{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-12-02_4_StR_549_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-12-02","aktenzeichen":"4 StR 549/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ne .\nu 23\n\n2263 034.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Richard S co ı EB aus ci Hi.\nZU, eshoren am @. EEE GES ir: om TED. ,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\n. Bundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter.\nBundesrichter\n\nBundesanwalt -.\nStaatsanwelt.\nals Vertreter der Bundesamwaltscheft,\n\nKrumne\n\nale Vorsitzender,\n\nDr. Sauer\n\nHoepner\n\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nDr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nmm» in der Verhandlung\n\n> bei der Verkündung\n\nJus Hiännges teil: er 3\n\nfür Recht erkannt: .’ -\n\n“als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ur.-\nteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Mai\n‘957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtismitiels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. An 2‘. Juli .956 kam es bei Tage während\neines starken Kegenwetiers auf der Bundesautobahn Nr. 8\nbei IB zu einem Zussumenstoß zwischen einem\nPorsche-Wegen. den der in südliche Richtung auf der\nÜberiiolbahn fahrende Angeiklagte ienkte, und einem\nMercedes-\\Wagen mit vier Insassen, die auf der etwar\ntiefergelegenen Gegenbahn nach Norden fuhren. Der Argeklagie war von seiner Fahrbahn über den Grüustreifen\nauf die Gegenbahn geraten und dort auf den Hercedcs-Wagen\ngeprallt. Dessen sämtliche Insassen wurden, ebensa wie\nauch der Angeklagte, schwer verletzt, einer davon so Sehr,\ndaß er infolge einer Gehirnverletzung daverndem Siechtum\nverfallen ist.\n\nDie Strafkammer hält für erwiesen. daß der Angeklagie mit einer Geschwindigkeit von mindestens :00 km/h\nfuhr. InZolgedessen sei er auf der leicht abfallenden,\nvon Wasser überfluietven und überdies von einer Asphaltund Teerschicht überzogenen Straße ins Schleudern geraten.\nDabei habe sich sein Wagen um mehr als 90 ° nach links\ngedreht und sei in dieser Querstellung, den etwa 5 - 6 cm\nüberhöhten Kand des Mittelstreifens überspringend, über\ndiesen hinweg auf die Gegenfahrbann gerutschi. Die vier\nREder des Porsche hätten dabei ilefe Spuran im Grünstreifen hinterlassen.\n\nDie Sirafkanner sieht das Verschulden des Angeklagien darin, daß er während des wolkenbruchartigen\nRegens, der, wie er habe voraussehen können, die Straße\nüberschwennte, mit der unter diesen Umständen viel zu\n\nhohen Geschwindigkeit von \"00 km/h gefahren sei, obwohl.\nnoch dazu etwe i200 m vor dex Unfallstelle iinks und\nrechis von der Tehrkahnı je ein Wornzeichen auf die bei\nNässe bestehende Schleudergelahr hinwies.