{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-19_4_StR_622_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-19","aktenzeichen":"4 StR 622/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im,\n\n22/51 2263 097\n\nTun Namen des Vo‘,kes3\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nin Gemmnm/\\We 2)\n\nden Montageheifer Walter B He: Bo: geboren am\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr,Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhardiung,\n\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Genchäftostelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 21. August 1957\nwird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n>\n\nner\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch das angefoch-.\ntene Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB)\nunter Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteiit.\n\nDer Angeklagte ist vom 20. Juli 1946 bis zum 27. März\n1956 Hiifsaufseher und Aufseher im Gerichtsgefängnis in\nBo geviesen. Schon seit längerem war er dem Alkohoi\nbesonders zugetan. Am 24. Närz 1956 begann er bereits gegen\n11 1/2 Uhr gelegentlich einer dienstlichen Besorgung zu trinken. Nach Beendigung seines Dienstes um 14 Uhr nahm er in\neiner Gaststätte beim Kartenspiei erhebliche Mengen Alkohols\nzu sich und suchte auch nach 20 i/2 Uhr, nachdem er in seiner\nWohnung gewesen war und mit seiner Ehefrau wegen seines\nTrinkens Streit bekommen hatte, mehrere Gaststätten zum\nAlkoholgenuß auf, bis er gegen 2 Uhr morgens ins Gerichtsgelängnis ging. Dort kam er au’. den Gedanken, mit der in\nUntersuchungshaft sitzenden 19 Jahre alten Waltraud w@>\ngeschlechtlich zu verkehren. Er 'schlich sich auf Socken in\nihre Zelle, in der sie allein schlief. Dies geschah zu einer\naus dem Sachverhalt nicht genau ersichtlich Zeit, Jedenfalls\naber vor Beginn seines Dienstes als Aufseher im Gerichtsge-Tängnis um 6 Uhr. Waltraud WEB verhielt sich gegenüber dem\nwiederholten mit Versprechungen verknüpften Ansinnen des Angeklagten, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, ablehnend.\nDeniaoch faßte der Angeklagte durch den Schlitz und einen\nRiß in der Schlafanzughose der Waltraud WEB und betastete\nelnige Zeit ihren nackten Oberschenkel. Auch bemühte er sich\nwiederholt, mit der Hand an ihren Geschlechtsteil zu kommen\nund sie zur Berührung seines aus der Hose herausgeholten\nGeschlechtsteils zu veranlassen, Als Waltraud vo dles nicht\ntat, ergriff er ihre Hand, um diese an sein Glied zu führen.\n\nNachdem ihm das trotz mehrmaliger Versuche wegen ihrer mn.\nmehr heftigen Gegenwehr nicht geglückt war, steckte er sein\nGiied in die Hose, ließ im übrigen aber von der Gefangenen\nnicht ab, Dieser gelang es schließlich. den sie über eine\nStunde beläswigenden Angeklagten dadurch aus ihrer Zelle zu\nentfernen, daß sie aus dem Bett sprang und ihm androhte, die\nWechtmeisterin durch Schellen zu wecken. wenn er nicht endlich\nvon ihr ablasse. Daraufnin forderte der Angeklagte sie auf,\nüber das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Darin\nwilligte sie ein. um den Angeklagten los zu werden.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, jedoch\nvergeblich,\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand\ndes § 174 Nr, 2 StGB sind frei von Rechtsirrtun,\n\nAber auch den inneren Tatbestand hat das Landgericht\nim &rgebnis rechtsbedenkenfrei bejaht. Das gilt ebenfalls\ninsoweit, als es die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten\nerneint hat, obwohl dieser, dessen Alkoholgewöhnung das Landgericht ausdrücklich feststellt, ois zum Betreten des GerTichtsgefängnisses etwa 20 Gias Bier und 20 Glas Doppelkorn\ngetrunken hatte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte\nstark angetrunken, \"wußte aber durchaus noch, was er tat\",\n\nLetrtere Wendung könnte allerdings darauf schließen\nisssen, daß das Landgericht den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit verkannt hätte, Denn eine \"sinnlose\" Trunkenheit,\ndei der der Angeklagte nicht melır weiß, was er tut, also\nnicht mehr überlegt und zweckgerichtet handeln kann, ist nicht\nerforderiich, um seine Zurechnungsfähigkeit nach § 5i bs. 1\nStCB auszuschliessen; bei ihr würde sogar die natürliche Handlungsfähigkelt entfallen, die in § 51 StGB vorausgesetzt wird,\n\nAr\n\nNach § 51 StGB ist schon derjenige zurechnungsunfähig, der “\nnoch die üragweite seiner Handlung übersieht, aber inlolge\nseines Rausches nicht mehr über das nötige Hemmungsvermögen\nverfügt, um seiner Zinsicht gemäß zu handeln. Es kann selbst\nbei einem planmäßig und überlegt vorgehenden Täter fehlen\n(BGHSt 1, 384; BEH GA 1955, 269 ff; RG HRR 1939 Nr. 1435).\n\nAus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß das\nLandgericht davon ausgehen konnte, der seinen Plan behutsam\nverwiriklichende Angeklaste habe noch iiber das erforderliche\nHemrungsvermögen verfügt, um seiner Einsicht gemäß zu handeln.\nDenn nach dem Sachverhalt stellte der Angeklagte weitere Ansınnen gegenüber Waltraud Wilm ein, als er wahrnahnm, daß diese die Wachtmeisterin durch Schellen wecken wollte; er ließ\nsich danach von ihr auch versprechen, iiber das Vorgefall.ene\nStillschweigen zu bewahren, Daraus ikconnte das Landgericht\nschliessen, daß der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols\nnnch -- wenn auch in erheblich genindertem Grade - in der\nlage war. sein Verhalten zu steuern. also nicht zurechnunge--\nunfähig im Sinne von § 51 Abs, 1 StGB war. NT\n\n\" .\nen oo. Fa der\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie .Revision mußte denach verworfen werden.\n\nRotberg ‚Seuer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Fiitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-19/4-str-622-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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