{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-16_4_StR_616_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-16","aktenzeichen":"4 StR 616/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"at\n”\n\n2252 041\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Gewerkschaftssekretär Werner TB aus Jeiiiib-GERD, geboren am BD. WED GE ir Ye,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der 2\nSitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen “\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg RS\nals Vorsitzender, OR ser\nBundesrichter Krumne e SE\n‚Bundesrichter Dr. Sauer DEP\nBundesrichter Hoepner FR\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen ”\nals beisitzende Richter, “\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der n\n\n. Verhandlung, Bu\n\nStaatsanwalt > bei ‚der. Verkiindung, “A\nals Vertreter der Bundesanyaltschaft; . Be\nJustizangestellter { y w \"X\n'als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \\\n\n” vo. r . Kr:\n\nfür Recht erkanntı De ur “ Y&\nauf, die Revision der Stantganweltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in. Saarbrücken vom e\n28. Mai 1957 wit’ den Feststellungen. aufgehoben . .d\n“und die ‘Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-. FE:\ndung, auch über die Kosten des Rechtenittels, BR\nan das Landgericht zurückverwiesen. 2\n\naan\n\n.\n“ ar 292\n\nVon Rechts wegen\n\nut\n\n-hur ein bis zwei Glas Wein und vier Glas Sekt, weil er\n\nnicht mehr fahrtüchtig, während der Blutalkoholgehalt des\n\n“‚ Rücksitzen Platz’ nahmen. Kurz vor 3 Uhr fuhren sie in .\n. Richtung > 0} ab; Einige hundert Meter nach Passie- . £\n\nZu, hielt’ der Angeklagte an, ‘üm; duszütreten. Diege Abm\" &\n%. ‚der erst 7:\n\nSeit 4 Wochen: den Führerschein besaß, im \"sich an das “ N\n_ Steuer zu setzen, Er lenkte”den Wagen, ‘in den äer Angeklag:. x\n\nGründe:\n\naan Imsniub dazer Dass: unperKäugr Wan mr mm an\n\nAm Abend des 8. Februar 1957- fand im Deutschen\nHaus in WeiiiiiD /Saarland eine Besprechung der Industriegewerkschaft Bi mit einer anschließenden Feier aus\nAnlaß des Geburtstages &inee Gewerkschaftssekretürs und\neiner Ehrung des GewerkschaftsTunktionärs WED statt,\n\n- bei der reichlich Wein und Sekt getrunken wurden. Der\n\nAngeklagte, der sich mit Wi schon seit 18.30 Uhr\n\nim Deutschen Haus aufhielt, trank indes den ganzen Abend\nnoch in derselben Nacht mit dem ihm von der Gewerkschaft _\nzur Benutzung überlassenen Personenwagen — Renault 4 CV - -\nnach Hause fahren wollte. In vorgerückter Stunde fragte\nWERE ihn, ob er ihn noch zum Wirteball nach DD\nfahren wollte, was er ablehnte. Beim Aufbruch gegen\n\n2.30 Uhr schwankte WB unter dem Einfluß des genossenen Alkohols beim Gehen stark und redete viel. Dr war\n\nAngeklagten weniger als 1 ° oo betrug. Ter Angeklagte\nnahm il) in seinem Dienstwagen mit. Dieser setzte\n‚sich' rechts neben ihn auf’ den Beifahrersitz, während die\nüewerkschaftssekretäre SCHE und TEE auf den\n\nren der tranzößischen ‚Zollgbfertiäungsstelld in SOE- .\n\nwesenheit ‚benutzte \"der. \"betrunketie\" w\n\nte inzwischen wieder eingestiegen war, etwa 4,- 5 km bis,\nzum Ortseingang von > 7 Dort kam er von der gut ausgebauten, verkehrsfreien und geraden, aber regennassen\n\n“\nPIE Ze\n\n[Ss\n\nN,\n\na: ei\n\nzu\n\nEEE 2 2\n\n“auch nach DEE fahre ‚ und nach Ablehnung dieser Bit-\n\nAsphaltstraße nach links ab. Mit einer Geschwinälgkeit\nvon 80 km/st streifte der Wagen mit der linken Seite\neinen Straßenbaum, wurde dadurch um 90 ° gedreht und\nprallte mit der rechten Seite gegen den nächsten Baum. .