{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-19_4_StR_609_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-19","aktenzeichen":"4 StR 609/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WB. geboren an@ ED EB in He:\n\n2263 100\n\nin Narren des Volkes\n\nIn der Strafsucho gegen\n\neen iraftZaehrer Nikolaus S EB aus Sor@-\n\nwagen Verkehrsunfcellflucht u.2»\n\nhat der 4. Strafsenat des 3undesgerichteho?s in der 3it-\n\nzung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenomncn haben:\n\nSenaisprAsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBuncesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\n‘ Dr. Sauer\n\nHoepner\nProf, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nDr. Flitncr\nals beisitzende Hichter,\n\nStaaisanwalt BD in der Verhandlung\n\nOberstaatsanralt rersrt bei der Verkündung\na\n\nls Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizungestellter ie»\n\nXecht erkannt;\n\nsie Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision dcr Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Juli\n\n1957 mit den Teststellungen insoweit aufgehoben.\nals der Angeklagte‘ wegen Unfallflucht verurteilt\n\nist.\n\nII. In losen Umfange wird die Sachc zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an des Landgericht zurüickverwicsen.\nII. Die wecitergekende Revision der Staaisrnwaltechaft\n\nwird vorworfen.\niv, Vervorfen wird auch die Revision des Angeitlagten\n\ngegen das genannt® Urteil. Er hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsiittals zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nI. Am 24. November 1956 gegen 1.50 Uhr fuhr der Angeklagte auf der 5.90 m breiten Straße von TB nach Sp@®-\nBD Gen i0-:öhrigen Arbeiter Leopold HB au, der sich auf\nden Heimweg nach Speebach befanö. HB wurde en der linken\nkKörperseiie getroffen, mit Gem Kopf gegen die Windschutzscheibe und dann nach rechts auf die Straßenböschung zeschloudert.\n\nDer Angeklagte erkannte ,‚daf er einen nenschen angefahren hatte. Trotzdem fuhr er nach Iause. Hp wurde ;;e;:en\n5,00 Uhr gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Dort starb\ner au fol enden Tage an der schweren Kop?verletzung.\n\nDie Strafkamner komat auf Grund ihrer Beweiswürdi.gung\nzu dem irgebnis, da3 der Angeklagte zwar für die Reichweite\nseines Abblenälichts zu rasch, nämlich mit 50 - 55 km/h gefahren sei. Die darin liegende Übertretung des § 9 Abs. 1\nStVO Bei aber für den Unfall nicht. \"ursächlich genucic.ı,well\nihn der Angeklagte nach der Meinung: der Strafkammer auch dann\nnicht hätte vermeiden können, ‚wenn: er mit einer für seine\nSichtverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit von etwa 40\nkm/h gefahren wäre. Es sei nänlich ‚nicht, auszuschließen, daß\nder Fußgänger -was der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht hatte - ihm plötzlich und unvermutet und offenbar\nin selbstmörderischer Absicht von der Seite ins Auto gesprungen sei. Diese Uöglichkeit bejaht: dic Strafkammer aus drei\nGründen: am Abend vor dem Unfall habe 5 ) in schwermütiger\nStimeung einen Arbeitskameraden wlederholt geäußert, er habc\ndas Leben satt. Ferner sei die Stelle, wo HE auf der Fohrbahn vom Wagen erfaßt wurde, 1- ;h0 bis 1,50 m vom rechten Strassenrend entfernt gewesen. Schließlich. habe er beim Anstoßen\nscine linke Körnerseitc dem Fahrzeug zugewrndt genebt; das\nkönne daraus geschlossen werden, daß er einen Jruch des lin-\n\nu\n\nken Oberschankels und des linken Oberarns erlitten habe. “läre\n- das ist der Sinn Jder Zeweiswürdigung der Strafiiamuer zu diesen Punkt - Hegp vor dei. Zusamzenstoß auf der Yohrbahn g0-\ngangen, also nit den Rücken zum Anseklagten, dann hätte er\nsich vermutlich beim Hören der kotorgeräusche in seinen Rükken normalerweise nach rechts gewandt, um den Straßenrand zu\nerreichen, nicht aber nach links zur Fahrbahn,\n\nAus diesen Gründen hielt die Strafkammer den Nachweis,\nuf, dor Angeklagte sich oines Vergehens der fahrlässigen TS-\ntung schuldig gemacht habe, nicht für erbracht und hat ihn\ninsoweit freigesprochen.