{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-05_4_StR_602_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-05","aktenzeichen":"4 StR 602/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR, 802/57 2263 028\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Nikolaus CME zus CHE.\n\ndort geboren au WB; zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1957. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. rer? bei der Verkündung\nals Vertreter ‚der Bundesanwa schaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: °'. «x:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichte in’Mönchen-Gladbach vom 30. suli 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist...\n\nLi\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nir Br: 1 Zu. SE\n\n2.\n\nGründe:\nDer wiederholt, darunter mehrmals wegen Abtreibung, und zwar einmal mit Zuchthaus, vorbestrafte. 70\nJahre alte Angeklagte leidet an einer fortschreitenden.\nnicht mehr aufzuhaltenden Gehirnarteriosklerose und\nchronischer Alkoholsucht. Den größten Teil seiner Invalidenrente verbraucht er für den Genuß alkoholischer Getränke. Er hat von Mitte März bis Mitte Mai 1957 im Zustand\nverminderter Zurechnungsfähigkeit häufig in schamlosester\nWeise mit drei :ı0 bis ı2 Jahre alten Mädchen unzüchtige\nHandlungen begangen. Er ist deskalb vom Landgericht wegen\nfortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm\nauf die Dauer vonfinf Jahren aberkannt. Außerdem hat die\nStrafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nSeine zulässigerweise auf die Unterbringung beschränkte Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nSie muß Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte hat die strafbaren Handlungen ersichtlich nicht in einem bloß vorübergehenden, durch Al--\nkoholgenuß hervorgerufenen Zustand der Geistesstörung begangen. Er hat selbst nicht behauptet, bei der Vornahme\nder unzüchtigen Handlungen angetrunken gewesen zu sein.\nSeine verminderte Zurechnungsfähigkeit beruht nach den\nUrteilsfeststellungen auf einer Gehirnverkalkung, die\nu.a. zu Gefühlsschwankungen und zu einem geringen kriti-\n\nFa Men),\n\nru\n\nschen Urteilsvermögen geführt hat. Hinzu treten die in\nder gleichen Richtung wirkenden Folgen des chronischen\nAlkoholmißbrauchs, vor allem seine übersteigerte Reizbarkeit und Kritiklosigkeit. Das Mißverhältnis zwischen seinen körperlichen Kräften und seinen sexuellen\nWünschen wird durch den häufigen Alkoholgenuß gesteigert.\n-Da hiernach die Ursache seiner Verfehlungen vor allem\n\nin der krankhaften körperlichen Beschaffenheit zu suchen\nist, bestehen gegen die Zulässigkeit der Anordnung der\nUnterbringung nach § 42 b StGB keine grundsätzlichen\nrechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 7, 35; 10, 57). Zu\nlässig wäre es allerdings auch, neben dieser Maßnahme die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheit--\nanstalt oder einer Entziehungsanstalt auszusprechen,\nwenn die Straftaten mit seiner Alkoholgewöhnung im Zusanmenhang stehen. Alsdann hätte die Vollstreckungsbehörde\ndie Möglichkeit der Auswahl und des Wechsels (RGSt 73,\n\n47).\n\nDie angeordnete Sicherungsmaßnahme kenn hier jedoch nicht aufrechterhalten. werden, weil ihre Notwendigkeit nicht ausreichend begründet ist:\n\nDie Strafkammer meint, der Ängeklagte werde, wenn\ner wieder frei komme, also im Alter von 73 Jahren, mit\nhoher Wahrscheinlichkeit wieder Sittlichkeitsverbrechen\nbegehen und eine ‚Gefahr für die öffentliche Sicherheit\n‚darstellen. Dies sei nach dem Entwicklungsbild seiner\nKrankheit in womöglich gesteigertem Maße zu befürchten,\nwobei der Alkoholmißbrauch erschwerend hinzutrete. Dieser Gefahr könne nur durch seine Unterbringung in einer\n\na\n\nnt\nin.”\nGE}\n.r\n\nu Br dern)\n\nja\n\nu ar\n\nPa!\n\n2.\n\n%\n\nAT en Arge a\n.. se,\n\nPR nn tn.\n\nER\n\nHeil- oder Pflegeanstalt begegnet werden. Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß seine Ehefrau und seine tibri.-\ngen Angehörigen keinen hemmenden oder gar bessernden\nEinfluß auf ihn haben und nicht in der Iage sind, ihn\nseiner Krankheit und Veranlagung entsprechendzu beaufsichtigen. Sie könnten vor allem auch nicht dem Mißbrauch\ngeistiger Getränke entgegenwirken, dem der Angeklagte\n\nin hohem Maße verfallen sei, zumal er sich in seiner\nrechthaberischen und uneinsichtigen Art nicht lenken lasse.\n\nDiese Ausführungen geben insofern zu Bedenken Anlaß, als die Strafkammer mit Sicherheit annimmt. der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der längeren Zuchthausstrafe in dem gleichen Maße wie. bisher dem Alkoholgenuß\nfrönen. Hierbei ist nicht berücksichtigt, daß er während\nder Strafhaft zwangsläufig des Alkohols entwöhnt wird.\n\nEs ist sogar möglich, ihn während dieser Zeit einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen. Vielleicht würde er\nsich auch, wenn er durch die langjährige Alkoholentziehung während . der Strafverbüßung zur Einsicht gelangt\nsein sollte, nach seiner Entlassung freiwillig in ärztliche Behandlung begeben, um diesem Laster nicht wieder\nzu verfallen. Daß eine solche Kur schon einmal erfolglos bei ihm versucht worden wäre, ist nicht festgestellt.\nEs 1äßt sich deshalb nicht ohne weiteres ausschließen,\ndaß der Alkoholmißbrauch nach seiner Entlassung aus der\nStrafhaft forifiele. Möglicherweise änderte sich dann auch\n‘seine in der Hauptverhanälung zutage getretene ablehnende Einstellung gegenüber seiner Ehefrau und seinen übri--\ngen Angehörigen. Das Landgericht hätte daher, wie die\nRevision mit Recht geltend macht, durch Anhörung seiner\nFrau und erwachsenen Kinder ermitteln müssen, ob sie un-\n\n3\n\nvo,\nte\n\n5.\n\nter den dargelegten. Umständen - selbst bei weiter fortschreitender Aderverkalkung — bereit und fähig wären, _\nden nach seiner Stirafverbüßung schon 73 Jahre alten Angeklagten streng zu überwachen, ihn - erforderlichen -\nfalls mit Unterstützung eines zu diesem Zweck bestellten Gebrechlichkeitspflegers — von erneutem Alkoholmißbrauch zurückzuhalten und vor weiteren Rechtsbrüchen\n\nzu bewahren.\n\nWegen dieses Mangels muß das angefochtene Urteil\naufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nRotberg Krumme Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nEUR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-05/4-str-602-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-05/4-str-602-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.872618+00:00"}}