{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-09_4_StR_634_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-09","aktenzeichen":"4 StR 634/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_634/57\n\n2252 03%\n\nIm Nauen des Volkes\n\nın der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhard Leib aus BED Hei Si.\ngeboren am. NED ED ::: un rs. NED),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen kordes,\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der '\nSitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Kotberg\nels Vorsitzender\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner.\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt @B- in der Verhandlung,\nOa=r\n\nn)'\nIV)\nu\n\nvaaısanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundssamwaltschaft,\n\nJustizangentollier ge\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Xevision des Angeklagien gegen dos Urteil\ndes Schwurgerichis in Bielefeld vom 24. Juli 1957\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rschis--.\nmittels zu iragen. Lie scii ac 25. Juli 957 er-:\nlittsae untersuchungshaft wird, Soweit sie drei\nsonate übersteigt, auf die Sirafe angerechnct.\n\nVon ilschis wegen\n\nSE Ne ET A N en ET TTn .\nae r#T.. nn DE a ” ' BE .. „ef . “ x h\n” wur PET “ . ” x “ “\nvr - Fr . . . .\n.\n\n2.\n\nle\n“own -\n\nrt »\nng >\nSe .\n\nX\n\nSa\n>\n\nI. Der Angeklagte tötete am 2, Sepsember 7555, einen\nbonntag, um etwa 6 Uhr morgens im gemeinschaftlichen Schlaf--\nzimmer seine noch im Bet; liegende ühefrau nach einem möglicherweise voreüusgsgangenen kurzen Wortwcchsel, der kcinen\npedrohlichen Charakter hbatite. Nachdem er sie an der Kehle u\ngewürgt hatte, bis sie bewußtlos war, holte er ein Küchenmesser und durchschnitt ihr, die noch etwas röchelte, die\n\n‘Adern oberhalb der Ellenbeuge des rechten Armes. Sich selbst\nbrachte. er ebenfalls mehrere lebensgeführliche Schnitte\nwei. Der Wod der Frau trai durch Verbluiung ein. Der Beveggrund -ür die % Nötwung leg in der Wehnvorstellung ces An-\n\n\"seklagien, esine Trau sei ikn nicht mehr treu. Dieser\nseelischen Aberiigkeit hal das Schwergerichi in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sechverstündigen cine die\nAurechnungsfähigkeit des Angekiagien erheblich vermindernde\nBedeutung im Sinne des § 5! Abs. 2 SteB beigemessen.\n\nDas Schwurgericht, ist auf Grund ‚eingehender Beweis- .\nwürdigung davon Überzetgt, daß die Sheirau des Angeklagten,\nnachdem sie soeben aufgewacht wer, und els sie neben ihrem\nA 1/2 jährigen Kind lag, nicht mit ‚einem Angr iif gegen ihr\nleben gercchnet, habe, zumal der \"Angcklegi e bis dahin sie\n\nnie geschlagen oder auch nur ernstlich bedroht und überdics\nmib Ihr noch während der Nacht Geschlechtsverkchr gehabt\nhabe. Trotz des möglichsiweise kurzen Wortwechsels mit ihm\nsei Sie avf einen solcken Angriff nicht gefaßt gcvesen;\n\nsi: wire sonst nichw ruhig liegen geblichen, als der Angeklagie an ihr Bett trat. Die Arg- und \\ehrlosigkeit seiner\nTrau babe er erkanut und bewußt ausgenutzt. Denn as habe\n\nher ln\nfi .\nBe +\n\nfür ihn ein Blick genügt, um zu erkennen, daß seine im\nBett ruhiz und entspannt liegende Freu sich keines Angriltfsk\nverseh und daß sie ssinem Würgegriff hilflos ausgelicicri\nwar, Diese \"völlig eindeutige und sich — auch dem Angeklagten — geredezu aufdrängende, d.h. nicht übersehbar einmalig\ngünstige Sitration\" habe er bewußt ausgenuizt. Zin AlTcki\nhabe bei der Tatausführung keine ins Gewicht Zallends Rolle\ngespielt, auch nicht der möglicherweise vorangsgangene\n\nkurze und unbedeuiende Woriwechsel., Das Schwurgericht hält\nes auch Tür surgeschlossen, \"daß der Angcklegie etwa infolge\neines Affskis oder infolge seiner abartiigen geistigen Ver- f\nfassung die Bedeutung der Situation Tür seinc Tat überschenf\noder verkanni hätte\", Es het ihn daher der heimtückischen\nTötung, also des Mordes, für schuldig erkannt. Von der Köglichkeit der Sirafermäßigung nach § 51 Ans. 2 StGB hat es\nGebreuch gemecht und den Angeklsg;sen zu sieben Jahren Zucht\nhaus verurteilt.