{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-19_4_StR_485_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-19","aktenzeichen":"4 StR 485/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für die.Amtliehe Sandlung |. : u, ;, 7 Br; j\n; Gesetz: SteB §§ 331, 332\n\nRechtssatzs Der-Beamte einer Baubehörde, zu dessen Aufgabenkreis die Prüfung und Begutachtung der\neingereichten Bauzeichnungen, jedoch nicht ihre\nAnfertigung genört, macht sich allein\ndadurch nicht der Bestechlichkeit schuldig, daß\n\n‚er entgeltlich die Arfertigung von Bauzceichnungen\nfür Baulustige übernirmt, cofern ihre Prüfung in\nden betreffenden Fällen nicht in den Bereich .,\nseiner Zuständigkeit fällt. Dic Anfertigung der .\nZeichnungen schlägt nicht schon deshalb in sein >»:\nAmt, weil er dabei im Amt corworbene Fachkenntnisse «+\nverwertet. BR\nWerden dem Beamten jedoch nach der von ihm er- -\nkannten Absicht der Baulustigen die Vortcile auch\ndafür zugesagt, daß er im Zusammenwirken mit den\nfür die Prüfung in diesen Fällen zuständigen\nBeamten einen Einfluß auf die Begutachtung ausüben soll, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit, und zwar, sofern er also Srmescensbcanter\ntätig werden soll, der schweren Bestechlichkeit\n\nFoA\nfe}\n\na\n?\n\n‘\n.\n’\n\n”\n\n13\n\n«3\n\n“\n\nPr\n\na\n\n*\nN\n.\n\nerfüllt. wen\n‚ktenzeichen: 4 StR 485/57 . on x x\nIrteil des BGH vom 19. Dezember 1957 LG Bochum\n\n€\n%\nPu .\n\n% „6...\nWer = .\n\nIan Namen aes volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dipl. Ing. Yilkelu W EEE aus TE, geboren\nen. DE in 2:\n\nwegen passiver Bestechung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Roiberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter, '\nStaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nOberstastsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 29. Kärz.1957 insoweit, als der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen (JCEEEEEB und 11)\nverurteilt und dieserhalb ein Betrag von 1.450,- DM,\nTür verfallen erklärt worden ist, mit den Fesistellungen aufgehoben, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und „ntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung\nin zwei Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in\nweiteren zwei Fällen gu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten\nGefängnis verurteilt worden, Zu Lasten des Angeklagten ist\nder Wert der durch die Bestechung empfangenen Summen von\n4;712,- Du zu gunsten des Landes für verfallen erklärt worden,\nDie Vollstreckung der erkannten Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\nDer Angeklagie war in der Abteilung Bauberatung des Bauordnungsamts der Stadt BEE beschäftigt, zunächst als\nHitarpeiter, später als Leiter. Seine Aufgabe bestand im\nwesentlichen darin, die von Bauherren und Architekten eingereichten Bauzeichnungen daraufrin zu prüfen und zu begutachten, ob sie den Stadtbauplänen entsprachen, sich in das\nStraßenbild einfügten und die Umrisse und Raumgestaltung\ninsbesondere im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus die günstigste\nLösung darstellten. