{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-05_4_StR_477_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-05","aktenzeichen":"4 StR 477/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4.538 471/52 2263 070 6,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Rüdiger v. GESEEREEEEEED aus I. CRD.\ndort geboren ao @. ED m,\n\nwegen Untreue u.A.\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichier Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBunäesrichter Dr. ?liiner\n\nals beisitzande Richter,\nObersiaatsanwalt Dr.Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltechaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision‘ des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Könchen-Gladbach von\n\n5. April 1957 wird mit der Maßgabe verworfen,\nsaß dem Angeklagten die. \"bis zum 5. April 1957\nerliitene Untersuchungshatt angerechnet wird.\n\nEr hat die Kosten’ des Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkenmer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nsieben Fäller. und wegen Betxrugs zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jehr sechs Monaten Ge\"änguis und Geldstrafen verurveilt und ihu die bürgerlichen LEhreureciie auT die Dauer\non zwei Jahren aberkannt. Gegen diese üntischeidung richtet\neich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrenerügen.\n\n).. Der B3eschwarde?ührer sieht einen Verstoß der Strefkanner gegen § 338 lir. 8 StPO darin, daß sie die Aussetzung\ndes Verfahrens abgelehnt hat, die der Verteidiger beantragt\nhatte, nechäem der Angeklagte darauf hingewiesen worden war,\ndeß möglicherweise auf ein Verbot der Berufsausübung gemäß\n§ 42 1 SiGB erkannt werden könne. Dabei übersieht er jedoch, deß ein unbedingter Revisionsgrund nach der genannten\nZür die Entscheidung wesenilichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist. Die Entscheidung muß also auf der unzulässigen Berchränkung beruhen. Das trifft hier schon deswegen nicht zu, weil das Gericht kein Berufsverbot ausgesprochen hat. Daß der Verveidiger, vie er geltend macht,\nerst eus dieser Hinweis die besonders schware Beurteilung\nder Taten äurch die Sirafkemuer erkannte, rechtferiigte die\nAussetzung nicht. Umfang und Schwere der strafberen Hanalungen ergeben sich schon mit aller Deuilichkeit aus dem im\nEröfifnungsbeschluß eingehend mitgeteilten Sachverhalt.\n\nFR)\n\n-3-\n\n2. Ebensowenig ist § 353 Nr. 8 StPO daäurch verletzt\nworden, daß das Landgericht die Ausschliesrung der Sffentlichkeit abgelehnt hat. Eine vberschreitung des durch § 172\nGVG dem Sericht eingeräumten Ermessens ist hier nicht ersichtlich; insbesondere fehlt es an jeder: Anhaltspunkt üsür,\ndie Stra?kanmer kabe die Vorschrift des 3 300 SiGB überschen\noder den Rechtsbegriir der Gefährdung eines wichtigeu Geschäfts- oder Botriebsgeheinrisses verkarnti. Irgendwelche\nbesticoven Hinweise, welche Betriebs- oder Gaschöfisgeheimnisse bei der Verhandlung hätten offenbart werden müssen,\nhai der Verteidiger der Srraikammer ausweirlich der Verhandlungsniedersc! rift nicht gegeben; sie eind auch in der Recıtrertigungsschrift nicht enthalten. Unter diesen Unständen\nkann die in den beiden gerügten Beschlüssen des Landgerichts\n\nsSusgesprochene Ablehnung rechtlich nicht beanstandei werden.\n\n3. Dem Urteil ist entgegen:der Behauptung der Revision\nwicht zu entnehmen, daß die Strafkemmer Feststellungen auf\nGrund des Wortlauts von. Urkunden getroffen hat, die in der\nHauptverhanälung nicht oder nur teilweise erörtert und varlesen worden sind. Die Revision hat keine einzige Urkunde\nbezeichnet, die im Wege des Urkundenbeweises, also wörtlich\nverwertet, aber in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden\nsein soll. