{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-30_4_StR_666_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-30","aktenzeichen":"4 StR 666/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 035\n\nrm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi M zu aus Hp. Kreis On\na NMa@; dort geboren am B. a,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u-2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\nals vbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das angezochtene Urveil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 9. September 1957 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslegcen werden der Iandeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nen nn en\n\nae\n\nyaııed\n\nF\n\nGründe\n\nne\n\n3%\n\nTs Der Angeklagte kehrte in der Nacht zum 1. Juli 1956\ngegen 2 Uhr mit einem 10,80 m langen Omnibus von einer\nFahrt nech He, vo er vichnte, zurück. #£r hatte vor, den\nOmnibus in einer Hofeinfahrt abzustellen, die links neben\nder 5 m breiten und übersichtlichen Ssraße licgt. Deshalb\nfuhr er, zur linken Siraßenseite hin ausholend, schräg\n\nnach rechts auf einen Geragenvorplatz, der auf der rechten\nStraßenseite schräg gegenüber der Holcinfehrt 12, In dieser Stellung, in der der Cmnibus zur Längsrichtung der\nStraße etwa einen 45° Winkel bildete und den größten Teil\nder Straßenbreite einnahm, wollie der Angeklagte seinen\nVagen schräg nach hinten über die Straße hinveg in die Hofeinfahrs rollen lassen. In diesem Augenblick bemerkte er,\ndaß aus der Richtung, aus der er gekommen war, aus etwa\n\n115 m Entfernung ein Motorradfehrer sich näherte. Der Ange -\nklagte schätzte dessen Goschrindigkeit auf 50 km/st, Er be-.\ngann die Rückvärisbeviegung nicht, weil cr amıahm, der Motorradfahrer werde links hinter dem Cmuibus vorbeifahren. Dies\n&leubte er zus der gleichbleibenden Geschwindigkeit des\nMotcerrads schließen zu dürfen, Vom Heck des Omnibusses\n\nbis zum linken Rand der Fahrbahn wer nänlich ein Zwischenraun von 1,10 m, an den sich noch ein bis zum Straßengraben\nreichender Streifen von 60 cm anschioß., Der Kotorradfahrer\nstieß jedoch mit erheblicher Vrucht gegen die rechte hintere\nEcke des Cmnibusses, ungefähr 2C bis 25 cm rechts neben der\nbrennenden Schlußlcuchte, und srlitt schwere Verletzungen,\ndenen er kurze Zeit später erlag. Line 4 Stunden nach dem\nUnfall bei ihm entnomnene Zlutbprone crgab einen Alkohol-\n\nut\n\ngehalt von 2,19 %o. Der sul dem Hiniersiiz mitfahrende Neben-\n\nKläger ZB erlitt cinen Schädelbasisbruch und schwere\nPFrellungen.\n\n_ Da EZ ln U 0. 2) 20 0 Zoll no reg te hen\n\nDer\n\n.\n\nil. Die Strafkammer hat den ingeklagten wegen Tahrlä;.\nsiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nzu .150 Di Geldstrafe verurteilt. Sie sieht sein Verschulden darin, daß er es unterließ, dem Motorradfahrer die\nGröße des au? der Fahrbahn stehenden Omnibusses durch Ein.\nschelien der innenbeleuchtung kenntlich zu machen. Das Land.\ngericht bezweifelt allerdings wegen der alkcholbedinsten,\nmangelhaften Reaktionsbereitschaft des Motorradfahrers, oh\ndie Unterlassung des Angeklagten (Einschalten der Innenbeleuchtung) für den eingetretenen Erfolg ursächlich war.\nSie ist aber der Ansicht, in einem solchen Falle dürfe der\nUrsachenzusamnenhang nur denn verneint werden, wenn mit\nSicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fesistehe, daß der Unfall mit seinen Folgen\nauch ohne die Vorkehrswidrigkeit des Täters eingetreten\nwäre. Da dieser (rad von Gewißheit nicht festgestell!\nwerden könne, müsse der ursächiiche Zusammenhang zwischen\nder Unterlassung des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg\ntrotz der bestehenden Zweifel bejaht, werden.