{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-18_4_StR_106_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-18","aktenzeichen":"4 StR 106/57","doktyp":null,"leitsatz":"1:) Erfolgstaten, ‚die pewußt fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des $ !\nStTG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, : in welchem\nder Erfolg eintritt.\n\n‚Brise begangen Le ubeus sind im Sinne des § 1\n\nStFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von\ndem ab. das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist. -\n\nEEE VOR Sr $ rn\n‘ . En \"R, \" . 7 _ . \" . Lim \\, “oa =\n| . ı 0 u","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! N 2263 092\n\nrür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: § 1 StPG 1954\n\nRechtssatz: 1:) Erfolgstaten, ‚die pewußt fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des $ !\nStTG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, : in welchem\nder Erfolg eintritt.\n\n‚Brise begangen Le ubeus sind im Sinne des § 1\n\nStFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von\ndem ab. das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist. -\n\nEEE VOR Sr $ rn\n‘ . En \"R, \" . 7 _ . \" . Lim \\, “oa =\n| . ı 0 u\nAktenzeichen: 4. StR er Zn Er RE\nBeachluß? ‚des BeH wi 16; Desenber\" 1997, „le Banı '.\nA er, x y, “\n» } AR: 287 2 PR is “ , = nr\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\nge g en\n\n1.) den Bauunternehmer Iorenz K GEEEEEED zus OD:\ngeboren an @. EEE ED ir \"EEEEEEEEEE>:\n\n2.) den Maurerpolier Hubert Sc h EEE aus —r@B-EEE: gevoren an ED ED in rn.\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr- Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner nach Anhö--\nrung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluß des\nOberlandesgerichts in Hamm vom 11. Januar 1957 beschlossen:\n\n1.} Erfolgstaten, die bewußt fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des $ ı\nStFG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, in welchem\nder Erfolg eintritt. .\n\n2.) Erfolgstaten, die unbewußt fahrlässug durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des § 1\nStFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von\ndem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist.\n\ngründe\n\nI. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts\nArnsberg zu entscheiden. Durch das landgerichtliche Urteil\n\nwurde die Berufung der Angeklagten verworfen, die sie\ngegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung\n:88 309. 306 Nr. 2 StGB) eingelegt hatten.\n\nII. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen; Im Jahre 1951 hatte ein Maurer\neinen Kamin vorschriftswidrig errichtet. Im Jahre 1955\ntrach deshalb ein Brand aus. Dem Angeklagten KB als\nBauunternekmer und dem Angeklagten Sch@B als Polier\nwurde zum Vorwurf gemacht, durch Fahrlässigkeit den Brand\nverursacht zu haben. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil\nverschiedene Baufehler unf Pflichtwidrigkeiten bei der Errichtung des Kamins Testgestellt, so 2.B.. daß das Eternitrohr statt mit einem vollen Stein nur mit einem Viertelstein ummauert, daß eine behördliche Baugenehmigung\nnicht eingeholt wurde usw, Als den einzigen Fehler, der\nursächlich für die Brandentstehung war, hat es jedoch\nnur die schlechte Maurerarbeit des früheren Mitangeklagten\nund jetzigen Zeugen, des Maurermeisters \"SEE. angesehen.\nEr hat in der Ummantelung des Rohres Hohlräume und Lücken\nenistehen lassen, insbesondere einen Hohlraum an der Stelle. an der später der Brand ausbrach. Dies führte zu\neiner starken Ausstrahlung der Hitze, .die das Haus in\nBrand setzie. Die Strafkammer hat das fahrlässige Unterlassen der Angeklagten darin gesehen, daB sie den Maurer\nnicht genügend beaufsichti.gt hätten. Hätten sie die Arbeit\ndes Maurers gerade an dieser besonderen Gefahrenstelle genügend überwacht, dann wäre der fragliche Hohlraum nicht\nentstanden und der Brand nicht zum Ausbruch gelangt.