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen\nwaren überwiegend bauästhetischer Natur und beruhien auf\nfreiem Ermessen und der regelmäßig von iragen des Geschmacks\nund der Zweckmäßigkeit abhängenden Beurteilung. Das Arbeitsgebiet des Angeklagten betraf fast ausschließlich die Stadtnitte SB; die Außenbezirke wurden normalerweise von\nanderen Mitarbeitern, u.a. den Zeugen Kb und To 3 5\ngeprüft. . . . N\n\nNach 3esutachtung der eingereichten Zeichnungen und\nPläne gab der angeklagte die Baugenehmigungsamträge an die\nverschiedenen anderen Abteilungen des Baudezernats weiter.\nSobald die ıinträge sämtliche zuständigen Abteilungen durchlaufen hatten, konnse die Baugenehmigung erteilt werden.\n\nDer augeklagte war selbst zu ihrer Erteilung nicht befugt,\n\ne\n\nff\n\n.\nwrun zn ur u\n\nze | nn\n\n3.\n\nvielmehr nur der Leiter des Amtes oder dussen Vertreter,\nJedoch konnte der Angeklagte die eingereichten Pläne in\neigener Zuständigkeit zurückweisen, ürgänzungen oder Abänderungen empfehlen und solche Ratschläge erteilen, die\n\nfür die angesirebte Baugenehmigung zweckmäßig waren. Da-\n\nbei entsprach es seinen Pflichten, etwaige Abänderungen,\n\ndie er für notwendig hielt, skizzenhaft darzulegen. Dies\ngeschah meist durch Abänderung der eingereichten Bauzeichnungen selbst. Kicht zur Aufgate des Angeklagten gehörte es\ndagegen, von sich eus gänzlich neue Zeichnungen zu erstellen,\nSeine Skizzen sollien vielmehr nur eine Anregung für die von\nArchitekten oder Bauherrn erioräderlichenfalls neu anzufertigende Zeichnung bedeuten. Die Gutachten des Angeklagten waren\nin aller Regel ausschlaggebend für die Srieilung der endgültigen Baugenehmigung.\n\nDer Angeklagte fertigte ohne Kenntnis und Erlaubnis\nseiner Dienstvorgesetzten gegen !ntgeli Bauzeichnungen an,\ndie seine Dienststelle durchliefen, teilweise von ihm selbst\nseprüft werden mußten, obwohl dienstliche Rundschreiben in\ngewissen Abschnitten auf das Verbotensein jeder nicht genehmigien Nebenarbeit hinwiesen.\n\n1.) In zwei Fällen hat das Gericht angenommen, daß sich\nder Angeklagte der einfachen passiven Bestechung gemäß § 331\nStGB schuldig gemacht hat,\n\nIn äiasen Fällen waren, da die Bauten Außenbezirke betrafen, seine Mitarbeiter Kb und RP mit der Beurveilung der Bauzeichnungen befaßt gewernen, er selbst dagegen\nnicht.\n\na) Im Jahre 1950 beabsichtigte der Zeuge W, sein\nGrundstück in einem Außenbezirk der Stadi zu bebauen. ür\nwandte sich an ien Angeklagten und beauftragte ihn mit der\n\nA.\n\nAnfertigung der Bauzeichnungen. Der mit der Bauleitung betrauie Architekt Ip sollte sodann die Baınläne unterschreiben und einreichen. IE sagte dem Angeklagten\neinen Beitrag von 250,- DM zu, der nach Zrteilung des Bauscheins auch gezahlt wurde.\n\nDie Bauzeichnungen wurden von dem Angeklagten angefertigt,\nder wußie, deß sich TED gerade wegen der besseren Kenntnisse, die der Angeklagte in seiner amtlichen Eigenschaft als\nBauberater der Stadt Be erworben hatte, an ihn wandte.\n\nSie nahmen den vorgesehenen Weg. Im Hinblick auf die Geschäftsverlsilung in der Abteilung Bauberatung wurden\n\nsie \"maßgeblich\" nicht von dem Angeklagten, sondern von dem\nZeugen KM bearbeitet, der keine Einwendungen erhob. Ob\nder Angeklagte dennoch in der Sache amtlich tätig geworden\nisi, konnte nicht mehr festgestellt werden,\n\nb) In einem weiteren Fall wanäte sich der mit dem Angeklagten persönlich bekannte Grundstückseigentüner Oo 5\nder ein Crunästück ebenfalls in einem Außenbezirk bebauen\nwollte, an den Angeklagten mit üem Auftrag, für die Voranfrage und für den Antrag auf Baugenehmigung die erforderlichen\nZeichnungen