{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-28_4_StR_572_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-28","aktenzeichen":"4 StR 572/57","doktyp":null,"leitsatz":"Wird die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt. die streckenweise auf\nbesonderem Bahnkörper und sireckenweise in der\ndem allgemeinen Verkehr gewidmceten Fahrbahn\nverläuft, so handelt es sich um eine Transport -\ngefährdung nach § 315 Abs, 1, wenn die Betrichs-\n\nsicherheit innerhalb der auf dem besonderen Bahn\n\nkörper verlegten Strecke in einen Maße gefährdei\nwar, daß der Eintritt eines Schadens inserhahp\n\ndieser Strecke wahrscheinlicher war als sein Aus--\n\nbleiben, Daß die Betricbsgefahr sich erst außer--\nhalb des besonderen Bahnkörpers verwirklicht\nhat, steht nicht entgegen.","text_plain":"2267 022\n\nFür aas Nachschlagewerk!\nFür die Amtiliche Sammlung!\n\nGesesz: StCB § 355 Abe. 1\n\nRechtssatz: Wird die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt. die streckenweise auf\nbesonderem Bahnkörper und sireckenweise in der\ndem allgemeinen Verkehr gewidmceten Fahrbahn\nverläuft, so handelt es sich um eine Transport -\ngefährdung nach § 315 Abs, 1, wenn die Betrichs-\n\nsicherheit innerhalb der auf dem besonderen Bahn\n\nkörper verlegten Strecke in einen Maße gefährdei\nwar, daß der Eintritt eines Schadens inserhahp\n\ndieser Strecke wahrscheinlicher war als sein Aus--\n\nbleiben, Daß die Betricbsgefahr sich erst außer--\nhalb des besonderen Bahnkörpers verwirklicht\nhat, steht nicht entgegen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 512/81\nUrtejl des EGH vom 28. November 1957 LG Dortmund\n\n4. StR 572/51\n\nın Nanaen des Voıkes\nIn der ötrafsache\ngegen\n\nden Straßenbahnschaffner Günter S co\n\naus\n. geboren an @&. ARZT nn, MU\n\nweger. fahr'äuxiger Transportigefährdung\n\nH °\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt —n bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts .in Dortmund vom 25. Juli 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Konten. seines Rechtemittels zu\ntragen.\n\nVon Rechte wegen\n\nDip\n3\n\nrunde:\n\nDT 5 — a. -\n\nI. äm 6, Juni 1956, kurz vor 13.00 Uhr, fuhren in Dort.--\nmund zwei Züge der städtischen Straßenbahn auf eingleisıger\nStrecke gegeneinander, 128 Personen. meist Fahrgäste, wurden\nmehr oder minder schwer verletzt,\n\nDer Unfali ereignete sich, kurz nachdem ein von Dortmund-Hembruch in nördliche Kichtung nach Dortmund--Scharn.-\nhorsi fahrender, aus einem Trieb- und zwei Anhängerwagen\nbestehender Zug der Linie 4 um i2.50 Uhr die Haltestelle\nParkhaus Barop verlassen hatte, Den Zug lenkte der Straßenbahnfahrer Sg. Schaffner im Triebwagen und zugleich Zug -\nführer war der Angeklagte. An der Haltestelle Barcp verläuft\nwestlich neben dem eingleisigen Schienenpaar ein etwa 240 m\nıanges Nebengleis, das vor der erwähnten Haltestelle vom\nHauptgleis abzweig; und hinter der Haitestelle wieder in\nd”eses einmündet. Das Nebengleis ist als sogenannte Ausweiche\nfür die Begegnung mit den nach Norden (Scharnhorst verkehren--\nden Syraßenbahnen bestimmt, und zwar so, daß die auf dem\nHaupigeis nach Norden fahrenden Züge die Eirmündungssteiie\nGer Ausweiche nicht vor dem jeweiis zu erwartenden Gegenzug\npassieren Gürfen, damit diesem an dieser Stelle die Möglichkeit der Begegnung eingeräumt bleibt. Obwohl der aus Norden\nTahrplanmäßig um 12.51 Uhr fällige Gegenzug der Linie 4\nnoch nicht eingetroffen