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind Kontoauszüge und sonstige schriftliche Unterlagen verlesen oder\ndurch Vorhaltungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\nworden. Auch die. im Urteil erwähnten zahlreichen Mahnungen\nund Vollstreckungsurkunder sind ihm of2entar zur Itellungnsnme vorgehalten und nit ih. erörteri worden, wie sich aus\ndem Urteilszusammenhang und dem Sitzungsprotokoll vreibt.\n\nWeiterer Nachforschungen darüber, ob die Mahnungen zu hecut\nbestanden, bedurfie es nicht, weil der Angezlagte dies ofTensichtlich nicht bestritten hatte. Steuererklärungen und Iteucr-\n\nAsa\n\nFR\n\nMge:\n\n7)\n\n\"u\n\n”\nPer A\n\n-\n-\n\nPop\n\n0\nTe\n\nEEE ARE\n\nP\n\niR\n\n2\n\nDe\nTun\nFR\"\n\n-A-\n\nvsranlagungen sind in Urteil nicht erwähnt: Seine Jinkonmensverhältnisse sind mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert worden, wie den Urteilsgründen zu entnehmen\nist (UA Bl. 2).\n\n4. Die Sitzungsniederschrift gibt keine Auskunft darüber,\nob das Landgericht den Kaufmann K@B danach gefragi hat,\nwa:sın er die beiden Nachtlokule nit dem Angeklagten besucht\nhet. Die Aufklärungsrüge kann.indessen nicht darauf geeiützi werden, Gaß der Zeuge nicht hiernach gefragt worden.\nlas Beweismittel also nicht ausgeschöpft sei; denn das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen in der\nNauptverhandlung au die Zeugen gentelli worden sind:\n\n5. Nach der Aussage des Rechtsanwalis De hat der\nangsklagic die Bar \"Schiilie\" mehrfach besucht und dor\ngrößere Zechen gemacht. Daß das Landgericht dawit etwas verwertet habe, was dieser Zeuge nur vom Förensagen wußte, ergibt sich aus dem Urveil nicht. Selbst wenn dies zutreffen\nsollte, so wäre doch der § 250 StPO nicht verletzt (BGHSt 6,\n209). Auch sin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht\ndargetan. Die Revision hat keine Beweissittel bezeichnet,\ndenen sich der Tatrichter zur. weiteren Erforschung des Sach-\n\nverhalts in dieser Richtung noch hätte bedienen müssen \\BCHSt 2,\n\n168). Fa\n\n6. Das von dem ıhrengericht der Rechtsanwalikammer gegen\nien Angeklagten verhängte Berufsverbo't konnte die Strafkammer\nauch ohne Verlerung äes Beschlusses 'des „hrengerichts fesistellen. inden sie diese - vom Angeklagten übrigens nicht\nbestrittene - Tatsache in der Haupiverhanälung mit dem Angeklagten erörterte und dessen daraufhin abgegebene srklärung\nbei der Urteilsfindung zugrundelegte (BGHSt 6, 141. 145).\n\n7. Wenn die Stralkaxmer - wie die kevision Dehauntet -\nRechtsanwalt N bei seiner Vernehmung als Zeugen, ohn®\nihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2\nStP0 zu belehren, gefragt haben sollte, ob er die im Urieil\nerwähnten Rentenpapiere verkauft habe, so könnte doch die\nVerurteilung in diesem Falle nicht auf dem gerügten Verfehrensverstoß beruhen. Denn Rechtsanwalt Ze soll ülese\nFrage nach der Darstellung des Angeklagten wahrheitsgsmäß\nverneint haben. Hätte er sich also. wie der Beschwerdeführer\nmeint, hierdurch selbst eines Betruges bei den Darlehensverhandlungen mit dem Angeklagten und eines Yeineids in\ndem Ehrengerichtsverfahren, in dem er diese Frage unter\naid bejaht haben soll, schuldig bekannt, so konnte die\nSiraikammer dies ohne weiteres erkennen und diese Ver-Zehlungen des Zeugen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichiigen. ‘Sie