{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-30_4_StR_605_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-30","aktenzeichen":"4 StR 605/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“4 StR 605/57 BE\n' 2252 047\n\nInNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Vassinkiees Po au: DEED-BD; seroren an WM. ED ED ir 1 (Cr ED) ,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\"als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt MM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\nJustizangestellter m .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie ‚Revision des Angeklagten gesen das ‚Urteil.\ndes Schwurgerichts in Dortmun yom 29. 'Juni 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.\n\nDie seit dem 30. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, &\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n8\n?\ny\n\\\n\nrn\n\nGründe\n\nTe Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten\nTotschlags und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von\nacht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\nSeine mit der Sachbeschwerde begründete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann keinen Krfolg haben.\n\nDer nicht unintelligente, bauernschlaue Beschwerdeführer stammt aus Thessalien. Im Jahre 1944, während der\ndeutschen Besetzung Griechenlands, kam er freiwillig als\nArbeiter nach Deutschland. Auch nach dem Zusammenbruch\nkehrte er dorthin zurück, obwohl ihm, wie er behauptete,\nsein Konsul die Rückkehr in die griechische Heimat angeraten hatte. Er beging in der Folgezeit mehrere Eigentunsvergehen und verbüßte bis Februar 1952 eine längere Gefängnisstrafe wegen mehrerer schwerer Diebstähle. Er wollte nun in der neuen Heimat endgültig sesshaft werden, eine\nFamilie gründen und suchte eine geeignete Lebensgefährtin.\n\nEr lernte dann Ende 1953 die unverheiratete Herta Jg\n(das spätere Opfer) kennen. Diese hatte, wie ihm sogleich\nbekannt wurde, bereits zwei uneheliche Kinder. Die durch\nmehrmonatige Untersuchungshaft' unterbrochene, dann aber\nwieder aufgenommene Bekanntschaft des Angeklagten mit Herta JB führte zum Geschlechtsverkehr. Sie brachte im Mai\n1955 wieder ‘ein Kind zur Welt; Erzeuger war der Angeklagte.\nDas Vorhandensein der drei unehelichen Kinder hat das\n\nSchwurgericht nicht als Anzeichen für einen 'bedenklichen\n\nLebenswandel von Herta Ib angesehen (S. 23 ff). Der Angeklagte wollte Herta heiraten, während sie aus nicht ganz\ngeklärten Gründen schließlich jegliche Heiratsabsichten\naufgab (S. 13, 14 UA).\n\nEn De nie\n\nEI Amt te\n\nr_r\nPa u\n\nui, -\n\nTE ger,\n\n=\n\nTe A nn nn\n\nFe\n\nre Pr EL\n\nDie Beziehungen zwischen. ihnen litten zuletzt unter\nSpannungen, insbesondere unter der starken Eifersucht des\nAngeklagten. Als er eines Nachmittags im September 1955\nin der Wohnung der Frau eine fröhliche Gesellschaft, darunter zwei fremde Arbeiter antraf, beschloß er erstmalig,\nHerta umzubringen (8. 8 ff UA). Er kehrte in später Nachtstunde zu ihr zurück. Nach einem Wortwechsel führte er in\n\nTötungsabsicht einen wuchtigen Schlag nach ihr und versetz- }\n\n+e ihr weitere Hiebe ins Gesicht, bis er auf ihre Hilferufe von ihr abließ. Es ließ sich die Möglichkeit. nicht\nausschließen, daß es vor dem Über£all des Angeklagten auf\nHerta J@P. zwischen ihr und einem der. Arbeiter zu Zärtlichkeiten gekommen war und daß der Beschwerdeführer, er\nauf der Lauer lag, dies beobächtet hatte (8. 