{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-09_4_StR_514_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-09","aktenzeichen":"4 StR 514/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚geDL V\n\nns\n\nPS ür dar Nachschlagewerk t \": - Bi 7) Pare un\n\n.\n\nFü r die Amlliche Samnlung Io, on\nln nn a kn zn en mn a en, inneren ale un Der m m - ei lien . .\n\nx N 2x \" , R wen ., . . \\ :\n\n. u ss ‚ r ” ss .% ven N en n , R\n“3.2. Gesetz - > 108 § 19 Kbße: E00, Zu De ee un\n\n* ’ REN “\nCB R\nZur\n\n. 2 Rechtssa atzı Die \" schädlichen. \"Neigungen\" üesen nicht. un- u\nbedingt auf eiher schon vor der Tat {oder der .\n\n. ersten Tat) bestehenden Anlags beruhen. Sie...\n\nnn können auch. im Verlauf der. Zur 'Abartoilung DE\n\\ stehenden Straftaten durch‘ ver£ährung,: Gewöhnung\n\n8 vo. (oder beides); geuepkt worden ‚sein, N. KIT IN \\ %\n\n. » u * ik. “ 4 Sa, . Sn Pe u\n\n“ D\n“ £ :\nx 1 DE RFRN nr x u .. 5n\n\nEEE GER N\n\\ Pal FR “ Sy Pi we, vr NE r ER . ei Ba |\n‚Aktenzeichen: 4 BR EN SEE IRA re\n\"0, Grteil des BCA vor 2. ‚Tehwar 2 2 St\n\nrtv wo\n\nN un bi Y = FT DE AN\n” .., . “ B x va en ER fr\n\\ . $ Ei “ % B Fn\nx v x. “ un wen neh ER PN, n Re AR By ä\nx R ERR a“ 2\n* ee FoR RE ,\n\nx\nm\nF\n\\\n2\n732\ngar\nr\n3\nWo\nE33\nvr\n> Funar\nw\nwe\nF\n>\n>\n62\n\ng\nP) „ an | F E\nNN N ZN “ * &\nB* IR als “ h Fi EA A\n’ .. no8 Fi #\" * y ww“ H 4 Ver Ph, % r\nb MS Pu ex N 5. Sr NEE\nen Ds ENDEN F er Se N FR kun TR Ne FR;\nu “ a ‘ ” REEL TITCLI EINE Sa\n3 Der) . N “ PT\n.\" Denn I ge KB SEE Graue op VE 2 nat 0. SU, Bapt, er Serier BR OR VE PH\nint sa . . a x DATE -1 DEN. 5 ER nr ee\n„N u “, R u un Fer} “ Pr BE ge! “ R KACZIE Pr ee\nsr b \" jr wo. yroa Mar n , Se, ar a Enge |\nN “ Pop > Pu BE Zu N % Ne Sen Ele 3 ie LE a.\n.. on . PA ERDE PP En Eu\nm x B Nm\na‘ . x .. eg By NE nt\n> ‘ v N sn. Pan BEZ N0 FR .\n. . x b x ..\nr Ne .\n, „7 ” N “. z Ds NT N\n‘ . . N or“ no... een\n\\ . vw. „ x .. . e\n” r “\n, vote De\nx\n. . .\n. - L\n.\n„\n. . .\n” .\nN “ ..\n. Fe\n. «\n.\n. .\nU .\" .\n. . .\n.\nu. .\nPs “\n\n|\n\nIn Nsoen 28 volkes\n\nIn der Strafrache\ngegen\n\nden Zimmermann Peter TED aus :c zeboren\nan &. EEE GE ir: VORmB, zur Zeit in dicker Sache in\n\nUntersu.chungshaft,\nwegen schweren Ravbes u.e.\n\nnat der 4. Sirsfsenat des Burd=sgerichtshofr in der Sitzung\nvom 9. Januar 1958, an der teilgenosmen habens\n\nSenatspräsideni; Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBunlesrichter Krumme\nBuiiestichter Dr. Sauer\n3undeszrickter Dr. Seibert\nAundsnrrichter Zoeynor\nals teisitzends Richter,\nOberstaatranwal: EEE ir der Verhandlung,\nObsrstaatsanwalt Dr.Dr. EEED bei der Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesieliier iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n.»ie Revision des Angsklagten geger das Urteil des\nLanigerichis in Essen vom 27. Kai 1957 wird verworfen. - -\n\nEr hat die Koston seines Rechtsmittols zu tragen.