anzufertigen. Der Angeklagte sagte zu und war\nsich auch hier im klaren, daß dieser Auftrag ihm nicht erteilt wurde, weil er ein tüchtiger Architekt war, sondern\nin ersier Linie, weil er auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit in der Lage war, den seitens der Bauberatung gestellten\nhohen Anforderungen zu enisprechen. . '\n\nHOEEEED reichte die Zeichnungen, ‘die mit der Unterschrift seines Sohnes versehen waren, als Voranfrage ein\nund erhielt eine befürworiende Stellungnahme des Zeugen\nREED, in Gessen Arbeitsbereich das Bauvorhaben planmäßig\nfiel. Daraufhin fertigte der Angeklagte auch die 3aupläne\nan, liaß sie mit dem Antrag auf Erteilung der Bauerlaubnis,\n\n..\n\n...\n\n.\n,s\n\n4\n\nB\n»\n\n* .\nPape x vor 72% Se\n\n[2 3\n\n°\n\ns\non\n\nKhan\n\n“\n\ner rt *\n\nvi\nD\n\nder ebenfalls wieder mit der Unterschrift des Sohnes versehen\nwar, durch HB einreichen. Abgesehen von einer geringfügi.gen Abänderung, die RB bei seiner Pıifung der Pläne\nverlangte, wurde die Baugenehmigung erteilt.\n\nfür seire Tätigkeit hatte der Angeklagte von Hin\neinen Beirag von 1.200,- Dii nach der Planung erhalten.\n\nIn beiden Fällen wollten die 3auherren bzw. der Architekt,\nwas dem Angeklagten nicht verborgen blieb, auf diese Weine\nüber die schwierige Klippe der Bauberatung ohne weiteres hinwegkonnen.\n\n2.) In zwei weiteren Fällen hat das Gericht den Angexlagten der, schweren Bestechung gemäß § 352 StGB für schuldig\nerachtet. . .\n\na) Im Jahre 1951 suchte die Grundstückseigentümerin\nTC den Angeklagten in seinen Dienstzimmer auf und\nberichtete ihm, daß das von dem Architekten IB für sie\nbeantragte Verfahren auf Erteilung der E.laubnis zur 3ebauung ihres Grundstücka in BED Keinen Fortgang nehne,\nweil die Bauzeichnungen ungeeignet seien. Der \\ngeklagte\nerklärte sich bereit, eine Skizze anzufertigen, die den\nneu zu erstellenden Plänen -zugrundeliegen sollte. Die Zeugin\nsollte äie Pläne Über den Architekten RögD dem Angeklagten\nzugehen lassen. Als dieser mit der vom Angeklagien angefertigien Skizze bei ihm vorsprach, einigten sich beide\nohn> Wissen der Frau Joe derüber, daß der Angeklagte\nauch die endgültigen Bauzeichnungen erstellen sollte, die\nRO dann urterschroiben und als von ihm angeleriigt\nwieder sinreichen sollte. Über die Höhe des Hororars Tür\nden Angeklagten nurde in diesem Zeitpunkt noch nicht ver-\n\nhandeli.\n\nu\n\nnr 2\n\nTRUTEIETTT\n\nDh ee Den amar= zu\n\n6 -\n\nEnteprechend den Vereinbarungen Teriigte der Angeklaxte\ndie Baupläne an. Er ließ sie Röggg> zugehen, der sie dann\nmit seiner Unterschrift versehen bei der Behörde einreichte.\nObwohl ar wußte, daß er in seiner Ermessensontscheidung nicht\nmehr frei, vielmehr entschlossen war, die ?läne schon in Hinblick auf das zu erwartende Honorar ohne besondere Prüfung\nweiterzuleiten, nahm er selbst dienstlich zu dem Baugesuch\nStellung und befürworiete die Erteilung des Bauscheins, die\nspäter auch erlolste. Inzwischen hatte der Angeklagte mit\nROW vereinbart, daß er einen Betrag von 1.820,60 DIE erhalten sollte, den dann Rö@WEEE> selbst ohne Wissen seiner Aufsraggeberin ScEEED in Raten an den Angeklagten zahlte,\n\nb) In Frühjahr 1952 kam der Angeklagte mit dem Architekten\nRO überein, auch die Pläne für das Bauvorhaben des Eigentümers Rep zu erstellen. Dies geschah ebenfalls ohne\nWissen des Bauherrn, der die Bauausführung