\n\nIII. Das Oberiandesgericht ist der Auffassung, daß’ die\nRevision der Angek”.agsen. die Verletzung sachlichen Rechts\n\n. u\n\nrügt, nach den getroffenen Feststellungen keinesfalls\n\nzun Preispruch führen könne, Es will daher prüfen, ob\n\ndas Straffreiheitsgesetz zur Anwendung komwen kann-\n\nDie Entscheidung hängt davon ab, wann die Straftat im Sinne\ndes § 1 StFGE 1954 \"begangen\" worden ist. Die Vorlegungsfrage ist in dem Beschluß des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich formuliert. Es ergibt sich jedoch aus ihm,daß\n\nsie dahin lautet. ob bei fahrlässig begargenen unechten\nUnterlassungstaten die Straftat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes erst begangen worden ist, wenn der die\nStrafbarkeit auslösende Erfolg eingetreten ist, oder bereits zu dem Zeitpunkt, ton dem ab das Unterlassen nicht\nmehr fahrlässig war.\n\nDas Oberlandesgericht will die Frage im Einklang\nmit RGSt 75. 296 ff im letzten Sinne entscheiden. sieht\nsich hieran jedoch durch die Urteib des Bundesgerichtshofs 5 StR 680/52 vom 30. Oktober 1952 und 1 StR 40/54\nvom 28. Mai 1954 gehindert. Es hat daher die Frage dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nvorgelegt.\n\nIV. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gege- .\nben. Eines Eingehens auf die Frage, ob die Entscheidung\nBGH 5 StR 680/52 der vom Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Stellungnahme entgegensteht, bedarf es nicht\nda der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage\nerklärt hat, daß dies nicht der Fall sei.\n\nDie Entscheidung des i. Senats beruht jedoch\nauf dem ohne Zinschränkung ausgesprochenen Satz: \"Im\nSinne des Straffreiheitsgesetzses ist eine Tat nicht\n\nnen“\n\n-h.:\n\nnur in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Täter\nhandeit oder pflichtwidrig unterläßt, sondern auch in\ndem Zeitpunkt, in welchem der tatbestandsmäßige Erfolg dieses Handelns oder Unterlassens eintritt\",\n\nV. Der 4. Strafsenat schließt sich der Auffassung\ndes Oberlandesgerichts an. Finer Vorlegung der Sache an\nden Großen Senat bedurfte es nicht, da der 1. Strafsenat auf Anfrage dem Standpunkt des 4. Strafsenals zugestimmt hat.\n\n| VI. Die Frage, wann eine. Handlung als \"begangen!\nanzusehen ist, kann nicht für das gesamte Rechtsgebiet\neinheitlich entschieden werden. Vielmehr kommt es jeweils\nauf den Sinn und Zweck der einzelnen hinsichtlich ihrer\nzeitlichen Tragweite auszulegenden Rechtsvorschrift an.\nda es sich bei der \"Tatzeit\" nicht um einen \"naturalistischen\", sondern um einen \"juristischen Bedeutungsbegriff\"\nhandel; {Beiing, Grundzüge des Strafrechts 11. Aufl. 9.\n\n03). Soweit es sich um sogehannte Erfolgsdelikte handelt.\n\nwird bald der Zeitpunkt der Tätigkeit, bald der Eintritt\ndes Erfolges maßgebend sein. So ist in der Rechtsprechung\n\nanerkannt, daß die Verjährung erst beginnt, wenn sämtliche\n\nTatbestandsmerkmale der Straftat einschließlich des Erfolges gegeben sind, also eine Strafverfoigung möglich\nwäre. da andernfalls die Verjährung eintreten könnte,\nbevor die Tat strafbar wurde. (Wegen der Bedenken gegen\ndie ausnehmslose Geltung dieses Grundsatzes vgl. ROSt\n75, 345; 75, 297). Aus entsprechenden Err'igungen muß die\ngemäß § 68 StGB für den Beginn der Strafantragsfrist erforderiiche Kenntnis der Handlung auch den Erfolg unfas-\n\nen ii\n\nu .\n\n|\n\n.5-\n\nsen. Dagegen ergibt der Sinn des § 5” StGB eindeutig.