\n\nZhm wird die in divser Sache scit der 28. Hal, 1957\nerlitteas Urtersuchungszalt gleickfalls je zur\n„dlfie avf das Yirdost- und das :löchstmaß der Jugsrdstraf: z.gerechnet.\n\nVon Rechis wegen\n\nGründses:s\n\neb at en\n\nI. Jer Aggeklagte ist ols Leranwacksconder wegen Schwerer.\nRauben /Fall Ar. 11/, schweren Diebatakls in drei Fällen (duvon in einen Tell fortgesetzt), wegen „irfachen Diebstails\nund wegen Tehlerei zu Jugenästrafe von unb»silnmter Dauer\nverurteilt worden. Ihz wurde die Unssrsuchungshaft sowohl\neuf das Mindert- als auch auf Gas FTöchstra3 je zur Fälfte\nangerechnet.\n\nxit seiner auf den Strafausspruch. beschränkten Revision\nrügt er die Verletzung Ges sachlichen Straürcchts, Das Rechtsnittol kenn keinon Drfolg Aaaben.\n\nHer bisher noch unbestraite Angeklagte Peter -e\n\nstammt aus TED. Seine Kutter starb 1946. Sein Vater kümmerte\n\nsich ksum un Ihn zmä schichte Peter In ein Waiserhaus. Auch\nwShrenä seiner Lehrzeit war Peter nicht beim Vater, sondern in\neinen Lekrlinzeneiz. In Sorrer 1955 begab er eich nach Westdeutschlend, no aich schon sein älterer, kier mitangsklayter\nBruder Walter eufkislt. Im August 1556 zog Peier zu valter\nnach HB; is: dort in einer Gastwirtschaft eia 7iemer\nbewohnte. Peter TED arpcitete eis Zimmermann, bis sr im\nKoveriber 1956 fertgeronnen wurde.\n\nDer ältere bereits vorbeetrafte 3ruder Walter war mit\ndem mitergeklagten Tred TEMB bekannt. Dieso beiden taten\nsich in Sommer 1956 zusammen, wa durch Straftaten zu Golä zu\nkommen. Anfängiich weibten sie Peter EEWEP nur in scliernen\nFällen eir. Srst später und auch ur dann, wenn sic die Zitwirkung eines dritten Tatgenossen für erforderlich hielten,\nüberrcdeten sie Peiar, ritzutun. Zieser sträubte sick arlangs\n\n“ erkebiich. Bei den Sircafteten, an deren er teilnehn, handelt\n\nes sich um folgende Vorkommnisse:\n\nx\n*\nDie ärei trefen sich in der “nackt zur 18. Oktober 1955,\n\nTrleär.ch und Cor Bruder walter Überzsdeien Peter Sm,\nin Jisser Nacht mit !bhaen Kinbrüiche zu beseben. Zunächss\nstiegen di! beiden anderer in das Antsgerichtsgebäude in\nDo sin, wänrend Peter drausen Wache mtanc, Nachdem\nsie vergeolion voreuchS katten, den Gsldschrant kornussuschaszan, entwondoven sic ale allein greifbare Beute sins\nD-iHerk, Sinen Girmpel und eiren Tüllhalter.- Danach’ siirgen\nalle @rei in dac Gebäude der Oriskrankenkesse ein. Auch iur\nmi3lay; der Versuch, (ä>n Geläschrark niizunekmen. Sia sniwendeten sine Schraibmaschine, lie3en gie aber nackher\ndraußen stehen.- Sodanı kleiterten sie in das Innere äjg\nSinanzents, 234 dem V»rauch, den 7 bis 8 Zerituer sc!wexen\nGeldschrank durch dam Fenster nach draußen auf eine beroitgertellte Zarra zu kippen, wurden pie sertürt and entkaren\nunerkarni. \"\n\nAnschlioAend besorgten sich die baiden Älteren Täter\nbei elası Askler olnra Kaschirenpis\\ole mit 40 tir 50 Schuß\nkunitlon. Auserdan bescß Irisdrich beruite zwei Pistolen\n(Ss. 9 zu Ar. 7).