentreffens mit Ingeborg am 1. Dezember\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Ferner hat\ndas Lendgericht bei der Bildung der Einzelstrafe für den\nzweiten Fall - ein Jahr Zuchthaus - den § 44 StGB nicht ausdrücklich erörtert (S. 14 der Urt.-Gründe).\n\nDurch die teilweise ‘Aufhebung des Urteile erhält der\nTetrichter Gelegenheit, die Strafzumessung auch sonst zu\nüberprüfen (vgl. BGH MDR 1954, 495; JZ 1955, 648) und bezüglich des Angeklagten weitere Feststellungen über seine\nPersönlichkeit und seine Lebensführung zu treffen. Die Strafkammer konnte zwar dem Angeklagten sein dargelegtes Proze3-\nverhal!en zur last legen (einerseits BGHSt 5, 124, 132;\nzum anderen: BGH 4 StR 516,553 vom 29. Oktober 1953 - Strafsache Arndts, 15 Kis 4/54 StA Hagen). Jedoch bezeichnet\ndas Landgericht selbst die dem Beschwerdeführer strafschärfend\nangerechneten Angriffe gegen die Vorschriftsmäßigkeit der\npolizeilichen Vernehmung als von Angeklagten häufig vorgebrachte Verteidigungsmittel (S. 8, 9 der Urt.-Gründe). -\n\nDer Senat hat schon einmal bei anderer Gelegenheit. darauf\nhingewiesen, daB das‘ Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie von Selbsterhaltungstrieb und\n\nder Furcht vor Strafe bestiunt wird (OGHSt 2, 219, 220)\";\n\nvgl. BCH 4 StR 814/52 vom 26, Mai 1954, angeführt in DRiZ 1955\n\n.\n\nE\nu\n®\n173\nF\n\nu Gare tan Fr “ Mus,\n.v € .\n. re ur a\n\n«\nv\n\nu\n.\n“\n\n6 -\n\n288. Dies giti erfakrungsgemäß besonders für Verfahren, die\nden Vorwurf sittlicher Verfehlungen zum Gegenstand haben.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\nDer Tatrichter wird über die Anrechnung der weiterer\n\nUntersuchungshaft zu befinden haben (§ 60 StGB).\n\nRotberg Sauer Seibert\nHoapner Lang-Hinrichsen °\n\nr .\n“\na\n\nun\nms’\n\nAisch\n\nPar Zen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-30/4-str-667-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-30/4-str-667-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.478407+00:00"}}