\n\nII. Mit Seiner Revision, dis sr mii verfahrensrecnilichen und sachlichrechtilichen Einwänden begründer,\nkann der Angeklegte keinen Erfolg haben,\n\ni.) a) Daß er, bevor sein Wsgen schleuderte, mit\nmindestens :00 km/h Geschwinäigkeii, nicht aber, wie er\nbehauptet hatie, nur mil etwa 60 — 80 km/h gefahren war,\nhält die Strafkommer u.a. euf Grund des Gutachtens eines\nKrafifahrzeugsachversvänrdigen für erwiesen, Nach Vernehmung dieses Sachverständigen beantragte der Verieidiger\nin der Haupiverhandlung, \"einen physikalisch wissenschaftlich vorgebildeten Sachverständigen zu hören über\ndie Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten\", sowie darüber,\n\"daß die auf der Böschung vorhandenen 4 Fahrspuren überhaupt nicht vom Pärsche-Vagen herrünren können\". Diesen\nAntrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil \"das Gegenieil\nder behaupieten Tatsache\" ‚niedrigere Geschwindigkeit) und\naußerdem \"au? Grund des Ergehnisses der Beweisautnalme,\ninsbesondere der Vernehmung der ?olizeibeamien\" bewiess\nssi, \"daß die vier Fahrspuren nur vom Poxsche des Augsslagien siammen können\",\n\nIm Gegensatz zur Meinung der Revision entspricht\ndiese Entecheidung der Verfahrensordnung. Der von der\nSiralkammer über die Frage der Geschwindigkeit des Anecklagien vernommene Kraftfahrzeugsachverständige erzechnete dem Inhalt seines im Urieil im wesentlichen\nwiedergegebenen Gutachtens zufolge, daß der Angeklagte\n\nD\nBR\nur\nJ\n?\n\na z£\nPe eye\n\nsr, 5\nei\n\n=.\n\nlea.\n\nFE RER\nEn Aa\n\nYe\n\na u E\n\nige. Y Ps\nDe. >\n\nEn. tn\nEEE\n\nDe\n\nver dem Schleudern scines Fahrzevgs mit einer Geschwindigkeit vou mindestens :CO km/h fuhr. Zu diesem ärgetuis\nkeu der Sachverstündige, indem er von den Gewichten der\nbeiden Fahrzeuge, einer Strecke von 9 m, dic der Porsche\nvon der Aufprallstielle an zurlickgeschoben wurde, und der\nGeschwindigkeit des Hercedes ausging- Auf der Grundlage\ndieser Tatsarhen errechnete er eine Aufprallgeschwindi.gkeit des Porsche von 64 km/h. Von diesem Wert aus gelangte er unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache,\ndaß der Porsche infol«c seiner Linksdrehung, des Üherspringens des Fahrbannrandes und des Tiutschens auf den\nsibtelsireifen an Geschwindigkeit verloren haben müsse,\nzu einer Ausgangsgeschwindigkeit (vor der Nraibewegung )\nvon mindestens :00 km/h.\n\nDieses Gutachten bezeichnet: die Straikammer in\n\nInram Trteil als \"anschaulich und überzeugend\". Sie hat\ndennach das Gegenteil der Tatsache bereits Tür erwiesen\nerachiei, die der Angeklagte durch Vernehmung eines weiteren Sechverstwändigen klären und beweisen wollie. Deshalb durfte die Strafkammer mit der gegebenen Begründung\nden Beweisamtrag des Angeklagten ablehnen (§ 244 Abs, 4\nSatz 2 StPO). Eine Verletzung dieser Vorschrift rügt\n\nder Angeklagte allerdings nicht. zer macht aber geliend,\nsrotzdem habe dis Strafkammer dadurch, daß sie nicht einen Zweiten Sachverständigen vernenn, gegen ihre Auflklärungspflicht verstoßen. Sie, wie der Sachverständige,\nsei nämlich von der unzutreffenden Voraussetzung ausge-Fangen, daß die Fahrspuren von Fehrseug des Angeklagten\nstammten; dedurch sei auch die Berechnung der angeblichen\n\n00 km/h wunrichtig geworden, Die Ausgangsgeschwindiekei.t\n‘es Angeklagien habe vielmehr nichi weit über der Test-Eesvellien Aufpraligeschwindigkelt gelegen.\n\nPr ” :\n\nMit diesem Revisionsangriff knüpft der Angeklagte\n\nan seine Einlassung in der Hauptverhandlung an, sein\n\nFehrzeug sei nicht in Querstellung, sondern \"in Fahrt--\nrichtung längs\" über den Grünstreifen gerutscht, Geshalb\nstamzten die von gqrergesteilten kädern herrünrenden Spuren\nnicht von seinem Fahrzeug. Diesen Sinwand n&lt die Stralkammer durch die Aussegen der beiden Poiiseibesmien für\nwiderlegt. die am Unfallori die ersten Ermittlungen\ndurchfükrten und eine \"amtwliche Unfalilskizz:\" Tertigten.