10 oben).\n\nwar aber schon vorher zur Tötung seiner Gefährtin Fr\nschlossen gewesen (s. 49 unten UA). Anderseits hat der\nTatrichter dem Angeklagten für diese Tat mit Rücksicht\nauf seine damalige Gemütsverfassung den g 51 Abs. 2 StGB\nals nicht ausschließbar zugutegehalten (8. -11 U).\n\nEr hielt sich nun zunächst, von Herta IB fern, nahn\naber dann die Verbindung mit ihr wieder auf, weil er von\nihr nicht loskan.. Er zog sogar eine zeitlang zu ihr, bezog aber anschließend wieder eine eigene Unterkunft, weil\ner wegen des Besuchs eines fremden Mannes bei Herta JB\ngegen sie verärgert war und erneut eifersüchtig warüe.\n\nEr beschloß abermels, sie zu töten. Das von ihm dazu angeschaffte, offen getragene, Messer gab er, ‚jedoch auf die\nAufforderung von Hertas. Mutter an diese ab. x\n\n‚In den ersten Naitägen des Jahres 1956 nahm bei ihm\nindes der Entschluß, Herta umzubringen, immer festere\nFormen an. Er sah darin das einzige Mittel, Ruhe zu finden und sprach in Gedanken über sie \"das Todesurteil\",\n\ndas er an ihr vollziehen wollte. Er kaufte sich ein neues\nFahrtenmesser, das er bei sich verbarg und ging dann zu\nHerta. Er traf sie und ihre Mutter, denen er eine Zigareite anbot, um seine wahren Absichten zu verbergen (S. 17 UA).\nHertas Mutter entfernte sich sodann. Sein Tötungsplan hatte\ndurch das Antreffen der Mutter Hertas etwas an Stärke nachgelassen, ohne daß er jedoch seinen Plan aufgegeben hätte.\nKurz nach 9.50 Uhr kam es zur Tat. Dabei vermochte das\nSchwurgericht nicht auszuschließen, daß unmittelbar vorher ein Mann bei Herta JE geschellt hat und sie sich,\n\nohne daß der Angeklagte den Besucher zu sehen bekam, kurze Zeit mit dem Fremden im Flur unterhielt .(S. 18, 36 is\n40 UA). Jedenfalls stach der Angeklagte Herta,.die am Herd\nhantierte, mit seinen Messer in den Rücken, worauf sie zu\nBoden sank. Er versetzte ihr, in ‚Gegenwart des gemeinsamen\nKindes, insgesamt etwa ein Dutzend Stiche, die ihren Tod\nherbeiführten. Bei Ausübung der Tat war er infolge der ihn\nbeherrschenden Eifersucht in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt; § 51 Abs. 2 StGB .(S. 20\n\nVA).\n\nII. 1) Da nur der Angeklagte gegen den Strafausspruch Revision eingelegt hat, kann der Schuldspruch, also auch die\nVerneinung der Voraussetzungen des versuchten und vollendeten Mordes ($. 46 bis 47 UA) vom Revisionsgericht nicht\nnachgeprüft werden.\n\n2) Anderseits hai das Schwurgericht ein Eingreifen\ndes § 215 StGB für beide Straftaten abgelehnt (S. 48 ff VA).\nDer Tatrichter hat dabei dahingestellt gelassen, ob es sich\nüberhaupt um schwere Beleidigungen des Angeklagten im Sinne\ndieser Vorschrift gehandelt hat. Er fährt fort:\n\n\"Wenn der Gefängnisstrafrahmen des § 213 StGB aus diesem benannten Strafmilderungsgrund in Betracht kommen soll,\n\n= r\n\nutugler ar\n\nü\n[1\nu\n\nIren\n\ndann müssen seine Voraussetzungen nachgewiesen sein. Das\nist aber, wie erörtert, nicht der Fall. Sowohl bei der\nVersuchstat als auch bei der vollendeten Tat kann es nur\nals nicht widerlegt angesehen werden, daß Herta J@ß® hier\nmit anderen Männern in näheren Kontakt getreten war\".\n\nDiese Darlegungen sind allerdings, für sich betrachtet, )..\nrechtlich bedenklich. Auch wenn sich lediglich nicht wider- .