{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-05_4_StR_323_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-06","aktenzeichen":"4 StR 323/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VO über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957,\nBGBl I, 1836, § 25 GKG § 91\n\n\"Auftraggeber\" 1.5. des § 2 der VO vom 5. Dezember 1957\nist nur, wer an einen bestimmten gerichtlichen Verfahren (nier einem Strafverfahren) als Beschuldigter,\nNebenkläger oder Partei beteiligt ist oder wer als\nDritter deshalb durch Beschaffung von Abschriften\nunterrichtet werden soll, weil er in diesem Verfah-\n\nren einem unmittelbar Beteiligten Rechtsschutz ge-\n\nwährt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 7 I) 9 46\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nVO über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957,\nBGBl I, 1836, § 25 GKG § 91\n\n\"Auftraggeber\" 1.5. des § 2 der VO vom 5. Dezember 1957\nist nur, wer an einen bestimmten gerichtlichen Verfahren (nier einem Strafverfahren) als Beschuldigter,\nNebenkläger oder Partei beteiligt ist oder wer als\nDritter deshalb durch Beschaffung von Abschriften\nunterrichtet werden soll, weil er in diesem Verfah-\n\nren einem unmittelbar Beteiligten Rechtsschutz ge-\n\nwährt.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Dezember 1961 - 4 StR 323/60 -\n\n4_StR 323/60\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnwärteranwärter Rudolf M EEE aus veRip\n2.4.2, dort geboren on EB. ED ww,\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung u. a.,\nhier Schreibgebühren für Urteilsabschriften,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1961 beschlossen:\n\nAuf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. CD\nin StB wird der in der Kostenrechnung der\nGeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom\n\n31. Januar 1961 geltend gemachte Betrag auf\n\n53,20 DM ermäßigt. Die weiter gehende Erinnerung\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Rechtsanwalt Dr. CB, der Verteidigerdes\nAngeklagten MB, hat auf seinen Antrag 11 durch. .\nAbzug von einer Matrize hergestellte Abschriften des\nUrteils des Senats vom 2. Oktober 1960 erhalten. Von\nihnen hat er 2 selbst behalten, um sie bei seiner\nWeiterarbeit als Verteidiger zu verwenden; 2 hat er\nder Eisenbahnversicherungskasse ‚die=übrigen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zukommen lassen.\nDie genannte Gewerkschaft habe ihn - so macht er geltend - mit der Führung der Verteidigung Ni auf\nihre Kosten beauftragt; sie sei mit dem Fall wegen seiner Vielseitigkeit und Schwierigkeit in verschiedenen\n\nihrer Dienststellen und Dezernate befaßt. Bei der\nEisenbahnversicherungskasse sei MB haftpflichtversichert; sie sei zwar an ihn erst nach der Übernahme der Verteidigung des Angeklagten MB herangetreten und habe auf die Führung der Verteidigung\nihm gegenüber weder durch Beteiligung an seinen\nKosten noch sonstwie Einfluß genommen, müsse aber\nüber den Gang des Strafverfahrens laufend unter-\n\nrichtet werden.\n\nSchon ehe Dr. CB die 11 Abschriften anforderte, waren ihm und dem Angeklagten N je\neine Ausfertigung des genannten Urteils von der örtlichen Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Für\ndiese beiden Ausfertigungen sind gemäß § 91 Abs. 2\nSatz 1 GKG Schreibgebühren nicht berechnet worden.\nDagegen hat die Geschäftsstelle für die dem Rechts- ”\nanwalt Dr. CME auf seinen Antrag erteilten weiteren 11 Urteilsabschriften, die je 28 Seiten umfassen, unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 Satz 1 GKG\n11 x 14 = 154 DM in Rechnung gestellt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. CB:\nEr meint, die Geschäftsstelle dürfe nur 10 statt\n50 DPf je Seite als Schreibgebühr berechnen. Nach\nseiner Auffassung ergibt sich dies aus § 2 der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren vom\n5. Dezember 1957 (BGB1.I,1836).\n\nDie Erinnerung hat teilweise Erfolg.