\n\nf\n\nII. Seine Revision kann keinen irfolg haben.\n\n1.) Die Feststellungen des Schwurgerichts über den\nBeueggrund des Angeklagten schließen jeden Zweifel darüber\naus, daß er seine Frau aus einer ihr feindseligen Willens- .\nrichiung geiötst hat. Es kann keine Rede davon sein, er\nhabe sezlaubt, zu ihrem Besten zu handeln, als cr sie tötet\nZwar war der Angeklagte enischlossen, auch scincnm Leben\nnach der Tötung seiner Frau ein ände su mechen, weil er\nglaubte, einen Ausweg aus seiner Vercinzelung nur dedurch\nzu Xinden, daß er mit seiner Zresu aus dem Leben schied.\n»rotzdem Laiic er bei dem Angriff gegen sie nicht.\nihr ° v:rmeintlich Besics im Sinne, Vielmehr suchte er\n\nerssuciunsnden Tage. 35 liegt demnach kein Fall der Tötung\n\na\n\nvor, für den der Große Senat für Strafsachen des Bundes--\ngerichishofs in seinem Beschluß vom 22, September '956\n(BERSt ©, 385, 350) die Möglichkeit bsjent, das der Täter,\noimohl vr Cie krg-- und \\lehrlosigkeit seines Opfers sich\nzunutza gemacht hat, nicht beimtückisch getötet hat.\n\n2.) Das Schwurgericht glaubte zwar die Möglichkeit\nnicht ganz ausschließen zu können, daß die Shefrau des Angeklagien im Verlauf der kurzen - zu seinen Gunsten untcerstellten - Auseinanderseizung vor der Tat den Ausdruck\n\"Schweinehund\" gebrauchte. ws ist aber davon überzeugt, daß\ndieses Hort \"in einem ganz enderen Zusammenhang und nicht\nin dem beschimpfenden Sinn, den der Angeklagte behauptet\",\nfial, ferner devon, daß er den wnischInß, seine Frau zu\ntöten, Zaßie, um einen Ausieg eus der Isolierung zu Tinden,\nin die er durch seine abertige Verfassung allmkhlich ge--\nveien war, Daß etwa ein NAfTckt\" kei ihm eine ins Gewicht\nfallende xolle gespielt haben könne, lehrt das Schuvrgericht\niwie bereits erwEant) in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ab. Da’en muß der Einwand der Revision scheitern,\ndis Nat das Angeklagien könne nur als eine Alfekihandlung\nangesshen werden. Aus diesem Grund könnie ihm die Strafmilderwmg nach § 213 StGB selbst dann nicht zuteil werden,\nwenn die Anwerdung disser Besiimmung auf einen Fall des\nMordes übschaupt aulEssig wäre.\n\n3.! Das Schwurgericht hat sich singehend unicr\nVerwreriung des Grischiens des medizinischen Sachverständigen mit der Frage befaßt, ob der scelischen Abartigkeit\ndes Angeklagten die Bedeutung einer Geisteskrankheii im\n\nSinne des § 5! Abs. 1 StGB zukam. Sie hat mit dem Sach -\nverst&ndigen eine echte Geisteskrankheit von der Art\neiner Schizophrenie verneint. Zwar habe sich der Angeklagte \"bei an sich gesunden psychiatrischen Organen\n\nin sbwegige Ideen verrarkt und avs ihnen heraus ung wöhnlich gehandelt\", Zr habe aber auch anders handein können.\nAllerdings habe seine Wahnbildung bei der Tat in einen\nMaß mitgewirkt, daß seine Verantwortung erheblich ver-.\nmindert gewesen sei,\n\nBei diesem Ergebnis hatte das Schwurgericht entgegen der Weinung der Revision keinen Anlaß, einen\nweiteren medizinischen Sachverständigen zu vernehmen.\n\n4.) Das sonstige Vorbringen in der Revisionebegründung richtet sich gegen die von Denkverstößen und’\n\nWıdersprüchen fraien tatrichterlichen Feststellungen.\nEs kann daher vom nevisionsgericht nicht beachtet wer -\nden.\n\nRotberg Krume Sauer „\n\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-09/4-str-634-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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