war hierdurch nicht gehindert. inn\nin den übrigen Fragen, die das beirügerische Verhalten des\nAngeklagten. betrafen, und hinsichtlich derer Jem Zeugen kein\nhuskunftpyerbeigerubgsrecht zur Seite stand, Glauben zu\n\nschenken; “ nn Br a\n\n8.. Der Vernehming des im Urteil erwähnten \"Heren VB\"\nals: Zeugen darüber, aus welchen Bit teln das Darlehn schließlich an Recht ‚sanwalt U) zurückgezahlt wurde, bedurfte\n“ es nicht. Hier genügte schon die Feststellung, da3 ein\naruder des Angeklagten das Darlehn \"namens eines Yerrn VW\"\nabgelöst hatte. Daraus konnte das Landgericht ohne Kechtsverletzung folgern, daß die Rückzahlung des Darlehng jeden-Falls \"nicht das ‚Verdienst des Angeklagten\" war (Bl. 19,\n\n. 24 UA).\n\n9. Im Falle ER (ir. 3 3 des angefochtenen Urteils)\nhat das Landgericht als wahr unterstellt, daß das Sachver-\n\n-6-\n\nstäöndigengutachten über die Gesundheitsschädigung der Asnne\nSporken erst Ende Februar 1956 vorgelegt worden sei (Bl. 10\nUA). Diese Wahrunterstellung ist ersichtlich nicht verletzt\nworden. Die Schadenssumme war dem Angeklagten erst nach diesen\nZeil»aunkt, am 6. Wärz 1956, gutgeschrieben worden. Er hat\n\nsie der Verletzten aber trotz wiederholter Anfragen und\nKahnungen erst am 14. Juni 1956 erstattet. Diese Feststellungen beruhen nicht allein auf der Aussage der Aenne Speise.\nsondern in erster Linie auf den Bekunäungen der Zeugen He\nund kechisanwalt Bo, wciche die Interessen der Geschädigten\ngesenüber den Ang:klagten vertraten (Ua 8 ?, 20). Das Landgericht war im Hinblick auf die Wahrunterstellung unter diesen\n\\imsiänden keinerwegs verpflichtet, die Glaubwürdiskeit der\nZeugin So. ir. Urteil näher zu erörtern.\n\n10. Die Rüge, dem Angeklagien sei nicht das letzte “ort\nerteilt worden, ist gemäß § 274 3tPO unbeachtlich. Nach dieser\nVorschrift kann die Beobachtung der für die Hauptverhandlung\nvorgeschriebenen Förulichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den Inhalt des Protokolls ist insoweit\nnur der Nachweis der Fälschung zulässig. Die ordnungsgemäß\nvon Vorsitzenden und vom Urkunäsbeanten der Geschäftsstelle\nunterschriebene Sitzungsniederschrift weist aus, daß der ingeklagte vor der Verkündung des Urteils das letzte Wort hatte.\nDie Revision behauptct ‚weder, daß insoweit eine Fälschung vorliege, noch erbringt sie den Nachweis dafür.\n\n.11. Der Eröffnungsbeschluß' muß nach § 207 StPO die dem\nAngeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer\ngesevzlichen Merkmale bezeichnen. Das ist - entgegen den R=svisionsauslührungen im einzelnen geschehen (Bl. 116/117 Bd. I\nder akien). Der Beschluß geht davon aus, daß der Angeklagte\nsowohl den Hißbrauch- als auch den Treubruchtatbestiand des\nX 266 SiGB verwirklichthabe, was rechtlich nöglich ist. Eine\n\nvnzulässige Aufführung mehrerer in einen Straltsideertand\nzusarmengefaßter Begehungsformen, der in aen Eruittlungsergebnis keine Grundlage hat, liegt daher nicht vor.\n\nII. Sachrügen,\n\nDer Angeklagte hat in mehreren Fälleu in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als serichilich bestellter\nPfleger erhebliche Geldvbeträge für seine Auftraggeber eingenonmen und für sich verbrauctt. Den Zingang des Veides\nhat er den Berechtigten, selbst auf Fachfrage, versciwiezen\ncder abgestritien und die Beiträge nicht oder ersl nacl. wochen\nund Monaven ersetzt. In cinen weiteren Falle hat er sich von\neinem anderen Rechtsanwalt unter Vorspiegeluns falscher Taisachen ein auf zwei Monate befrisietes Darlehn von über\n10 000 DM geben lassen, das sr erst ein Jehr nach älligkeit und zahlreichen Verirösturgen zurücksahlte.