\n2. a) Die Erhebung von Kosten (Gebühren und\n\nAuslagen) für das Verfahren vor den ordentlichen\nGerichten nach verschiedenen Prozeßgesetzen, darunter\n\nder Strafprozeßordnung, bemißt sich nach dem Gerichtskostengäsetz (§ 1 GKG), diejenige in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach\nder Kostenordnung (§ 1 KostO). Die Berechnung der\nSchreibgebühren in diesen Angelegenheiten ist geregelt in § 91 GKG und in § 136 KostO. Soweit nach\ndiesen Paragraphen Schreibgebühren überhaupt, und\nzwar \"in der in ihnen vorgesehenen Höhe, erhoben\nwerden dürfen, ist der Bundesminister der Justiz\ndurch die letzten Absätze der beiden Paragraphen\nermächtigt worden, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen die Schreibgebühren niedriger festzusetzen. Das hat er mit der Verordnung\nüber gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember\n1957 (BGBl. I, 1836) i.d.F. der Verordnung vom 4. März\n1960 (BGBl. I, 158) getan.\n\nHiernach ist davon auszugehen, gaß die Ermäßigungsvorschrift der Verordnung vom 5. Dezember 1957\nnur für diejenigen Fälle Bedeutung hat, in denen\nSchreibgebühren unmittelbar nach § 91 GKG und nach\n§ 136 KostO erhoben werden dürfen. Soweit die Gerichte\nund die Justizbehörden nach anderen Vorschriften,\nbesonders nach der Justizverwaltungskostenordnung\nvom 14. Februar 1940 (RGBl. I, 357) i.d.F. des Gesetzes: vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, 861), Schreibgebühren berechnen dürfen, kann die Verordnung vom\n5. Dezember 1957 nicht angewendet werden. Gemäß § 4\nAbs. 2 JVerwKostO bemißt sich die Höhe der nach dieser\nVorschrift geschuldeten Schreibgebühren nach § 136\nAbs. 3 bis 7 KostO; Abs.-8 des § 136 KostO und damit\ndie Verordnung vom 5. Dezember 1957 sind auf die\nKosten der Justizverwaltung nicht für anwendbar erklärt.\n\nb) Schreibgebühren nach § 91 GKG und damit gegebenenfalls nach der Verordnung vom 5. Dezember 1957\nkönnen erhoben werden \"für das Verfahren vor den\nordentlichen Gerichten nach (verschiedenen Prozeßgesetzen, darunter) der Strafprozeßordnung\" (§ 1 GKG).\nNicht jede Maßnahme eines Gerichts oder einer Justizbehörde, die anläßlich eines Strafverfahrens vorgenommen wird, ist Teil dieses Verfahrens. Das Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Kosten\nnur für diejenigen Maßnahmen, die notwendig im Strafverfahren (oder dem sonst maßgebenden Gerichtsverfahren) vorgenommen werden müssen oder doch regelmäßig\nin ihm vorkommen können. Auch wer am Strafverfahren\nnicht beteiligt ist, kann sich Abschriften von Entscheidungen, die in diesem Verfahren ergangen sind,\nerteilen lassen, weil sie aus irgendwelchen Gründen\nfür ihn von Interesse sind, z.B. weil er sie wissenschaftlich verwerten will oder weil sie Ausführungen\nenthalten, die für ihn selbst oder für sein Unternehmen von Bedeutung sind. Das sieht die Justizverwaltungskostenordnung ausdrücklich vor (vgl. ihren § 4\nAbs. 3 und 4). Für solche Abschriften können Schreibgebühren nicht nach § 91 GKG, sondern nach anderen\nVorschriften, vor allem der Justizverwaltungskostenordnung, erhoben werden (vgl. Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl., Übersicht vor § 91 GKG Anm. 1).\n\nAn einem Strafverfahren sind - abgesehen von\nder Staatsanwaltschaft - immer der Beschuldigte,\ngegebenenfalls der Privatkläger, der Nebenkläger\nusw. beteiligt. Läßt sich eine dieser Personen Abschriften einer Entscheidung erteilen, die in dem\nsie berührenden Strafverfahren ergangen ist, so\nkönnen ihr die Schreibgebühren nach § 91 GKG und\n\n-5.\n\ngegebenenfalls nach der Verordnung vom 5. Dezember\n1957 in Rechnung gestellt werden. Auch dem Rechtsanwalt, der den Beschuldigten, den Nebenkläger usw.\nverteidigt oder vertritt und der sich Abschriften\n\nder angefallenen Schriftstücke erteilen läßt, weil\n\ner sie für die Verteidigung oder Vertretung benötigt,\nsind die Schreibgebühren nach § 91 GKG und gegebenenfalls nach der Verordnung vom 5. Dezember 1957 zu\nberechnen.\n\nNicht selten kommt es vor, daß ein Unternehmen,\nbesonders eine Versicherungsgesellschaft, oder ein\nVerband dem Beschuldigten Rechtsschutz gewährt und\nden Rechtsanwalt mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt und (oder) dem Rechtsanwalt\ngegenüber die Zahlung der Verteidigergebühren übernimmt. Es ist verständlich und auch üblich, daß\nin einem solchen Falle das Unternehmen oder der Verband laufend über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden will und daher Abschriften der ergange-\n\n. nen Entscheidungen beansprucht. In einem solchen Fall\nist auch das Unternehmen oder der Verband in einem\nweiteren Sinn an dem Strafverfahren beteiligt,\n\nobwohl ihm darin die Strafprozeßordnung keine Rechte\neinräunt. Die Beschaffung von Abschriften für einen\nsolchen in einer bestimmten Saöhe Rechtsschutz gewährenden Dritten gehört noch in den Bereich der\ndurch das Gerichtskostengesetz erfaßten und deshalb\ndurch seinen § 91 und die Ermäßigungsveroränung\nhierzu betroffenen Rechtspflege.