\n\nII. Die Staatsanweltschaft bekänpft den Freispruch mit\neiner Verfahrensrüge und nit sachlichrechtlichen Binwänden.\n\n1.) Sie sieht einen Verstoß der Strafkammer gegen ihre\n\nufklärungspflicht darin, daß sie in ihrem Urteil nichts über\nSound des Anpralle sage, die am liantel ‚des Gettteten. festgestellt worden seien. Die Sitzungeniedersckrift enthalte nänlich die Feststellung; \"der Zeuge legte dem Gericht den liansel des getwöteten ED vor\". Dieser üantel, so wird in der\nBegründung der Revision, behauptet, ‚habe. Neindeutige Spuren\nan Ri.cken\" aufgewiosen.\n\nAllerdings’ muß aus, der Bemerkung. der wiederschrift\nüber die Vorlage des” Mantels geschlossen werden, daß er Gegenstand des Augenscheins in der Hauptverhandlung war. Würden eich dabei die von der Stactsanwaltschaft behaupteten\nBeschädigungen em Manvelrücken gezeigt haben, so hätte die\nStrafkammer ihre Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wenn\nsie nicht geprüft hätte, worauf? diese Schäden beruht haben\nnwechten. Ob die Spuren sich jedoch an den von der Staatsan-\n\nweltschaft benaunteten Stellen des kantels befanden und ob\nsie außerder nur aus deu Unfall gestammt haben konnten. sind\nVustiende, welche die Strafkamner möglicherweise geprüft hat.\niiöglicherweise ist sie dabei zu keinem die Einlassung des\nAngeklagten widerlegenden Ergebnis gekommen, Jedenfalls fehlen dem Senat sichere Grundlagen für die Annahme, die Strafkammer habe die Hantelspuren bei der Wahrheitsfindung nicht\nberücksichtigt und somit ihrer Pflicht zur Aufklärung nicht\nentsprochen. Fir ein solches Unterlassen spricht nicht die\nMatsache, daß die Strafkamner sich in ihren Urteil nicht nit\njener Frage zuseinanderscetzt. Dieses Schweigen kann darauf\nruhen, daß den jlantelspuren keine Bedeutung für die Wahr-\n‚neitsfindung zukem. Dann durfte die Strafkammer sie nit Stillschweigen übergehen.\n\nu\nDe 2\n\n2. a) Die Erwägungen der. Strafkammer, die sich mit\n‘der iiöglichkeit befassen, Hg könne Selbstmord begangen\nhaben, sind frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die\n: Lebenserfahrung. Die Umstände, welche sie für ihre Überzeugung von einer solchen Nöglichkeit verwertet, lassen\nsich ohne Denkverstoß im Sinne der Beweiswürdigung des Tatrichters auslegen. Daß daneben eüch eine andere Höglichkeit\nder Erklärung des Unfalls besteht, begründet nicht den Vorwurf, die Strafkanner habe ı einen‘ sachlichrechtlichen Fehler\n\nbegangen.\n\nb) Entgegen der Meinung .der Revision zwingt die Tiucht\ndes Anseklasten nach dem Unfell nicht zu der Annahme, er\nsei sich seiner Schuld bewußt 'gewesen};- es könne demnach seine Einlassung nicht richtig sein, Harig sei ihm plötzlich\nund unvermutet in die Fahrbahn gespfungen, habe also eine\nLage heraufbeschvoren, für die der Angeklagte nicht verant-\n\nwortlich sei,\n\nAuch ein an cinem Verkehrsunfall beteiligter. aber äaren unschuldiser Verliekrsteilncimer. kann selbst denn, wenn\ner vos seiner Schuldlosigkeit überzeugt ist, sich zur Unfallflucht envschließen. Das mag er aus Vverschiedceien Gründen tun,\nnözlicherwsise deshalb, weil er vermeiden nöchte, überhaupt\nin den Verdacht strafbaren Verhaliens zu korsien.\n\n3. Sachlichrechtlich Fehlerhaft ist das Urteil dagezen,\nsoweit es einen besonders schweren Fall der Unir1lflucht und\nein Vergehen nach § 330 c StG@B verneint. Die Angriife der\nStaatsuanwalischaft müssen insoweit zur Aufhebung der Voerurteilung führen. Und zwar erfaßt die Aufhebung euch den en\nsich zutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB. Denn die unterlassene Hilfeleistung nach § 330 c, derentwegen die Strafkammer den Angeklagten aus rechtlich bedenklichen Gründen\n(siehe unter c) nicht für schuldig erachtet hat, würde, wenn\nder Angerlagte in der neuen Verhandlung auch insoweit verurteilt werden sollte, als Teil derselben Tat im Sinne des § 73\nStGB gewertet werden müssen. Ist