{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-30_4_StR_649_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-30","aktenzeichen":"4 StR 649/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IE:\nAStR 69/1 2952 034\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nve\non\n\ngegen\n\nses\n$\na\n\nDE re\n\nEu\n\nden Ingenieur Heribert W EB aus BEP, geboren\n\n. wg\n\nam @. En EB in Ne Saur, - \"2\nwegen fahrlässiger Tötung RS\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs:in der j E\nSitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben: > 3\n*\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg - \\g\n\nals Vorsitzender, 5\n\nBundesrichter Dr. Sauer ie;\n\nBundesrichter Dr. Seibert . . et\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n‘ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. MW in der Verhandlung \\,\nOberstaatsamwalt 0) bei der Verkündung u\n\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, £\n\nJustizangestellter > u i\n‚als Urkundsbesmier der Geschäftsstelle,\n\nik ’ .\nws “oa\nEr oo A\n\nB\n\nir\neh\nDa\n\nfür Recht erknnt: .. en . NE\n. = Fe en R Ye . \" \\ “X\n‚Auf die Revision der minderjährigen inder - X\n\n‚ Roswitha, Helga-Hannelore und Bärbel-Eva Sb als gg\n\nNebenklägerinnen, vertreten durch ihren Vormund,\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n5. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\n27 ir. |\ns _ “\n\narte\n\nvor\n\n‚Geschwindigkeit gefahren. Zwar. 'habe ;er: ‘die: Blendwirkung des ”\n\ndl\n\nGar n d e:\n\n— \"un da\n\nI. Der Angeklagte fuhr am 9. November 1956 gegen\n8.30 Uhr mit seinem Volkswagen auf der etwa 5,60 m breiten\nLandstraße II. Ordnung zwischen TED und Vo die\nEltern der Nebenklägerinnen, die Eheleute Sp, an, die\nam rechten Straßenrand mit ihrem Kind Bärbel-Eva gingen,\nund verletzte sie tödlich. Die Strafkammer hat ihn, von dem\nVorwurf, er habe den Tod. beider ‚Füßgänger verschuldet, £rei- !\ngesprochen. Hiergegen ‚wenden sich\" die: Nebenklägerinnen in nr\nihrer Revision mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtemittel muß zur Aufhebung des. Urteils führen. F\nII. Wie die Strafkömmer. für erniesen hält, wurde der\nAngeklagte während seiner Fahrt durch das Licht der ihm\nentgegenscheinenden Morgensonne stark geblendet. Dadurch sei\ner in seiner Sicht auf.den rechis neben der Fahrbahn verlaufenden, etwa 1,50 m breiten unbefesiigten und zum Teil - .\nmit Gras bewachsenen Seitenstreifen,- von dem er. einen: AÄb- x £\n\n‚stand von 60. - 70 cm eingehalten habe, erheblich behindert\n\nworden. Mit Rücksicht‘ darauf sei.er Hit ‚nur 35 — 40. km/h\nSomnenlichts, soweit sie sich: auf die eigentliche. Fahrbahn _\nerstreckte, dadurch wirksam ausschalten können, daß er die -\nSonnenblende ‚vor seinen. Führersiiz ‚herunterklappte und’ sich\nso die Möglichkeit einer ausreichenden Beobachtung der Fahrbahn Selbst auf ungefähr 70°- ‚80° m \"verschafft. ‚Dagegen habe\ndas rechte Bankett\" -\"80 bezeichnet: die Strafkamner den um:\nbefestigten Seitenstreifen neben der Straße -, auf dem die\nEheleute SED gegangen seien, im’ Schatten gelegen. Deshalb\nhabe er sie nicht wahrnehmen können, zumal sie sich in ihrer\n\n“ grünen Kleidung nicht von dem dunklen Hintergrund des \"Banketts\n\nv “\nge nn «\n\nmn\n\nden Zusammenstoß nicht vermeiden können. =\n\n“ der- Sicht. auf das. rechte igtraßenbanketti. \"fortisetzte.. Dennis]\n\n. 3 -\n\nund der Bäume abgehoben hätten. Erst auf eine Entfernung ,\nvon i0 - 15 m habe er sie plötzlich vor sich auf der Fahr. :\nbahn gesehen. Dorthin seien beide — so habe Sich der Ange.