{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-19_4_StR_443_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-19","aktenzeichen":"4 StR 443/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk: oo on\nFür die Amtliche Sammlung) 22 6 3\n\n.. Reshiasatas Ein Kraftfahrzeug, ist- dann nicht mehr zum Verkehr\nzugelassen (§ 23 stv), wenn das amtliche Keun-\n‚zeichen entstenpelt worden iste , _\n\n” oe . one\n.“ Da .e I un.\n4 “oo, \\ et R . Yyi\nHy PERT.PR . .\nv wett” yo\n8 fo. N‘\n\n-. at w_\n. Pen!\n\nAktenzeichens 4 StR 445/57 :.: \"ig Memmingen\nBeschi., des BGH vom 19. Dezember 1957 : BayObL6-\n\n4 34R 443/67\n\nBessh:uss\nsa der Strafsache\ngegen\nder Friseur Robert 2 WB aus u eboren am\n=. GERNE GE in Schu — r Lars, ai..\n\nwegen Vergehens gegen das Kraftfahrzeugpflichtversicherungs\ngesetz Us %\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Nezenber 1957 Qurch den Senatspräsidenten Dr.Rotberg\nels Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Hoepner,\nProf. Dr ‚Lang: Hinrichsen und Dr. Flitner als Beisitzer auf\ndeu Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nv.m 3. gulli 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalis beschlossen:\n\nEin Kraftfekrzeug ist dann nicht mehr zum Verkehr\nzugelassen (§ 23 des Straßenverkehrsgesetzes), werin\ndas eamtli.che Kenrze’.chen enistempelt worden ist,\n\nI. Der Angeklagte war Halter und Führer eines Motor -\nzollers, der verkehrsamtlich zugelassen war. Zum 1. Dezenher\n1954 meldete er ihn vorübergehend bei der Zulassungsstelle\nab und gab ihr seinen Kraftiehrzeugschein zurück, Das ami -\n\nliche Kennzeichen wurde entstempelt. Von da an entrichiete er\n\nkeine Haftpflichtversicherungsbeiträge und keine Kraftfahrzeugsteuer mehr, Irotzdem benützte er seinen Roller am\n10. April 1955 im öffentlichen Straßenverkehr,\n\nDas Amtsgericht in Hemmingen hat ihn deshalb wegen Ver--\nsehens ge;en das Kra? tfahrzeugpflichtversicherungsgesetznexen Steuerhinterziehunß Wegen eines Vergehens nach § 75\n\na Ne n\n\nn\n\nAbs. i des Straßenverkehrsgesetzes \\StVE) zu einer tell.\nstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hält die Verurich.\nlung nech dem StVG für unrichtig, weil das Fahrzeug trceiz\nder Entstempelung seines Kennzeichens, der lückgabe des\nKraftfshrzeugscheins und der vorüberzehenden. die Dauer\neines Jahres nicht überschreitenden Stillegung nach wie\n\nvor zum Verkehr zugeiassen &ewesen sei. Sie hat darwı Re: ı\nsıon beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingeiest. Des\nsei erster Strafsenat möchte ebenso entscheiden wie des Amis\ngericht. Er sieht sich daran aber durch ein Urteil des Chc“.\nlandesgerichts in Karlsruhe vom 6. September 195€ (veröiTten;\nlicht in VRS 12, 586 Ti?) gehindert. Dieses Gericht hate\nüber folgenden Fall. zu entscheiden: Der Halter eines Kraf;\nfahrzeugs, Jer dessen Zulassung beantragt hatte, erfuhr\n\nvon der Zulassungsstelie Ternmündlich das in Aussicht ge:\nncınmene Reurzeichen. Die Steuer und die Versicherungsbei.\nträge waren von ihm schon entrichtet. Noch \"or der ami.-\nlichen Abetampelung des Kennzeichens oräünete er die Benuvzuıng seines Tehrzeugs an, Im Gegensaiz zu den Gerichici\nies ersten und zweiten Hechtszugs, die ihn eincs Vergehens\nnach % 25 Abs. 2 StVG für schuldig hielten.hat das Cher--\nlamdssgericht Xarisruhe diesen Tatbestand verneint, Es isv\nder Meinung. die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum öffentlichen Verkehr im Sinne des § 25 StVG setze die Austenpeivng\ndes antzichen Kennzeichens nicht voraus. Ein Kraftfahrzeug\nseı bereits dann zum Verkehr zugelassen, wenn die zuständige Stelle dem Eigentümer das zugeteilte Kennzeichen\nmitgeteilt habe,\n\nI. Der Senat hält die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG für gegeben.