\n\nIr der Nacht zum 21. Oktober 1956 trafen sich alle drei\nwieder and fa3ten der. Plan,’ einen Xraliwagen zu entwenden,\nun rlt ihn weitere Einbrüche auszuführen. 513 fanden einen\ngsoigneten Opel-Rekord und Tuhren in ihm davon.\n\nVor einem Schuhgeschäft zertrümmerte Walter H. die\nSchsuzfenstsrecheibe und stehl mit Tilfe seines Bruders Peer\nzuei Paar Schuhe. Denn entvendesen sie auf dicoelbe Weise\nsus sincm Obetladen 'cekrcre Pfund Bananen und Weintrauben.\nPeter ging ernchließard in soine Unterkunft. Die beiden\nanderen unterrchnmen sogleich und in der Tolgezeit zehrere\nbewaffnete Raubliberfälle, die ihnen teilweise gelangen _\n(Sr. 7. 8, 10 des Urteils); auch entwendeten nie erneut\n\n{\n:\ni\n\neinen Personsikrsfiwogen (Nr. 9. S. 11 WM). Von den „rbeuteter\nGeläeren (ber 5.000,-- Dis 8. il, 12 GA) gaben eic FPetsr\n500,-— IK eb, der dle sirafosıe Herkunfy kannte.\n\nAn dom rüächsten von ihnen geplanter Zauszug (all \\v. 11)\nbeteiligleu sic wiederurn Petor TED, Gor nech arfänglichen\nSträuben seine Kitwirkung zusag.te. Zunächrt untwenrdeten zie\nAnfang Kovenber einen Ford-Pkv £ 12. Sls holten dater. Lı\nZe il:rs Yaffen und fuhron zu einer Sparkassen-Zwoigstelle im SCHEEEEEB. Dort vetrcsen eie mit vorseheltszen\nSchußweffen den Schalterraum. Peter 1. bielt dam Sparkarsanleiter eine Pistole in den Rücken und drohte, zu schießen,\nfalls ar schreien sollte. Friedrich blich mit der Esschinenpistole am Eingang, um zu sichern. Walter > zerrin\ndie Telefonleitung und kolte aus dem Geldschrank Über 16.000 ,- Di“\nheraus. Die Angeklagtan entfernten sich sodarn mit dor Ieute\nund teiiten sie auf. \"\n\nYie Straftaten Porter FEED, der gertändi, war, hai\ndes iardgericht in der bereits eingangs angefükrten Weise\nrechtlion gewliräigt. Der Tatrichter kam welter bei ihm — entgegen der Auffassung aes sugendamis - ZU dem,ürgebnis, daß er.\nzur Zeit der Taten roch einam.Jugendlichen gleichstand (§ 105\nJ66), obwonl er kciren unbeholfenen oder zurückgehllebenen\nEindruck machte. Das Landgericht legt ferner der, da3 Peter\nSED oa Gie Vorfihrung durch die Iltangeklagten, ingbesondere seinen älseron 3ruder, zuninient nicht ir dlesen\n‚Unfang strabar geworden wärs. Dieser Tre tand Tud seine schwere\nJugend sind ihn bei der Stralzunessung neitgehend etrufrildernd zugute gehalten worden. .Andarcciie Tinrt die Strelkemner\naus, seine Taten müßten empfindlich gzuhndet werden, dann cr\nsol, zumel bei dem Taubüberfall auf äle Sparkasse, ni‘ sierker\nverbrecherischer Taikraft und großer Ricksichtsiosigkeit vor-\n\n-5_\n\ngegangen. Le Lsißt darn in den Urteilsgrinden weiter: \"Die\nschädlicäaen Neiyungen, aie bei der Tatausfünrurg \"ervorsctreten sirä, sind jedoch eo, daß sion nicht voraussehen\n1&ß8t, welche Zuit erforderlich irt, um ihn durch don Streivollzug zu ®iren rachtschaffenen Leberowandel zu erzieher.\n\n[}\nFI 50 u zu zu: *\n\nNach § 19 JGG ist daher auf eine Jugendetrafe von unbe- ä\n\natimmter Dauer mis dem Höchstmaß von 4 und dem Zindes'tmaß :\n\nvon 2 Jahren erkennt worden. Die Strafe ist zur Sühne für k\n\ndas begangane Unrocht unbedingt erforderlich,\" 4\nII. Hierzu ist zu bemerken: ”\n1.) Wegen der Zuständigkeit der Großen Strafkammer\n\nwe \\?