wear, ließ der Angeklagte den von\nihm geführten Straßenbahnzug in nördliche Richtung abfahren,\nIm Drenge der Kassierergeschäfte hatte er nicht an den Gegenzug gedacht. Nachdem der Zug des Angeklagten eine etwa 140 m innge\ngerade Gefällstrecke, innerhalb der die Straßenbahnschienen\n(wie schon eine geraume Strecke vor der Haltestelle Barop)\nauf einem besonderen bahneigenen Körper verlaufen, und eine\nanschließende scherfe Rechtskrümmung durchfahren hatte, kem\naus entgegengesetzter Richtung der um 1 bis 2 Minuten ver-.\nspätete, von dem Straßenbahnfahrer FED geienkte Gegenzug:\n\nBeide Züge prailten gegeneinander, und zwar an einer Stelle\ndes Gleises. wo dieses den bahneigenen Körper bereits um\nTriebwagenlänge verlassen hatte und wieder nach Einmündung\nder Kurve in die Straße \"Krückenweg\" innerhalb der ailge--\nmeinen Fahrbahn verlief. Die beiden Anhänger des Straßen -\nbahnzugs des Angeklagten befanden sich im Augenblick des\nZusammenstoßes noch auf dem Straßenbahn.«ärper,\n\niI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahr.\nlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. i\nStGB! in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\ndrei Monaten Gefängnis auf Grund folgender Erwägungen ver.\nurteilt:\n\nDem Angeklagten seien aus dem Unterricht für den Straßenbahnschaffnerdienst; und aus seiner Fahrpraxis Inhait und\nUmfang der Fflichten eines Triebwagenschaffners und eines\nZugiührers der er zugleich war,bekannt gewesen. insbesendere sei er mit den Dienstvorschriften über den Straßentahnverkehr auf eingeisigen Strecken vertraut gewesen. Über.-\ndies habe er den Verlauf und die örtliche Beschaffenhei.\nder Unfallstrecke sekennt, Namentlich sei er sich auch der\nVerantwortung im allgemeinen bewußt gewesen, die ihm als\ntriebwagenschaffner und Zugführer neben dem Fehrer Tür die\nBeobachtung der Bestimmungen oblag, welche die gefahrlose\nBegegnung von Straßenbahnzügen auf eing-eisigen Strecken\ninnerhalb sogenannter Ausvieichen gewährleisten sollen. Diesen Bestimmungen habe er dadurch zuwidergehandelt, deß er\nseinem Fahrer Ss an der Haltestelle Barop das Zeichen\nzur Abfahrt des Zuges und zur Einfahrt in das Hauptgleis\nJenseits des Ausweichendes gegeben habe, noch bevor der.\nwie er wußte, um 12.51 fahrplanmäßig fällige Gegenzug an\nder Rreuzungsstelle eingetroffen war. Er sei sich ferner \\\n\nende\nAeR,\n\nu ge\n7 g2\n. ”, .\n. ’\n\nje a Ze ne\nT\nee R\n\ngrurdsätzlich darüber im klaren gewesen, daß der Führer\neines Straßenbabnzugs dann, wenn sein Fahrer vor Ankunft\ndes Gegenzugs an der Ausweiche in die eingleisige Strecke\neingefahren war, ihn sofort an der Wieiterfehrt hindern und\nveranlassen mußte, daß er den Zug wieder in den Bereich der\ndoppelgieisigen Ausweiche zurücksetzte, Die Wahrnehmung\ndieser Pflichten habe der Angeklagte versäumt. Durch diese\nan Gefährlichkeit der Bereitung eines Hindernisses im Sirne\ndes § 315 Abs. 1 gleichkommende Unterlassung habe er die\nRetriebssicherheit des entgegenkommenden Straßenbahnzugs\ngelährdet und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt.\n\nTa die Straßenbahn, deren Sicherheit er beeinträchtigt\nhabe, eine solche auf besonderem Bahnkörper gewesen sei,\nhabe er den äußeren Tatbestand der §§ 315 Abs, 1. 316 Abs. 1.\nStGB erfüllt, Dem stehe nicht entgegen, daß die Stelle, an\nder äie beiden Triebwagen aufeinanderprallien. nicht mehr\ninnerhalb des besonderen Bahnkörpers, sondern ein kurzes\nStück dahinter lag, wo die Schienen wieder in die dem a!) -\ngemeinen Verkehr dienende Fahrbahn eingelügt waren. Denn die\nin den genannten Strafbestimmungen vorausgesetzte Gefähr..