\nlegen liess, dass das Opfer in beiden Fällen etwas mit an- ', Re\nderen Männern gehabt hatte, so war Bagavon zugunsten des ee <\nAngeklagten auszugehen (OGHSt 2, 340, 344; Dreher/Maassen,\n\nAnm. 2 a. E. zu § 213 StGB; vgl. auch BGHSt 10, -373,- 374 zu .,\n§ 199 9t6B). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Unstimmigkeits j we °\n\nA\na\n\nDas Schwurgericht hat nämlich das Vorliegen der Vor- a 2\naussetzungen des § 213 StGB im Ergebnis mit Recht verneint. = 4\nDer in dieser Vorschrift benannte Strafmilderungsgrund | x\nsetzt voraus, daß der Totschläger ohne eigene Schuld durch\n\neine ihm (oder einem Angehörigen) zugefügte (Misshandlung =:\noder) schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn ge- br\nreizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat: hingerissen wor- “© ee\n\nden ist. Diese Voraussetzungen‘ waren, wie die Gesamtdarlegungen des Tatrichters deutlich erkennen lassen, in keinen\nder beiden Fälle gegeben. Das Schwurgericht ‚hat ZWaT, wie\nschwere Beleidigüngen. getiändelt. hatte. Die\" “übrigen Aüsführun-;\ngen des Tatriohters ergeben‘ jegöch eindeutig, daß ‘das Opfer\nden Angellägten, in keifiem der beiden Fälle‘ tatsächlich\nschwer in seiner Ehre‘ gekränkt, hatte. Herta‘ Janz hatte sich\nschon vor \"dem ersten Vorfall im wesentlichen von ihm gelöst.\nSie war mit ihm nicht verheiratet und zuletzt zur Eheschliessung, wie ihm bekannt (S. 13, 14, 46 UA), nicht mehr .bereit-Er seinerseits war zu beiden Zeitpunkten (September 1955;\nMai 1956), bevor er sie aufsuchte, entschlossen, sie zu töten\n\nnr Br.\n\nar\n„+\n\nBe 2 2\nı >\n\n(S. 49 unten, 18 UA). Es kann aber schon begrifflich keine\nschwere Beleidigung eines zur Tötung des Opfers Entschlossenen darstellen, wenn dieses nach einer gemütlichen Zusammenkunft sich von einen Besucher küssen lässt, oder wenn ein\nfremder Mann vorspricht und einige Worte mit dem späteren\nOpfer wechselt. Dies hat das Schwurgericht im Rahmen seiner\nübrigen Darlegungen selbst ausgesprochen. Denn es führt zu\ndem ersten Vorfall aus,der schon vorher zum Töten entschlossene Angeklagte könne daraus nichts herleiten, daß sich Herta\nIB möglicherweise nach der Feier von einem der Arbeiter habe küssen lassen (S. 49 UA). Weiter legt der Patrichter dar,\ndaß das -unterstellte- Auftreten eines Besuchers kurz vor der\nvollendeten Tötung (Fall Mai 1956) keinesfalls überbewertet\nwerden dürfe. Dieses Erscheinen eines fremden Mannes war\n\"sicherlich nicht der zündende Funke in das Pulverfass, sondern ein Ereignis, das für den Angeklagten, jedenfalls aus\nseiner Sicht, letzten Endes nichts überraschend Neues darbot\"\n(S. 44 unten UA).\n\nHinzu kommt noch folgendes:\n\nDer nach seiner Wesensart besonders leicht erregbare\nAngeklagte ist zwar. durch die beiden -als möglich unterstellten- Vorfälle zum Zorn gereizt, er ist aber dadurch nicht auf\nder Stelle zu’ seinen Taten hingerissen worden. Er war, wie bereits erwähnt, in beiden Fällen entschlossen, Herta Janz unzubringen, das eine Mal mit einem genau berechneten und gezielten Faustschlag, das andere Mal mit ‚einem Messer, das er\nverborgen bei sich führte, und zwar nachdem er schon vorher\ndas \"Todesurteil\" über sie gesprochen hatte. In diesem letzven Fall liegt die mangelnde Ursächlichkeit angesichts der\nFeststellungen auf der Hand. Das Erscheinen des Besuchers war\nebenso wie die vorherige Anwesenheit der Mutter Hertas nach\nder ersichtlichen Annahme des Schwurgerichts letztlich nur ein\ndie Tatausführung