lediglich seinen\nArchiickten übertragen hatte. Der Angeklagte fertigte die\nPläne an, und RöG> reichte sie zur Genehmigung ein. Der\n\nAngeklagte wurde wiederum, und. zwar mit der gleichen inneren\n\nKinstellung wie im Falle I 2 in den Verfahren tätig\n\nund befürwortete die Erteilung der Baugenehmigung, die sodann\ndurch den Leiter des Auts verfügt wurde. Für das gleiche Yauvorhaben sind durch den Angeklagten in folgenden Jahre in\nFortsetzung seiner begonnenen Tätigkeit noch weitere Bauzeichnungen angeferiigt worden, deren Kotwendigkeit sich aus\neiner Auflage des Plianungsamtes ergeben hatte. Tür seine Tätig-\n\nkeit erbielt er von RÖC@MED einen Betrag von 1.441,40 Dii.\n\n“it ver Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ver-Tahrensrechtlicher und sachlichrechtlichor Vorschriften.\n\nI: Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision trägt vor, zu der Zeit, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu dem Fall TCHD vernommen\n\nworden sei, ssisn dieser und der Zeuge IB iu Zutörerraum\nanwesend gewesen, ohne aufgerufen zu sein. Hierin liege sine\nVerletzung des ) 58 Abs. 1 StPO. Auf die angebliche Verletzung dieser Vorechrift kann jedoch die Revision nach\nständiger Rechtsorschung nicht gestützt werden.\n\n2.) Der Beschwerdeführer rügt ferner, deß die zu Gunsten\ndes Laudas für verfallen erklärte Summe von 4.712,- DM unrichtig berachnet worden sei. Die von JB erhaltene\nSumme sei fälschlicherweise mit 250,- iii crgegeben, während\nsie in Wahrheit nur 200,- Di betragen habe, Abgesehen davon,\ndeß es sich hierbei nicht um eine Rüge verfahrensrechtlicher, sondern sachlichrechtlicher Vorschriften handeln\nwürde, greift sie nicht durch. Das Revisionsgericht ist an\ndia Tatsachenfaststellung, daß 250,- Di! gezahlt worden\nseien, gebunden.\n\n3.) Die Revision macht weiterhin geltend, daß in der\nUrteilsurschrift bei der ıngabe der Beweismittel die Namen\nder Zeugen Rep und KEN durchgestrichen seien; tatsächlich seien jedoch beide vernommen worden. Der Sachverhalt, wie ihn der Tetrichter festgestellt habe, beruhe daher\nnur auf einem Teil der Beweisaufnahme, während ein anderer\nMeil außer Beiracht geblieben sei. Inwiefern das Urteil ,\nwenn hierin überhaupt eine Rechtsverleizung gefunden werden\nkönnte, auf dieser angeblichen Rechtsverletgung beruhen\nsoll, ist nicht ersichtlich. Aus der ziederschrift der\nHauptverhandlung gehi hervor, daß diese Zeugen unbeeidigt\ngeblieben sind, weil ihre Aussagen ohne Bedeutung gewesen\nseien (§ 61 Abs. 3 StPO). Im übrigen ergibt das Urteil, daß\nder Angeklaz;te hirsichtlich des taisächlichen Geschehens\nin vollem Umfang geständig war.\n\nII. Rügen der Verletzung sachlichen Kechis.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen einfacher Bestschlichkeit in den Fällen IMDB una I verurteilt worden\nist, ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken. Das\nLandgericht führt aus, daß die Herstellung der Bauzeichnungen zwar keine unmittelbare Amtshandlung, aber auch nicht\nrein privater Nalur gewesen sei und nicht völlig außerhalb\nseines Aufgabenkreises gelegen habe, da die Prüfung von\nBauzeichnungen und die Anfertigung von Skizzen zu seinen\nAufgabenkreis gehört habe. Er habe die Baupläne nur kraft\nseiner antlichen Kenninisse als Bauberater der Stadt Bein\nsachgemüß auszuführen vermocht. Daher sei ihm die Anfertigung\nnur durch seine Amtsstellung ermöglicht worden.