\n\n1. Das Landgericht sieht in dem Zigenverbrauch und in\nder verspäteten Erstattung der für seine Aufiraggeber vereinnahnten Beträge siehen selbstänräüige Vergehen der Untreue.\nDer Angeklagte hatto äie Pflicht, Geld Zür die Serechiigten\neinzuzieilen oder zu verualten und es ihnen sofort nach \\ingang oder auf Verlangen auszuzahlen; soweit das aus irgendwelchen Gründen nicht nöglich war, hatie er es für sie zu\nverwahren. Dadurch, daß der Angeklagte das nicht g:tau hai,\nhat er seine Pflicht verletzt, frende Vermögeseinteressen\nwahrzunehmen.\n\nDie Strarkammer findet das weitere zum Neibesiand Ger\nUntreue gehörende Merkmal des Zurügens von Nachteilen zutreifend darin, daß die Forderungen der Berechtigten nach\ndem Verbrauch des Geldes bei der schleshien vwirisckefilichen\nLa.;2 des Angeklagien mindestens gefänrdet gewesen seien\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Land-\n\n8 -\n\ngericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich in allen\nFällen in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Seine Bankkonten\nhätten keine entsprechenden Guthaben aufgewissen. Neben\nsonstigen Schulden habe er Steuern und Sozialbeiträge nicht\nrechtzeitig bezahlt, so daß es zu zahlreichen Nahnungen der\nGläubiger und schließlich zu gerichtlichen und behördlichen\nZwangsvollsiveckungsma3nahmen bei ihn gekommen sei. Es bestand also die Gefahr, daß er auch die ihn als Pfleger oder\nRechtsanwalt anvertrauten aber widerrechtlich verbrauchien\n3eiräge nicht rechtzeitig erde erstatien können-\n\nWenn es dem Angeklagten in den meisten Fällen schlie3-\nlich auch möglich war - teilweise durch Verwendung anderer\nwa_.dantengelder oder durch die Aufnahme eines bevwrügerisch\nerlangten Darlehns - die Forderungen der Betrosfenen mit\nnehr oder weniger großer Verspätung zu befriedigen, so stehi\ndies der Annahme einer Vermögensgefähräung nicht enigsgen.\nVielmehr handelte es sich insoweit nur um die nachirägliche\nAusgleichung eines bersits eingetretenen Schadens;\n\nAus den Fesistellungen des Urteils ergibt sich, daß das\nungetreue Verhalten des Beschwerdeführers sogar noch weiter\nging, als das Landgericht angenommen hat. So war es eine\nweitere Verleszung der Treupflicht des Angerlagten, deß er\nden Eingung der Beträge den Berechtigten verschwieg (Fall 3\nund 7), sogar abstritt (Fall 5) unä den Berechtigten im\nFalle 4 mit ücr Lüge hirhieli, er habe das Gelä bereits an\nihn abgeschickt. Auch dieses Verhalten führte jeweils zu\neiner Benachteiligung des Berechtigten, da er infolgedesren\nnicht in der Lage war, seinen Anspruch auf Aushändigung des\neingegangenen Geldes oder auf sofortigen Ersatz sogleich\ngeltend zu machen. Hierauf muß die Revision verviiesen werden,\nsoweit sie in diesen Fällen - allerdings im Gegensatz zu\nien Urteilsfeststellungen - geltend macht, daß der Angeklagte\ndio vorbrauchten Beträge hätte ersetzen können (vgl. 3GSt 73,\n283).\n\n-9 -\n\nnn nn u mn ment mem\n\nBü wiederum geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ist\nür die strafrechtliche Beurteilung nach dem festgestellten\nSachverhalt belanglos. Die Strafkammer hat nänlich angenommen, daß der Angeklagte das Geld in beiden Fällen tatsächlich nichi zurückbehalten, sondern für eigene Zuiecke\nverbraucht bat, Zur Rückzahlung der geschulde'ten Beträge\n\nwar er überhaupt nicht in der Lage, weil sie nicut nehr vurhanden waren und er sich die Nittel für ihren späteren Crsaiz erst anderweitig beschaffen mußte (VA 31. 