\n\nZwar handelte es sich in dem vom Oberlandesgerichi\nKarlsrune entschiedenen Fall um ein Fahrzeug. das bereits\n\n„ur Zulassung angemeldet, ar. dessen Kennzeichen allerdings\ndas amtliche Dienstsiegel noch nicht angebracht war. Degegen\nwar in dem vom BayObLG zu beurteilenden Fall das Diensisiegel\nam Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mehr vorhanden, weil es\ninfolge vorübergehender Stilllegung von der Zulassungsstelle\nentfernt worden war. Beide Sachverhalte stimmen jedoch iu\nbeider Fahrzeuge der Dienststempel fehlte, als sie im\nStraßenverkehr benut?2t wurden. Auch die Rechtsfrage. ou das\njeweils zur Fahrt gebrauchte Fahrzeug nicht \"zum Verichr\nzugelassen\" und somit der äußere Tatbestand des § 25 StVG\nerfüllv war, ist in beiden Fällen dieselbe, Denn dem, wenn\nsuch auf verschiedenen Ursachen beruhenden Fehlen des emi-\n„ichen Nieuststempels kommt im einen wie im enderen Faile\nüuneseibe rechtliche Tregweite zu, Auch der Umstand. deß cs\nım ersten Falle um die strafrechtliche Yerantuor;lichkeilt\nzweiten Nalle es sich aber um die des Kraftfahrzeugführers\nhandelt (§ 23 Abe, 1 StGB), vermag keinen rechtlichen Unierschled zu begründen. Der Begriff \"zum Verkehr zugelassen\"\nbedeutet in beiden Absätzen dieser gesetzlichen Bestimmung\noffensichtlich dasselbe, |\n\nDas BayObIG entnimmt demnach zutreffenderweise den \"\n\nwründen des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe die,\n\nwenn auch nicht ausdrücklich dargelegte Rechtsauffassung,\n\ndaß die Entstenpelung des Kennzeichens eines vorübergehend\nstillgelegten Fahrzeugs dessen ZEigenscheft, \"zum Verkehr\nzugelassen\" zu sein, nicht beseitigt. Da das BayGoie in\nentgegengesetztem Sinne entscheiden möchte. sind die Voraussetzungen Tür eine Vorlage an den Bundesgeri.chtshof er-\n\nfüllt,\n\n1if. In der Sache stimmt der erkennende Senat dem Ba-ınıy,\n\nzu.\n\nDıe Zuuassung eines Kraftfahrzeuges zum Betrieb au?\nöffen;lithen Straßen geschieht durch Erteilung der Betriebs\nerlanbris und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeıchens\n'§ 13 Abs. 1 StVZC). Sind beide Voraussetzungen erfüllt.\nso wirä der Kraftfahrzeugschein ausgehändigt und danit das\nZulassungsverfahren rechtlich beendet (8 24 Abs. 1 StVZC)\n\nBestandteil dieses Verfahrens, und zwar der \"Zuteilung\"\neines Kennzeichens, ist auch die amtliche Abstemvelung d:e\nses Kennzeichens. Wie sich aus § 2% Abs, 4 Satz 1 StV20 er\ngibt. müssen \"amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempe.\nder Zulassungsstelle versehen sein\". Nach Satz * 2e0 ıst !es\nFahrzeug zur Abstsmpelung der Kennzeichen der ZU1ABsUngB -\nstelle yorzuführen. Bei der Abstempelung muß diese prüfe::.\nob das Kennzeichen. insbesondere seine Ausgestaltung vun?\nseine Anbringung, vorschriftsgemäß ist,\n\nSchun d.ese Regeiung 18ßt erkennen, daß das in der An\nbringung des Dienststempels liegende Amtsgeschäft der Zu\nlass:ıngsstelle keine bi. -ße Formsache ist. Es hat vielmehr\neir:e wesentliche rechtliche Bedeutung. Es ist überdies ancerkar\nter Rechts. daß das nich; abgestempelte Kennzeichen keine UR-\nfentliche Ur!iunle ist (RGSt 72, 369). Selbst wenn ım Verfah\nren über die Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs dıe Zu.e#\nsungsstelle (wie es im Tallea des Oberlandesgerichts Karleruhe geschehen war) dem Fahrzeughalver und Antragsteller dic\nfür sein Fahrzeug in Aussicht genommene Zennnummer mittcili\nso ist dadurch dem Fahrzeug das amtliche Kennzej.chen noch\nnicht zugeteilt. Solche Miteilungen haben nur vorbereitendc\nBedeutung. Sie sind gewöhnlich viel zu formias, aıs das seron\nmis innen der rechtsbegründende Vorgang der Zuteilung \"erm:\nden sein könnte. Die Zuteilung liegt vselmnehr in der Ayyic::\n\npelung des Kennzeichens, Sie erst verleiht ihm die Eigen\nschaft einer 5f£fentlichen Urkunde, Wit diesem Akt\nübernimmt die Zulassungsstelle die Verantwortung für die\n\nsachgemäße Erledigung der Aufgaben, die sie bei der Zuiassung\n\neines Fahrzeugs wahrzunehmen hat, Dabei ist dem Nachweis\ndes Bestandes einer Haftpflichtversicherung besondere Beachtung zu scher.ken. Dieser Nachweis hat, wie die § 8 ?5 Abs.