\ndung sei für beide Straßenbahnzüge schon in dem Augenblirk\neingetreten, als SD mit seinen Zug in die eingleisige\nStrecke eingefahren war.\n\nDer Angeklagte habe auch fahrlässig gehandelt. Den Zusammenstoß habe er bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorg\nTalt voraussehen können. Zwar habe Sp ebenfalls die einschlägigen Dienstvorschriften verletzt, weil ihn als Fahrer\ndie gleiche Verantwortung für ihre Einhsitung traf, wie den\nAngeklagten als Zugführer, Dieser Umstand vermöge jedoch des\nVerschulden des ngeklagten ebensowenig auszuschliessen wie\ndie Tatsache. daß Se am Unlalltag schon bei Antri.ti der\nFahrt so erheblich erkrankt war. daß seine strafrechtliche\nVerantworslichkelt verneint werden mußte, weil.er sich iz\n\neinem Zustand der Bewußtseinsstörung im Sinne deu § 51 Abs...\nStGB befand. Denn voraussehbar sei für den Angeklagten auch\ngeviesen. \"daß sein Fehrer einmai durch Vergeßlichkeit,\nNachiässigkeit oder aus plötzlich auftretenden Krankheits--\ngründen ausfällt\". Solches menschliche Versagen eines Fahrers\niiege im Sereich des Möglichen. Gerade mit hücksicht darauf\nsei in den Dienstvorschriften für den Straßenbahnbetrieb\nneben der Verantwortung des Fahrers in gleichem Maße die\n\ndes Zuglührers festgelegt.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten, in deren Begründung\ner verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Angriffe\ngegen das Urteil führt, kann keinen ürfo.g haben.\n\n1.) Die Strafkammer hat den Fahrer des Gegenzugs, Ti,\nder zu den bei. dem Zusammenstoß Verletzten gehörte, nicht\nvereidigt und dies \"jedenfalis ... gemäß § 61 Ziff, 2 Stpo\"\nfür begründet erklärt. Der Angeklagte giaubt, einen Verflehvensverstoß äarin zu finden, daß IB nicht gemäß § 60\nNr. 5 StPC unvereidigt geblieben ist; die Feststeilungen der\nStrafkammer hätten nämlich den Verdacht seiner Teilnahme\nim Sinne äieser Vorschrift ergeben, j\n\nWie der Revision zuzugeben ist, hat es die Strafkammer\nallerdings nicht für völlig ausgeschlossen gehalten, daß\nFranke aie in dem Streckenabschnitt vor der Stelle, wo es\nzum Unfall kam, vorgeschriebene Seschwindigkeitsgrenze von\n15 km/h nicht beobachtet und dedurch die Wucht des Zusammen.\nprails und das Uaß der Unfailfolgen vergrößert hat, Frarke\nhätte Geshalb als teilnahmeverdächtig nach § 60 Nr. 3 StPO\nangesehen werden müssen und demgemäß nicht vereidigt werden\ndürfen, Ein derartiges zwingendes Hindernis für seine Ver--\neidigung lag in der Vorschrift des § 61 Nr, 2 StPO nicht\nbegründet. Denn sie räumt dem Tatrichter lediglich die Mög\nlichkeit ein, nach pflichtgemäßen !rmessen von der Vere’digung\n\nEee 0m\nky\n\neines durch die Tat des Angeklagten Verletzten abzusehen,\ngebietet ihm dies aber nicht. Trotzdem ist für die Frage\nnach der Begründetheit der Verfahrensrüge des Beschwerde.\nführers im voriiegenden Falle devon auszugehen. daß Fiu>\nnicht vereidig:s wurde, Daß dier nicht aus dem zwingenden\nGrund des § 60 Nr. 3, sondern infolge einer in das tatrirhterliche £rmessen gestellten Entscheidung nach § 61 Nr- 2\nStPO geschah, hat das Urteil, jedenfalls im Schuldspruch\nnicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt, Freilich\nkönnte an sich, was der Revision eingeräumt werden mag, der\nAngeklagte im Strafmaß schlechter gestellt worden sein, wenn\ndie Strafksmmer die zu seinen Gunsten als \"atsache zu unierstelilende “Möglichkeit außer acht gelassen hätte, daß Franke\nteilnahmeverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 war. Indes hebt\ndas \"andgerichi in seinen Strafzumessungserwägungen (UA S...6.