\ndaß die Worte \"zur Zeit der Tatı auf die Betätigung,\nnicht auf den Erfolg zu beziehen sind. Ebenso folgt aus\ndem Sinn des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB, daß,\nwenn zwischen dem Abschluß der Betätigung und dem Eintritt des zum. gesetzlichen Tatbestand gehörigen Erfol--\nges ein Wechsel in der Gesetzgebung stattfindet. auf\ndie Tat grundsätzlich nicht das neue Gesetz anwendbar\nist, hier also für die Frage der Begehung der Tat nicht\nder Erfolg. sondern die Betätigung ausschlaggebend ist,\nEs verbleibt - sofern nicht 9 2 Abs. 2 Satz 2 StGB Platz\ngreift - grundsätzlich bei der Anwendung des alten Gesetzes, unter dem die \"Handlung\" vorgenommen oder abgeschlossen worden ist (RG8t 57, 193, 196; vgl. für wei-\n\ntere einschlägige Fragen Mezger, Lehrbuch des Strafrechts\n\n3. Aufl. 1949 3. 155 ££).\n\nAuch bei Straffreiheitsgesetzen wird, wenn sie Bestimmungen für Straftaten treffen,die vor einen bestimm--\n\nten Stichtag \"begangen\" sind, eine einheitliche Entschei-\n\ndung über die Frage der Begehungszeit nicht möglich sein.\nAuszugehen ist davon, daß bei ihnen der Zeitpunkt des\nVerhaltens eine wesentliche Bedeutung hat. Denn für den\nErlaß solcher Gesetze wird im allgemeinen der Gedanke\nmaßgebend sein, daß eine besondere Gestaltung der Zeitverhältnisse auf das Verhalten des Täters von Einfluß\ngewesen ist und aus diesem Grunde ein allgemeiner Gnadenerweis angemessen erscheint. Diese Gesichtspunkte waren bereits für das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 531. Dezember 1949 maßgebend, welches nach °\nseiner Begründung den Sinn hatte, auf dem Gebiet der\nStrafrechtspflege den Schlußstrich unter eine chaotische\n\nZeıt zu ziehen. Die Begründung des Straffreiheitsgesetzes 1954 führt in entsprechender Weise aus, die Trfahrungen hätten gezeigt, daß die Nachkriegsentwicklung\nmit dem Jahre i949 noch nicht abgeschlossen gewesen sei.\nErst in den folgenden Jahren einer mühevollen aber erfolgreichen Aufbauarbeit hätten die ideellen und mate--\nriellen Trümmer aus dem Zusammenbruch der Lebensgrundlagen von Millionen im wesentlichen fortgeräumt werden\nkönnen. So hätten auch in den Jahren nach 1949 in manchan Lebensbereichen außergewöhnliche Verhältnisse bestanden, unter deren Einfluß nicht nur entwurzelte und\naus der Bahn geworfene, sondern auch rechtlich denkende\nMenschen mit den Gesetzen in Konflikt geraten seien\n(Begründung zum StFG 1954 S. 8 f). Auch § 1 des StFG\n1954 nimmt auf die \"Bereinigung der durch Kriegs- oder\nNachkriegsverhältnisse geschaffenen außergewöhnlichen\nVerhältnisse\" Bezug.\n\nGehen also die Straffreiheitsgesetze in erster\nLinie von den Einflüssen der Zeitverhältnisse auf das\nVerhalten des Täters aus, so hängt die Frage, ob auch\nder durch dieses Verhalten herbeigeführte Erfolg für\ndie zeitliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes\nauf die Tat von Bedeutung ist. davon ab. in welchem\nZusammenhang der Erfolg mit dem Verhalten des Täters\nselbst steht, Handelt es sich um eine enge Verknüpfung\nbeider, so bilden Verhalten und Erfolg eine unauflösliche Einheit. Eine Trennung ist daher für die ‚hier zu\nentscheidende Frage nicht möglich. Dies ist bei vorsätzlich. begangenen Straftaten der Fall, bei denen das\nBand der Vorstellung und des Willens des Täters 'Tek--'\n\ngm, ı ..\n\nRED\n\nr7\n\nhalten und Erfoig miteinander verknüpft. Dies ist\n\nauch dann der Fall, wenn die Tat mit bedingtem Vorsatz\nbegangen ist; denn auch in diesem Fall ist der Erfolg\nvon der Vorstellurg und vom Willen des Täters umfaßt.