\nBuchst. e und 29 A erkennen lassen, der Absiempelung des\nKernseichens vorauszugehen. Außerdem muß die Betriebssicher.\nheit von dem Hersteilaer des Fahrzeugs der zulassungsstelie\nvor der Zulassung nachgewiesen werden, Diesen Nachweis xanın\nbei reikenweise gefertigten Fahrzeugen der Hersiciler durch\neine ailgemeine Betriebserlaubnis (Typschein, § 20 StV2C).\nund ber Zinzellahrzeugen durch die Bescheinigung eincs ami -\n2i:ch anerkennieu Sachverständigen für den Kraftlahrzcugverker an den Krafifahrzeugbrief erbringen (§ 21 aaO). Dennoch\nsnibält 028% die arılärung der zuiassungsstelic darüber,\n\ndaß diesersacnweis erbracht sei, die emtliche Bestätigung\nder Betriebssicherneit, Die Verantwortung für diese Bestäti.\ngung ühernimnt die Zulassungsstelle, wenn sie ihren Dicust.-\nstenpel em Kennzeichen des Fahrzeugs anbringt und den Krafi\nZahrzeugschein aushändigt, Das foigt daraus, daß sie ersi\nau? Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennseichens den Kraftfahrzeugschein ausfertigen und aushändigen\nGar? {§ 24 Satz 1 StVZO), Die Anbringung des Dienststempels\n\nan Kennzeichen nav aıso als wescntlicher Tcil des Zulassungs\n\nverlahrens rechisbegründende Bedeutung. Ohne sie ist das\nFahrzeug. jedenfalls noch nicht zum Verkehr zugelassen. Dennach macht sich nech § 25 Abs. I oder ? StVG strafber, wer\n- außer in dem vorbezeichneten Sonderfall - vor Austempe--\nzug des Kennzeichens ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr\n\nDenutzto\n\n..r\n\nEutspreshendes Zilt dann, wenn bei vorübergehender code:\nlängerer Stillegung eines amtlich zugelassenen Tehrreugs der\nDıenstistensel an den Kennzeichen entferni worden ist {3§ 7c y\nAbs. 4, 27 Abs. 5 STVZC). Dadurch ist dem Kennzeichen äie\nTigenschaft einer öffentlichen Urkunde genommen {R6St 72\n\n569). Diese Rechtslage erhellt ferner besonders deutlich as\n; 29 Ad StiZO. Darnach mıß der Verfügungsbercchtigs5e, sofern\nkeine ausreichende Krafifehrzeugheiivtlichtrersicherung mehr\nbesiehr. u. &, die amtlichen Kennzeichen unverzüglich dursn\ndie Zulassungsstelie entstempeln lassen.\n\nUnterließe es die Zulassungsstelle, das Fahrzeug auf diese\nWeise aus dem Verkehr zu ziehen, so würde sie ihro Antspflich;\ngegenüber einem etwaigen späteren Verkehrscpy£fer {sc mii Reorı\nLG Freiburg in YVES 7, 128) und gegenüber den KHalspilichircr\nsicherer {BCH NoW 1956, 9357 Nr. 3) verletzen. Auch aus dieser\nRegelung ergibt sich die besondere Bedeutung der Enistenmpelung. Mit ihr ist das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen,\n\nDas der Entstempelung des Kennzeichens erhöhte rechtliche\nTragweiie on Gesetz beigelegt ist. 1äßt schließlich § 17\nSTY2T erkennen, Darnach muß die Verweltungsbehörde dann, wenn\nsich ein Fahrzeug ais nicht vorschriftsmäßig erweist und sie\nseinen Betriıen untersagt, weil der Eigentimer oder Halter\ndie Fahrzeuguängei nicht rechtseitig nehoben hat. die erfor\nderlichei Vorkehrungen gegen einen WHißbreuch des amtlichen\nKennzeichens treffen, Dafür hält das Cesets — ebenso wie\nnach den §§ 27 Abs, 5 und 29 4 kbs. 2 StVZO - \"jedenfalls\"\ndie Entsvenpelung des Kennzeichens für geboten, Es sient\ndarin offenbar wegen ihrer Einfachheit und Klarheit; eire\nbesonders geeigneie Maßnahme gegen einen Fahrzeugnißnrauch,\n\nAus den Zusammenhang all dieser Bestimmungen ergibt sich\nder Ville des (esetzes, daß ein Fahrzeug im Augenblick der\nEntstempeiung seiner Kennzeichen die Eigenschaft, anilich\nzum Verkehr zugelassen zu sein, verliert.\n\nDie äntscheidung entspricht der Stellungnahme des General.\nbundesanwalts.\n\nRotherg Sauer j Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner\nist durch Erkrankung am\nUnterschreiben verhindert.\n\nRotberg\n\naut on","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-19/4-str-443-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-19/4-str-443-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.409183+00:00"}}