aufschiebendes Ereignis. Für den ersten Fall\n\nAn mn nun\n\nhat das Schwurgericht unter anderm festgestellt, daß der\nAngeklagte, nachdem er den Austausch von Zärtlichkeiten\ndes Arbeiters mit Herta beobachtet hatte, sich zunächst\nmit ihr in normalem Ton unterhielt. Erst als ihm Herta\nzu dieser späten Stunde schließlich die Tür wies, und er\nzunächst auch hinausgegangen war, führte er den Schlag,\nmit dem er sie töten wollte (S. 10 UA). Schon daraus ergibt sich die rechtlich unangreifbare Überzeugung des\nSchwurgerichts, daß der’ Angeklagte nicht durch die vorher beobachteten Zärtlichkeiten auf der Stelle zur Tat\nhingerissen worden war. Dafür daß er durch das Hinausweisen‘ zu seiner Tat veranlasst worden- sei, besteht kein Anhalt. An diegem Geschehen war,er ‚ übrigens, ersichtlich nicht \"7\nunschuldig gewesen.\n\nVon seinen‘ rechtlich zutreffenden Standpunkt aus, daß\n§ 213 StGB (Reizung zum Zorn usw.) nicht eingreift, ‘hat das\nSchwurgericht Sodann folgerichtig erörtert, daß die irrtünliche Annahme, schwer beleidigt worden zu sein, als anderer\n\n27\n\n[3\n\nee, Zr ET\n\nTi\n\nin and\n\nmildernder Umstand i.S. des § 213 StGB in Betracht kommen\nkönne (BGHSt 1, 203 ff). Der Tatrichter hat indes auch unter diesem Gesichtspunkt dem Angeklagten keine mildernden\nUnstände zuzubilligen vermocht. Das Schmirgericht führt\nhierzu auss ö cf\n\"Dem Angeklagten ist äer Vorwart zu machen, daß’ er\ntrotzig \"seine eigene Einstellung‘ und Vorstellungawelt\näurchzusetzen. ‘versuchte, obwohl er sah, daß er damit bei\nHerta Janz keinen Widerhall fand und ‘obwohl ‘ er wußte, daß\nhierzulande andere Anschauungen und‘ Maßstäbe gelten, denen Herta IB verhaftet war. Er hat überdies jeden Vorfall, in dem Herta Jg vielleicht einen bösen Schein\nerweckt hat, ohne weiteres als Untreue angesehen, ohne\nden Dingen wirklich auf den Grund zu gehen. Er kann sich\nnicht auf den Vorfall vom 16. September 1955 berufen. Der\nFeier wohnten mehrere Angehörige der. Herta JB bei und\n\ngun\n\nBar]\n\ndamit war auch für ihn'die Gewähr gegeben, daß alles im\nRahmen bleiben würde. Selbst wenn es wahr sein sollte, daß\nHerta J@D von dem Zeugen Cape nach der Feier geküßt\nworden ist, dann kann für den Angeklagten daraus nichts\nhergeleitet werden; denn er hatte sich schon vorher, als\n\ner noch in seiner Unterkunft weilte, zur Tötung entschlossen.\nAndere Gesichtspunkte, die die beiden Taten in solch milden\nLicht erscheinen ließen, daß der Regelstrafrahmen des § 212\nStGB als zu hart erschiene, sind nicht ersichtlich. Nach\nAnsicht des Schwurgerichts können die Taten des Angeklagten\ndaher nur mit Zuchthausstrafen angemessen gesühnt werden.\"\n\nAuch diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbars\n\nWas die Revision aus der mündlichen Urteilsbegründung\ndes Vorsitzenden anführt, kann ohnehin nicht berücksichtigt\nwerden. Maßgebend sind allein die schriftlichen Gründe der\nEntscheidung.\n\nDas Schwurgericht hat der eingeschränkten Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) kein wesentliches\nGewicht beigemessen, weil er sich in seinen Gedanken und Entschlüssen völlig habe gehen lassen und er zu den Straftaten\ngeschritten sei, ohne sich in dem ihm möglichen Ausmaß davon\nzu überzeugen, ob sein Verdacht berechtigt war (8. 50, 51 DA).\nDas Schwurgericht hat, \"um dem Angeklagten gerecht zu werden!