20/22). Wie\ndas Iand;ericht weiter überzeugt ist, wußte der Angeklagte\nüberdies, da3 ihm kein Zurückbehaltiungerecht zustand, sondern\ner hat nur deshalb nicht gezahlt, weil er nicht zailen konnte\n(Bl. 21 £ UA).\n\n3, Die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe durch\nseine Tätigkeit als Vermögensverwalier der Minderjährigen\nZrike VO in Zusamnenhang nit seiner Bestellung als Personensorgerechtpfleger selbst ein taisächliches Treueverhältnis im Sinne des. § 266 StGB begründet, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Ob der Angeklagte der Beireuten gegenüber. die aus den §§ 1806 ff \"BGB sich ergeberden Pflichten\nzur mündelsicheren Anlegung ihres Vermögens hatte, kann dahingestellt bleiben; denn das Lenägericht erblickt seine\nPflichiverletizung und die sich daraus ergebende Vermögensgelährdung rechtsirrtunsfrei darin, daß er des als Treuhänder vereinnahmte. Gelä mit seinen eigenen Mitteln vermischt und für sich verwendet hat.\n\nZuireffend weist der Tatrichter auch darauf hin, daß\ndie Untreue zur Zeit der Besprechung mit Dr. FE. den\nVeriveier der Erika WEB, am 19. November 1955, schon vollendet war (31. 21 UA). Bis zu diesen Zeitpunkt hatte der Angexklagte jodenfalls kein Zurückbehaltungsrecht. Das wu3te er\n\n„'.\n\n- 10 -\n\nnach den Teststelluagen auch; denn ihm war bekannt. daß er\nals Pfleger shrenamtlich tätig war. Daß ihu später - au\n\n17. Jaruar 1956 - irotzde:n auf seinen Artrag eine Vergütung\nzugebilligt wurde, steht dem nich‘ entgegen.\n\n4, Im Falle K@Phat sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten. er habe Bedenken gehabt, das Geld\nauszuzahlen, weil er einmal eine AbtreWungserklärung an eine\n>icme ICE entvnorfen habe. auseinandergesetzv und rie\nfür widerlegt erachtet, wie der Zusamzenhang der Urteilsgründe zu diesem Punkt eindeusig ergibt (Bl. 11 UA). De des\nLandgericht festgestellt hat, daß der Angeklagte das Geld\nnicht bloß \"einstweilen zurückbehalten\", sondern verbrauckt\nund dies den 3erechiigten unter immer neuen Ausflüchten verheimlicht hatte, bedurfte es keiner weiteren Erörlerungen\nüber das Bewußtsein der Recktswidrigkeit.\n\nDasselbe gilt in Tulle TB (Bl. 16 UA).\n\nIn übrigen greift die Revision lediglich die 3eweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an.\n\n5. In den Fällen SG und Weg hatte der Angeklagte die Geldbeträge zur Sicherheitsleistung zwecks Abwendung der Untersuchungshaft zwar von den Ehefrauen seiner\nAuftraggeber empfangen. Er erhielt sie aber in seiner Eigenschait als Verieldiger der Verhafteten zur ausschließlichen\nVerwendung für den bezeichneten Zweck. Kit Recht hat das\nLznägericr.t auch in diesen veiden Fällen deshalb ein Treuverhältnis - sei ea gegenüber seiner. Mandanten, sei es gegenüber deren Ühefrauen - angeromten. Die Verviendung des Geldes\nfür seine persönlichen Zwecke stellt mithin in beiden Fällen\neinen Treubruch im Sinne des § 265 StGB dar.\n\n- 11 -\n\n6. I Fallo DB hat die Sirafkomner das Verhalicn\n«ss Angeklagten rechtsirrtums?rei uls Beirug gewürdigt.\nSelbst wenn sich Rechtsanwalt DER bei den Darlehnsver--\nhandlungen eines Betruges gegenüber dem Angeklagten schuläiz\ngemacht häits, wie Gisser geltend macht, so entiiele damit\ndceli nich“ die Strafbarkeit des Angeklagten; denn niemand\ncar? sich unter Berufung auf das strafbare Verhalten eines\nanderen auf dessen Kosten straflor bereichern (Grünhui JW\n1952, 2434 Nr. 25; Bruns, Pestschrift für Edmund Mezger\nS. 335; BGHSt 2, 5364).