{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-01-09_4_StR_203_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-09","aktenzeichen":"4 StR 203/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImN am en des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnhofsschaffner Rudi Willi a ! aus\nEB. gebcren am @. ETW in Ra Ostpr.. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft.\n\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 9. Januar 1958, an der t£ilgenommen haben:\n\nSenatapräsident Dr.Robberg.\n..als Vorsitzender; ° -\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr,Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichier Hoepner\nais beisitzende Richter,\n\nObersaaisanwalt Dr.Dr nrerert\n\neıs Veriveter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter’der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 8. November 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Env--\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitieis,\nan das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bochum\nzurückverwiesez,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der wegen eines längst verziehenen\nEhebruchs seiner Frau von ständiger Eifersucht geplagt war,\ntötete sie im Januar 1955 in der Wohnung ihrer Nachbarin,\nFrau MB, Aurch mehrere Messerstiche, nachdem er mehrere\n. Revoiverschüsse auf sie abgegeben und-sie durch wuchtige\nSchläge mit dem Kolben und dem Lauf eines Geyehrs niedergeschlagen hatte. Auf Frau U@P schoß er mit dem Gewehr, um\n\"sie zu töten, weil er glaubte, sie habe seine Frau mit\n‚ihrem Neffen verkuppelt. Er traf sie in die Brust, Seine\nFrau starb gleich nach ihrer Finlieferung ins Krankenhaus.\nFrau MED kan mit dem Leben davon.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nversuchten Totschlags zu lebenslangen Zuchthaus verurteilü\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aber--\nkannt, Die bei der Tat benutzten Waffen und die Munition\nwurden eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten muß Erfolg haben, weil\nAle Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO durchgreift.\n\nDer Verteidiger hatte den Vorsitzenden des Schwurgerichts, Tanägerichtsdirektor RB während der Vernehmung\n. des Angeklagten zur Sache wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt und nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift\ngeliend gemacht, daß die \"VerhandlungsTührung des Vorsitzenden voreingenommen und der Angeklagte eingeschüchtert\" wor-\n‚den sel.‘ Der Vorsitzende erklärte zu dem Ablehnungsgesuch:\nEr sei nicht befangen. er habe den Angeklagten absichtlich\nund drastisch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Einlassung,\nvon dem eigentlichen Tatverlauf nichts zu wissen, hingewiesen. Er habe es Tür besser gehalten, wenn der Angeklagte\nsich zur Tat äußern würde, weil die äußeren Spuren des Tat..\nverlaufs ihn sehr schwer belasteten und eine Stellungnahme\n\nzur Tat selbst für ihn unter Umständen Et chen könne;\nEin stel!vertretender Vorsitzender und rare eisitzer des\nSchvmurgerichts haben die Ablehnung sodann für unbegründe‘\nerklärt, weil\"aus dem Umstand, daß der Vorsitzende zu Be.\nginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zunächs‘“ den\nobjekiiven Taihergang zu klären versuchte und den Angeklagten\ndazu au? Talspuren und Widersprüche in seinen Aussagen hinwies, nichv auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu\nschließen! sel. Eine Einschüchterung des Angeklagten sei\n\nnicht vorgenommen worden.\n\nDemgegenüber bringt die Revision vor, der Vorsitzende\nhabe den Angeklagten gleich zu Beginn der Verhandlung in\nungewöhnlich scharfer - teilweise sogar zynischer -- Weise\nangeg-iffen. Er habe ihn vorgehalten, deß er - der Ingekiagte\nes bisher Tür richiig gehalten habe, sich über den Taiver\nlauf auszuschweigen; er wolle ihm von vornherein sagen. daß\nihm dies \"nicht abgenommen\" würde. Er solle gar nicht immer\nmis dem Ehebruch seiner Frau kommen, der Jahre zurückliege\nund längst verziehen sei. Das interessiere ihn nicht und\naußerdem führe er keinen Fhescheidungsprozeß. ler Vorsitzende\nhabe den Angeklegten einen \"Peigling! genannt, der seine\nFrau langsen zu Tode geguält habe und jetzt nicht dafür\neinstehen wolle. £r habe ihm vorgeworfen, daß er ihm wün-.\nsche, deß ihm seine tote Frau nachts vor Augen stehen möge;\ndann würde er vieileichi noch mal einsichtiger werden.