aber eine und dieselbe Üandlung in der Schuldfrage auch nur teilweise rechtlich fehlerhaft beurteilt mit der Folge, daß der Tatrichter die Früfung\ndar.Schuldfrage insoweit zu wiederholen hat, so muß ihm die\nNöglichkeit eingeräumt werden, die natürliche JJandlungseinheit\n- im vorliegenden Fall dic Unfallflucht und das ctwaige Vergehen nach § 350 c StGB - unter allen in Betrecht kommenden\nstrafrechtlichen Gesichtspunkten neu zu beurteilen. Denn eine\nTat im Rechtssinn ist nur einer einheitlichen und umfassenden\nrechtlichen Würdigung zugänglich:\n\na) Die Strafkammer h:ii im Rahmen ihrer Strafzumessung\nals besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs, 3 StGB zu\nwerten sei. Schon dieser Hiangel muß im vorliegenden Fall unabhängig davon, zu welchen ürgebnis die Prüfung geführt haben wür-\n\nde, als sachlichrechtlicher Fehler zur Aufhebung des Strafausspruchs -' aus dem eingangs unter Nr. 3 erwähnten Grund\nauch des Schuldspruchs - wegen JInfallrlucht führen. Die\n#lucht des Angexlagten wies nämlich Züge auf, die eine öürörterung notwendig machten, ob es sich um einen Fall im\nSinne des 9 142 Abs. 3 StGB handeltc. Da die Strafkammer\ndies unterlassen hat, ist anzunehmen, dal sie diese Prüfung übcersah.\n\nBei ihrer Entschdidung wird die Strafkammer die\nGrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der\nFrage berücksichtigen müssen, wann ein besonders schwerer\nFall im Sinne der Bestimmungen vorliegt, die diesen Erschwerungsgrund ausdrücklich vorsehen. In all diesen Fällen will das Gesetz die Taten erfassen, welche die gewöhnlich vorkormenden und unter den ordentlichen Strafrahmen\nZallenden so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, daß der\nallgemeine Strafrahmen zur ihrer Ahndung nicht ausreicht,\nOb die Umstände in tatsächlicher Hinsicht so geartet waren, hat der Natrichter zu entscheiden. Er muß dabei Tat\nund Persönlichkeit des Täters eingehend würdigen. In der\nRegel wird hiexu- auch aus sechlichrechtlichen Gründen -\nbesonderer Anlaß bestehen, wenn, wie im vorliegenden Falle,\n. bei einom Verkehrsunfall ein’ Wensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist - ganz zu schweigen, von\neinen sofortigen tödlichen Ausgang - und der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkennt oder doch mit einer solchen\nköglichkeis rechnet, sich aber trotzdem zur Flucht entschließt. | .\n\nSolche Fälle der Unfallflucht werden häufig, ja regelnäßig als besonders schwer zu beurteilen sein, Anders\nkann es liegen, wenn besondere zugunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil crheblich zu mil-\n\ndern imstande sind. Im Falle des angeklagten hätte die\nStrafkemner die Frage nach der besonderen Schwere scincr\nUnfallflucht veso mehr prüfen und crörtern müssen, als\nsie selbst bei der Bemessung der Strafe zu seinen Ungunsten berücksichtigt, daß er sich zur Flucht entschloß,\n'bbwohl er wußte, daß es sich um einen schweren Imfall\n\ngehandelt und er einen Menschen mit erheblicher Geschwin- .\ndigksit angefahren hatte\" (UVA S. 6):\n\nb) Die Strafkamter mu3 auch über die Entziehung der\nTehrerlaubnis und die festgesetzte Sperrfrist neu entscheiden. Denn mit dem Strafauspruch kängt die Sicherungsmannahme nach § 42 ın innerlich dann zusammen, wenn wie hier\ndie für das Strafnaß entscheidenden Unstände, vor nllcı: die\nBerücksichtigun; der charakierlichen Scite des Angeklagten,\nauch die wesentliche Grundl-ge der äntscheidung nuch § 42 ı.\n\nStcB sind (siehe hierzu die zum Abdr. in der Antl. yanınlung bestimute öntsch. des erkennenden Senats vom 25.9.1957;\n4 str 372/57):\n\nc) Den iWachweis für ein Vergehen der unterlassenen\nHilfeleietung (§ 330 c StGB) hält.die Strafkammer auf Grund\nfolgender Erwägungen \"Nicht für erbracht: der Angeklagte,\nder, wie er unwiderlegt vorgebracht habe, nach den Unfall }\n\nan die Unglücksstelle zurückgcelaufen sei, habe den bewußtlosen Verletzten möglicherweise gesehen und für tot gehalten; zutreffendenfalls sei keine Hilfe mehr erforderlich\ngewesen, der Angeklägte. habe also nicht nachweisbar vorsätzlich gehandelt. Diese Erwägungen unterliegen durchgreivonden Bedenken.