\n(S. 22 UA) eine sehr eingehehde Prüfung seiner Wesensart vVorgenommen. Es hat sich dazu auch der Hilfe eines Psychologen\n(Prof. Dr. Undeutsch -Bl. 35 £? -); ‚eines ärztlichen Sachverständigen (Bl. 41 UA) und des griechischen Vizekonsuls\nDr. TOD (B1. 41 £2 TA) bedient. Ungeachtet dessen,\ndaß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB nicht auszuschließen (September-Tat) oder gegeben waren\n(Tat des 6. Mai 1956), konnte ‘das Schwurgericht zu der’ Auffassung Selangen, daß es dem Angeklagten trotz seiner starken\n\na\n\nBa ng a Fan\n\nler\n\n-\n\n7 ne\"\n\nBurg a\n\nAnlage zu Mißtrauen und Eifersucht möglich gewesen wäre, die - ,\n\nBerechtigung seiner Vermutungen nachzuprüfen. Diese Annahme\nist rechtlich einwandfrei. Der Tatrichter hat ersichtlich\nsagen wollen, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Erregungszustand schuldhaft hineingesteigert(S. 44 oben UA).\nDarin liegt kein Rechtsfehler (vel. BGHSt 7, 28 ff, so bis\n31).\n\nWar aber! der, Zustand erheblich verminderter Verantwort-\n\nlichkeit nicht wesentlich Strafmildernd zu werten; so ist es\nkein Ermessensfehler, wenn. das ‚Schwurgericht diesen Zuständen die Eigenschaft eines mildernden, Umstandes 1.8. des § 213 St@B nicht zuerkannt hat. Ein. Widerspruch liegt darin\nnicht. Das Schwurgericht hat, entgegen der Revision, dem An-\n\ngeklagten nicht angesonnen, daß er sich \"aus den Gründen sei-\"\n\nner verminderten Zurechnüungsfähigkeit selbst zu der Erkenntnis emporrang, daß sie falsch waren\". Der Tatrichter hat vielmehr dem Angeklagten rechtlich einwandfrei den Vorwurf ge-\n\nnacht, daß er seiner Neigung zu Mißtrauen und Eifersucht hem-\n\nmungslos und ohne sachliche, - ihm -trotz seiner Eigenartmögliche Prüfung nachgegeben hat. Die Tragik ‚des Falles hat\nder Natrichter. durchaus gewürdigt, (Ss. , 50 UA).\n\nAnderseits hat e er dem Angeklagten bei der Bemessung der\nStrafe weder seine erheblicher Vorstrafen noch erschwerenä\nangerechnet, daß er nach der Tat auch noch auf. die herbeieilende Frau I) mit dem Messer losging ($., 19 VA) und\ndaß er nach der Bluttat’ bis zum Morgen zechte (S., ‚20 UA),\nohne sich um die Nieäergestochene und sein kleiies Kind zu\nkünmern. { n\n\n[2\n.\n\nWas die Verteidigung sonst noch gegen die sorgfältig\nabgewogene Strafzumessung vorbringt,; geht offensichtlich\nfehl. Die Ausländereigenschaft gab dem Angeklagten kein Anrecht auf besonders bevorzugte Behandlung (§ 4 Abs. 1 StGB).\n\n“x\nDR!\nic\nte\ni\nhi\nf\n52\ni\n\nEs war ihm, wie schon erörtert, bei Anknüpfung seiner Beziehungen mit Herta J@B bekannt, daß sie bereits zwei aussereheliche Kinder, jeweils von einem anderen Mann, hatte.\nDas dritte Kind, das die Verteidigung in diesem Zusammenheng mit ins Feld führt (S. 7, 8 der Revisions-Rechtfertigung), stammte vom Beschwerdeführer selbst. Es steht ihm\nnicht wohl an, den Ruf der von ihm umgebrachten Frau in der\ngeschehenen Weise in Zweifel ziehen und sich selbst als sittlich hochstehend bezeichnen zu lassen (S. 9 der Revisions-\n\nBegründung).\n\nNach alledem igt das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entsprach im wesentlichen dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Sauer . . Beibert\n\nHoepner bang-Hinrichsen\n\n67\n\n.\nz\nÄra Fr he","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-30/4-str-605-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-30/4-str-605-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.409195+00:00"}}