\nklagte unwiderlegt eingelassen -— von rechts her etwa ım”\n\nschräg nach links eingehakt gehend unerwarteterweise getreten.\nEr habe infolge zu knappen Abstands seinen ’Wagen trotz\n\neiner Gewaltbremsung nicht mehr ‚rechtzeitig anhalten und ”\n\n..\nFE\n\nEr:\n=\n\nDie Strafkamer. rechnet es tem‘ Angeklagten nicht air\nFahrlässigkeit an, daß er ‚seine, Fahrt : brotz, Behinderung\n\nEn\n\ner habe. seine Geschwindigkeit soweit herabgesetzt, daß\ner normalerweise eine \"Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen\nverhindern, konnte\". Der Nöglichkeit, daß auf dem \"Bankett!\njemand, den er nicht habe sehen. können. ging, habe er '\ndurch einen Sicherheitsabstand von eiwa 60 - 70. cm genügen\nRechnung getragen. Wenn ‚auch im ‚allgemeinen ein Abstand 3\nvon im einzuhalten sei, so müsse, Jedoch berücksichtigt\n\nwerden, daß die Fahrbahn nur. stwa 5,60 m breit gewesen ‘se\nund der Angeklagte auf der näufig von. Kraftfahrzeugen ven,\nnutzten Straße mit Gegenverkehr habe rechnen müssen und\ndeshalb nicht, zu weit zur ‚Straßenmitte. hin habe fahren Br\ndürfen. Er habe nicht voraussehen können, daß, ‚Fußgänger, %\ndie für ihn unsichtbar waren und verkelifswidrig auf der\nfalschen Straßenseite, noch. dazu nebeheinänder. 'eingehakt !r;\ngingen, vom Bankett her gie Fehrbehn, betreten würden, ohne\nsich vorher umzusehen. 1 Der Angeklagte\" habe‘ wich. nicht, E\nnachdem. er ‘der Fußgänger AnsTeitig ‚geworden war, Sich ,*%\n\nschuldhaft ‚verkehrewiärig; verhaltehr. 7\n\nEN\n\nEN, Sn\n\n117.°1.) Keine »echtiilchen Bedenken begegnen den Er\nwägungen der Strafkammer insoweit, als sie sich auf die Fa\nweise des Angeklagten nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem ®\n\n’\nx x \"\n\nDeu\nre\n\ndie Fußgänger wahrgenommen hatte, Zu weiteren Ausführungen\nhierüber besteht kein Anlaß, da auch die Revision in dieser\nRichtung keine Einwände geltend macht.\n\n2.) Dagegen können die Gründe, aus denen die Strafkammer ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten auch vor\ndiesem Zeitpunkt verneint, nicht in allen Punkten gebilligt\nwerden. EEE\n\nWürde es sich bei dem von. der Strafkammer sogenannten\" R\n\"Bankett\" um einen von der eigentlichen . Fahrbahn deutlich. BR\ngeschiedenen, 'nöglicherweise ger erhöhten Teil des Gesamt- IN\nstraßenkörpers gehandelt haben, auf dem sich Fußgänger ohne j\nauch nur zeitweilige Inanspruchnahme der Fahrbahn ‚bewegen‘ ,\nkonnten, dann würde ihnen ein Gehweg zur Verfügung gestanden\nhaben. Ihn hätten sie nach § 37 Abs. 1 Satz ! StVO benutzen\nmüssen. Wie jeder andere Kraftfahrer hätte dann auch der\nAngeklagte darauf vertrauen dürfen, daß ein in gleicher\ncdier in entgegengesetzter Richtung die Landstraße benützenäer Fußgänger nicht chne triftigen Grund und nicht ohne\nvorherige Vergewisserung über etwaige von rückwärts her .\nnahende Fahrzeuge die Fahrbahn betreten werde. Denn mit.\neinem solchen verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers\nhätte er nicht zu rechnen brauchen. Unter derselben Voraussetzung wäre es nicht zu rügen, daß er einen Abstand von\nnur etwa 70 cm von dem sich an die Fahrbahn ‚anschließenden\nSeitenstreifen einhielt. Denn innerhalb eines 1,50 m breiten\nGehwegs - diese Breite \"gibt die Strafkamner als die des. yes\n\"Banketts\" an - kann sich ein Fußgänger bewegen, ohne ver-- .