\nausdrücklich hervor, es habe zugunsten des Angeklagten die\nMöglichkeit berücksichtigt, daß FEB durch die Überschre:..\ntung der Höchstgeschwindigkeit zum Ausmaß der Unfalifoligen\nbeigetragen hat,\n\nAllerdings spricht es nur von einer nicht ausschileß.-\nbaren \"gewissen, mehr als naturnotwendigen ... Mitverur.-\nsechung\" TE. Die Trage, ob er durch die etwaige Über.:\nschreitung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung sich\nschuldhaft verhielt und möglicherweise strafbar machte. beantwortet das Landgericht dagegen nicht, Dennoch ist die\nvom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor\ndem Senat vertretene Meinung, dadurch sei der Angeklagte\nim Strafausspruch beschwert, irrig. Zwar muß nach der Rechisprechung des Bundesgerichtshofs eine Verkehrswidrigkei.s des\nVerletzten, die zu dem ihn schädigenden Unfall beigetragen\nhat, unser Umständen dem .'ngeklagten zugute gehalten werden.\nU. a. *si die Sirafzumessung dann fehlerhaft, \"wenn nach den\nUrteilsgrüuden ein (richt nur geringes) Mitverschulden\n\nwin *\n\neu nem -\n\nLaheiiegt oler klar ersichtlich ist. daß der Tatrichter\nsich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewußt war und\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß er andernfalls die\nStrafe geringer bemessen hätte\" (BGHSt 3, 218 /220,'). Für\ndie Verkehrsunfälle, bei. denen nur die davon infolge ei igenen\nverkehrswidrigen Verhaltens Beteiligten als Verletzte in\nBetracht kommen, mag ailerdings Tür die Strafhöhe gegen den\neinen von ihnen nicht nur der Grad an (äußerem) Unrech;,\nder in dem Unfallbeitrag des anderen, des Verletzten, steckt,\nbedeutsam sein, sondern auch das Naß an (innerer; Schuiä.\ndie er dabei auf sich geladen hat. In einem Fall wie dem\nvurı3egenden jedoch, bei. dem die Verkehrsopfer ganz über.:\nwiegend dritte Personen außerhalb des Kreises der für den\nUfall Verantwortlichen sind, ist die BLrafe für den einen\noder anderen von diesen nicht ungerccht zu seinem Nachtei...\nbemessen. wenn das Tatgericht nur den Gehalt an äußerer\nVerkehrswidrigkeit im Verhalten des anderen Unfallbeteilj.g--\nten in die Waagschale legt, aber nicht prüft, ob und wieviel.\nSchuld darin liegt.\n\n2.) Zum sachlichrechtlichen Teil der Revisionsbegrün.\ndung: .\n\na) Gegen die Anwendung der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1\nStGB richtet sich der Einwand des Angeklagten, der Zusammen\nstoß habe sich außerhaib des besonderen Bahnkörpers ereigneü;\nes komme also, wenn überhaupt, nur ein Fall der gewöhnlichen\n\nTransportgefährdung nach §§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB in Betracht.\n\nZwar sind, worauf die Revision an sich zutreffend hinweist. seit der Änderung des § 315 StGB durch des Verkehrs--\nsicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BEBI I, 832) Schienenbahnen nur dann noch unter den erhöhten Schuiz dieser\nVorschrift gestellt, wenn sie auf einem besonderen Bahnkörper\n\nr\n\n°, Pi „° z Ev r\nji\n“\n\nun —\n* »s 7 *\n\n-.-\n\nemmamtnngen zu\n.