{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-12_4_StR_563_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-12","aktenzeichen":"4 StR 563/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 024\n\n4 stR 563/57\n\nIm Namen de 8 Volkes\n\nIn der $Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilfried K mw aus EEE, dort ze\nboren en RD EB,\n\nwegen Zuhälterei\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung\nvom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\naıs beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAvE Gie Revision des Angeklagten wird das Urteii\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 29. April 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidunp, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an des\nLand:;scricht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Fhefrau des Angeklagten, Erni KB; eins seit\nAnrang Juli 1956 an der Autobahnauffalırt bei Drib, .n\nihren Lebensunterhalt zu verdienen -—- wie sie es schon Früler\ngetan hatte —, der gcewerbsmäßigen Unzucht nach, indem sie\n\nich vorbeikynnendein Autofahrern gegen Intgelt zum Geschlechts-B\n\nverkehr anbot und ihn wiederholt mit ihnen aeusführte. Au 9.\nJuli 1956 hieit sich Frau Ki zu diesem Zwecke ebenfalls\ndort auf. Dei Angeklagte, der um diese Zeit ohne Beschäftigung und ohne Zinkommen war, hatte sie begleitet und blieh\nin Sichtweite an einem kleinen Waldstück, während sie mit\neinen Xraftiahrer ein Stück in den Wald hineingefahren war.\nEs kem jecoch nicht zun Geschlechtsverliehr, weil der von\nFrau KOEED anzehaltene Kreftfahrer, der zunächst lıierzu bereit war, schließlich davon Abstand nahm. Der Angeklagte\ntraf sich nackher nit seiner Frau im Walde und entfernte\nsich nit ihr. Vor diesem Zeitpunkt hat der Angekla;te sie\nmindestens in noch zwei weiteren Fällen dorthin begleitet\nund sich in.der Nähe aufgehalten, während sie sich ihre\n\"Preiser\" suchte. '\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nseiner gevertsmüßig Unzucht treibenden Ehefrau gewohnheitsmäßig und zuch aus Zigennutz Schutz gewährt und sei ihr\nauch sonss förderlich gewesen (§ 181 a StGB). Ir habe ihr\nSchutz gewährt, inden er sie bei ihren f£usgängen begleitet\nund sich während ihrer \"Tätigkeit\" in ihrer Nähe auYgchalten habe. Zr sei ihr förderlich gewesen, indem er als Ehemann pflichtwidrig die gewerbsnmäßige Unzucht seiner zhefrau\ngeduldet habe. Dies habe er gewohnheitsmäßig getan. Seine\n\\rbeit habe er am 1. Juli 1956 ohne Grund aufgegeben und\n‚scine shefrau zur Autobahnauffahrt begleitei. Daraus ergere\n\nDT N a a A ben = -\n\nae Ur\n\n-ybnr\n\nsich der Hang des Angeklagten. Er habe auch aus Eigemnulz\ngehandelt. Es habe sich zwar nicht feststellen lassen, daß\ner auch nur teilweise von dem Einkommen seiner Frau gelebv\nhabe, Denn es habe sich nicht ergeben, wieviel Geld der Angeklagte Ende Juni 1956 besessen und wie lange ei davon gelebt hate. In jedem Falle habe der Angeklagte aber dedurch\neine eigene Vermögensminderung vermieden, daß seine Frau.\nselbst \"verdiente\" und ihn dadurch Ausgaben aus seinen Vermögen (letztem Lohn) zu ihrem Unterhalt erspart habe.\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefärgnis verurteilt worden,\n\nit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nSeine Revisionsbegründungsschrift ist verspätet eingegangen. Durch Beschluß des Landgerichts vom 12. Juli 1957\nist die Revision rechtskräftig als unzulässig verworren worden. Auf ssinen Antrag hat der Senat dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. Damit ist der Verwerfungsbeschluß-ohne besondere Aufhebung hinfällig geworden (RGSt\n61, 180),\n\nGegen das arigefochtene Urteil ergeben sich insoweit\nBedenken, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz gehandelt.