\nDie Strafkammer fügt überdies hinzu, daR sie sich an\n\nHand eines maßstabgerechten Fahrzeugmodells überzeugt\nhabe, daß der Porsche des Angeklagten rei einem diagonaien Abstand von 2,50 m zwischen Vorder- und Hinterrädern\nsenr wonl die aus der Skizze ersichtlichen Fehrspuren\ngezeichnet haben könne. Zine kaum wahrneimbare Abweichung\nder Kadabstände von den aus der Skizze ersichtlichen\nRutschspuren sei auf unvermeidbare zeichnerische Ungenauigkeiten zurückzuführen ‘\n\nBei der Frage darnach, ob die von den Polizeibeamten\nam Uniallert ermittelten Rutschspuren von einem Porsche-Wagen stammen können, handelte es sich um eine allgemeine\nFrage auf dem Gebiet der Fahrzeugiechnik. Sie lag der\nweiteren Beweisfrage voraus, ob die Spuren gerade von ‘em\neine Sechrerständigenfrage. Für die Strafkanner hätte\naur dann Anlaß bestanden, nierüber einen Sachverständigen\nzu vernehmen, wenn sie sich die für die Beantwortung der\nFrage erforderliche Sachkunde nicht hätte zuirauen dürfen-Dies anzunehmen, wäre jedoch verfehlt. Denn die zu neurteilende Mrege war nicht so schwierig, daß die Strafkammer\nunter Zuhilfenahme der übrigen ihr zur Verfügung siehendel\nBeveiswittel (Poliseibeamtenaussage, Unfallskizze, Yahr-\n\nTE\nBUTLER.\n\nzeugmodei. vıd Größenverhältnisse des Porsche) aus\neigener Sachkunde nicht wenigstens zu der Übernaugung\n\n?orsche des Angeklagten siammen.\n\nWas die kevision demgegenüber gelienäd macht, vernag die Überzevaung der Strafkemmer nicht ais Tehlerhaft\nderzuiun. Wie der Verteidiger des Angeklagten in seiner\nRevisionstegründung salkss annimmt, \"ergähe sich auf\nGrund des Sparerfeldes im Kittelstreiäcen, deß der lagen\nin genau gleichbleibender Stellung (fast quer zu geiner\niTrüheren Fahrtrichtung) über den Hittlelstreifen gerwischt\nsein müßte. um die vier Perallelspuren hinterlassen zu\nkönnen\". Diese Annehme liegt in der Tat der Überzeugung\ndes Landgerichts zugrunde. Der Schluß, den die Kevision\ndaraus zisht, nämlich daß dann \"die Räder in der Reihei-\n\nelge: iinkes Vorderrad - rechtes Vorderrad - linkes\nHinterrad - r&chtes Hinterrad gegen die 6 cm lıohe Bordsteinkants geprallt scin müßten\" und daß dann der gleitende Wagen eine Kreiselbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn\nhätte beginnen müssen, dann aber nicht vier genau parallel\nzueinander verlaufende Spuren hätte zeichnen können, bervnt auf der keineswegs gesichersen Annahme, daß der\nsich um m>hr als 90 0 nech links drehende Wagen zuerst\nmis den linken Vorderrad en die Bordsteinkanie angesivoßen sein müsse, Es ist vielmehr durchaus möglich, daß\ner zuersi mit dem vechten Vorderrad dort anstieß. dem\ncie Bordsteinhöhe ütersprang und die rarallel meiurncor\nverlaufenden Spuren in der heihenfolge hinterlie3. ron\nder der Beschwerdeführer selbst bei dem Wagen ausgeht,\nvon dem sie stammten:\n\nu\n\nZu\n\nDaß der von der Strafkemmer vernonmenr Saclver-\n\nständige über unzureichende Forschungsmittel verfügt\n\nhabe, wic die Rerision geliend marlıt, ist von Ihr. seltst\nnicht ausgeführt, Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte\nvor.