\n\nDer Vermögensschaden des Getäuschten ist ebenfalls rechtsirrtiumsfrei festgesiellt. Er bestand in der Iingabe der Darlelinssumme, obwohi der Angeklagte zur Einhaltung der kurzen\nRückzahlungsfrist von Anfang an weder viillens noch fähig war.\nSE» erhielt sein Geld erst ein Jahr nach Fristablauf.\n\nEr mußte zuden selbst Tür seinen Grunästüickskauf, für den\ner ursprünglich das den Angeklagten geli.chene Geld verwenden\nwollis. Kredit aufnehmen (Bl. 19 urd 24 UA).\n\n7. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen techts-\n*ehler sarkennen. Es genügt, wenn der Tatirichter die Tür die\nStrafbemessung bestimmenden Umstände aufführt (§ 267 Abs. 3\nStPO). Das Kriegsleiden des Angeklagten hat die Strafkammer\nmildernd berücksichtigt. De es sich um ein Beinleiden hendelt, bestand kein Anlaß, die Zurechnungsfähigkeit des ingceklagien bei Begshung der Straftaten durch einen Sachver-.\nständigen prüfen zu lassen.\n\nDas Landgericht hat auch keine gesetzlichen Tatbestände\nstrafschärfend verwertet. Zum Tatbestand des §§ 266 StGB gshört weder, daß der Täter sich an anvertirautem telde vergreift noch daß er Rechtsanwalt ist, bs ist auch kein Rechtsfehler, wenn der Matrichter zum Ausdruck bringt, er habe bei |\n\nze - 12 -\n\nwi der Strafzunessung den Crunägedanken der verletzten Stra?-\nEn vorechrift nicht aus den Augen verloren (BCH 1 StR 646/52\nvon 13. Januar 1955 - MDR 1953, 148). Der Beruf des Angeklagten ist nur deskalb hervorgehoben worden, weil es bssonders schwerwiegend ist, wenn ein Organ der Rechisoflege\n\"in Ausübung und unter Ausnutzung der durch seinen Stand\nbeäingien, ganz bosonders hervorgehobenen Vertraueneswellung\"\nUntrevehandlungen tegcht. Die Strufkanner hat ferner nichi\ndie \"völlige Uneineichtigkeii\" des Angeklagten als solche\nstraferschwerend berücksichtigt, sondern vielmehr im ein-\n»elnen dargelest, daß das ganze Verhalten des Angeklagten:\nselbst während dör Hauptverhandlung, eine sehr bedenkliche\nsinstellung gegenüber der Rechtsordnung zeige, und daraus\nRückschlüsse auf die Wesensart des Täters gezogen, um diese\nUnstände als Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen\nSchuld zu verwerten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden\n\n(BEESt ‚I 105).\n\nDis Begrtindung; daß das Verhalten des Angeklagten eine\n‚ehrlose 'Gesinnung offenbare, reicht. in Verbindung mit den\nvorhergehenden Ausführungen. zur Verhängung der Nebenstrafe\ndes Ehrverlusts aus.\n\nIII. Das Landgericht hat das Urteil durch Beschluß von\n.& April \"1957 dahin berichtigt, daB die Untersuchungshaft\nanzurechnen sei, weil dieser Ausspruch vereehentlick nicht\nin aie Urteilsfornel aufgenommen und auch nicht verkündet\nworden sei. Ob ein solcher Berichtigungsbeschluß zulässig\nI ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 3, 2455 5, 55\n“ NJW 1953, 155 Nr. 25). Der Jenat hat die Anrechnung jederfalls in entsprechender ‚inwendung des. § 354 StPO selbst aus-ER gesprochen.\n\n= Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen, weil\ndas Revisionsvorbringen im übrigen, soweit es nicht schon\n\n- 15 -\n\noben erörtert worden ist, o2fensichtlich unbegrünaei: ist\nrn a nn nn rn mu mn Ge ai an er +\n\nSatz\n\nza einer Gebührenermäßigung nach § 475 Abs.\n\nStPO pesteht kein anlaß,\nRotberg j Krunne Hoepner\n7\n\nLang-Hinrichsen litner\n\n[7ER\n\n7\n[4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-05/4-str-477-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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