\n\nZu den \"in das Amt einschlegenden\" Handlungen im Sinne\ndes § 331 StGB gehören einmal solche, die in den Kreis der\nObliegenheiten fallen, welche dem Beamten durch Gesetze und\n\nDienstvorschriften übertragen sind (RGSt 77, 75). Diese Voraus-\n\nsetzungen sind hier nicht gegeben, da es loeäiglich die Aufgabe des Angeklagten war, die eingereichten Bauzeichnungen\nzu prüfen und zu begutachten und erforderlichenfalls Ergänzungen usw. zu empfehlen, so wie etwaige Abänderungen,\ndie er Tür notwendig hieli, skizzenhaft derzulegen, dagegen\nnicht gänzlich neue Zeichnungen zu erstellen. Unter die Vorschrift fallen darüber hinaus auch Handlungen, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, welche\nihm gerade durch seine amtliche Stellung ermöglicht werden,\ndie er also nur vermnöge seiner amtlichen Stellung vornehmen\nkann (R6St 69, 3935 77, 753 HRR 1940 Nr. 872). Auch dieser\nGesichtepunkt tTriffi hior nicht zu. Das Landgericht meint\nzwar, daß der \\ingeklagte die Bauzeichnungen nur kraft seiner\namtlichen Kenıinisse als Bauberater der Stadt sechgenäß aussuführen vermocht habe, die Handlungen also nur durch seine\n\nFi 2 2 .: -\n\nPR oe 7. SgE 3E 7\" ZU ee\n- «\n\n2 ar ar wir . .\n\nn\nnn,\neh\n\nrer\n\namtsstellung ernöglicht worden sei. Diese würdigung des Sachverhalts widerspricht aber der Lebenserfshrung. Denn dann\nkönnten Bauherren oder Architekten überhaupt keine Baupläne\nentwerfen, le Aussicht hätten, von der Behörde genehmigt\n\nzu werden. Es wird zwar zutreffen, daß die Kenntnisse eines\nin der Bauberatung tätigen Beamten, der die dort gestellten\nErfordernisse besser als ein Außenstehender zu beurteilen\nvermag, denen eines anderen Architekten, soweit es sich um\ndie bei der Bauberatung einschlägigen Fragen hendalt, oft\nüberlegen sein werden. Eine Handlung wird aber dann noch\nnicht zu einer in das Amt einschlagenden Handlung, wenn der\nBeante seine in dem Amt erworbenen Fachkenntnisse einem\nanderen zur Verfügung stellt. Auch die von Landgericht in\nezug genommene Entscheidung RGSt 77, 75 I£ besagt nichts\nanderes. Hier ist ausgeführt, die ınnahme liege nahe, daß\n\nJie 3eratung der Firma durch den daraligen Angeklagten nicht\nnur auf einer allsemeinen Kenntnis des Angeklagten in Preisfragen, die er sich in seiner awilichen Yätigkeit erworben\nhabe, sondern gerade auf seiner dienstlichen Kenntnis der\nFragen und amtlichen Verhältnisse beruhe, die jenes Firma,\n\nfür die der Angeklagte die Preisberatung Übernommen hatte,\nberührten. Diese Tirme hatte wegen eines Preisverstonses eine\nOrinungsstrafe erhalten. Weitere Verfahren waren zu erwarten\nund zun Teil schon anhängig. Das Reichsgericht nat es Äaeher\nfür nsheliegenä erachtet, daß gerade die Kenntnis der besonderen Gesichtspunkte, die in den erledigten und schwebenden Verfahren aufgetaucht waren, den ingeklagten befähigten,\ndic Beratung in Preisfragen vorzunehmen. Hierum handelt es\nsich aber im vorliegenden Falle nicht. :ier kamen ledig-\n\nlich die allgemeinen Kenntnisse und Fehigkeiten, die sich\n\nder Angeklagte in seirer Amtstäiigkeit crworben hatte, für\ndie Übernanme der Anfertigung der Bansläne in Frage. Wenn die\n\n..10 -\n\nVorteile dem Angeklagten jedoch nach der von ihm erkannten\nVorstsllung der Gelägeber auch dafür hätten zugenagt werden\nsollen, daß er in Zusammenwirken mit den für die Beratung\n\nin diesen Fällen zuständigen Beauten sinen Einfluß auf die\nBegutachtung hätte ausüben sollen, käme eine Bestechung in\nYrage, die sich jedoch dann auf jene ihm durch das Amt erwöglichte Kinflußnahme bezogen hätte. Die bisherigen Feststellungen argebeu nicht, daß ein Fall Gieser Art vorlag.