\n\n.b) Auch den vcm Verteidiger hilfsweise gesteliten\nAntrag auf Vorniahme eines richterlichen Augenscheins\nunter Hinzuziebung eines Sachverständigen zum Beweis der\nvermeintlichen Tatsache, \"daß ein zur Verfügung zu\nsieilender Porsche-Wagen die vorhandenen Spuren nicht\ngezeichnet haben kann\", hat die Siraikammer in ihren\nUrteil mit der schon erwähnten und näher dargelegien\nBegründung abgelehnt, daß die Spuren sehr wonl von einen\nPorsche-Wagen stsmmen können, Zin Denkfehler liegt darin\num so weuiger, als die Strafkammer bereits ohnedies\neine Besichtigung der Unfellstelle vorgenommen hatte,\n\nc) Selbst dann aber, wenn die Nichtvernehmung\neines weiteren Sachverständigen über die Fahrspuren des\nPorsche-iagens, von denen der erste Gutachter ausgegangsn\nist, ver?ahrensmäßig ZU. beanstanden wäre, so trügen\ndie sonstigen Festisteilungen die Verurteilung des Angeklagten. Darnsch steht fest, daß die von ihm vor dem\nSchlsvdern eingehaltene Geschwindigkeit un so viel\n\nüber der Aufpraligeschwindigkeit von 64 km/h leg els\n\nsie sich infolge der Drehung des YVegens um über 90°,.\ndes Überspringens des Borästeins und des Gleitens Über\nden Hitteistreifen notwendig verringerte. Wem ınan\nzugunsten Ges Angeklagten den Geschwindigkeitsverlust\nnur mit mindestens 5 - 6 km/h ansetzt, so fuhr er,\nbevor sein Wagen schleuderte, mit eiwa 70 km/h. Äucn\n\nLE\n2: a\n\nR\nei\n\nSE\n\nan\nSI ,\n\nRETRS-\n\n.. “ “\n\nEoge Bsgn\n\nPr\nRe\n. re\n\nRE\n\n“\n©\n&\n“\n€\n\nie\n\ndiese Geschwindigkeit war bei den Wititerungs- und\nStraßenverhältnissen zu hoch, wie der Angeklagie wissen\nmußte, zumal sich der xegen erst allmählich verstärkt\nhatte und der Verlauf der Straßs dem Angeklagten von\nseinen zahlreichen Fahrten zum Steinbruch nach Se-\n@& bekannt war. Schon dadurch würde der Angeklagte den\nUnfall in einem nicht weniger verwerfbaren Maß verschuldet haben.\n\n2.) Auch cie zur. Begründung der Sachrüge urhobenen\n#inwände sind ünbegründet.\n\n&) Auf den-Angri?f der Revision, denkwidrig s=i\ndie Annahme des Nendgerichis, wonach sich der Porsche-Wagen zunächst auf seiner Fahrbahn um über S0 ° nach\nlinks gedreht habe und dann in dieser Stellung quer\nüber den Grünstreifen gerutscht sei, ist bereits in auderem Zusammenhang eingegangen. Auch bei der Begründung\ndieses Angriffs geht äie Revision von der durchaus\nunsicheren Voraussetzung aus; der Wagen sei zuerst mit\nseinem linken Vorderrad ‚an. die Bordsteinkante geprallt.\nEs braucht deshalb nicht auf. ale Ausführungen der\nRevision eingegangen zu werden, die auf jener Voraussetzung ‚Fußen. .\n\nb) Die Frage, ob der Porsche-Wagen des Angeklagten\ndenn, wenn er, wie die Strafkammer annimmv, mit quergestellten Rädern über den Mittelstreifen rutschte, nicht\nhätte imschlagen müssen, hat die Strafkammer mit dem\nHinweis darauf beaniwortet, daß diese Kippbewegung wegen\nder außerordentlich-. tiefen Schwerpunkilage des Wagans\nnicht unter allen Umständen habe zu erZolgen hrauchen:\nDiese Erwägung w} ‚dersprichi nicht technischen Kenninissen,\n\nauch nicht bei Berücksichtigung der weiteren !latsache,\ndaß er erst den 6 cm hohen Bordstein überspringen mußte\nund vor der Drehbewegung eine Geschwindigkeit von \"00\nkm/h hatte.