\n\nIenkinsee ein un en nen\nu. un 777\nR ıı\n\nveriaufen, Wahrend der Geltung der früheren Regelung war in\nibs: 2 des § 315 (a.F.) der Sicherheit des Straßenbahnbetriebs eine besondere Strafbestiimmung gewidmet. Sie war\n\nohne Rücksicht darauf anwendbar, ob es sich um Straßenbahnen\nauf besonderem Bahnkörper oder um solche handelte, deren\nSchienen in die Fahrbahn einer Straße eingefügt waren. Selü\nder Neuregelung genießen den besonderen strafrechtlichei:\nSchutz nur noch Straßenbahnen, deren Schienenstrang auf besonderem Bahnkörper verläuft, Sonst sind sie ailen übrigen\nFahrzeugen im Bereich der Straflvorschriften gegen Yransporigefähräung (§§ 315 a, 316) gleichgestellt, Der geseizgeberische Grunä hierfür liegt offenbar in der Erwägung, daß den\nStraßenbahnen in den die Regel bildenden Fällen, wo ihre\nCieise in den Straßenkörper eingefügt sind, der als Fahrbahn\ndem allgemeinen Straßenverkehr zur Verfügung steht, kein\nhöherer Rang ais den übrigen Fahrzeugen zukommt. Der Besechwerdeführer übersieht aber, daß die Frage, ob ein Faii der\nDeiriebsgefährdung einer Straßenbahn auf bescnderem Bahnkörper vorliegt, nicht danach beurteilt werden darf, ob und\nwo die ihr drohende Gefahr sich verwirklicht hat. Vielmehr\nkumnt esä.:.ein darauf an, ob die Sicherheit der Straßenbahn\nwöhrenä ihrer Fahrt auf dem besonderen Eahnkörper in einem\nMaße gefährdet war, daß der £intritt eines Schadensereig--\nnisses J.nnerhalb der Strecke des besonderen Bahnkürpers\nwahrscheinlicher war als sein Ausbleiben. Im vorliegenden\nFall muß diese Trage auf Grund der Teststellungen der Stralkammer bejaht werden. Denn es war für niemanden, auch nich‘\ndei Angeklagten, voraus berechenbar, daß die beiden Tri.ebwagen nicht mehr auf dem besonderen Bahnkörper zusammenst!.essen, sondern kurze Zeit und eine ganz kurze Strecke, nachdem der Triebwagen des Angeklagten diesen Bahnkörper verlassen hatte,\n\nmn.\n\nDer Angeklagte hat nicht nur die Betriebssicherheit der\n\nentgegenkommenden Straßenbahn gefährdet. Teile der Aus.-\nführungen der Strafkammer könnten so verstanden werden,\n\nAus einer Stelle ihrer Begründung aber, wo die Strafkammer\ndavon spricht, der Angeklagte habe für beide Straßenbahnsüge eine erhebliche Steigerung der normalen Betriebsgefahr\nhervorgerufen. ist die zutreffende Rechtsauflassung\nzu erkennen, daß er auch die Sicherheit seines eigenen Zuges\nx1. Gefahr brachte, Ihm zumindest drohte noch innerhalb des\nbescnderen Bahnkörpers die Gefahr, die dann eine kurze\nStrecke hinter dessen Ende eintrat.\n\nös kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Strafkammer rechslich bedenkenfrei ist, der Angeklagte habe durch\nseine Pflichtwidrigkeit ein Hindernis im Sinne des § 315\nAbs, 1 für äie Sicherheit des Gegenzugs deshalb bereitei,\nwel: er die Finlfaurt seines Zuges in die eingleisige Strecke\njeuseits der \\usweiche zuließ., Dax jedenfalls kem seine\npflichtwidrige Unterlassung - er hätte entweder verhindern\nmüssen, daß Sp überhaupt das Ende der Ausweiche überluhr.\noder, nachdem dies geschehen war, ihn zur Rückfahrt hinter\ndiese Stelle veranlassen müssen .- en Gefährlichkeit einen\nfalschen Signal gleich, wenn er beispielshaiber durch ein\ndevaziiges Zeichen seinem Fahrer die Fahrt in die einglei-.\nsige Strecke freigegeben nätte. Durch seine Unterlassung\nhat er die Sicherheiü beider Straßenbahnzüge beeinträchtigi\n\"und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt. Er hat demnach\nden äußeren Tatbestand des § 315 Abs, 1 StGB in allen Teilen\nverwirklicht,\n\nb) Ebenso unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts,\nfür ihn sei der Unfall voraussehbar gewesen, er habe deshalt fahriässig im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB gehandeit.