{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-12_4_StR_215_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-12","aktenzeichen":"4 StR 215/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tm Namen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Arbeiter Erich B EB aus Hp. dort geboren am\nX U 7\n\nwegen Unterbringung\n\nhst der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshefis in der Sitwung\nvom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr,Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Pro?.Dr.,Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichyser Dr,\"litner\nals vbeisitzende Richter,\n\nSiaatsanwalt oo.\nsıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\naı8 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts.\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen von 18,Fe--\nbruar 1957 mit den Feststellungen aufgehober,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent--\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtemitte).s, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2“\n\nN\n\nerüngde:\n\nu\n\nDer Beschuidigte hat im November 1954 dursh zwei seli.-\nständige Handlurgen den äusseren Tathestanä des Reiruges\nverwirklicht, indem er den Arbeiter: Bu@® ;ınd den GSriner\nTOD Auch unvahre Angaben über den abgeschlossenen\n\noder fen in Aussich» genommenen Kauf von Weihnachtsbäunen\nveraniaßte, imm als Vorschuß auf ihre Beteiligung an die\nsen Geschäften 150 und 20C DM zu zehien, Er war demal3\ninfolge einer juetischen Gehirnerkrankung nicht imstande,\n. das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nack einer sol\ncher. Finsicht zu handeln.\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach $$ .:3e\n\nff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet,\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügi die\nVerletzung des sashlichen Rechts. Die auf eine Verletzung\nder Vorschrift des § 261 StPO gestützie Verfahrensrüge\nbedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge ärfolg hat,\n\nDie Unterbringung des zurechnungsunfähigen Täters\n‚einer mit Strafe bedrohten Handlung dat nach § 42 b StGB\nnur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheiv es\nerzordert. Die Voraussetzungen. einer so einschneidenden\nNaßnalme sind bescnders sorgfältig zu prüfen und im Urica).\ndarzulegen; die Unterbringung darf mir angecränet werden,\nveun der Sji.cherungsziweck auf mildere Weise nicht erreicht\nwerden kenn (BGE HDR 1951, 403; NW 1951, 430 Nr. Z5)e\nDie Urteilsgründe erwecken Zweifel, od. die Strafkammer i:.\nletzterer Hinsicht alle Möglichkeiten gesehen und erwogen\nhat.\n\nDer Beschuldigte 1st auf seinen eigenen Antrag se:\ndem 17, Juli 1956 wegen Geisiesschviäche entnmündigt. Sein\n\nnee.\n\n-.\n39\n\nVormund hat nach § 1901 BGB für seine Person insoweit =:\nsorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erTorderi. Zu\ndAlesem Geschäftskreis gehört auch die Befugnis und die\npflicht des Vormundes, für die Unterbringung des Enimüstdigten - nabfalls auch gegen seinm Willen - in einer Nicil.\noder Pflegesnstelt zu sorgen, wenn davon eine Heilung rder\nBesserung der geistigen Erkrankung zu ervarien !s5. Cu\neine soiche Erwartung hier berechtigt isi, ob 3:B. esu& eine\nPenisiilin- cder Kalariarur den krankhaften Zustand der Ro.\nsentzidigten voraussichtlich so weit beheben kern, daß ce”\nkeine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr vedorisy,\nerörtert das Urteil nicht. Zur Tatsache der Entmündigung des\nBeschuldigiei äußert es sich nur mit der nichi näher bve--\ngründeten Feststellung, daß die Aulisich ! durch\nden Vox mund nicht ausreiche, um der Gefahr zu begegnen,\ndaß Ger Beschuldigte pei Lortschreitender\nErkrankung \"in immer kürzer werdenden Zeitabständen Fehihandiungen begehen wird\". Die Göglichkeit, einem soichen\nFortschreiten der Erkrankung durch eine cm Yormund_eiitsuleitande stationäre Heilbehandlung zu degeefnen, hat dic\nvrafkammer ersichtlich nicht geprüft. Da eine solche nach\ndem heutigen Stande der ärztlichen hissenschaft nicht ca\nvornherein aussichtslos erscheint, ist das Urteil auf.\nheben, damit die Durchführbarkeit jener milderen Mefnernc\nder Gefahrenabvendung vom Tatrichter geprüft wird. vegchüber einer etwaigen Besorgnis, deß die zum Vormund ne--\nstellte Schwester des Beschuldigten seine Unterbringung\nnicht gesen seinen Willen betreiben werde, wird auf die\nVorschrifien der 5§ 1837 und 1881 BGB verwiesen, wonach\n\n‘das sur Aufsicht verpflichtete Vornundschaftsgericht den\n\nVormund u entlassen hat. wenn er durch pilichividriges Yerhalten das s Interesse des Mündels gefährdet.\n\nFür die neue Verhandlung ist noch auf Folgendes hiitzuweisen;\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer ist \"die Häufung\nvon Straftaten, insbesondere Betrügereien\", nicht mır auf\ndie ursprüngliche Veranlagung des -- schon vor seiner Erkrankung haltlosen — Beschuldigten, \"sondern weitgehend\nauch auf de Gehirnprozeß zurückzuführen\", Diese Überzewmng\nkonnie sich naturgemäß nur auf die Sirafteten stützen die\nder Beschuldisgte erst von dem Zeitpunkt an begangen hai,\nin dem sich aus seiner früher liegenden Infektion eire\niuetische Gehirnerkrankung entwickelte, die seine Gesamv--\npersönlichkeit veränderie. Viann der Krankheitsverlauf die--\nsen Zustand erreichte, steht bisher nicht fest. Der Ver\ndacht einer Gehirmerkrankung ergab sich erst bei einer\närztlichen Untersuchung im Strafgelängris in Köin im aulı\n1954. Von den drei Betrugsteaten, deren Häufung nach der\nMeinung der Strefkammer die krankheitsbedingie Gefährlichkeit des Beschuldigten besonders beweist, hat eine schen\n1941, also vor der im Jahre 1945 erfolgien Infektion, zu\nseiner Verurieilung geführt, auf die .zweite Betrugsstrafe\nwurde.am 5. Juni 1949 erkannt, die ietztie einschlägige\nVerurteilung - wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen\n- stammi vom 17. April 1952 und betrifft Taten vom Juli\nund August 1951 (UA 5 u, 6). Dies ist zugleich die leiste\nVorstrafe, die der Angeklagte überhaupt erhalten hat, Inwieweit 311 der Zeit vom 3. Juni 1949 bis zum 17. April\n1952 abgenrtzilte Straftaten des Beschuldigten synptomatisch\nfür die krantheitsbedingte Gefährlichkeit des Beschuldigten\n\n„uk\n\nsind, 1&ß8t sich aber erst beurteilen, wenn feststeht,\n\nwann\nseine Hic.,erkrankung sein Tun zu beeinflussen begann,\n\nKrumme\n\nSauer Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner\n. % \"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-12/4-str-215-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1881","ref_norm":"1881","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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