\n\nTs wird Sache des Landgerichts sein, den Sachverhalt in\ndieser Richtung weiter aufzuklären. Hierbei wäre os allerdings ohne Bedeutung, da3 der Angeklagte für die 5auberatung\nin dissen Fällen nach der 'Geschäfteverteilung nicht zuständig\nwar (RG in DR 39, 994; HRR. 1940 Nr. 155; BGISt 5 StR 151/53\nvom 9, Juni 1953, NJW 1953, 1401). Diese Auffassung entspricht\nauch der Rechtsprachung in jenen Fällen, in welchen ein\nBeamter ohne Genehmigung. seiner Bahörde Gutachten usw. erstaitet hat. So hat der Bundesgerichishof in einem Fall, in\n\nwelchen sich ein Betnieksprüfer des Finanzamtes außerdem Er\n\nin seinem Steuerbezirk ‚entgeltlich als Buchhalter von pri-\n\nseine Buchführung ordnungsgemäß gewesen. wäre, nicht um eine\n\nvr\n\nk\nvaten Personen betätigte, ausgesprochen, daß es sich, wenn Br\nM\n%\n\nin das Amt oder den Dienst fallende Tätigkeit gehandelt\nhätte (BGH 4 StR 108/52 vom 13.November 1952 = IM § 332\nYr. 5 im Einklang mit RGSt 72, 70; der kn HRE 1940 Nr. 872\nbenandelte Fall - Gutachten eines Branddirektors - ist ,\nwesentlich anders selagert). Die Handlung des Angeklagten .\nist such nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, daR\nes den Angeklagten verboten war, olue alenssliche Genchnigung Bauzeichnungen für andere zu fertigen (RGSt 70, 17235\n3CHSt aa0).\n\nUnter Giesen Umständen iet mach üdem-bis jetzt fustgestellten Sachverhalt nur anzunehmen, das der Angeklagte\nSurch die Anferiigung der Baugeichnungen private Handlungen\nvorzenommen hat.\n\n>\n7\n\nFra r\nrd Aut >\n\num\n.\n\n“x\nrer FRE\nEee\n\n” Zw.\n\n- x\nma ale: u* -\n\non.\n\nvun ment nu nr a rn\n\n- 11 -\n\n2.) Die Revision greift jedoch insoweit nicht aurch,\nals die Strafksımer in den Fällen Tee w.ıd Rep den\nangeklauten der schweren Besteehli.chkeit für schuldig erechtet hat. Nach den in der Rechtsprachung anerkannten Grundsätzen (Band 77, 75 £) handelt ein Beamter pflichtwidrig,\nwenn er sich nicht ausschließlich durch sachliche Gesichtspunkte leiten l&ßt, sondern Rücksichten auf Vorteile Raum\ngibt. ir verstößt schon dadurch gegen seine Ants»flichten,\nda3 er an die Entecheidung nicht unbelangen herangeht, sondern\nmit der inneren Belastung, die für ihn in den Versprechen\nvon Vorteilen liegt. Denn durch eine Belartung dieser Art\nwirä sein Urteil regelmäßig getrübt. Zur Erfüllung des Tai--\nbastsndes des § 332 SiGB gekört es nicht, daß ein Beanter\ninnerlien entiechlossen ist, sich in dar Frsiheit seines Ernessens durch Vorteile wirklich beeinflussen zu lassen.\nEs genügt, daß er - mindestens mit bedingtem Vorsatz - erkannt hat, der Vorteilgeber erwarte von ihm eine »pflichtwiärige Amtshandlung, und daß er gleichwohl Vorteile annient. Die tatsächliche Vornahme einer pflichtwidrigen Amtsbardlung ist nicht Voraussetzung der Bestrafung, ebensonenig\nwie der Uustand, daß er zu einer solchen wirklich bereit ist,\n\nDie hiernach erforderlichen Voraussetzungen des § 332\nStGB hast dia Strafkammer zutreffend bojaht. Den steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte in dem Fall Job in Rahmen\nseiner amtlichen Tätigkeit bereits eine Skizze angefertigt\nYaöte. Dies scklo3 sein freies ärmessen, falls ihm später\nein von dem Architekten vorgelegter, dieser Skizze enisprechender Bauplan eingereicht worden wäre, nicht vollkommen aus. Wenn er sich auch im allgameinen an seine\nfrühere Stellungnahme im wesentlichen gebunden gefühlt\nbaben würde, so wäre eine nachträglich abweichende Entscheidung doch noch im Bereich der Möglichkeit gewesen.