\n\n(BGH Iä Nr. 4 e zu § 32 JG6) bestehen keine Sedenken. Die\nTaten, dercetwegen der Beschwerdeführer verurteilt it, hatte\ner durchweg gemeinsam mit den Erwachseuen oder in Verbindurg\nnit deren Taten (Hehlersifsll) begangen.\n\n2.) Die Strefkanmer hat gegen Toter HEEEMB alr Heranwachsenden, der artwictlungsmäßig noch einem Jugendlichen\nglaichsiard, genäß § 105 Abs. I Kr. 1 J6C in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 1 JGC Jugenöstrefe von unbestimnter Dauer verhängt.\nDer 5 19 Aba. 1 J6G setzt u.a. voraus, daß wegen der in der\nTat bervorgeirulener schädlishen Neigungen des lbiers olne\nJugendesrafe vor höchetera vier Jahren zgepoten ist, Der Tatriohter nat run zwar die schädlichen Neigungen des Angeklagien nicht räner bszuichuet, Bondern nur den Guseizesworilaut wiederholt. Darin liegt jedoch nier, wie noch Garzulegen\nsoin wird, kein Nechtisienler. Ichädliche Neigurgen (vgl. auch\n§ 12 Abe. 1 des österr.JGG 1949/1950) zeigt ein Jugendlicker\noder Heranwachsender, bei dem eraebliche Anlage- oder &rziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere\nGesamterziekung (§§ 91, 92 JaG) durch weitere Straftaten\ndie Gemeinschafisoränung elören wird (Dellinger,/Lackner, |\nAnm. 19 zu § 17 JCG unter Hinweis euf Nr. 1 der Richtlinien\n\nJ\n€\nr\n£\n\nzu § 6 des JSC von 19435 Potrykus, 4. Aufl., Anz. 4 a). Das\ntrifft auf solche Täter zu, die bereits Verbrecher geworden\nsind oder die in Goflahr stehen, sich deuernd krinineller\nBetätigung zuzuworden (Dallinger/laokner, Anm. 20 zu § 17\n\nJGG). Saolmervarbreoher hat § 19 Abs. 1 JGG nicht ausschlieslich\n\nvor Augen (a.li. ohne nähere Begr. Becker, Erl. zu § 19 im\n\nDt. Bundesrecht); denn Jugenästrafe von unbestimmter Dauer\nsetzt unter anderem voraus, daß eine Sirafdauer von höchsteng\nvier Jahren geboten ist (vgl. euck Dallinger/Lackner, Ann. 9,\n10 zu§ 19).\n\nAndereeite 148t die Verwendung des Ausdrucke \"Nalgunger\"\n\ndarauf sohließen,. daß Konflikts-, Gelegenheits- oder Not-\n\ntaten die Verhängung von Jugendstrafe unbestimmter Dauer\n\nim allgemeinen nicht rochtifertigen können (Nr. 1 der Richtlinien zu § 19 JGG; Heinen, SDR 1954 S. 264). Dice wird auch\nvon einer Täter zu galten haben, der der Beeinflussung oder\nVerführung durch andere erlegen ist. Gibt er aber in zunehnendem Jaß und immer wieder dem Zureden anderer nach, so\nkann im gegebenen Fall bei ihm von schädlichen Weigungen goaprocher. werden, äle sich in der Verführberkeit zu seinen\nTaten oäsr zu sinau Teil von ihnen in diesen offenberen.\n\nDie Neigung (die weniger ist als der Eang des Gewohnheitsverbrechers: 5 20 a StGB), braucht nicht anlagegemäß schon\n\nvor Begebon der ersten StreTltat bestanden zu haben. Si> kann\nauch durch Verführung, Gewöhnung (oder beides) im Verlauf\nder sirafbaren Betätigung entstehen oder geweckt worden.