\n\nLäßt sich aber der Rechtsanwalt Abschriften zur\nWeiterleitung an eine dritte, am Strafverfahren auch in\ndem erwähnten weiteren Sinne nicht beteiligte Person erteilen, so sind hierfür Schreibgebühren ebensowenig nach\n\n8 91 GKG zu berechnen, wie wenn dem Dritten unmittelbar die Abschriften überlassen worden wären.\nHier ist nur der Justizverwaltungsbereich berührt.\n\nc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt\nsich, daß als \"Auftraggeber\" im Sinne des § 2 der\nVeroränung vom 5. Dezember 1957 nicht jeder verstanden werden kann, der dem Rechtsanwalt irgendeinen Auftrag erteilt hat, insbesondere den, Abschriften einer in einem Strafverfahren ergangenen\nEntscheidung einzuholen. Der Auftrag muß vielmehr\nvon einem an einem bestimmten Strafverfahren unmittelbar oder in dem vorbeschriebenen Sinne mittelbar Beteiligten kommen und dessen Unterrichtung\ndienen. Dabei ist es ohne Belang, ob der von einem\nso Beteiligten Beauftragte als Rechtsanwalt zur\nWahrnehmung der Rechte eines - unmittelbar -— Beteiligten im Verfahren allgemein bestellt worden\nist oder ob es sich etwa um einen nur zur Beschaffung der Abschriften beauftragten anderen Bevollmächtigten handelt.\n\nd} Legt man in der vorliegenden Sache die\naufgezeigten Gesichtspunkte zu Grunde, so ergibt\nsich folgendes?\n\naa) Die beiden Abschriften, die Rechtsanwalt Dr. GEEEB bei der Erfüllung seiner Aufgabe\nals Verteidiger selbst verwendet hat, hat er im\nunmittelbaren Interesse seines Auftraggebers, des\nAngeklagten MW, benötigt. Nach dem Sinne der\nVerordnung über gerichtliche Schreibgebühren kann\ner dafür die Gebührenermäßigung geltend machen.\n\nbb) Die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, die den Rechtsanwalt Dr. CilBenit der Verteidigung des Beschuldigten MB beauftragt und\ndie Verteidigergebühren übernommen hat, ist neben\nME als sein Auftraggeber anzusehen. Die 7 Abschriften, die Dr. GEB an die verschiedenen Stellen der Gewerkschaft weitergeleitet hat, weil sie\ndort zur sachgemäßen Beratung des Verteidigers und\ndes Angeklagten gebraucht wurden, sind also ebenfalls \"zur Unterrichtung des Auftraggebers\" verwendet worden. § 2 der Verordnung über gerichtliche -\nSchreibgebühren sieht nicht vor, daß als \"zur Unter-,\nrichtung des Auftraggebers\" dienend jeweils nur\nein Stück ein und derselben Schriftsache angesehen\n\nwerden könne. a\n\ncc) Die Eisenbahnversicherungskasse dagegen\nhat den Rechtsanwalt Dr. CB nicht beauftragt,\ndie Interessen des Beschuldigten MB wahrzunehnen.\nSie ist deshalb nicht einmal mittelbar am Strafverfahren beteiligt und kann darum nicht als Auftraggeber des Rechtsanwalts angesehen werden. Für.\ndie beiden Abschriften, die sich Rechtsanwalt\nDr. GEB zur Weiterleitung an diese Versicherungskasse hat erteilen lassen, können die Schreibgebühren\nnicht nach § 91 GKG berechnet werden, so daß insoweit auch § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1957\nnicht angewendet werden kann.\n\nHiernach sind für 9 der dem Rechtsanwalt\nDr. GW erteilten 11 Abschriften die Schreibgebühren nach § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1957\nzu ermäßigen. Für diese 9 je 28 Seiten umfassenden\nAbschriften sind somit 9 x 2,80 = 25,20 DM zu berechnen.\n\n-8 -\n\nFür die beiden weiteren, an die Eisenbahnversicherungskasse weitergeleiteten Urteilsabschriften kommt dagegen die Gebührenermäßigung\nnach § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1957\nnicht in Betracht. Es muß dem Rechtsanwalt Dr. ‘>\nüberlassen bleiben, die geeigneten Schritte zu ergreifen, wenn er meint, für sie eine Gebührenermäßigung nach anderen Vorschriften (vgl. § 4 Abs. 4\nund § 12 JVerwKostO) in Anspruch nehmen zu können.\nDer Senat hat darüber nicht zu entscheiden.\n\nNach all dem ist in Anwendung des § 2 Abs. 1\nder Verordnung vom 5. Dezember 1957 der in der\nKostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1961 errechnete Betrag _\nvon 154 IM auf 25,20 + (2:x 14 =) 28 = 53,20 DM zu\nermäßigen.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-06/4-str-323-60","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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