\n\nFehi geht der Einwand des Angeklagten, er habe nach\ndem im Straßenverkehr geltenden Grundsatz des Vertrauens\nauf verkehrsgerechtes Verhalten anderer davon ausgehen\ndürfen, daß sein Fahrer Sg, von dessen Erkrankung er nicht\ndas mindeste geahnt habe, schon von sich aus die auch ihm\nbekannten Di.enstvorschriften beobachten und deshalb richt\nvor Ankunft des Gegenzugs die Einmündung der Weiche in das\nHaupigleis überfahren werde, Jener wrundsatz beruht auf dem\nGedanken, daß sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr an die\nhierfür erlassenen Bestimmungen halten werde, weil sonst\ngegenseitige Gefährdungen und Verletzungen unvermeidlich\nwären, Für ihn ist dagegen kein Raum im Verhältnis zwischen\nDersonen, von denen nicht jeder ein Fahrzeug führt, die vie\"--\nmehr für die sichere Führung eines Fahrzeugs gemeinsam ver.-\nantwortlich sind. Das war bei dem Angeklagten und dem Strassenbahnfahrer Sg» der Fall. Die für sie verbindlichen\nBetriebsvorschriften luden jedem die volle Verantwortung\ndafür auf, daß ihr Straßenbahnzug vor dem Beginn äer eic.-\ngleisigen Strecke gefahrlos dem zu erwartenden Gegecüg _\nbegegnen könne. Jene Vorschriften sehen eine zusätzliche\nSicherung gegen die besonderen Gefahren vor, mit denen er--\nfahrurgsgemäß die Begegnungen von Straßenbahnen vor der Einfahrt in eingleisige Strecken verbunden sind, Sie sind mit\nRücksicht darauf erlassen, daß nach der Lebenserfahrung demit\nzu rechnen ist, es werde einer von mehreren Verantwortiichen\ninfoige menschli.cher Unzulänglichkeiten oder aus anderen\nGründen einmal versagen, daß aber dann ein anderer, gewisser\nmaßen in Reserve, bereit steht. um die Verantwortung zu Ürernehmen und für eine sichere Führung des Fahrzeugs zu sorge.\nDer Einwand des Angeklagten bekämpft somit geraäe die Lebenserfahrung, mit Rücksicht auf welche die Betriebsvorschri fyen\nder Straßenbahn die erwähnte zusätzliche Sicherung gsgen\nwenschliches Versagen eingebaut haben. Er verneint Sechalb\nzu Unrecht, daß er den Verstoß Sasses gegen die Vienstrur -\n\n.\n. %\nride ae 0\n\nnn“\n\nv “\n.\nKr arm\n\n-ı\noe. u —\n\nschriften voraussehen konnte.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob für ihn auch die\nbesondere Art der Ursache für Sm Versagen voraussehbar\nwar. Es genügt, daß er damit rechnen mußte, es könne infolge\nirgendwelcher geistiger, seelischer oder körperlicher Mängci\nseines Fahrers einmal ein Ereignis eintreten, das diesen\nzur Erfüllung seiner Pflichten untauglich machen werde,\nDaß sich daraus dann ein folgenschwerer Unfall entwickein\nkonnte. ist offensichtlich. Deshalb hat die Strafkammer\nauch hinsichtlich der Unfallfolgen die Voraussehbarkeit beim\nAngeklagten mit Recht angenommen.\n\nce) Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschwerdeführergdf\nauf § 30 der Dienstvorschriften für die Straßenbahn, mit dem\ner die Voraussehbarkeit eines Versagens seines Fahrers uni\ndamit seine eigene Schuld bestreiten möchte, Diese Bestimmung\nauferlegt die Verantwortung für die Sicherheit eines Straßen--\nbahnzugs. in dessen Triebwagen en Stelle eines Schaffners\neine Schaffnerin Dienst tut, in vollem Umfange und einseitig dem Fahrer den’ Zuges. Die Meinung des Angeklagten, aus =\ndieser Bestimmung sei zu schließen, daß die Hauptverantweriung R\nfür die Betriebssicherheit in jedem Falle, auch dem seinen,\naılgemein den Fahrer treffe, muß an der anders gearteten\nRegelung scheitern, die für den Fall getroffen ist, daß den\nSchaffineräienst im Iriebwagen ein Mann verrichtet, Denn denr.