\nHier würde es Sinn und Zweck der Straffreiheitsgesetze\nwidersprechen, die Tat bereits vor dem Eintritt des Erfolges als abgeschlossen anzusehen und den Täter der\nStraffreiheit teilhaftig werden zu lassen, falls der\nErfolg erst nach dem Stichtag eintritt. Ner Zeitpunkt\ndes Erfplgseintritts ist hier. vom Tüter aus gesehen,\nnicht zufällig. Allerdings kommt es auf die Gestaltung\ndes einzelnen Falles an. Tritt der Erfolg erheblich später ein, als es der Täter ursprünglich angenommen hatte,\nso ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob\ndie Abweichung des wirklichen von dem vom Täter vorgeteilten ursächlichen Verlauf erheblich oder unerheblich ist: Trifft das letztere zu, so ist der nach dem\nStichtag liegende spätere Erfolg von seinem Vorsatz -\n\nwein möglicherweise auch nur bedingt - umfaßt. Dann erscheint\n\nes sachgerecht, das Straffreiheitsgesetz nicht anzuwenden. Ist die Abweichung dagegen erheblich, so würde\nnur Versuch vorliegen und, sofern die Versuchshandlung\nvor dem Stichtag liegt, Straffreiheit gewährt sein.\n\nAber auch dann, wenn der Täter bewußt fahrlässig\n\ngehandelt hat, müssen entsprechende Erwägungen Platz\ngreifen. Hier hat der Täter die Möglichkeit des Eintritts\n\ndes - wenn auch von ihm nicht gebilligten — Erfolges in\nsein Bewußtsein aufgenommen und damit eine - wenn vielleicht auch unbestimmte — Vorstellung von den unter Umständen später liegenden Zeitpunkt seines möglichen\n\nEintritts gehabt. Der Erfolg ist daher mit seinen ver-\n\na a Dr =\n\nhalten durch das Band seiner Vorstellung in ähnlicher\nWeise verknüpft wie beim bedingt vorsätrJichen Verha!lten. Der Erfolg bildet daher mit diesem ebenfalls eine\nuntrennbare Einheit. Der Zeitpunkt der Begehung der\n\nTat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes kann daher hier\nnicht anders beurteilt werden als im Falle des Vorsatzes.\n\nAnders liegt es dagegen, wenn der Täter unbewußt\nfahrlässig handelt, Hier sind zwar Verhalten und Rrfolg\ndurch das Band der Ursächlichkeit verknüpft, nicht aber\ndurch das der Vorstellung miteinander zu einer Einheit\nverbunden. Es fehlt ‚daher an dem inneren psychischen\nZusammenhang mit der Person des Täters, der bei vorsätzlichen und bewußt fahrlässigen Straftaten besteht\nund es in diesen Fällen rechtfertigt, eine Einheit zwischen Verhalten und Erfolg anzunehmen. Bei unbewußter\nFahrlässigkeit kann zwar das Gesetz, wie es das geltende Recht tut, die Strafbarkeit selbst ebenfalls an\nden Erfolg und die Ursächlichkeit zwischen ihm und dem\nVerhalten des Täters anknüpfen. sofern die Herbeiführung des Erfolges vorweröbar ist. Für die Frage der Tatzeit im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist jedoch\ndann nicht der Zeitpunkt. des Erfolges maßgebend. Vielmehr ist die Tat nur bis zu dem Zeitpunkt \"begangen!,\n\nbis zu dem er gehandelt hat.\n\nDiese Grundsätze gelten jedenfalls dann. wenn es\nsich um ein unbewußt fahrlässiges Erfolgsdelikt handelt.\ndas durch Unterlassung begangen worden ist. Hier ist die\nTat nur bis zu dem Zeitpunkt \"begangen\", von dem ab der\nTäter ohne seine Schuld seine licht nicht mehr im Ge-\n\nDS 2. VOR\n\ndächtnis hat. das Unterlassen alsa nicht mehr fahrlässig\nist. ein schuldhaftes Verhalten mithin nicht mehr vor-\n\nliegt.\n\nGegen dieses Ergebnis läßt sich nicht, wie es zuweilen geschieht, geltend machen, ein Strafanspruch könne\nnicht erlöschen. wenn er noch nicht entstanden sei, ein\nVerfahren nicht niedergeschlagen werden, solange überhaupt noch keine Verfolgungsmöglichkeit bestanden habe\n‚vgl. Brandstetter StFG 1954 $ i, Anm. 42 8. 