\n\n12...\n\nDenn es können sich Gründe sechlichker Art ergeben, die nachiräglich eine andere Stellungnahme rochtfertigen. Dadurch\ndaß der Angeklagte jedoch für die Anfertigung des Bauplancos\nVorteile sich versprochen ließ, brachte er sich um den ihm\nsonst noch verbliebenen Rest seiner Unbefangenheit. Er konnte\nsich nunmehr nicht nehr frei fühlen, etwaigen eachlichen Gesichtspunkten, die nachträglich für eine andere Bauplanung\nhättan sprechen können, Rechnung zu tragen. ör hatte sich\näurch die Annahme des Angebots, entgeltlich tätig zu werden,\nin der Ausübung seines Amtes gebunden und sich auch dem Geldgeber in die Hand gegeben, da ihn dieser, für den Fall, daß\nder Angeklagte die Pläne nicht befürwortet hätte, allein\nschon im Hinblick auf die entgeltliche Ausübung einer Nebensätigkeit dienstliche Schwierigkeiten hätte bereiten können.\nDer Urteil ist gu entnehmen, daß der Angeklagte sich - inabesondere im Hinblick auf seinen Dildungsgrad - über diese\nFolgen für seine Hardlungsefreiheit in klaren war. Denn aus\nden Festsiellungen ergibt sich, daß sich der Angeklagte bewußt war, durch die Annahme des Versprechens der Vorteile\nin der Ermessensenischeidung nicht mehr Zrei zu sein, vielnenr entachlossen war, die. Pläne schon im Hinblick auf das\nzu erwartende Intgelt ohne besondere Prüfung weiterzuleiten.\nDas Landgericht hat ferner ‚angenommen, daß der Angsklagte-Gas Zutgelt nicht lediglich für das Anfertigen der Beunaeh sondern auch für äie voreingendmhene Prüfung\nrhalten sollte, da er und zöp von vornherein von der\nsicheren Srwartung ausgegangen sind, der Angeklagte werde\ndie Baupläne mit den Baugesuchen selbst bearbeiten oder an\nsich ziehen können. Der Tatrichier konnte unter diesen Unständen ohne Rechisverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß\nder Angeklagte das Bewußtsein hatte, day seine Handlungen\nsine Verletzung seiner Amtspflicht enthielten und sein Verhalten gegen die Rechtsoränung versiie3. Ein Bewußtsein\nder Strafbarkeit ist nicht erfordcrlich.\n\n®\nx\nw.\nYe,\nx\nSs by\n\nmr\n\nmr\n\naa\n\n1\n\n.13 -\n\nEiernach ergeben sich gegen die Aunamme der schweren\nBeantenbestechlichkeit in beiden Fälle. keine rechtlichen Bederker Insoweit war die Revision unvegründst-\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafsussprüche in\ndiesen Fällen durch die Verurteilung in den Fällen Jin\nund TB beeinflußt worden sind, mußte das Urteil im gesamten Strafaussnruch aufgehoben werden. Auch die Verfallerklärung, soweit sie sich auf die Verurveilung wegen einfacher\nBestechlichkeit in zwei Fällen bezietti, unterlag der Aufhehung\n\nRosberg Sauer ko epner\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner\n‚ist durch Erkrankung am\nUnterschreiben verhirdert.\n\nRotberg\n\n«\n\nc®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-19/4-str-485-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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