\n\nBo liegt es nach der: ersichtlichen Annehme des .Tatrichtere im vorliegenden Fall. Der Benckwerdeführer kat sich,\nwie schon erörtert, der Hehlerei, des ein/achen Diebotanls\nin zwei Fällen, ürei echwerer Diebetänle (in einem Fall fortgesetzt) und des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei den\n\nVorkomnnisesn der Nocht zum 18. Oktober 1956 (kinbriüche\noder versuchte Jirbrüche in Amtagericht, Oriskrarkenkasse\nund Finangemt) Lörnte allerdings von in der Tat hervorgeileteach schääulicnen Teigurgen des Angaklagten nooh nicht\n\nohne weiteres g==5rochen werden, wenn diese Tetenreihe\nfür_ sich allein betracktet würde. Petsr BEE» war bis\n\"dahin, 'sowcit bekannt, nicht söraffällig geworden und von\nseinem ältsren Bruder und von Fred TEE Überreist\nworden, mitzuwirken. Zs handelt sich indes bei Peter Hässler\ninsgesamt gesehen, entgegen der Behaupsung der Revision,\nnicht un eine einmalige Tnigloisung. kr hat sich vielmehr\nin der Folgezeit, gleichsen als Kitglied einer Ilebos- und\nRäubarbande, erheblich Verbrecherisch betätigt. Dies trat\nbei seiner sehr tätigen Zltwirkung an dem bewaffneten\nRaubüberfa!l auf din Sparkasse besonders deutlich in Erschelnung, Es isi drlıer rechtlich ohne Bsdeutung, daß der\narstc Vorfell nock keine echädiichen Teigungen affenharte\nund deß der Argeklas;te auch zu der Kitwirkung bei fast\nallen wolleren Daten orst überredet werden mußte. Bei\nnökrs>en stre’baren Handlungen (§ 31 Ava. 1 JG) ist aus\nernienerlscher. Gründen Ger Gesamtsindruck entschel.dend.\n3e1 dieser eirdevsig für eine bei. Peter EB boreits\neinKcotreians reslische Verbildung sprecheuder Sachlage\nwar syaualt de» Tratrichtor nlcht gendtigt, im Ranmen äsr\nreohtlicksn Yiriigung weitere Ausflihrungen zu mecljen.\nDieser Auffassung war- euch der Gcneralbundesanwalt.\n\nWeiterhin ver das Lenögericht de? Ansicht, deß Ger\nAngeklagte zwar noch erziehbar erscheint, Gaß eich jedoch\niu Zeitpunkt des Ursöllserlesres noch nicht vorausseker.\nließ, welche Zeit erforderlich sein werde, ihn durch den\nStraivollzug (§§ 91, 92 J6G) wieder auf den reckten Weg\nzu bringen. Diese im wesentlicksn auf tatsächlichen Gebiet\nliegende Würdigung ist gleichlalls rechtiich nicht angceif-\n\nK\n\n-8 -\n\nbar. Darauf, daß dem Angeklagten sine bestimute Verurteilung\n(8§ 18, 105 Abs. 2 JCG) mehr zugesagt hätte, konnte ee natergemäß nicht arkonnen:\n\n3.) was Aie Ravision gegen äle Art der Anrechrung der\n‚Untersuchungenaft (§ 52 JCG) vorbringt, greift nicht durch\n(vgl. BaEst 10 S. 2i f£ = KW 1957, 309 £E Ar. 15).\n\nYaoh alledem ist das Rechtsmittel ale unbegründet zu\nverwerfen, Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft\ndurch den Sonat geschat nach dernsslben Grundsätzen, wie sie\nder Tatrichter angewandet hat'te. \"\n\nRotberg Krunne Sauer\nSeibert - Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-09/4-str-514-57","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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