48 mit Nachweisen). Der Einwand verkennt, daß diese Frage hier nicht\nzur Erörterung steht. Straffreiheitsgesetze finden immer\nnur Anwendung, wenn ein Strafanspruch besteht, also bei\nfahrlässigen Erfolgstaten, wenn auch ein Erfolg eingetreten ist. ist dies nicht der Fall, so ist für einen\nStraferlaß kein Raum. Bei der hier zu entscheidenden\nKrage handelt es sich lediglich darum, an welches Merkmal der im vollen Umfang -— einschließlich des Erfolges -\nverwirklichten strafbaren Handlung der im Gesetz für die\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes vorgesehene Stichtag anknüpft. Ein innerer Widerspruch kann entgegen jener Meinung nicht darin gefunden werden; daß der Gesetzgeber für die zeitliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes das unbewußt fahrlässige Verhalten des Täters\nfür maßgeb/ ich erachtet, also einen Zeitpunkt, in dem\nder Erfolg noch nicht eingetreten ist, im übrigen aber als\nsachliche Voraussetzung der Gewährung ven’ Straffreiheit\nauch in diesen Fällen unterstellt, daß der die Strafbar.-\nkeit an sich begründete Erfolg später eintritt oder ein-\n\ngetreten ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des\nReichsgerichts angeschlossen.\n\nBemerkt sei noch folgendes: Nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist bei dem Angeklagten\nSch davon auszugehen, daß er den zrfolg durch ein\nunbewußt fahrlässiges Unterlassen herbeigeführt hat. Dagegen ist bei dem Angeklagten KB zu prüfen. ob\ner mit bewußter Fahrlässigkeit gehandelt hat. In diesem\nFalle würde das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung\nfinden, gleichviel. ob es sich um ein Tätigkeits- oder\nUnterlassungsdelikt gehandelt hat. Wie die Feststellungen ergeben, fand über den vorgesehenen Schornsteinbau\nvor Baubeginn eine Besprechung statt, an der u.a. auch\nder Angeklagte Kl teilnahm. Auf ausdrücklichen Wunsch\nder Bauherrin sollte dabei die Flucht des bereits vorharidenen Kamins gewahrt und ein Durchbruch der Trennwand\nzwischen Wohn- und Bibliothekszimmer vermieden werden.\nGegen die Bauvieise Kußerte der bei KEEEMB damals tätige\nZinmermeister Bggp sogleich Bedenken, weil dabei der\nSchornstein in dem zu geringen Abstand von nur 10 cm an\nden Fachwerkbalken der genannten Trennwand vorbeiführen\nwürde. Die Beteiligten fügten sich jedoch dem Wunsche\nder Bauherrin! Entgegen der ur=prünglich geplanten Bauweise wurden zur Errichtung des Schornsteins nicht Plewa-Rohre, sondern Eternit-Rohre verwandt, die eine geringere Wangenstärke und keine zusätzliche Isolierung besitzen. Das Kohr wurde in einem Abstand ven 10 cm an zwei.\nFachwerkbalken vorbeigeführt. Diese Bauweise hatte zur\nFolge, daß das Rohr von der angrenzenden Wand und dem\ngleichfails angrenzenden alten Kamin nur jeweils etwa\n9 cm entferni lag; Es erwies sich bei dieser Bauweise wegen des geringen Abstandes als besonders Schwierig, die\n\nUmmantelung des neuen Rohrs vollständig vorzunehmen. Dies\nhatte sur Folge. daß in dem der Trennwand zugewandten\nMantel ein grö3erer Fohlraum verblieb, der sodann für\n\nden Ausbruch des Brandes ursächlich war, Die Art der\nPlanung und Ausführung der Arbeiten widersprach der\nmaßgebenden Baupolizeiverordnung. Das Gericht stellt\nfest, daß Keuthen die einschlägigen Bestimmungen bekannt gewesen sind. Auch über ihren Zweck, den Ausbruch von Bränden vorzubeugen, dürfte er sich als Fachmann im klaren gewesen sein. Unter dissen Umständen\nliegt es nahe, daß er sich der Gefährlichkeit der Bauweise und der Möglichkeit des Eintritts eines Brandes\nbewußt war. Dann würde er bewußt fahrlässig gehandelt\nhaben. In dieser Richtung ist der Sachverhalt ersichtlich noch nicht gewürdigt.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter\nDr.Flitner\nist durch Er-\n: krankung am Un-.\nterschreiben verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-18/4-str-106-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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