\n\nce) Auch die im Anschluß an das Gutachten des\nSachversiändigen von der Strafkammer Übernommene Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit dass Angeklagisn\nwiderspricht nicht technischen Gesetzen. Was die hevisioua\nhiergegen geltend macht. geht offensichtlich Zehl.\n\ndä) Dasselbe gilt von der: Vorwurf der kevision.\ndie Strafkamner widersprreche sich in inren Ausführungen\nüber die Aussege des als Zeuge vernommenen FMEEEEE,\nder kurz vor dem Unfall in derselben Richtung wie der\nAngeklagte fubr und, während er selbst einen enderen\nWagen mit &twa. :00 km/h überholte, seinerscits vom\nAngeklagten: überholt worden war. Die Revision unter-:\n' siellt, was keineswegs im Urteil festgesiellt ist, daß\nDEE die Geschwindigkeit von :00 km/h, die er beim\n\"Überholen des anderen Wagens erreichte, auch danach hei--\nbehielt... on\n\n.e) Die aus den Lichtbildern ersichtliche Tie?e\n\nund’ Breite der Fehrspuren zwingen nicht zu dem Schluß,\ndaß sie nur von vorwärtsrollenden Rädern herrühren konn-\n\nten. Denn das hohe Gras, das au? dem Mitteistreifen wuchen\nbrauchte von den aquersteherden Rädern nicht in einer\nsolchen Breite niedergewalzt worden zu Seid, ‘daß sich di.sse\nSpuren zweilels’rei von solchen vnierschieden heiten, dıa\nvon verwärtsrollenden Rädern hervorgerufen seir kanuisn,\n\n2, an,\n\nzen\n\n“\n\nSenmege.\n\nfe\n\nPIE TIE PROp?)\nSte,\n\nFR\n\nwen\n\nT:\nX\nge\n..\n.\n.”\nso\nSer\n\nHo,\nI“. .*\n\nf) Entgegen der Behauptung der Revision enthält\nder Beweisanirag des Verteidigers vom 28. Mai {siche\noben) nicht den Hinweis, daß das von der hinteren\nStoßstange des Porsshe-Wagens mitgerissene Gres genav\nin Fortsetzung der Kadspuren gefunden worden sei. Was\ndie kevision insoweit geltend macht, ist neu und kam\nin diesem Rechiszug nicht berücksichtigt werden,\n\ng) Schiießlich lassen auch die Beschädigungen\nder beiden Fahrzeuge es nicht als unmöglich erscheinen,\ndaß der Wagen des Angeklagten in Querstellung über den\nMittelssreifen rutschte und in dieser Stellung auf den\n\n.Mercedes-Wagen traf. .\n\ng) Die übrigen- sachlichrechtlichen Ausführungen\nder Revision, das Warhschild sei schon 200 m vor der\nUnfallstelle angebracht gewesen, deshalb habe der Angeklagt e diese Warnung. nicht mehr auf eine Stelle !200 m\ndaxnach zu beziehen brauchen; : er nabe ferner nicht voraussehen können, daß sich das Regenwasser in der Senke,\nser er sich näherte,- in Solcher Masse. senmeln werde,\ngeben dem Senat keinen Anlaß zu näheren Ausführungen,\nDieses Vortringen ist offensich! vwlich unbegründet.\n\ni} Schließlich entspricht such die Erwägung\nder. Strafkammer, mit der- sie des öffentliche Interesse\nan der Si wrafvoilstreckung bejaht, den Kechtsgrundsätzen,\n\nn\n\ndie der Bundesgerichishof in ständiger Rechssprechuug\nveriritit, Daß auch der Angeklagie zselhst schwexe Verletzungen Gavonirug, stand dieser Entschsidung ni.cht\nentgegen.\n\nKrumme Sauer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-02/4-str-549-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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