\nAst er ausdrücklich zugleich zum Zugführer bestellt und\nmindest gleichrang'g neben dem Fahrer für die Betriebssicherheit verantwortlich,\n\n&), Die Strafkemmer hat es abgelehnt, dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, weil das öffeniliche Interesse die Vollstreckung der dreimonatigen Gefängnis\nstrafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Auch gegen diese\nEntscheidung wendet sich die Revision vergebens,\n\n‘\nF\n’\n\nnn nn nn nn\n\nee Er\n\n12.\n\nähnlichen Straftat abgeschreckt werden, so unterläge dien\nrechtlichen Bedenken, Denn den Zweck der allgemeinen Ab\nschreckung anderer von der Verübung sirafbarer Handlungen\nverfolgt jedes Strafgesetz mit seiner Styafarohung, Die\nStrafkammer hai sich jedoch zur Begründung des öffentlichen\nInteresses darauf berufen, die Straßenbahnerkol\\egen den\nAngeklagten, die an der Hauptverhandlung gegen ihn in großer\nZehl teilgenommen hatten, hätten durch sichtbare und hörbare\nÄußerungen zu erkennen Segeben, daß unter ihnen die Mitverantworilichkeit des Zugführers für das Einhalten der Be\n\nLie Strafkammer meint, unter diesen Umständen erfordere\n\nder Schutz des Publikums, das in weitem Umfange auf die\nBenutzung der Öffentlichen Verkehrsmittei angewlesen ist,\neine Nechdrückliche varnung'der Kollegen des Angeklagten\nSich nich; ähnlich nachlässig wie er zu verhalten. Diese\nFarnuug versehle ihre Wirkung, wenn ihnen eine \"bloß\nsymbolischen Strafe Arohe, ihnen aber nicht vor Augen Bgeführ; werde, daß sie wegen der besonderen Gefährlichkeit\neines solch Nachlässigen Verhalteng eine Freiheitsstrafe\nauch zU verbüßen haben. Diese Ansicht !st rechtlich nicht\nzu beanstanden, Schon mit dieser Erwägung durfte die Strar--\nkammer ohne Rechieverstog agg Öffentliche Interesse an der\nStrafvoilstreckung bejahen, Sie hat e8 zusätzlich damit be-Sründet, daß der Grag der Schuld des Angeklagten trotz der\nihm SUZUpI]14genden Milderungsgründe als ernst zu werter.\nund daß der eingetretene Personen.. una Sachschaden sear er\nhehlich gewesen sei, Auch diese Gesichtspunkte durfte Ale\nStrafkanmer für ihre Entscheidung mitverwerten, Wit keiner\n\nur\ntn\n\n- 13 . ’\n\nder Entscheidung des erkennenden Senats, auf die die Rev: .\nsion sich zur Begründung der vermeintlichen Fehlerhaftig-.-\nkeit der Entscheidung der Strafkammer beruft, hat sich diese\nin Widerspruch gesetzt, Sie hat die Gründe. die zu Gunsten\ndes Angeklagten sprechen, auch bei dieser Teilentscheidung\nnicht außer echt gelassen, sondern sie ausdrücklich berücksichtigt, Inre Entscheidung beruht demnach auf einer Abwä-.\ngung aller wesentlichen Umstände, die beachtet werden mußvch.\n\n..\n\nDie Strafkammer durfte im Verhalten des Angeklagten\neinen erheblichen Verschuldensgrad sehen, Diese Wertung q\nwiderspricht nicht ihrer Meinung. daß der Unfall in ganz\nwesentlichem Waß auf dem Versagen des Fahrers Se nitheruh:;,\n\nRotberg _ - Sauer Seibert\n\nLang Hinrichsen Bundesrichter Dr,Fl.itner\nist durch Krankheit am\nUnterzeichnen verhindert,\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-572-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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