\n\nSolche und ähnliche in Erregung gemachte Bemerkungen habe\nder schver kriegsbeschädigie Angeklagte zu Beginn der\nHaupiverhandlung sicher mehr als eine Siunde über sich ergehen lassen müssen.\n\nDie Behauptung des Vertieidigers, er habe das Ablehnungsgesuch in tatsächlicher Hinsichi noch schriftlich ergänzt\nund diese Erklärung dem Schwurgericht vorgelegt, ist ailer--\n\ndings nicht bestätigt worden, weil weder die bei. der Ver:\nhandlung mitwirkenden Richter noch der Staatsanwalt noch der\nProiokoliführer sich an eine schriftliche Begründung des\nAbleknungsgesuchs erinnern können. Jedoch reicht hier auch\ndie mündliche Begründung aus, weil der Verieidiger den Vorwurf voreinpenommener Verhandlungsführung erkennbar auf die\nVorgänge in der Hauptverhandlung stützen wollte, die sich\nunmittelbar vorher im Beisein der Witgiieder des Schwurgerichis\nund der Verlahrensbeveiligten »ugetiragen hatten, Der abgelehnte Vorsitzende hat schon in seiner dienstlichen Äußerung\nvor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zugegeben,\n\ndaß er den Angeklagten tarastisch\" auf die Unglaubvürdigkeii\nseiner Einlassung hingewiesen habe. Daraus ist zu entnehmen,\ndaß eben diese \"drastischen\" Vorhaltungen - allen erkennbar --\nden Ablehnungsgrund biideten, Vienn das Gericht hierüber nur\nden geringsten Zweifel gehabi hätie, so würde es sicherlich\nden Verteidiger darüber befragt haben, und es wäre auch ver-:\npflichiet gewesen, den Sinn des Ablehnungsgesuchs in dieser\nWeise klarzustellen.\n\nDer die Ablehnung für unbegründet erklärende Gerichtsbeschluß erwähnt nur allgemein \"Hinweise\" des Vorsitzenden\n\"auf Tatispuren und Vidersprüche in den Aussagen des Angeklagten\",\nohne auf den Ton und den Inhalt der vom Vorsitzenden selbst\nals \"drastisch\" bezeichneten Vorhaltungen einzugehen, Er\nwird deshalb dem erkennbaren Sinn des ‚Ablehnungsgesuchs\n‚ nicht gerecht.\n\nDurch die vom Senat eingehol'ten dienstlichen Äußerungen\ndes Vorsitzenden, der bei der Verhandlung mitwirkenden richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, des Staatsanwalis\nund des Urkundsbeamten ist der in der Revistonsbegründung\nim einzelnen wiedergegebene Inhalt der Vorhaltungen des Vorsitzenden im wesentlichen als richtig bestätigt worden.\n\nHieraach hat der Vorsitzende den grundsätzlich zum Schweisen über seine !at berechtigten Angeklagten (§ 136 Abs, 1\nSatz 2 StPO) durch ungewöhnlich scharfe Worte zu einer\nSchilderung des Tathergangs zu drängen versucht. Er hat es\nentschieden abgelehnt, weitere Darlegungen des Angeklagten\nüber die ihn seit Jahren quälenden Eheverfehlungen seiner\nFrau, die ihn zur Tat getrieben haben, entgegenzunehmen,\n\nmit der barschen Abfertigung, das interessiere ihn nicht,\nweil es sich nicht um einen Ehescheidungsprozeß, sondern um\neine Mordanklage handele. Er hat ihn u.a. als \"feige\" oder\nals \"Feigling\" bezeichnet, weil er nicht für seine Tat ein:\n\"stehen volle. Dabei hat der Vorsitzende zum Ausdruck ge--\nbracht, dem Angeklagten möge seine tote Frau nachts vor Augen\ntreten, dann würde er noch mal einsichtiger werden, Auf Grund\nderartig eindringlicher, zum Teil sogar verletzender und deshalb selbst gegenüber einem verstockten Angeklagten unan--\ngebrachter Vorhaltungen konnte der Angeklagte von seinem\nStandpunkt aus den Eindruck gewinnen, das Urteil des Vor..\nsitzenden über ihm und seine Tai sei nicht unparteiisch,\nDer Vorsitzende sei gegen ihn voreingenommen, so daß er\nkein gerechtes Urteil mehr erwarten könne. Dies gilt hier\numsomehr, ais der Angeklagte nach den Urteilsausflührungen\nschwer kriegsbeschädigt, besonders empfindlich ist und offensichtlich von Mindervertigkeitsgefühlen beherrscht wird.\nNach alledem ist das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen\nworden.\n\nkenne. „. Auam. Kata rt ante\n\nDas Urteil mußte aus diesem Grunde nach §§ 337, 338\nNr. 3 StPO aufgehoben werden. Die weitere Verfahrensrüge\nund die Sachbeschwerde können mithin unerörtert bleiben.\n\nDer Senat hält es für zweckmäßig, die Sache gemäß § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO an das Schwurgericht bei einem benachsar -\nten Lendgericht zurückzuverweisen.\n\nRotberg Krumme Bauer\n\nSeibert Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-09/4-str-203-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-09/4-str-203-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.645755+00:00"}}