{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-09_4_StR_603_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-09","aktenzeichen":"4 StR 603/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 603,57 2252 032\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrlehrer Günther D gg> zus Rein».\n«iD\n\ndort geboren am.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatepräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme |\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Hoepner _\nels beisitizende Richter, . -\n\nOberstaatisanwali Dr,Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter errrır?\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Straikammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. August 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDer Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nFi\nu?\n\nDer; „rar FR\n\nx Der [7\n\nPR Bun SE A RL\nvu...\n\n” #% N “\n\nPFEER yu Ken . s\nrn ne. * . . -\nv\n\\\n\nDe:\n\narüunde:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen\nmötung für schuldig erachtet und ihn zu drei Monaten Ge--\n\nfängnis verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 25. April 1957 gegen 0,22 Uhr fuhr der Angeklagte\nin seinem Volkswagen bei aufgeblendeten Scheinwerfern in\nRED Gurch die HEiB5traße, die einen Teil der\nBundesstraße @ bildet, in südöstliche Richtung mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 60 km/st. Als er auf der Fahrbahn,\ndie etwa 11,50 m breit war, einen rechts vor ihm in gleicher\nRichtung fahrenden Lastzug überholte und zu diesem Zweck\nseinen Wagen zur Straßenmitte hin lenkte, war der Arbeiter\nTED ;erade im Begriff, die Fahrbahn von rechts nach\nlinks vor den beiden Fahrzeugen in zügigen Schritt zu überqueren. Nachdem der Angeklagte den Lastzug überholt hatte,\nfuhr er vor diesem auf der Yitte der Straße. Da bemerkte er,\nnoch ehe er sich wieder nach rechts eingeordnet hatte. wenige Meter vor sich den Fußgänger. Obwohl er scharf bremste\nund das Steuer nach links warf, eriaßte er mit dem vorderen\nrechten Kotflügel TOEEEEEB. Dieser wurde zu Boden ge-\n\"schleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch, Er starb\nwenige Stunden später. Die ihm kurz nach dem Unfall entnonmene Blutprobe wies einen Alkoholgehait von 2,20 %0 auf.\n\n„. ı\nINNE er\n\nII. Der Angeklagte greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen an. Das\nRechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen. EN:\n\n1. Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten\ndarin, daß er infolge Nachlässigkeit den Fußgänger zu spät\nwahrgenommen habe, Diesen rechtzeitig zu sehen und dann die\nzur Vermeidung eines Zusemmenstoßes geeigneten Maßnammen zu\ntreffen, sei er \"genau so\" wie der Führer des von ihm über--\n\nholten Lastzuges ir der Lage gewesen.\n\nMit dieser Erwägung ist die Strafkammer ihren eigener\nFeststellungen über den Verkehrsableuf vor dem Unfall nicht\ngerecht geworden.\n\nDer Führer des Isstzuges (Tip) hatte, wie die\nStrafkemmer für erwiesen hält, gesehen, wie ein dunke)\ngekleideter Fußgänger - es var TED - eine geraume\nStrecke vor ihm die Straße zu überqueren begann. In diesem\nAugenblick hatte der Angeklagte beim Überholen des lastzuges’\netwa dessen Mitte erreicht. Es war dies ungefähr 80 m diesseits einer weiter vorne von rechts her einmündenden Beitenstraße, der Hoiilwestraße. In demselben Zeitpunkt hatte\nder Arbeiter Ti, una zwar 35 m jenseits der HMB-GEEEEBsiraße, damit begonnen, die Hlllibsiraße zu über.-\nschreiten. Eggimann sah also schon, als der Angeklagte\nin Höhe der Mitte seines Lastzuges links daneben fuhr,\nTEE. Daß er, SED. sich auf den ‚Fußgänger einrichten konnte, ist nach den Feststollungen des Landgerichts\nkaum zweifelhaft. Umso bedenklicher aber ist die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte \"hätte bei der erforderlichen\nAufmerksankeit genau wie der Zeuge Tg den Fußgänger\nsobald auf der Straße erkennen können, daß er durch recht-\n\nzeitig mögliche Maßnahmen den Unfall hätte vermeiden können.\" .\n\n(UA S,. 3 R).\n\nDiese Beurteilung wäre dann richtig, wenn der Angeklagte von seinem Standort aus dasselbe freie Blickfeld auf\nden Fußgänger gehabt hätte vie Tb. Es ist aber durchaus möglich, daß er in der Sicht auf den Fußgänger durch den\n\nrechts neben ihm fahrenden Lastzug beeinträchtigt war. Diese\n\nneheliegende Höglichkeit hätie die Strafksmer in Betracht\nziehen und erörtern müssen. Dieser Mangel ist ein sachlichrechtlicher Fehier des Urteils, der zu seiner Aufhebung\nführen muß,\n\nu.\n“\n\nDi\n\nFr\n\nYu\n\nRE a, a“\n\nu Den\n\ni ran .\n\n2, Bei diesem Ergebnis braucht auf die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeflührers nicht eingegangen zu werden. Sie bewegen sich übrigens um dieselbe Frage, die unter\nNr. 1 behandelt worden ist, nämlich die Sichtmöglichkeit des\nAngeklagten. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, das\nVorbringen der Revision zu diesem Punkt in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.\n\nRotberg Erumme Sauer\n\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-09/4-str-603-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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