{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-16_4_StR_643_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-16","aktenzeichen":"4 StR 643/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r | | Pad\n\nR . 2252 042\n\n{f[n Namer des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef Sch EED au Ku. geboren am\n@. EEE GEB :i: Hem/Krs. DEEED.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1958. an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n.als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunmme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.lang Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr Dr iM in der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt BD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\naLs Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kkecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 20, September 1.957\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat &ie Kosten seines Rechtsmit..\ntels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nrer.\nrg mie. “\n\nG6ründes\n\nI, Der Angeklagte überfuhr am 30. Mai 1956 gegen 23.20\nUhr mit seinem Personenwagen einen ihm begegnenden Motorrad\nfahrer. Der Angeklagte verbrachte den Verletzten in seinen\nFahrzeug in das 6 bis 7 km entfernte Krankenhaus. Dort\nstarb der Überfahrene nach einigen Stunden, -\n\nZu dem Unfeil war es gekommen, weil der Angeklagte in.\nfolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung seines Wagens\nnicht mehr in der Tage und deshalb auf der geraden und übersichtlichen Straße auf die linke Fahrbahnseite geraten war,\nwo ihm der Moterradfehrer entgegenfuhr. \"\n\nDie Strafkammer hatte ‚ihn bereits auf Grund ihrer er\nsten Verhandlung vom 12. Oktober 1956 u.a. wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hier.\ngegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der erkennen -\nde Senat in seinen Urteil vom 7. März 1957 als unbegründet\nverworfen. Er hatte jedoch das landgerichtliche Urteil insoweit ‚aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines weiteren\n\nteilt Wer, Die Strafkamner. hat Ihn nunmehr wiederum. aller.\n\nmIeBE um an am ne Gier Den num\n\nDieser Entscheidung Negen folgende Feststellungen zugrunäe\n\nDer Angeklagte war vom Krankenhaus, in das er den Ver\nletzten abgeliefert hatte, mit seinem Fahrzeug nach Hause\ngefahren. Dort hielt er sich,ohne sich auszukleiden,in sel. -\nnem Schlafzimmer auf. Segen 2,30 Uhr erschienen zwei Polizeibeamte in seiner Wohrung. Dorthin hatte sie der Fahrtsenosse MB geführt, der der Begleiter des Angeklagten\nbei der Unfallfahrt gewesen, mi ihm ins Krankenhaus gefahren und dort mit seinem Einverständnis zurückgeblieben wars\nAls der eine der beiden Beamten an das Schlafzimmerfenster\n\nEr Er:\nx\n\ndes Angeklagten klopfte und ihn bat, die Haustüre zu Öff.\nnen, antwortete dieser, es sei doch Nacht und er schlafe schen,\nobwohl er angezogen auf seinem Bett saß. Erst auf die wiederhoite und nechdrückliche Aufforderung des Beamten Öffneie\ner und gab auf Belragen zu, daß er Alkohol getrunken habe.\nDie dann bei ihm etwa drei Stunden nach dem Unfall entnomne..\nne Biutprobe zeigte noch einen Alkoholgehalt von 0,74 %#c.\n\nDie Strafkammer hat aus der Antwort,die der Angeklagte\ndem an sein Fenster klopfenden Polizeibeamten gab, geschlossen, er habe sich aus dem Krankenhaus in seine Wohnung\nin der Absicht entfernt, die Bluientnahme durch Zeitablaurf\nzwecklos zu machen, zumindest aber hinauszuzögern. Allerdings selen durch dieses Verhalten die Unfallfleststeliungen\nnicht wesentlich erschwert oder verzögert worden; denn die\nZeit zwischen dem ürscheinen der Polizei im Krankenhaus und\nder Blutentnahme beim Angeklagten sei verhältnismäßig kurz\ngewesen. Deshalb sei es bei einem Versuch nach § 142 StGB\ngeblieben.\n\nvn\nP- n : Pe\n\n“\n\nbu\n- -i n.- Ü\n22; ErWeR.D »\n\nIl. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muß\nerfolglos bleiben,\n\n1. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers,\ndie Strafkemmer habe sich zu der für sie maßgebenden Rechts\nauffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 11, April\n1957 in Widerspruch gesetzt und dadurch gegen § 358 StPO\nverstoßen. Richtig ist allerdings, daß der Senat in jenem\nUrteil darlegte, er vermöge \"allein darin, daß der Angeklagte\nsich unter den besonderen Umständen aus dem Krankenhaus in\nseine Tohnung entfernte, objektiv noch keine Fahrerfluchv\nzu finden, weil die Ermittlungen über den Unfallhergang und\ndie Unfallbeteiligung des Angeklagten dadurch nicht wesent-\n\n1\n\nlich erschwert und verzögert worden sind\". Durch diese Be.--\nurteilung wäre die Strafkammer an einer Verurteilung wegen\nzolı.endeter Unlallflucht gehindert gewesen. Denn insoweit\nhatte der Senat den äußeren Tatbestand verneint, Jene Ervägung stand aber der Annahme nicht entgegen, daß der Ange--\nklagte sich wegen versuchter Unfallflucht strafbar machte.\n\nZu dieser Frage hat der Senat in seinem früheten Urteil\n\nnicht Stellung genommen. Wenn es nach seiner Meinung auch\nfeststand, daß keine wesentliche Erschwerung oder Verzögerung\nder Unfallklärung durch das Verhalten des Angeklagten eingetreten war, so war diese Annahme doch nur deshalb möglich,\nweil der Angeklagte kurze Zeit nach seiner Entfernung von\n\nder Polizei entdeckt worden war. Wäre es ihm gelungen, sich\nnoch länger verborgen zu halten und dadurch die polizeilichen\nFeststeliungen zu erschweren, so wäre er wegen vollendeter\nUnfallflucht schuldig gevesen. Da es nicht so weit kam, der\n‚Angeklagte dieses Ziei aber erstrebte und in dieser Richtung\nbereits tätig geviesen war, besteht kein rechtliches Bedenken\ngegen die Annahme der Strafkammer, er habe sich wegen Ver--\nsuchs (§§ 142. 4% StGB) strafbar gemacht.\n\n=>\n\nER ed\n\n-.\n\nrat:\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung der Revision, die Strafkammer habe aus dem Verhalten des ängeklag\nten, vor allem aus seiner Äußerung gegenüber der Poiizei.\nbei ihrem zrscheinen,. nicht schll.eßen dürfen, daß cr sich\n\n„ schon in der Absicht aus dem Krankenhaus entfernte, die\n\nBlutuntersuchung unmöglich zu machen.\n\nRotberg . Krumme Sauer\nHoepner . Tang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-16/4-str-643-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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