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts und Verfahrensverstöße, Sie muß zur Aufhebung des Urteils und zum rreispruch des Angeklagten führen\n\n1,} Schon die Sachrüge ist begründet. Selbst wenn der\n‚Angeklagto sich verkehrsviärig verhalten haben sollte, so\ndurfte die Strafkammer inre Zueifel cn der Ursächlichkeit\ndieses Verhaltens, für den eingetretenen Erfolg nicht zu\nseinen Nachteil unvderücksichtigt lassen. Nach dem im Stralverfehren herrschenden Grundsatz, deß nur cin bewiesener-\n\n.-.-.-....\n\nanßen Schuldiger verurteilt werden darf, muß dem Angeklagien\n\nias Torliogen der gesetzlichen Tainestandsmerkmale und\nGemit auch die Ursächlichlccit seines schuldhaften Verhaltens\n\nfür den eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden. Als ursächlich darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann ange-Verhalten nichl zu dem schädlichen Erfolg gekommen wäre.\nAndernfalls ist die vom Angeklagten gesetzte Bedingung für\ndie Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutungs\nder ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung’ und Erfolg\ndar? dann nicht bejaht werden. Allerdings steht der Bejahung\nder Ursächlichkeit die bloße gedaniiliche Möglichkeit eines\ngleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine\nsolche Möglichkeit auf Grund bestimmier Tatsachen, die im\nUrteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß\nsie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenveils vernünfiigervweise susschließt.\nDiese Grundsätze hai der Senat in dem zur Veröffentlichung\nin der Amtlichen Sammlung bestimmieon Beschluß vom 25.S8eptember 1957 - 4 StR 554/57 — (veröffentlicht in NJW 1953,\n149 und VRS 13, 465) näher dargelegt.\n\nIm vorliegenden Falle beruhen die Zweifel der Strafkammer an der Ursächlichkeit des Verhaliens des Angeklagten\n\nfür den Unfall nichv nur auf der bloßen gedenklichen Möglich-\n\nkelt, daß es su dem Unglück auch denn gelommen sein könnte,\nwenn der Angeklagte die Innenbeleuchtung seines Omnibusses\neingeschaltet hätte. Sie fußen vielmehr zuf der bestimmten,\nir Urveil mitgeteilven zatsache, daß der Motorradfahrer\nerheblich angetrunken und fahruntauglich war und deshaid\nvielleicht euch dann auf den Omnibus geprellt väre, wenn\ndieser von innen her beleuchiot gewiesen wäre. Tanach steht\nnicht zweifelstrei fest, daß der Unfall bei ceingeschaältcter\nImnen»eleuchtung vermieden worden wäre, Ohns die sichere\nÜberzeugung der Strafixammer hiervon ober darf dic Ursächlichkeit dieser Unterlassung nicht bejaht werden. Die Besründung des Landgerichts vrägt daher die Verurteilung des\nAngeklagten nicht,\n\nÄl\n\nEn Nr ee Er re en\n\nar\n\n2.) Trotzdem könnte der von der Strafkammer ermittelte\nSachverhalt die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten\neröffnen, wein er durch eine andere als die von der Strarkammer angencmnene und ihm als Verkehrswidrigkeit vorzuver.\nTende Unverlassung den Infell verursacht oder wenigsiens\nnmitverursacht hätte, Die von der Strafkammer festgestellten\nbesonderen örtlichen und zeitlichen Umstände, unver denen es\nzum Unfall kem, lassen jedoch eine solche Torkehrswidrigkeit\nnicht erkennen, setzen den Senat vielmehr in den Stand, zu\nentschelden, daß gegen den Angeklagien ein begründeter\nVerdacht eines anderweiien verkehrswidrigen Verhaltens\nnicht besteht, .\n\na) Ss kenn unerörtert bleiben, ob der Auffassung der\nStrafkammer, der Angeklagte habe verkehrswidrig gehandelt,\nweil er die Einschaltung der Innenbeleuchtung unterließ,\nengcesichts der besonderen Tatumnstände gefolgt werden kann.\nDenn such dann, wenn in Übereinstimmung mit ihr diese Frage\nbejaht werden müßte, würde, wie bereits ausgeführt, die\nVerurteilung des Angeklagten daran scheitern müssen, daß die\nUrsächlichkeit der Unterlassung für den Unfall nicht bewiesen ist.