\nSodann wurde or unter erneuter Drehung 4 m nach linlıs in\neine Wiese geschleudert, VE, SCH@iEE und LED-WB wurden tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt\n\neine Gehirnerschüt terung, außerdem Prellungen und Haut- .\nabschürfungen. zu x\n\n‚Als um 4.10 Uhr der Bundesbahnbusführer He y\nan der Unfallstelle eintraf, lag VORNE tot in Rücken-\\ &\nlage mit seitlich dusgestreckten Armen links neben Ki:\ndem Fahrzeug. Sch una LOB sasen tot auf den\nhinteren Sitzen. Der Angeklagte kam in diesen Augen-\n\nblick aus dem Dunkeln hinter den Wagen hervor,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor- £ ,\nwur£ der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil ihm Z\nauf Grund seiner unwiderlegten Einlassung kein Ver-\n\nschulden an dem Tod seiner kalırtgenossen nachgewiesen\nwerden. könne\n\nDie hiergegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen ‚Strafrechts\nrügt, muß Erfolg haben.\n\n“ Der Angeklagte’ hat’ in der Hauptverhandlüng vorgcethre sonıs Nach seiner Rückkehr zum wagen habe er W-WEB aufgefordert, wieder auf dem Beifahrersitz Platz\nzu nehmen. VB. habe in darauf gefragt, ob er ihn\n\nte gesagt: \"Dann bleib stehen!\" Darauf sei er selbst\nschnell rechts in den Wagen eingestiegen, um den Zünd-\n\n=\n\ner Tr | mn\n\nya, mt,\nru 3 .\n\n,\nvan,\nX\n..\nA\n\n-\nnt\nx\n\nnen Auftritt FOEE> auszusetzen. Wenn'e? daher geglaubt habe 5 zunächst durch Zureden zu versuchen, Wwitt-\n‚ling \"von der Fahrt abzuhalten, ohne es auf einen Streit\n\nTg\n\nschlüssel aus dem Schloß zu ziehen. Hierzu sei es aber\nnicht mehr gekommen, weil VB sofort wieder zügig\nangefahren sei. Auf der weiteren Fahrt habe er bis\n\nzum Unfall vergeblich versucht, WB noch umzu- Bu\nstimmen. Auf seinen Hinweis, daß er für den Wagen verantwortlich sei, habe dieser entgegnet, er könne genau\n\nso gut mit dem Gewerkschaftswagen fahren wie er. Sei- /\nnen an die Kollegen Schw und a gerichteten\n\nBitten, ihm äoch zu unterstützen, hätten diese nicht, ..”)\nmehr nachkommen können; gleich darauf habe sich der 2 x\nUnfall ereignet, en a BES\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte habe ai- , 2\nies zur Vermeidung des Unfalls getan, was ihm nach .. - Ei\nder Sachlage zuzumuten gewesen sei. Er hätte vor al- \\ BL\nlem nicht sofort Gewaltmaßnahmen gegen Wa ı- — .;\ngreifen können, ohne bei dem in der Hauptverhandlung Br\nzutage getretenen Persönlichkeitsbild des Verunglückten und angesichts seines Einflusses als zweiter, Vor-. E Ex\nsitzender des Gesamtbetriebsrats bei den Sa Au Br\nwerken den Verlust seiner Stellung befürchten zu müs- . , 5\nsen, zumal er Seinen Posten als Gewerkschaftssekretär, ee\nerst vor kurzem durch VORM erhalten habe, Er ha- ER\n\nbe sich auch offenbar nicht stark genug gefühlt,’\nsich einem möglicherweise mit Tätlichkeiten verbunde-\n\n< .\nng ER\na\n\nRN\nHer\n\n”\n\nvn\n\n*\nhr\nen\nPR\"\n\nnE\n\n„Br\nS\n\n6\n>i\n\nankommen zu lassen, so offenbare \"dieses Verhalten ’\nohne weiteres einen Mangel an Zivilcouragen, der dem\nAngeklagten aber strafrechtlich nicht zur Last gelegt.\nwerden könne,\n\nDiese Ausführungen begegnen äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \\\n\nex Pe ”\n\net u Ey\n\nwe”\nDar\n\nde\n\nlan Ta\nPr BE rn\n\nAn\nie\n4\nH\nh\n”\n\nu...\n\n!\n\n‚ er'wußte, daß dieser noch zum Wirteball nach DU\n\nherein jede Möglichkeit abschneiden, sich die Gewalt,\n\nDas Landgericht prüft das Verhalten des Angeklag-\n\nten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens erst von\n\ndem Zeitpunkt ab. als dieser nach dem vorübergehenden\nHalten kurz hinter der Zollabfertigungsstelle in T- 5°\nWED zu dem Wagen zurückgekehrt war nd dort Ve U\"\nauf dem Führersitz vorfand. Es läßt unerörtert,.ob er\nsich nicht schon vorher einer für den Unfall ursächlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben könnte, _\n\nAls der Angeklagte den Wagen - wenn auch nur für\nkurze Zeit — verließ, war er schon nach allgemeinen Grund: 5\nsätzen verpflichtet, jede unbefugte Benutzung des Fahr- -\nzeugs von vornherein zu unterbinden (§ 35 StVO). Er durf-!