\nanlaßt zu sein, sich allzuweit der Fahrbahn zu nähern und :°\n\ndann Gefahr zu laufen, von einem Fahrzeug gestreift nder, Erz,\n\n”\n\nfaßt zu werden, das in dem an 'sich geringen Abstand von ,.,°\n70 em ihn überholt oder ihm begegnet. on\n\nFE\nPu\n\n.\nIn mn ne en en mm mn mn\n\nE ‘2 ”\nar Re wa 7:T GE En u Gase ran - Zn ze meieN €\nBe 0 nz ..\n\n„zungssteinen abgeschlossen\": gewesen. (DA- s.2). Die: ‚bisheri4\n\n: des Banketts lassen auch der Möglichkeit Ran, daß es‘ ‚holp:}\n\nweilige Benutzung eines s»lchen Seitenstreifens zugemutet ,\n\nsichtlich’ ist, darauf. hinweisen,‘ \"daß. “dann einem Fußgänger\n\nIndes lassen die Feststellungen der Strafkammer\nüber die Beschaffenheit des rechten \"Straßenbanketis\" eher‘\nvermuten, daß es sich in einem ungepflegten Zustand ad.\nund unregelmäßig und nicht deutlich abgegrenzt neben der ;\nFahrbahn hinzog. Das legt die Bemerkung des Landgerichts ..\nnahe, das \"Bankett\" sei \"unbefestigt\",\"zum Teil grasbewach,\nsen\" und. nicht auf der ‚der, Fahrbahn 'Zugewendeten, ‚sondern .}\nauf der. ‚eiiigegengesetzten Seite \"mit weißen Straßenbegren-\"\n\ngen Feststellungen der Strafkammer über, die Beschaffenheit}\n\nrig,. uneben und schlecht begehbar war. Dann aber‘ müßte die”\nFrage, ob. einem Fußgänger die dauerndä oder auch nur zeit-:\n\nwerden konnte, anders beurteilt werden. Davon hing. auch dis‘\nEntscheidung darüber ab, cb der Angeklagte darauf‘ vertrauen;\ndurfte, ein etwa dort befindlicher: Fußgänger werde nicht, x\nauch nicht vorübergehend, die' Fahrbahn ‚betreten. ZU eiher.,,\nabschließenden Stellungnahme ist\"aer- Senat nicht in der °\nLage, weil nach dem Sachverhalt, ‘den das. Tandgericht, mitteilt, die genaue Gestaltung‘ des. \"Bankettst unklar bleibt\nZu einer Verwertung. der in den Hauptakten. befindlichen, die.\nBeschaffenheit der Straße \"getreu. wiedergebenden. Lichtbilder\n‚ist er nicht befugt. Das“ Urteil schweigt hänlich darüber, .,\n\nob sie der. Strafkammer in der: ‘Hauptverhandlung. als Beweis“.\nmittel dienten.‘ Er kann deshalb nur: für den ‚Fall, ‚daß. die:\n‚neue Hauptverhandlung: einen’ Zustand‘ \"des \"Banketts zur \"Zeit,\ndes. Unfalls. ergeben, sollte; wie er: aus ‚den Abbildungen. er:\n\nva\n\nnicht zugemutet, werden ‘konnte, diesen Randstreifen der\nStraße dauernd zu benutzen.” Bei eclcher \"Beschaffenheit\ndes Seitenstreifens hätte der Angeklagte auch nicht ohne 3\nweiteres darauf vertrauen dürfen, ein Fußgänger werde nicht E\nunversehens und plötzlich einen gefährlichen Schritt auf E\n\ndie Fahrbahn tun. Denn sollte das \"Bankett\" sich in einen\n\nnur schwer begehbaren Zustand befunden haben, dann durfte\n\ner - vcerausgesetzt, daß einem Fußgänger dann überhaupt die\nBenutzung des Seitenstreifens zuzumuten war — nicht schlechthin mit verkehrsgemäßem Verhalten eines Fußgängers rechnen,\nder sich doch dert bewegte. Es lag nämlich, unter den örtlichen Verhältnissen nahe, daß auch ein erwachsener. .\nFußgänger - - -plötzlich die Fahrbahn betreten werde: Unter ’F\ndiesen besonderen Verkehrsverhältnissen würde dann der sonst “-\n‚gültige Grundsatz, daß jeder Verkehrsteilnehmer auf verkehrs- s\ngerechtes Verhalten .