\n\nSelbst wenn der Angeklagte den Verunglückten an der\nUnfallstelle angetroffen und mit der Nöglichkeit, er sci\nschon tot, gerechnet haben sollte, hätte die Strefkammer }\n\ndoca auch erörtern züssen, ob der Angeklagte denn nicht\nauch an dic ebenso naneliegende Göglichkeit dachte, der\nVerunglückte könne trotz seiner schweren Verletzungen\n\nnoch am Leber und es könne dann Hilfe für ihn erforderlich\nsein. Ob der Angeklagte daran dachte, hätte schon deshalb\ngeprüft werden müssen, weil der Verunglückte in Wirklichkeit in de: Zeitpunkt noch lebte, alg der Angeirlagte ihn\nengetroffcen haben will. Für die Vorstellung des An.;‚eklagten über das Schicksal des Angefahrenen lag die “öglichkeit, daß er noch lebte, ebenso nahe, wie die anäcre, daß\n\"schon tot war. Zu prüfen,-ob der Angeklagte mit der ersteren “öglichkeit rechnete, hätte sich der Strafkemmer wnmehr eufdrängen müssen, ‘als er, wie sie erwähnt, bei\nseiner Ankunft zu Hause seiner Braut erklärt hatte: ich\nzlaube, ich habe eben jemand angefahren, aber zldiie Covon ande,\ner habe den Ange?ahrenen t0% angetroffen.\n\nDas ürgebnis der. Beweiswürdigung. der. Strafilemner, der\nAngeklagte habe den am. Unfallort. ‘gefundenen Verletzten möglicherwcise für %ot gehalten, kann aber Schon deshalb nicht\nhingenorren werden, weil es sich, nicht in Einklang bringen\n1§ 3% mit einer Äußerung des Angeklagten, die an anderer\n\ntelle des Urteils als unwiderleglich bezeichnet wird. Diese Zinlassung ging dahin,“ er habe, nachden er 250 bis 300 m\nweitergefahren und dann Zur Unfallstelle: zurückgelaufen\nsei, den Verletzten nicht üencheh.. “ ı\n\nILI. Der Angeklagte ‚macht in deiner Rovisionsbegründung geltend, die Strafkammer habe. nicht geprüft, ob er bei\nseinem Kontrollgang von seiner Haltestelle zurück zum vermuteten Unfallort dic Auffassung gewoum, seine vorherige\nfeinung, er habe einen Menschen ‚angefahren, sei irrig gewesen.\n\nHätte Jer Angeklagte allerdings, als er nach dem von\nihm behaupteten kontrollgang den Yafallort verließ, weder\nsewußt noch auch nur mit der .Äöglichkeit gerechuet, or könne einen Menschen angefahren haben, so würde cs am inneren\nTatbestand der Unfallflucht, für den mindesiens bedingter\nVorsatz erforderlich ist, fehlen. Den Feststellungen der\n\ntrafkemmer ist jedoch ihre Überzeugung zu entnehmen, daß\ndie Vorsvwellung des Angeklagten, wenigstens möglicherweise\nmit einem iienschen zusammengestoßen zu sein, auch bei und\nnach seincr endgültigen Entfernung von der Un?rl1stcelle\nFortdauerte. Zr hatte nämlich, wie die Strafkaumer erwähnt,\nbeim Anhalten seines Wagens 250 - 300 m nach den Anstoß\nfestgestellt, daß der cine Kovflügel mit Scheinwerfer und\ndie Windschutzscheibe beschädigt waren. Daraus hat das\nLandgericht in übsreinstinnung mit dem technincken Sachverständigen geschlossen, \"os sei unsöglich, daß der Angeklagte beim Unfall nicht erkannt habe, daß er einen kienschen angefabren habe\". Die Überzeugwig der Strafkamner davon, daß diese Erkenntnis wenigstens von der kiöglichkeit,\nes könne ein Mensch Opfer des Unfalls gewesen sein, auch\nnoch nach dem Kontrollgeng Zortbestand, ist überdies der\nErvähnung des Umstandes zu entnehmen, er habe seinen cigenon Geständnis zufolge sogleich bei seiner Ankunft zuhause\nzu zoinör Braut gesagt: \"Ich glaube, ich habe eben jemand\nangefahren\", | .\n\n‘\n\nP)\n\n- 10 -\n\nAuf den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung des Anseklagten einzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß, Dieses\nVorbringen ist offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Bauer Hocpner\n\nLeng-Hinrichsen Flitner\n\nyr\n\n..\non\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-19/4-str-609-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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