\n\nb) Zweifeln mag die weitere Auffassung der Strafkammer\nbegegnen, der verwinglückte Motorradfahrer würde wegen seiner\nAngetrunkenheit auch eine vote Sichsrungslampe, wenn der\nAngeklagte sie auf die Mitie der Fahrbahn gestellt hätte,\nnicht gesehen haben. Doch können diese ‚Bedenken auf sich\nberuhen. Denn die Auffassung der Stralkemner, hierzu sei\nder Angeklagte an sich verpflichiei gewesen, vermag der\nSenat nicht zu teilen. Zuvar mußie er sich, wio sich aus § 17\nStVO ergibt, so verhalicn, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch sein Vorhaben, in das Aachen der Straße geiogeune Ummnässüch einzufahren, ausgeschlossen war. Bei Be-\n\nFe\n\nurteilung der insoweit an seine Sorgfaltspf2licht zu stellenden Anforderungen können jedoch die Besonderheiten nichy\naußer Beiracht gelassen werden, unter denen sich der Unfell\nereignete, Der Angeklagte schickte sich an, eine Straße zu\nüberqueren, die, wie die Strafkammer Leststellt, \"wenig\nverxehrsreich war\". Dieses Vorhaben wollte er früh 2 Uhr\ndurchführen, also zu einer Zeii, zu der erfahrungsgemäß\n\neine solche Straße noch weniger als sonst befahren ist. Unter\ndiesen Umständen wäre ein Fehrzeugführer überfordert, wenn\nvon ihm veriangt würde, er müsse nach beiden Richtungen\n\neiner weithin gerade verlaufenden und übersichtlichen Straße\ndieser Ordnung Sicnerungslampen aufstellen. Eine solche\nVerpflichtung läßt sich auch nicht dem § 23 Abs. 2 StVO\nentnehmen, Darnach müssen, wenn die Sicherkeit des Verkehrs\nes erfordert, \"haltesnde oder liegengoblicbene Fahrzeuge durch\nbesondere Sicherungslompen, Fackeln oder ähnliche Beleuchvungsvorrichbungen oder durch rückstrahlende Warnceinrichtungen euf susreichende Entfernung kenntlich gemacht werden\".\nEinen Verkehrsvorgang, vie diese Zestimmung ihn im Auge\n\nhat, siellte das vom Angeklasten beabsichtigte Fehrvorhaben\nnicht dar. Sein Fahrzeug hatte er nicht anschalten. Dies\nwäre denn der rall gewesen, wenn er die Antrichskraft des\nOmnibusses, und sei es auch nur vorüber(:chend, ausgeschaltet gehabt hätte, um das Fahrzeug zun Stechen zu bringen.\n\nSr war jedoch in einem Bewesgungsvorgeng berriffen, in dessen Turchführung er nur nit Rücksicht auf das Herannchen\neines anderen Verkehrsteiinehmers kurze Zeit innehieli.\n\nDarin kann kein Halten im Sinne des § 23 Abs. 2 erblickt\nwerden.\n\nÜberdies waren, auch als sein Fahrzeug stand, sämtliche\nrückwäriigen Teleuchtungskörper cingeschaltcet. Wenn für den\nMotorraßiahrer, wie die Strafkommer feststelit, auch nur\ndie rechien ninveren Brems- und Schlußlichier sichtbar waren,\n\nnn nn eg en oe\n\nso darf doch nicht übersehen werden, daß der Motorradfahrer,\nder nit aufgeblendetem Scheinwerfer heranfuhr, den großen\nOmnibus und dessen rotes rechtes Schlußlicht schon von\nweiten, mindestens aber aus einer Entfernung von 115 m\nhätte erkennen können. Dem Urbeilszusarmenhang ist die\nÜberzeugung der Strafkammer zu eitinehmen, daß der Movorrae.\nfehrer in einem Maße durch Aikoholgenuß in seiner Fahrtüch-.\ntigkeit veeinträchtigt war, daß er nicht einmal eine auf\ndie Straßenmitie gestellte rote Sicherungslampe mit Sicher-\n\nheit wahrgenommen hätte,\n\n“\n\nBei dieser Sachlage war das grob verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers für den Angeklagten nicht voraussehvar, Ein Degründever Verdacht, daß er sich strafbar\n\ngemacht haben kü:me, besteht demnach gegen ihn nicht. Daraus\nergap sich die Entscheidung des Senats.\n\nRotberg Sater Seibert\n\nBundesrichter Hoepner ist\nGurch Urlaubsabwesenheit am\nUnterzeichnen verhindert,\n\nRotberg Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-30/4-str-666-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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