\nte es nicht in der Obhut seiner betrunkenen Fahrgäste\nlassen, ohne den Zündschlüssel abzuziehen und mitzunehmen. Gegenüber dem ihm als aufbrausend,. jähzornig und\nkurzentschlossen bekannten Begleiter WERE hätte er\nbesonders mißtrauisch und vorsichtig sein müssen, weil\n\nWen N Ph . ”. ‘..\npe ner Mi ne 200\nE14 a Be . Fe\nEee FE EEE SE\n\nar\n\n2\nRG,\nEL\n\nSan\n\nFri\nFALL\n\nf\n\nr\n\nBu\n“\n\nx\nIm\n\n63\n\nBE\n\nee\n\n#\n\nFi BER\n£ .\n\nfahren wollte und dazu neigte, seine Wünsche unter allen Umständen durchzusetzen. Er mußte ihm daher von vorn- x 8\nüber den ' Wagen zu verschaffen. 4\n\n. mn\nEG BR 2: Es\n\nN H\nPN 7\n\nw\n\nAls ‚er sodann zurückkehrte, und sah, da va\ntrotz seiner Fahruntüchtigkeit am Steuer saß, um; wie: ;\ner durch seine Frage deutlich erkennen ließ, nach DW- .\n3 zu fahren, war der Angeklagte als verantwortlicher\nFahrer verpflichtet, das sofort mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mittels, notfalls auch mit Gewalt, zu\nverhindern. Dics unso nehr, wenn der Angeklagte, Was ihm\ndie Anklage zur Last legt, zewußt haben sollte, daß\nVD erst vor ganz kurzer Zeit die Fahrprüfung bestanden habe. Das Abziehen des Zündschliüssels wäre, wenn\n\n.\n\nA\n\nBr Sr\n\ner es sofort nach dem Einsteigen beim Beginn des Anfahrens unternommen hätte, nicht gefährlich gewesen,\nfalls es bei dem hier benutzten Renault-Wagen überhaupt\nohne Lenkraädsperrung möglich war. Auch das Ziehen der\nHandbremse wäre, falls sie rechts neben dem Führersitz angebracht ist, für den Angeklagten leicht möglich gewesen und hätte wahrscheinlich schon ausgereicht, um den anfahrenden Wagen zum Stehen zu bringen oder wenigstens seine gefährliche Beschleunigung\nzu verhindern.\n\n%\n#45\n> u.\n“ fi .\nPa u 2 ur 3\n\nAn\n\nPRuet ;\nEd\n77\n\n,\n, \\\n“ ” ‘\n.\n. un ı‘ et on “\nPr Gr\nER\nwr Fr\n\n>\n\nDie Zumutbarkeit solcher Maßnahmen kann nächt\nmit Rücksichten auf die berufliche Laufbahn des ‘Angeklagten verneint werden. Denn die ihm obliegende Sorge für das Leben der ihm anvertrauten Fahrgäste ging\nunzweifelhaft vor. . Br\n\n>»\n\n5\n.\nSur\n\nPL PERS ERRN)\n\nfr}\nae,\n»\n\n%\n:\nmir,\ner‘\nEy\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wer-\n\nden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, unter Hinzuziehung eines Sachver- .\nständigen zu prüfen, ob der Zustand des Angeklagten nach\ndem Unfall, unter Berücksichtigung seiner Verletzungen, -\nes rechtfertigt, seine abweichenden Angaben vor der\nPolizei gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Seiner\nAussage vom 28. Februar 1957, also drei Wochen nach\ndem Unfall, muß entnommen werden, daß er dem betrunke-\n\nn TOD das Steuer freiwillig belassen hat. Ersichtlich hat er sich erst in der Hauptverhandlung\ndarauf berufen, daß er der Fahrt TEE energisch\nwidersprochen und sich vergeblich bemüht habe, den\n\nL$\n\nr\n”\n\n.\n.\n\nu Pr\n\nKERE: Dr RN: ®\n\nA\n\nEn\nNe\n\nu\n\n[Le H\n\nZündschlüssel abzuziehen und Wittling noch während\n\nder ganzen Weiterfahrt zu überreden, ihn wieder ans\nSteuer zu lassen.\n\nDiese Entscheidung entsrricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner . Lang-Hinrichsen\n\n- x ..\n-=.x Bee Fer we.\n\nrk Pr\n\nAa\n\nu ra","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-16/4-str-616-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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