\n\nüs hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte\nam 30. Juni 1956 seine Arbeit freiwillig aufgegeben und ah\n\nMitte Juli 1956 — schwarz — Gelegenheitsarbeiten eusgeführt\n\nhat. In dem dazwischen liegenden Zeitraum von 14 Tagen hat\ner 5 mal seine Thefrau begleitet. Diese Foststellungen genügen wicht. Seinst eine häufige Wiederholung reicht rür sich\n\nN PETE\n\n=:\n\n“-,\nsr\n\nEBENEN EEE ERTTREREEELDITTRTTIRRLTTE TER\n\nREFTRTUERRTRREIENE ZT\n\nSn u ee\n\nMEERE 222\n\nallein zur Annahme gewohnheitsmäßigen Handeins nicht aus. Unver Gewohnleitsmäßigkeit ist eine dauernde Eigenschaft zu\nverstehen, durch welche der Wille in einer bestimmten Richtung stetig beeinflußt wird. Als inneres Erfordernis ist milhin nicht jede, vielleicht vorübergehende Neigung, welche der\nTäter vernöge seiner Veranlagung oder unter dem Zinfluß üvRerer Verhältnisse der sich darbietenden Gelegenheit oder den\nsonstigen im Binzelfell wirksamen Anreiz entgegenbringt, 50ndem nur ein 'üurch Übung ausgebildeter, selbsttätig Tortwirkender Hang, dessen Defriedigung dem Täter bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist\". Soweit es sich um den Taibestand des § 181 a StGB handelt, genügt auch nicht ein allgemeiner Hang zu kupplerischer Tätigkeit. Vorausgesetzt wird\n\nvielmehr, daß sich ein \"Hang zu dem besonderen in der genann-\n\nten Vorschrift bezeichneten Tun!\" ausgebildet hat, also ein\nHang, einer Dirne in Beziehung auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes Schutz zu gewähren oder ihr sonst förderlich\n\nzu sein (R6St 32, 394, 596 £; 57, 385, 387). Ob das Landge-\n\nricht ‚die Gewohnheitsmäßigkeit in diesem Sinne verstanden\nund von diesen Standpunkt aus den Unterschied zwischen einen\nwiederholan Gelegenheitsdelikt und cinem Gewohnheitsverbrechen erwogen nat, ergeben die Ausführungen des Urteils nicht.\n\n‚Ersichtlich hat der Tatrichter auch nicht, was an sich mög-\n\nlich gewesen wäre, das frühere zuhälterische Verhalten des\n\n- Angeklagten zur Begründung der \"Gewohnheitsmäßigkeit herange-\n: sogen. Jus dem Urteil sind auch nicht die näheren Umstände\n\ndes damaligen uns, Insbesondere der Zeitraum, auf den es sich\nerstreckte. erkennbar. \"\n\nEigennut z kann zwar in der Vermeidung einer Vermögensminderung liegen, wie die Strafkamner zutreffend annimmt\n(IK 6. und 7. Aufl. 1951, § 180 Anm. 6 S. 100). Nach Gen\nAusführungen Gss Tatrichters ist es immerbin zweirelhaft, ob\n\nder Angeklagie in der genannten Zeit überhaupt ım Besitz von Geldmitteln war und somit auch, ob die Vermeidung einer Vermögensüinderung tatsächlich in Betrachi\nkam, Vor allem aber geht aus den sehr kurzen Darlegungen\nim Urteil nicht hervor, daß der Angeklagte gerade diesen\nVorteil erstrebte.\n\nDas Urteil konnte daher keinen Bestand haben,\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch\nGelegenheit heben zu prüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des $ '81 Abs, ' Nr. 2 StGB erfüllt hat. Soilte\ndieser erneut der Zuhälterei gemäß $ :81 a SiGB für\nschuldig erachtet werden, .so wäre auch eine tateinheitliche Vervurtsilung wegen schwerer Kuppeleı zulässig\n(BGH wudW 952, 796).\n\nKrumme : , .Bauer | Hoepher\nLang-Rinrichsen . Flitner\n\n..\n\nPa? u 52 Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-12/4-str-563-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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