“ anderer vertrauen ‘dark, nur in beschränktem Maß gelten. Denn ‘er setzt regelmäßig normale und\nordnungsgemäße Verhältnisse vcraus, unter denen jedem Ver-\n‚kehrsteilnehner ein verkehrsgerechtes Verhalten zugemutet .\nwerden kann und muß. le . nn Er\n\nj Allerdings verhielten sich die’ Eheleute Sass jeden- ®\nfalls insoweit verkehrsnidrig, als sie entgegen der Vorschrift des § 537 Abs, 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVO nicht “auf\nder für sie linken Straßenseite ‘gingen. Indes ist .aus dem\nvom Landgericht ermittelten Sachverhalt nicht’ ersichtlich,\nob eiwa Umstände vorlagen, ‘die die Fußgänger an der Benutzung , .\nder linken Straßenseite hinderten und die auch der Angeklagte hätte erkennen können und müssen. Überdies war die genannte Vorschrift zur Zeit, des Unfalls. erst kurze Zeit in Geltung.\nSie ist dem bis dorthin geltenden Recht szustand entgegengesetzt. Erfahrungsgemäß bedarf es-einige Zeit, bis sich gerade in ländlichen Gegenden, die Fußgänger auf die Neuregelung einstellen und sich an die neue \"Bestimmung halten. Sie\nwar jedenfalls am Unfalltag noch nicht zum Allgemeingwi der '\nVerkehrserfahrung von Fußgängern in ländlichen Gebieten geworden. Die Stralksmmer wird zu prüfen haben, ob dies der\nAngeklagte nicht hätte bedenken können und müssen. Bejahen-\n‚aenfalls durfte er nicht, wie geschehen, in dem zu knappen\n\n.\n\n.\nx\n.\n“ x\na\nEr\nr\nDue? Se\nF .\nN SEES\n“Naaıtı\n\\ x\nx\n\\ re\nun 7\nN\n62 x\nx\nER\nBo\n» \"on\nTg\nER,\nER\nSET\nEN\naxhe\nRn\nen\nnr nr ”\nNaar\nLERNT; I.\nNN “\nv..,n\nBes.\ner\nv ’\n“ vw. r\n“.n, ”\n. “wo. ar\nA\nPre\nre “\nfe\nBr Wr\nvr “\nx\nas Fr N\n..\n.\nPO\n>’\nN\n” un,’\nwor.\n< Lay 2 ’\n> Far3\nen\ny\nvun x\nx\nDe x\nvr\n.\n“\\ x\na\nwet\nRUE \\\nor 5\nnr\nk ent\n”\n. R x\nr nur .\n3,”\n» >\n4 nr *\n- 2? oo rung\n’\n’ Ä % nr\nNur.\n\n2.\nSE\nSer,\n!\nB3\nNr\n\n%\n\n,\nv\n\n1\nH\n%\n\nI\n\nER ET EEE N,\nEve\nFar Zwar\n\n£\n\nss\n\nurer\n\nx\n\n„.\n\n>\n\nun\nE4\n\nx\nN\nx ?\nD\non\n“.\nV\nso.\n.\n>\nPuR}\n.\nD\nx\n.\n. “N\n’\nx\nx\nD “.\nL\n”\ne\n’\n.\n”\n”\n”\nx\nv\nv\nN\non\n. .\n\n,\nor\n“. .\nfr Dr .\nrs .% * nt\n” nt »\nu .\n, .\n. .\n. Rotherg ._\net “\n. ; Be\nr > v\n\\ .\n. * ” ”\n’ Sn\n63 x n\n. on Hoepner\n“ - ’\nur\n\" .\n; .\n.\nSn Ey ” .\noo . .\n* .\n\\\n. - un\n\nx x . oa\nN “ x ”\noo.\n\\\n” . .\n. < .\n< un\n- ’ a\n= vr ‘\ns x v ’\n, \\\n\\ .\n.\n. .\n.\n\\ ,\n<\noa\nR .\n, »\n, B\n2\nn . B\n,\n. .\n,\nSs\n”.\n“r x ”\n- f ‘\n\\ r\n. x. ” .\n> N ‚ “ uno x\ner x ” x\n, x\nPEN\n“ . * ®\nB \\\nR\n» “ Son\n. P\nm .\nx . . »\n. , .\n- a ” x\n“ . ® ne\nx vr\nR , ..\n3 . “ 3\n, Fi\ny A\n> un , . vr\nx , R ‘ E\n.\nno\n. , \\ . \\\n“ vr r “\n\\ f , “oa\n\\ \\\n\n\\\n.\n.\n*\nv\n„\n>\n.\nv\ny\n.\ny\n\\\n7\n\nwe En ee »\n\nPrPr ee)\n\nEu\n\nr\n„ a\n\ny\n\nx\n\n..\n\n\" an\nI\n\n.\n\nNEN,\n\na\n\nRETTEN IER:\n\nPER\nUN\n\nAbstand von etwa 60 - 70 cm an dem Rand der Fahrbahn ent...\nlangfahren, wenn ihm infolge blendenden Sonnenlichts die 3\nSicht nach rechts völlig verwehrt wer. B\n\nZ\n\n”\n\nDs\nx\n\n‚\nex\n\n‚ In ihrer neuen Verhandlung wird die Strafkamer dei\n\nsonstigen Inhalt der Reyisionsbegründung zu wü irdigen Gelegenheit haben.’ u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-30/4-str-649-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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